§ 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19

(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.

Gesetzesbegründung: Absatz 1 legt den Zeitpunkt fest, ab dem das Gericht der Hauptsache eine Maßnahme nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 treffen kann.

(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 regelt das rechtliche Gehör der anderen Partei. Diese ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen demnach anordnen und die andere Partei erst danach anhören. Das berücksichtigt die Tatsache, dass die den Antrag stellende Partei schutzbedürftig ist und eine Anhörung der anderen Partei vor Anordnung der Maßnahmen den Schutz des Geschäftsgeheimnisses bereits beeinträchtigen kann. Da die andere Partei spätestens nach Anordnung der Maßnahme zu hören ist, kann eine Anhörung auch vor Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit stattfinden, sofern besondere Gründe hierfür sprechen – etwa weil der genaue Personenkreis zu bestimmen ist, dem Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Dokumenten gewährt werden soll. Auf Grund des hohen Schutzbedürfnisses der den Antrag stellenden Partei ist davon auszugehen, dass die anfänglich umfassende Anordnung der Geheimhaltung den Regelfall darstellen wird. Der Zugang des betreffenden Personenkreises zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen wird durch die Möglichkeit zu einem abgestuften Verfahren sichergestellt. Das Gericht kann die von ihm getroffenen Maßnahmen nach Anhörung der Parteien wieder aufheben oder abändern. Die Regelung stellt sicher, dass das Gericht die Einordnung auch ohne entsprechenden Antrag wieder aufheben oder ändern kann, wenn zum Beispiel eine nachträgliche Anhörung der anderen Partei Hinweise gibt, dass ein Geschäftsgeheimnis voraussichtlich nicht vorliegt.

(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 sieht vor, dass die den Antrag stellende Partei für eine Maßnahme nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 lediglich glaubhaft machen muss, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handeln kann.

(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.

Gesetzesbegründung: Die Pflichten der antragstellenden Partei werden in Absatz 4 bestimmt. Diese muss bei der Einreichung von Anträgen nach § 16 Absatz 1 diejenigen Ausführungen in Schriftstücke und sonstigen Unterlagen kennzeichnen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.

(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.

Gesetzesbegründung: Nach Satz 1 ergeht die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss. Angesichts der Tragweite eines stattgebenden Beschlusses muss das Gericht nach Satz 2 die Beteiligten auf die Wirkung und die Folgen eines Verstoßes hinweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei auf die beabsichtigte Zurückweisung und die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Satz 4 kann die Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 16 Absatz 1 und der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Satz 5 verweist darauf, dass im Übrigen die sofortige Beschwerde stattfindet. Die gespaltene Anfechtbarkeit dient einem am Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orientierten Rechtsweg: Wird die Geheimhaltung bzw. Beschränkung angeordnet, soll diese Anordnung erst mit einem etwaigen Rechtsmittel in der Hauptsache überprüft werden. Da der Schutz des Geschäftsgeheimnisses gewährleistet ist, kann die Beeinträchtigung des Beklagten insofern hingenommen werden. Lehnt das erstinstanzliche Gericht hingegen Maßnahmen nach § 16, § 17 oder § 19 ab, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr. In diesem Fall soll die ablehnende Entscheidung zunächst durch sofortige Beschwerde überprüft werden können. Eine sofortige Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen im ersten Rechtszug möglich.

(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist

1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder

2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.

Gesetzesbegründung: Absatz 6 regelt, dass als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts das Gericht des ersten Rechtszuges (Nummer 1) und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht (Nummer 2) anzusehen ist. Die Regelung soll sicherstellen, dass das jeweils mit der Sache befasste Gericht über die Maßnahmen nach § 16 oder § 19 entscheiden kann.

§ 21 Bekanntmachung des Urteils

Gesetzesbegründung: Die Möglichkeit zur Bekanntmachung des Urteils in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, gleich welchen Rechtswegs, soll potentielle Rechtsverletzer abschrecken und der Öffentlichkeit anzeigen, dass Geschäftsgeheimnisse von anderen rechtswidrig genutzt oder offengelegt wurden. Obsiegt der Beklagte, kann mit der Veröffentlichung dessen Ruf wiederhergestellt werden. Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Entsprechende Regelungen bestehen in § 12 Absatz 3 UWG, § 103 UrhG, § 19c MarkenG, § 140e PatG und § 24e Gebrauchsmustergesetz.

(1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Informationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsiegende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der im Urteil genannten Personen in der Urteilsformel bestimmt.

Gesetzesbegründung: Antragsberechtigt ist die Partei, die in einer Geschäftsgeheimnisstreitsache gerichtlich obsiegt hat. Dies kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte sein. Die Bekanntmachungsbefugnis kann auch bei einem teilweisen Obsiegen vorliegen.

Voraussetzung für die Bekanntmachung ist die Darlegung eines berechtigten Interesses. Die Kriterien, die hierfür im Rahmen der Verhältnismäßigkeit maßgeblich sein können, werden in Absatz 2 aufgezählt. Die Bekanntmachung erfolgt auf Kosten der unterliegenden Partei. Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil unter der Berücksichtigung der in der Entscheidung genannten Personen. Berücksichtigt werden können damit auch die Interessen Dritter.

(2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses,

2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und

4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 zählt Kriterien auf, die bei der Beurteilung durch das Gericht, ob die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils oder Informationen über das Urteil hat, berücksichtigt werden müssen. Berücksichtigt werden kann auch der immaterielle Wert. Die Aufzählung ist nicht abschließend, das Gericht kann weitere sachdienliche Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigten.

(3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.

Gesetzesbegründung: Die Bekanntmachung setzt Rechtskraft voraus. Das Gericht kann hiervon jedoch abweichen, wenn ein dringendes Bedürfnis für die Veröffentlichung vor der Rechtskraft besteht.

§ 22 Streitwertbegünstigung

(1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

Gesetzesbegründung: Absatz 1 sieht die Möglichkeit zu einer Streitwertbegünstigung vor, wenn bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Entsprechende Regelungen finden sich in § 12 Absatz 4 UWG, § 144 PatG, § 142 MarkenG und § 54 DesignG.

Die Regelung soll verhindern, dass die Bereitschaft einer wirtschaftlich schwachen Partei zur Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung durch die im Regelfall voraussichtlich hohen Streitwerte bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beeinträchtigt wird. Im Sinne einer Härtefallregelung ist in diesem Fall eine einseitige Streitwertbegünstigung der wirtschaftlich schwächeren Partei möglich. Die Regelung ist neben § 51 Absatz 3 GKG anwendbar, da es vorkommen kann, dass ein Streitwert unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen hoch ausfallen kann. § 12a ArbGG bleibt ebenfalls unberührt.

