Im Rahmen der Verteidigung gegen Schutzrechtsverletzungen stellt die einstweilige Verfügung eines der Hauptregelungsinstrumente. Da jedoch die einstweilige Verfügung lediglich den Unterlassungsanspruch sichern kann, ist es bei Schadensersatzforderungen etc. erforderlich daneben bzw. im Nachgang auch eine Hauptsacheklage zu führen.
Im Rahmen des Wettbewerbsrechts gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Absatz 2 UWG, so dass grundsätzlich eine einstweilige Verfügung ohne die Begründung weiterer Dringlichkeitsmerkmale beantragt werden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass die Dringlichkeitsvermutung insbesondere durch das Verhalten des Antragsstellers widerlegt werden kann. Dies ist zum einen ein besonders langes Zuwarten zwischen der Zeit der Kenntnis des Verstoßes bis hin zur Abmahnung, aber auch eine besonders lange Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung, zwischenzeitlich gewährte Fristverlängerungen oder ein langes Zuwarten zwischen Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist und der Beantragung der einstweiligen Verfügung. Hier ist die Bewertung der einzelnen Gerichte unterschiedlich, so dass Fristen zwischen einem Monat und sechs Wochen, je nach zuständigem Gericht, meist noch als angemessen angesehen werden. Diese Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG gilt nicht bei Verfügungsanträgen, die auf Markenrecht oder sonstige gewerbliche Schutzrechte gestützt sind. Bei diesen kann sich aber die Dringlichkeit aus der Lage des Falles ergeben, wenn die behauptete Verletzungshandlung zu einer fortdauernden Schädigung des Schutzrechtinhabers führen kann. Deswegen wird man sich auch im Bereich des Markenrechts, Patentrechts und Designschutz bzw. Geschmacksmusterrecht an der zeitlichen Vorgaben der regionalen Gericht in Bezug auf die Dringlichkeitsvermutung orientieren können.