Für die Herabsetzung ist ein Antrag der Partei erforderlich, die eine Streitwertbegünstigung erreichen möchte. Die Streitwertbegünstigung betrifft nur den Gebührenstreitwert. Die Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung hat ohne Berücksichtigung der Frage des Obsiegens der wirtschaftlich schwächeren Partei zu erfolgen. Allerdings kann das vorprozessuale Verhalten gewürdigt werden, weil die Vorschrift kein leichtfertiges Prozessieren erleichtern soll.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,

2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und

3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 regelt die weiteren Folgen bei Anordnung einer Streitwertbegünstigung nach Absatz 1.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Gesetzesbegründung: Zu einem späteren Zeitpunkt als vor der Verhandlung zur Hauptsache ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag auf Streitwertbegünstigung kann gemäß Satz 3 vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er kann aber auch schriftsätzlich beantragt werden.

§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Gesetzesbegründung: § 23 entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 17 bis 19 UWG, die anhand der geänderten Anforderungen an das Nebenstrafrecht modernisiert und an die Begriffe des GeschGehG angepasst wurden. Entsprechend der Terminologie in dem zivilrechtlichen Teil des GeschGehG entfällt die bisherige gesetzliche Unterscheidung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen zugunsten der einheitlichen Verwendung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses. Die Unterscheidung hatte zudem bereits bisher keine praktische Relevanz. Die im UWG enthaltene Spezifizierung, dass die Tathandlungen unbefugt erfolgen müssen, wurde gestrichen, da durch die Bezugnahme auf die einzelnen Handlungsverbote in § 4 GeschGehG deutlich wird, dass nur eine auch zivilrechtlich rechtswidrige Handlung nach dem GeschGehG unter die Strafvorschriften fallen kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

Gesetzesbegründung: Absatz 1 enthält die Straftatbestände aus § 17 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung. Bei dem subjektiven Tatbestandsmerkmal zugunsten eines Dritten ergibt sich durch die Richtlinie (EU) 2016/943 und ihre Umsetzung in diesem Gesetz im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage die Änderung, dass dieses bei Vorliegen der Rechtfertigungsgründe aus § 5 ausgeschlossen ist. Hierdurch wird die Möglichkeit eines rechtlich zulässigen Whistleblowings erweitert. Nach bisheriger Rechtslage konnten sich Beschäftigte nach § 17 Absatz 1 UWG alte Fassung strafbar machen, wenn sie Informationen über rechtswidrige Verhaltensweisen des Arbeitgebers an die Strafverfolgungsbehörden oder die Presse weitergaben, weil dies das Merkmal der Mitteilung eines Geschäftsgeheimnisses zugunsten eines Dritten darstellen konnte.

1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,

Gesetzesbegründung: Nummer 1 entspricht § 17 Absatz 2 Nummer 1 UWG alte Fassung und stellt die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannte Handlung unter Strafe. Die Tathandlungen des Verschaffens oder Sicherns wurden durch den im GeschGehG benutzten Begriff der Erlangung ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder

Gesetzesbegründung: Nummer 2 stellt eigene rechtswidrige Vortaten des Handelnden unter Strafe. Dies entspricht einem Teil der Regelung von § 17 Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung. Die Tathandlungen des Verwertens und Mitteilens wurden durch die im GeschGehG verwendeten Begriffe des Nutzens und der Erlangung ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Die Tathandlung des Offenlegens ersetzt das Mitteilen aus § 17 UWG alte Fassung, eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

Gesetzesbegründung: Die Norm entspricht § 17 Absatz 1 UWG alte Fassung und stellt die rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unter Strafe. Ersetzt wurde der Begriff des Dienstverhältnisses durch den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit ebenfalls nicht verbunden, da auch nach § 17 UWG ein Dienstverhältnis im Sinne des BGB nicht Voraussetzung für eine Strafbarkeit war, sondern die Vorschrift alle Beschäftigten eines Unternehmens umfasste.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 bildet zum Teil § 17 Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung ab und stellt die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe, die durch fremde Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt wurden.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Gschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 entspricht § 18 UWG alte Fassung und schützt mit Vorlagen oder Vorschriften technischer Art lediglich eine bestimmte Kategorie von Geschäftsgeheimnissen. Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut wurde ergänzt, dass die anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art geheim sein müssen. Damit geht die bisherige Auslegung der Norm durch Rechtsprechung und Literatur, dass ein Anvertrauen eine fehlende Offenkundigkeit voraussetzt, auch deutlich aus dem Wortlaut der Norm hervor.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 entspricht § 17 Absatz 4 UWG alte Fassung, enthält aber nun eine Qualifikation statt wie bisher ein Regelbeispiel.

(5) Der Versuch ist strafbar.

Gesetzesbegründung: Die Strafbarkeit des Versuchs entspricht § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 UWG alte Fassung. Die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung und der Anstiftung in Absatz 5, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt, entspricht § 19 UWG alte Fassung und trägt dem Gefährdungspotential von derartigen Vorbereitungshandlungen für die geschützten Rechtsgüter Rechnung, da der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen allein von der Geheimhaltung der Information abhängt.

(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.

Gesetzesbegründung: Durch den neu geschaffenen Strafbarkeitsausschluss für Beihilfehandlungen nach dem Vorbild des § 353 b Ab-satz 3a des Strafgesetzbuches (StGB) wird den in der Sachverständigenanhörung im Hinblick auf mögliche Ab-schreckungseffekte auf Journalisten geäußerten Bedenken Rechnung getragen. Die Vorschrift findet unabhängig von den in § 5 normierten Abwägungselementen Anwendung und flankiert damit die in § 5 Nummer 1 geregelte Ausnahme für journalistisches Handeln.

§ 353b StGB regelt die Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Beamte und andere Geheimnisträger. Die dor-tige Situation weist deutliche Parallelen zur rechtsverletzenden Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen auf.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Strafprozess wurde die Vorschrift des § 353b Absatz 3a StGB in der 17. Legislaturperiode in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Übertragung des Regelungsansatzes dieser Norm auf § 23 stellt klar, dass normales journalistisches Handeln keine Strafbarkeit wegen Beihilfe begründet. Damit werden die Wertungen des Kernstrafrechts auf das Nebenstrafrecht übertragen und so die Widerspruchs-freiheit der Gesamtrechtsordnung sichergestellt.

(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.

Gesetzesbegründung: Absatz 7 Satz 1 verweist auf § 5 Nummer 7 StGB. Dies entspricht § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 4 und § 19 Absatz 5 UWG alte Fassung. Im Vergleich zur bisherigen Fassung verweist Absatz 6 Satz 2 anstatt auf eine konkrete Strafandrohung nun auf die §§ 30 und 31 StGB. Dies beseitigt das Ungleichgewicht, dass ansonsten im Fall des § 22 Absatz 2 eine Anstiftung oder versuchte Anstiftung mit der gleichen Strafandrohung belegt wäre wie die Verwirklichung als Haupttäter. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 StGB ist die Strafe nun für die Absätze 1 bis 4 nach § 49 Absatz 1 StGB zu mildern.

(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Gesetzesbegründung: Das Strafantragserfordernis entspricht § 17 Absatz 5, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 UWG alte Fassung.

Geschäftsleitung – Geschäftsführer als Datenschutzbeauftragter? Ein Spiel mit dem Feuer!

Datenschutzbeauftragte – Wer muss und wer darf nicht?

Unternehmen und Behörden sind sich oft bewusst, dass sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB) benennen müssen. Doch bei der Auswahl der Person passieren häufig Fehler, die schwerwiegende Folgen haben können. Insbesondere das Risiko hoher Bußgelder und eines langwierigen Rechtsstreits ist nicht zu unterschätzen, wenn ein unqualifizierter oder ungeeigneter Datenschutzbeauftragter benannt wird. Es ist entscheidend, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und entsprechend zu handeln.

Warum Datenschutzbeauftragte nicht aus der Geschäftsführung stammen dürfen

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Geschäftsführer oder eine Führungskraft aus der IT-Abteilung zum Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Dies erscheint vielen Unternehmen als praktisch, ist unzulässig. Der Grund ist klar: Ein Datenschutzbeauftragter hat die Aufgabe, das Unternehmen in Datenschutzfragen zu überwachen. Wenn diese Person jedoch gleichzeitig operative Entscheidungen trifft oder ein Eigeninteresse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens hat, entsteht ein Interessenkonflikt. Der DSB würde sich im schlimmsten Fall selbst kontrollieren. Ein solcher Interessenkonflikt kann die Unabhängigkeit und Objektivität des Datenschutzbeauftragten gefährden und somit den Schutz der personenbezogenen Daten beeinträchtigen.

Die Konsequenzen einer fehlerhaften Benennung können erheblich sein. Auch wenn alle anderen Datenschutzmaßnahmen korrekt umgesetzt sind, reicht allein dieser Fehler aus, um hohe Bußgelder nach sich zu ziehen.

Grundlagen: Wer muss einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreiben in bestimmten Fällen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten vor. Doch wann genau ist dies erforderlich?

  1. Mindestanzahl an Mitarbeitenden:
    Wenn ein Unternehmen mindestens 20 Mitarbeitende beschäftigt, die regelmäßig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß § 38 Absatz 1 BDSG verpflichtend. Dies bedeutet, dass bereits der routinemäßige Abruf von Daten oder die Arbeit am Computer ausreichend ist. Viele Unternehmen unterschätzen, wie schnell diese Grenze erreicht wird, und riskieren damit eine empfindliche Geldstrafe.
  2. Behörden und öffentliche Stellen:
    Gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO müssen auch Behörden und öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten benennen, sofern sie personenbezogene Daten verarbeiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Gerichte, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln.
  3. Regelmäßige Überwachung von Personen:
    Unternehmen, deren Kerngeschäft in der regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen besteht – etwa durch umfangreiche Videoüberwachung oder das systematische Sammeln von Daten über das Nutzerverhalten auf einer Webseite – müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO.
  4. Verarbeitung sensibler Daten:
    Unternehmen, die regelmäßig besonders sensible Daten verarbeiten – wie Gesundheitsdaten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen – sind ebenfalls zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO. Dies betrifft beispielsweise Arztpraxen, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen.
  5. Datenschutz-Folgenabschätzung:
    Unternehmen, die Verarbeitungen durchführen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO unterliegen, sind fast immer verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Denn die Umstände, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig machen, führen in der Regel auch zur Erfüllung der Kriterien aus Artikel 37 DSGVO.

Die Risiken einer falschen oder fehlenden Benennung

Wenn kein qualifizierter Datenschutzbeauftragter benannt wird, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist, drohen empfindliche Bußgelder. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass personenbezogene Daten unzureichend geschützt werden, was zu weiteren rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen kann. Besonders problematisch wird es, wenn der Datenschutzbeauftragte nicht unabhängig oder fachlich nicht ausreichend qualifiziert ist. Die DSGVO verlangt in Artikel 37 Absatz 5, dass der DSB über die erforderliche Fachkunde im Bereich des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt. Unternehmen, die diese Anforderungen missachten, setzen sich und ihre Geschäftsführung unnötigen Risiken aus. Gemäß Artikel 83 Absatz 4 DSGVO können Strafen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Auch wenn die Bußgelder für Datenschutzverstöße in den Medien oft im Mittelpunkt stehen, ist es wichtig zu betonen, dass Datenschutzverletzungen das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner nachhaltig schädigen können. Eine nachträgliche Korrektur solcher Fehler ist meist teurer und komplizierter als von Anfang an die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.

Checkliste: Haben Sie den richtigen Datenschutzbeauftragten benannt?

– Gibt es in Ihrem Unternehmen mindestens 20 Mitarbeitende, die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten?

– Verarbeitet Ihr Unternehmen sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen)?

– Überwacht Ihr Unternehmen regelmäßig und systematisch Personen (z. B. durch Videoüberwachung)?

Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, dann benötigen Sie wohl einen Datenschutzbeauftragen. Wenn Sie keinen haben, dann treten Sie schnell mit uns in Verbindung, wir können das übernehmen.

Wenn Sie bereits einen Datenschutzbeauftragten haben, dann wird es jetzt spannend:

– Ist Ihr Datenschutzbeauftragter Teil der Geschäftsführung oder IT-Abteilung?

– Fehlt Ihrem Datenschutzbeauftragten die erforderliche Fachkompetenz im Bereich Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis?

Wenn Sie hier nun eine Frage mit „Ja“ beantwortet haben, sollten Sie dringend prüfen, ob eine externe Lösung für Ihr Unternehmen sinnvoll wäre. Denn dann haben Sie offensichtlich in Ihrem Unternehmen ein selbst gesetztes Risiko und stehen im schlimmsten Fall so da, als ob Sie überhaupt keinen Datenschutzbeauftragten hätten (inkl. aller Konsequenzen wie z.B. Bußgeld).

Denken Sie daran, dass externe Datenschutzbeauftragte den Vorteil der Unabhängigkeit bieten, und spezialisiert auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben sind. In unserer Kanzlei steht Ihnen RA Cornelius Matutis mit seinem Team als erfahrener externer Datenschutzbeauftragter zur Verfügung, um Ihnen zu einer sicheren und gesetzeskonformen Lösung zu verhelfen.

Datenschutz in Arztpraxen (immer wieder ärgerlich)

Es ist 10:00 Uhr an einem Montagmorgen, im Empfangsbereich einer Hausarztpraxis wird ein Anruf von der zuständigen MFA entgegengenommen. Die im angrenzenden Warteraum befindlichen Patienten werden sodann Zeugen des folgenden Gesprächs:

MFA: „Schönen Guten Tag, wie kann ich Ihnen helfen?

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Ach, Frau Meier, schön, dass Sie anrufen. Wie geht es Ihnen denn? Einen kleinen Moment bitte, ich schaue in Ihre Akte.“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Ja, dass verstehe ich. Eine Psoriasis kann sehr unangenehm sein.“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Natürlich können wir ein Rezept für das entsprechende Medikament vorbereiten. Zum Datenabgleich benötigen wir noch Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Ah ja, der 10. Januar 1960. Sie wohnen nach wie vor in der Müllergasse 10?“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Sehr schön. Wie geht es denn Ihrem werten Gatten?“

Anruferin: …

Den Rest des Gespräches ersparen wir Ihnen.

A. Gesetzliche Rahmenbedingungen

Arztpraxen verarbeiten täglich eine Vielzahl sensibler Informationen, wobei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hohe Anforderungen an den Schutz dieser Daten stellt. Die DSGVO gilt hierbei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der Zentralbegriff des Datenschutzrechtes – die „personenbezogenen Daten“ – wird definiert als jede Information, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bezieht.

Gemäß Art. 9 DSGVO zählen Gesundheitsdaten zu den besonders schutzwürdigen Kategorien personenbezogener Daten. Hierunter fallen beispielsweise Informationen über die körperliche und geistige Gesundheit der Patienten, Diagnosen, Behandlungen, Laborergebnisse und vieles mehr. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, wobei sich in Arztpraxen eine entsprechende Rechtfertigung der Verarbeitung in der Regel aus der Einwilligung des Patienten ergibt bzw. dies z.B. im Rahmen der Versorgung oder Behandlung erforderlich oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person notwendig ist.

 „Verarbeitung“ meint „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.“

B. Auswirkungen

Was bedeuten die obigen Ausführungen nun für das Eingangs dargestellte Telefonat?

I. Personenbezogene Daten

Bei den im Rahmen des Gesprächs den weiteren in der Praxis befindlichen Personen bekanntgewordenen Informationen handelt es sich neben „normalen“ personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) auch um solche, welche einem besonderen Schutz unterliegen. Hierbei handelt es sich zum einen um Gesundheitsdaten, zum anderen aber auch um Daten zur sexuellen Orientierung aufgrund der Frage nach dem „werten Gatten“.

II. Verarbeitungsvorgang

Vorliegend kommt eine Verarbeitung der zuvor genannten personenbezogenen Daten durch Offenlegung in Betracht. „Offenlegung“ bezeichnet den Vorgang, Dritten Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen, wodurch sich die Zahl derjenigen Stellen, die Kenntnis von den Daten haben, ggf. vervielfacht, worin auch die spezifische Gefahr der Offenlegung liegt.[1] Eine Offenlegung kann mittels Übermittlung, Verbreitung oder einer anderen Form der Bereitstellung geschehen und es kommt nicht darauf an, ob die Daten mündlich weitergegeben werden oder ob dies beispielsweise in Form eines Briefes, einer E-Mail oder einer Veröffentlichung in einem Internet-Forum erfolgt.[2] Unerheblich ist zudem, ob der Adressat oder jemand anders tatsächlich Kenntnis genommen hat.[3]

1. Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO

Zu beachten ist jedoch, dass die Offenlegung an ein Dateisystem gebunden sein muss, damit der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist.[4]

Die vorliegend zur Offenlegung genutzte Form der mündlichen Übermittlung ist eine nicht automatisierte Verarbeitung von Daten, da Sie nicht unmittelbar mittels eines Dateisystems, also einer „strukturierte[n] Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist […]“ (Art. 4 Nr. 6 DSGVO) durchgeführt wird, sondern sich in Form von Denk- und Sprechprozessen bei den beteiligten Parteien abspielt. Diese Form der Verarbeitung fällt lediglich dann unter die Normen der DSGVO, soweit die offengelegten Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.[5]

Insofern muss bei den, den Personen im Warteraum bekanntgewordenen, Informationen hinsichtlich der Herkunft der Daten unterschieden werden.

a. Name

Wenngleich der Name der Patientin Frau Meier in der Patientenakte vermerkt sein dürfte, entstammte dieser zum Zeitpunkt der Offenlegung unmittelbar dem Gespräch und eben nicht einem Dateisystem, sodass dessen Preisgabe nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterliegt.

b. Gesundheitsdaten

Die Angaben zur Diagnose der Frau Müller wurde von der MFA der Patientenakten entnommen. Mithin ist hinsichtlich dieses Datums der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet.

c. Geburtsdatum und Anschrift

Auch die Angaben zum Geburtsdatum und der Anschrift der Frau Müller wurden dem Dateisystem entnommen, sodass auch hier der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist.

d. Sexuelle Orientierung

Die Angaben zur sexuellen Orientierung der Frau Müller entstammen höchstwahrscheinlich nicht der Patientenakte, sondern dem Gedächtnis der MFA, sodass diesbezüglich der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist.

2. Verarbeitung

Sowohl die Gesundheitsdaten also auch das Geburtsdatum und die Anschrift wurden gegenüber Dritten, den wartenden Patienten, offenbart, sodass eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO vorliegt.

3. Rechtfertigung

Gründe, welche diese Verarbeitung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte keine Einwilligung (Art. 6 I a DSGVO bzw. Art. 9 II a DSGVO) der betroffenen Personen hinsichtlich der Offenlegung Ihrer Daten gegenüber anderen Patienten vorliegen.

4. Ergebnis

Somit erfolgt im Falle des Geburtsdatums und der Anschrift die Verarbeitung durch die MFA nicht rechtmäßig, da keine ausreichende Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO besteht. Im Falle der Gesundheitsdaten liegt eine Missachtung des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO vor, da keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht werden kann.

III. Folgen

Die unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 6 DSGVO) oder ein Verstoß gegen die Pflichten bei Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten (Art. 9 DSGVO), mithin auch die unberechtigte Offenlegung wie zuvor geschildert, kann ein Bußgeld von bis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr nach sich ziehen (Art. 83 V DSGVO).

Die genaue Höhe der Geldbuße hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art und Schwere des Verstoßes, der Anzahl der betroffenen Personen, dem Grad des Verschuldens und den getroffenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die in Artikel 83 genannten Beträge Höchstgrenzen darstellen.

So wurde beispielsweise gegen ein Krankenhaus ein Bußgeld in Höhe von EUR 400.000,00 verhängt, da insbesondere zu viele Mitarbeiter/innen Zugriff auf zu viele Patientendaten hatten und das Berechtigungskonzept mangelhaft war.

In einem anderen Fall wurde ein Bußgeld in Höhe von EUR 20.000,00 gegen einen Arzt verhängt, welcher im Zuge der Corona-Pandemie Rezepte in einem Behälter an der Außenwand seiner Praxis hinterlassen hatte, sodass diese vollkommen ungeschützt für jedermann zugänglich waren.

IV. Maßnahmen

Anhang dieses kleinen Beispiels lässt sich erkennen, dass bereits ein einfaches Telefonat unangenehme finanzielle Folgen für Arztpraxen haben und auch deren Reputation nachhaltig schädigen kann. Aus diesem Grund ist ein durchdachtes Datenschutzkonzept und auch die Schulung der Mitarbeiter unabdingbar, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden.

PRO-Tipp: Praxisgemeinschaft oder MVZ? Dann muss ggf. ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Infos hierzu -> https://dsgvo-anwalt.eu/dsvgo-guide-fuer-arztpraxen-und-praxisgemeinschaften/


[1] Reimer in Sydow/Marsch, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 68.

[2] Ernst in Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 30.

[3] Ebd.

[4] 13. Tätigkeitsbericht des BayLDA 2023, S. 39.

[5] Gola in Gola/Heckmann, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 2 Rn. 11.

Was bedeutet die KI-Verordnung für Unternehmen?

Am 21. Mai 2024 wurde die KI-Verordnung (AI Act) von der EU offiziell verabschiedet. Diese Verordnung ist das erste umfassende Gesetz weltweit zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz. Sie soll einheitliche Vorgaben für die Entwicklung und Nutzung von KI in der EU schaffen. Doch was bedeutet das für Unternehmen, die KI-Systeme wie ChatGPT, Gemini oder Copilot nutzen?

Was bedeutet die KI-Verordnung für Unternehmen?

Wer ist betroffen? Die Verordnung gilt für Entwickler und Nutzer von KI-Systemen, also für Unternehmen, die KI erstellen und solche, die KI verwenden.

Risikobasierter Ansatz: Die Verordnung bewertet KI-Systeme nach ihrem Risiko für Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte von Menschen. Dabei werden vier Risikostufen unterschieden, die unterschiedliche Anforderungen an die Unternehmen stellen:

  1. Unannehmbare Risiken:
    • Praktiken, die als unannehmbar eingestuft werden, sind strikt verboten. Dazu gehört beispielsweise Social Scoring, bei dem das Verhalten von Menschen bewertet und klassifiziert wird. Solche Praktiken werden als unvereinbar mit den Grundrechten angesehen und sind daher nicht erlaubt.
  2. Hochrisiko-KI-Systeme:
    • Diese Systeme haben das Potenzial, erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte von Personen zu haben. Beispiele hierfür sind KI-Systeme zur biometrischen Identifizierung oder zur Entscheidungsfindung im Personalmanagement. Für diese Systeme gelten strenge Compliance-Maßnahmen:
      • Risikobewertung: Vor der Einführung muss eine gründliche Risikobewertung durchgeführt werden, um potenzielle Gefahren zu identifizieren und zu minimieren.
      • Daten-Governance: Es müssen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität und -integrität getroffen werden, um Verzerrungen (Bias) zu vermeiden und repräsentative Ergebnisse zu sichern.
      • Technische Dokumentation: Es muss umfassende technische Dokumentation erstellt werden, die den Zweck und die ordnungsgemäße Verwendung des KI-Systems beschreibt.
      • Menschliche Aufsicht: Die Systeme müssen so gestaltet sein, dass eine menschliche Aufsicht gewährleistet ist, um bei Fehlfunktionen oder unerwarteten Ergebnissen eingreifen zu können.
  3. General-Purpose KI:
    • Diese Kategorie umfasst große, vielseitig einsetzbare KI-Modelle wie ChatGPT. Für diese Systeme gelten spezifische Transparenzpflichten:
      • Offenlegung: Unternehmen müssen offenlegen, wenn sie Inhalte verwenden, die von generativen KI-Systemen wie ChatGPT erstellt wurden.
      • Information der Betroffenen: Wenn KI-Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung genutzt werden, müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden.
  4. Allgemeine Pflichten:
    • Für alle anderen KI-Systeme gelten allgemeine Vorgaben, die sicherstellen sollen, dass die Systeme sicher und verantwortungsvoll genutzt werden:
      • Schulung und Kompetenz: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten, ausreichend geschult sind und die Risiken sowie Nutzungsmöglichkeiten dieser Systeme verstehen.
      • Datenschutz und Cybersicherheit: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit und den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten, insbesondere bei der Nutzung von KI-Systemen, die mit sensiblen Daten arbeiten.
      • Dokumentation: Es müssen technische Dokumentationen und Nutzungshinweise bereitgestellt werden, die den Zweck und die ordnungsgemäße Verwendung der KI-Systeme beschreiben.

Dieser risikobasierte Ansatz soll sicherstellen, dass KI-Systeme verantwortungsvoll eingesetzt werden und gleichzeitig Innovationen gefördert werden. Unternehmen sollten sich mit den spezifischen Anforderungen vertraut machen und ihre Systeme entsprechend klassifizieren und anpassen.

Open-Source-KI-Systeme: Diese sind im Regelfall von der Verordnung ausgenommen, es sei denn, sie fallen unter Hochrisiko-KI-Systeme oder verbotene Praktiken.

Übergangsfristen:

  • 6 Monate: Vorschriften über verbotene KI-Systeme treten in Kraft.
  • 24 Monate: Allgemeine Vorgaben, inklusive Transparenzpflichten für generative KI-Systeme.
  • 36 Monate: Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme.

Fazit: Unternehmen können weiterhin fortschrittliche KI-Systeme wie ChatGPT, Gemini oder Copilot nutzen. Die meisten Unternehmen müssen in Bezug auf ihre aktuelle Praxis wenig ändern. Es ist wichtig, dass Unternehmen sich gründlich informieren und sicherstellen, dass sie alle relevanten Regelungen einhalten, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Keine Angst! Die KI-Verordnung bringt neue Herausforderungen, aber auch Chancen. Unternehmen sollten die neuen Regeln als Möglichkeit sehen, ihre Prozesse sicherer und transparenter zu gestalten. Mit der richtigen Vorbereitung können Unternehmen die Vorteile von KI-Systemen weiterhin voll ausschöpfen, ohne rechtliche Risiken einzugehen. Für weitere Informationen oder Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

DIE GENERAL PRODUCT SAFETY REGULATION

Allgemeines

Die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation – „GPSR“) trat am 12.06.2023 in Kraft und gilt ab dem 13.12.2024. Die GPSR führt strengere Sicherheitsvorschriften für Produkte ein, die im stationären Handel oder im Online-Handel vertrieben werden, um die Sicherheit von Verbraucherprodukten zu gewährleisten und den Informationsaustausch über gefährliche Produkte zu verbessern und ersetzt die bisher geltende Richtlinien 2001/95/EG.

Unmittelbar betroffen sind alle in der EU tätige Wirtschaftsakteure, d.h. Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, welche Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Mark unterliegt (Art. 3 Nr. 13 GPSR). Zudem gilt die GPSR für Anbieter von Online-Marktplätzen, d.h. für Anbieter von Vermittlungsdiensten, welche es Verbrauchern unter Einsatz von Online-Schnittstellen ermöglichen, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen (Art. 3 Nr. 14 GPSR).

Bitte beachten Sie, dass nachfolgend lediglich die wichtigsten Pflichten dargestellt werden. Weiterführende Informationen sowie Vorgaben zu der entsprechenden Umsetzung finden Sie unter dem jeweiligen Artikel in der GPSR.

Pflichten

I. Pflichten der Hersteller

Hersteller unterliegen insbesondere den nachfolgend aufgeführten Pflichten. „Hersteller“ im Sinne des GPSR ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.

    • Soweit ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller dessen Sicherheit gewährleisten. Die Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten finden sich in Art. 6 GPSR sowie in Art. 8 GPSR.
    • Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss durch den Hersteller eine interne Risikoanalyse durchgeführt und technische Unterlagen erstellt werden, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Verschiedene Produktarten erfordern einen unterschiedlichen Umfang der Risikoanalyse. Beispielsweise sind für einfache, kleine Produkte wie Bücher, Dekoartikel oder, wie in Ihrem Fall, Gürtel, weniger Risiken zu beachten als für komplexe Elektrogeräte wie etwa Bohrmaschinen, da von diesen naturgemäß größere Verletzungsrisiken erwartet werden können. Zudem kann es je nach geltender Produktgesetzgebung unterschiedliche formale Anforderungen geben.Im Idealfall wird eine Risikoanalyse schon während der Produktentwicklung durchgeführt, da sich daraus Konstruktionsvorgaben, Prüfpläne und Kennzeichnungspflichten ableiten und direkt umsetzen lassen. Eine Risikoanalyse ist jedoch jederzeit möglich.  Die technischen Unterlagen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts aufzubewahren und der Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Folgende Punkte sind u.a. bei einer Risikoanalyse zu beachten:

Identifikation von Gefahren: Der Hersteller muss alle möglichen Gefahren identifizieren, die mit dem Produkt verbunden sein könnten. Dies umfasst physische, chemische, biologische und andere Risiken.         

Bewertung der Risiken: Der Hersteller bewertet die Wahrscheinlichkeit und Schwere der identifizierten Gefahren. Dabei berücksichtigt er Faktoren wie die beabsichtigte Verwendung des Produkts, die Zielgruppe und den vorgesehenen Vertriebsweg.

Maßnahmen zur Risikominderung: Basierend auf der Risikobewertung ergreift der Hersteller geeignete  Maßnahmen, um die Risiken zu minimieren. Dies kann die Anpassung des Designs, die Verwendung sicherer Materialien oder die Bereitstellung von Warnhinweisen umfassen

Dokumentation: Der Hersteller erstellt eine technische Dokumentation, die die Risikoanalyse, die getroffenen Maßnahmen und die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nachweist.

 Die technischen Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers des Bevollmächtigten;

 – eine kurze Beschreibung des Produkts;

 – die Produktkennzeichnung, z. B. Seriennummer;

 – Bezeichnung und Anschrift der am Entwurf und an der Herstellung des Produkts beteiligten Betriebsstandorte; 

– Name und Anschrift einer etwaigen notifizierten Stelle, die bei der Konformitätsbewertung des Produktes hinzugezogen wurde;     

– Nennung des angewandten Konformitätsbewertungsverfahrens;    

– die EU-Konformitätserklärung;

– das Typenschild und die Gebrauchsanweisung;

– Nennung der maßgeblichen Vorschriften, denen das Produkt entspricht;

– Nennung der technischen Normen, deren Einhaltung geltend gemacht wird;

– eine Aufstellung der Bauteile/Komponenten;

– Prüf- und Messergebnisse.

  • Hersteller müssen durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass bei in Serie gefertigten Produkten stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß gewährleistet ist.
  • Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
  • Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
  • Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
  • Wenn ein Hersteller aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Hersteller unverzüglich wie folgt:

a) Er ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können;

b) er unterrichtet die Verbraucher gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon; und

c) er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.

Für die Zwecke der Buchstaben b und c macht der Hersteller insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten. Um ein gefährliches Produkt handelt es sich, soweit die Beurteilung gem. Art. 6 GPSR bzw. Art. 8 GPSR nicht zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um ein sicheres Produkt handelt.  

  • Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden.
  • Die Hersteller richten — unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen — öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und die Hersteller über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren.

Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und führen ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden sowie der Produktrückrufe und etwaiger Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen. Im internen Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Hersteller benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

II. Pflichten der Einführer

„Einführer“ ist jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.

    • Auch als Einführer müssen Sie, bevor Sieein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Art. 9 Absätze 2 (Risikoanalyse und Erstellung technischer Unterlagen), 5 (Gewährleistung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer) und 6 (Name, Postanschrift und E-Mailadresse auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung bzw. auf einem Informationsblatt vermerkt) befolgt hat.
    • Ist ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den zuvor genannten Anforderungen konform ist, so darf der Einführer dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Handelt es sich bei dem Produkt um ein gefährliches Produkt, so unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich den Hersteller davon und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.
    • Auch die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.
    • Die Einführer gewährleisten, dass dem eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, es sei denn, das Produkt kann ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.
    • Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Einführers befindet, gewährleistet dieser, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot und mit Art. 9 Absätze 5 (Gewährleistung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer) und 6 (Name, Postanschrift und E-Mailadresse auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung bzw. auf einem Informationsblatt vermerkt) nicht beeinträchtigen.
    • Die Einführer halten die Kopie der technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie diesen Behörden die Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
    • Wenn ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Einführer unverzüglich wie folgt:

a) Er unterrichtet den Hersteller davon;

b) er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; falls solche Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden, so ergreift der Einführer diese unverzüglich;

c) er stellt sicher, dass die Verbraucher unverzüglich unterrichtet werden; und

d) er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.

Für die Zwecke der Buchstaben c und d macht der Einführer insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.

    • Die Einführer überprüfen, ob die durch den Hersteller einzurichtenden Kommunikationskanäle den Verbrauchern öffentlich zugänglich sind und es ihnen somit ermöglichen, Beschwerden einzureichen und sämtliche im Zusammenhang mit dem Produkt auftretenden Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu melden. Stehen solche Kanäle nicht zur Verfügung, so müssen die Einführer sie unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einrichten.
    • Die Einführer untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben und welche vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und nehmen diese Beschwerden sowie Produktrückrufe und etwaige Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen, in das o.g. Verzeichnis (siehe B., I, letzter Punkt) oder in ihr eigenes internes Verzeichnis auf. Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Fulfillment-Dienstleister und die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden.  Im Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Einführer benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

III. Pflichten der Händler

„Händler“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.

    • Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen gemäß Art. 9 Absätze 5 (Gewährleistung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer), 6 (Name, Postanschrift und E-Mailadresse auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung bzw. auf einem Informationsblatt vermerkt) und 7 (das Produkt enthält klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist) sowie Artikel 11 Absätze 3 (Angabe desNamens des Einführers sowie dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse) erfüllt haben.
    • Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot und mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, nicht beeinträchtigen.
    • Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht mit Artikel 5 (allgemeines Sicherheitsgebot), Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, darf der Händler das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde hergestellt.
    • Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein gefährliches Produkt ist oder nicht mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, verfährt der Händler wie folgt:

a) er unterrichtet unverzüglich den Hersteller den Einführer davon;          

b) er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität      des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt     oder ein Rückruf gehören können; und

c) er stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf   dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.

Für die Zwecke der Buchstaben b und c gibt der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen an.

IV. Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen 

„Anbieter eines Online-Marktplatzes“ ist ein Anbieter eines Vermittlungsdienstes, welcher es Verbrauchern durch den Einsatz einer Online-Schnittstelle ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen

    • Anbieter von Online-Marktplätzen müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere zum Zweck der Meldung von Anordnungen in Bezug auf gefährliche Produkte auf elektronischem Wege direkt kommunizieren können.
    • Anbieter von Online-Marktplätzen haben sich zudem beim Safety-Gate-Portal zu registrieren und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.
    • Anbieter von Online-Marktplätzen benennen eine zentrale Kontaktstelle, über welche die Verbraucher in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit direkt und schnell mit ihnen kommunizieren können.
    • Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen
    • Anbieter von Online-Marktplätzen müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die durch die Marküberwachungsbehörden erteilten Anordnungen entgegennehmen und diesen nachkommen zu können. Anbieter von Online-Marktplätzen müssen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung, tätig werden. Sie müssen die Marktüberwachungsbehörde zudem auf elektronischem Wege über die Befolgung der Anordnung unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde unterrichten.
    • Um den Anforderungen hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person,

c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist sind auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen.

    • Die Anbieter von Online-Marktplätzen arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden, mit Unternehmern und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zur Unterstützung etwaiger Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die Risiken zu beseitigen oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online angeboten wird oder wurde.

Insbesondere verfahren Anbieter von Online-Marktplätzen wie folgt:

a) Sie sorgen dafür, dass sie Verbrauchern geeignete und rechtzeitige Informationen bereitstellen, unter anderem indem sie

        • im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, von dem sie tatsächlich Kenntnis haben, oder wenn bestimmte Informationen Verbrauchern zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), direkt alle betroffenen Verbraucher unterrichten, die über ihre Schnittstellen das betreffende Produkt erworben haben;
        • Informationen über Produktsicherheitsrückrufe auf ihren Online-Schnittstellen veröffentlichen;

b) sie unterrichten den betreffenden Wirtschaftsakteur von der Entscheidung, den Inhalt, der sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts bezieht, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;

c) sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zusammen, um für wirksame Produktrückrufe zu sorgen, auch indem sie Produktrückrufe nicht behindern;

d) sie unterrichten über das Safety-Business-Gateway die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das jeweilige Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden ist, unverzüglich von auf ihren Online-Schnittstellen angebotenen gefährlichen Produkten, von denen sie tatsächlich Kenntnis haben, indem sie die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, über die nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten, sofern verfügbar, und über etwaige Korrekturmaßnahmen, die nach ihrem Wissen bereits ergriffen worden sind, angeben;

e) sie arbeiten in Bezug auf ihnen gemeldete Unfälle zusammen, unter anderem indem sie

        • den betreffenden Unternehmern und Wirtschaftsakteuren unverzüglich die Informationen mitteilen, die sie über Unfälle oder Sicherheitsprobleme erhalten haben, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das fragliche Produkt von jenen Unternehmern über ihre Schnittstellen angeboten wurde;
        • über das Safety-Business-Gateway unverzüglich jeden Unfall melden, von dem sie unterrichtet worden sind und der zu einem ernsten Risiko für oder einer tatsächlichen Schädigung der Gesundheit oder Sicherheit eines Verbrauchers führt, die durch ein auf ihrem Online-Marktplatz bereitgestelltes Produkt verursacht werden, und den Hersteller darüber informieren;

f) sie arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Anbietern von Online-Marktplätzen auf der Grundlage dieses Artikels entfernt wurden, zusammen;

g) sie gestatten den Zugang zu ihren Schnittstellen für die von Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools;

h) sie arbeiten bei der Ermittlung der Lieferkette gefährlicher Produkte, soweit möglich, durch Beantwortung von Datenanfragen zusammen, falls die einschlägigen Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;

i) falls Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen (data scraping) eingerichtet haben, ermöglichen sie den Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Ersuchen die Extraktion solcher Daten nur zu Zwecken der Produktsicherheit auf der Grundlage der von den ersuchenden Marktüberwachungsbehörden bereitgestellten Identifizierungsparameter.

V. Vorgaben für Onlineshops

Jedes Angebot innerhalb eines Onlineshops muss mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

    • Name, eingetragener Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann.
    • Falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person.
    • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren,
    • Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen sind in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.

Zusammenfassung

I. Als Hersteller treffen Sie folgende Pflichten:

    • Sie müssen die Sicherheit des Produktes gewährleisten.
    • Sie haben die Pflicht eine Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen erstellen.
    • Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass das Produkt ein Element zur Identifizierung trägt (z.B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer).
    • Sie müssen Ihren Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage vermerken.
    • Sie haben sicherzustellen, dass dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist (gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie von Ihnen vorgesehen verwendet werden kann).
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, müssen Sie Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Verbraucher sowie die Marktüberwchungsbehörde hierüber unterrichten.
    • Sie haben öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle für die Verbraucher zur Verfügung zu stellen.
    • Sie haben die Pflicht, eingereichte Beschwerden sowie erhaltene Informationen über Unfälle zu untersuchen und diese sowie die von Ihnen ergriffenen Maßnahmen in ein Verzeichnis aufzunehmen.

II. Als Einführer treffen Sie folgende Pflichten:

    • Sie müssen gewährleisten, dass das Produkt dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht und dass der Hersteller die ihm obliegenden Kennzeichnungspflichten erfüllt hat.
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen der GPSR konform ist, dürfen Sie es nicht in Verkehr bringen. Soweit es sich um ein gefährliches Produkt handelt, müssen Sie unverzüglich den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber in Kenntnis setzen.
    • Sie müssen Ihren Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage vermerken.
    • Sie haben sicherzustellen, dass dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist (gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie von Ihnen vorgesehen verwendet werden kann).
    • Sie müssen Kopien der technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren.
    • Lagerungs- oder Transportbedingungen dürfen die GPSR-Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen.
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt ein gefährliches Produkt ist, müssen Sie Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Verbraucher sowie die Marktüberwchungsbehörde hierüber unterrichten.
    • Sie müssen überprüfen, ob die Hertsteller öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle für die Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Soweit keine Kommunikationskanäle exisitieren müssen die Einführer sie diese einrichten
    • Sie haben die Pflicht, eingereichte Beschwerden sowie erhaltene Informationen über Unfälle zu untersuchen und diese sowie die von Ihnen ergriffenen Maßnahmen in ein Verzeichnis aufzunehmen.

III. Als Händler treffen Sie folgende Pflichten:

    • Sie müssen gewährleisten, dass das Produkt dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht und dass der Hersteller sowie der Einführer die ihnen obliegenden Kennzeichnungspflichten erfüllt haben.
    • Lagerungs- oder Transportbedingungen dürfen die GPSR-Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen.
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt nicht mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot sowie den Kennzeichnungspflichten konform ist, dürfen das Produkt nicht zum Verkauf anbieten.
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt ein gefährliches Produkt ist, müssen Sie Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Verbraucher sowie die Marktüberwchungsbehörde hierüber unterrichten.

IV. Als Anbieter von einem Online-Marktplatz treffen Sie folgende Pflichten

    • Sie müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden kommunizieren können.
    • Sie haben sich bei dem Safety-Gate-Portal zu registrieren.
    • Sie müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, über welche die Verbraucher mit Ihnen kommunizieren können.
    • Sie müssen interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit einrichten.
    • Sie müssen erforderliche Maßnahmen ergreifen, um die durch die Marküberwachungsbehörden erteilten Anordnungen entgegennehmen und diesen nachkommen zu können.
    • Sie müssen mit den Marktüberwachungsbehörden, mit Unternehmern und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren hinsichtlich etwaig zu ergreifender Maßnahmen zusammenarbeiten, um die Risiken zu beseitigen oder zu mindern.
    • Soweit Sie einen Inhalt, welcher sich auf ein gefährliches Produkt bezieht, sperren bzw. löschen, müssen Sie den betreffenden Wirtschaftsakteur hinsichtlich dieser Entscheidung unterrichten.
    • Sie haben die Pflicht, mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zusammen zu arbeiten, um wirksame Produktrückrufe durchzuführen.
    • Sie müssen die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich über das Safety-Business-Gateway hinsichtlich des Bestehens von Angeboten, welche gefährliche Produkte beinhalten, informieren.
    • Sie haben die Pflicht, in Bezug auf Ihnen gemeldete Unfälle mit den betreffenden Unternehmern und Wirtschaftsakteuren zusammen zu arbeiten Marktüberwachungsbehörden unverzüglich über das Safety-Business-Gateway über jeden Unfall, welcher Ihnen bekannt wird, zu unterrichten.
    • Sie müssen mit Strafverfolgungsbehörden auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Anbietern von Online-Marktplätzen auf der Grundlage des GPSR entfernt wurden, zusammenarbeiten.
    • Sie haben die Pflicht, den Marküberwachungsbehörden Zugang zu Ihren Schnittstellen zur Identifizierung gefährlicher Produkte zu gewähren.
    • Sie arbeiten bei der Ermittlung der Lieferkette gefährlicher Produkte, soweit möglich, durch Beantwortung von Datenanfragen mit den Behörden zusammen.
    • Falls Sie oder ein Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus der jeweiligen Online-Schnittstellen (data scraping) eingerichtet haben bzw. hat, ermöglichen Sie den Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Ersuchen die Extraktion solcher Daten.

Impressum ohne eigenen Namen?

Wer als Blogger, Künstler oder Autor nicht mit seinem eigenen Namen in der Öffentlichkeit erscheinen will, nutzt einfach ein Pseudonym.⁣

Aber spätestens im Impressum muss man dann seinen echten Namen nennen (und schon ist alle Geheimniskrämerei vorbei).⁣

Eine Lösung hierfür: Das Pseudonym (sog. Künstlername) im Ausweis eintragen lassen. Nicht zu verwechseln mit einer Anmeldung als Marke, was zusätzlich sinnvoll ist, aber nicht einen Künstlernamen ersetzt.

Ein Antrag auf Eintragung des Künstlernamens im Personalausweis oder Reisepass kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt gestellt werden. Voraussetzung für die Eintragung des Künstlernamens ist, dass Sie unter diesem Namen als Künstler überregional bekannt sind, also nicht nur bei Ihren Freunden. Dies müssen Sie der Behörde glaubhaft machen. Die Behörde entscheidet dann nach ihrem Ermessen.⁣

Daher gilt hier gleich mit dem Antrag möglichst umfassende Nachweise (Gewerbeanmeldung, Publikationen, Internetveröffentlichungen, Mitgliedschaften in Verbänden, Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, Anmeldung bei der VG Wort, ein Schreiben Ihres Agenten, Buchcover, Künstlername in Bestsellerlisten oder Rankings, Abrechnungen von E-Books, Artikel in überregionalen Medien, Ausdrucke des Instagram-Account oder der Facebook-Fanseite mit Anzahl der Follower / Fans) beizufügen. Hier gilt „viel hilft viel“.⁣

Das Amt wird Ihren Antrag dann prüfen und im Idealfall erhalten Sie dann nach ein paar Wochen Ihren neuen Ausweis mit eingetragenem Künstlernamen.⁣

Im Impressum können Sie dann statt Ihres bürgerlichen Namens Ihr Pseudonym bzw. Künstlernamen verwenden.⁣

Da das Impressum mit dem Künstlernamen bereits als Indiz dafür gilt, dass Sie diesen Künstlernamen nutzen, aber Sie wiederum diesen erst dann als einzigen Namen im Impressum nutzen dürfen, wenn dieser als Künstlernamen eingetragen ist, zeigt sich hier ein wenig die Absurdität des Systems. Aber irgendwie müssen Sie es schaffen diesen Teufelskreis zu durchbrechen.

Und in Kombination mit unserer Privatsphäreschutz via https://impressumservice.eu ist der Künstlername dann ideal um sein Privatleben zu schützen.

Die Privatsphäre ist geschützt

Privatsphäre ist ein geschütztes Gut. Und dies nicht nur durch das im deutschen Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch europarechtlich durch die Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.

Raum zum freien und ungezwungenen Verhalten, das möchte der Gesetzgeber den Menschen mit diesem Recht einräumen. Denn niemand soll befürchten müssen, dass sein privates Verhalten Dritten zur Kenntnis gelangt oder von Dritten beobachtet wird.

In Europa gilt dieser Schutz der Privatsphäre für alle Menschen. Daher bieten wir unsere Dienste auch innerhalb der gesamten EU (und der Schweiz) an. Aber das Recht auf Privatsphäre gilt nicht unbedingt in anderen Ländern der Welt. In den USA zum Beispiel ist das Recht „in Ruhe gelassen zu werden“ nur für die US-Staatsbürger garantiert.

Vater Staat schützt seine Bürger vor allem vor anderen Bürgern, vor sich selbst aber natürlich nicht wirklich. Der Staat darf und muss immer wissen, wie Ihre Privatanschrift lautet. Daher gibt es auch Meldegesetze etc. Die Behörden hingegen veröffentlichen die Privatanschriften nicht wirklich. Nur wer ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, erhält vom Staat weitere Auskünfte. Privatpersonen sind also grundsätzlich privat und für die Öffentlichkeit nicht sichtbar.

Außer, man tritt nun als Unternehmer in Erscheinung. Denn dann geht der Staat davon aus, dass die Kunden eine berechtigtes Interesse haben, zu wissen, wer der Vertragspartner wirklich ist, wer die Internetseite veröffentlicht hat, wer für irreführende Angaben verantwortlich ist etc. Nun gibt es aber viele Personen, die die Schwelle von privat zu unternehmerisch gerade erst überschreiten. Auch für diese gelten natürlich dann die gleichen Pflichten wie für große Unternehmen. Dies kann dann dazu führen, dass noch zu Hause lebende minderjährige Influencer Ihre Privatanschrift veröffentlichen müssen, da auf dem Instagram-Account Werbung zu finden ist.

Tatsächlich war diese Problematik der Auslöser für unser Privatspährenschutz-Paket welches Sie unter https://impressumservice.eu buchen können.