Digital Services Act und Digital Markets Act (Grundlagen)

Die Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 der Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („Digital Services Act“, kurz „DSA“) und die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor („Digital Markets Act“, kurz „DMA“) bilden ein einheitliches Regelwerk, das in der gesamten EU gilt. Sie haben zwei Hauptziele:

  • Schaffung eines sichereren digitalen Raums, in dem die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste geschützt werden;
  • Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch weltweit.

Der DSA wird zum 16. Februar 2024 in der gesamten Europäischen Union unmittelbar anwendbar sein, während der DMA bereits seit dem 2. Mai 2023 gilt.

A. Digital Services Act

Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt der DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

Bezüglich der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten unterscheidet der DSA zwischen fünf verschiedenen Arten von Vermittlungs-Plattformen bzw. deren Größe. In Relation zur Größe und Marktmacht eines Dienstes korrelieren die damit einhergehenden Pflichten gemäß dem DSA in strenger werdender Ausprägung.

Die fünf Instanzen der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten sind:

  1. (alle) Vermittlungsdienste
  2. Hostingdienste
  3. Online-Plattformen
  4. B2C Online-Marktplätze
  5. Sehr große Online-Plattformen

Bitte beachten Sie, dass nachfolgend lediglich die wichtigsten Pflichten dargestellt werden. Weiterführende Informationen sowie Vorgaben zu der entsprechenden Umsetzung finden Sie unter dem jeweiligen Artikel in dem DSA.

I. Vorgaben für (alle) Vermittlungsdienste

Die Regelungsstufe 1 gilt für alle Vermittlungsdienste, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Tätigkeitsbereich. Die insofern anwendbaren Art. 11 bis 15 DSA enthalten allgemeine Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste, z.B. Einrichtung einer Kontaktstelle für Behörden und Nutzer, und besondere Vorgaben für AGB.

Art. 11 DSA

Gemäß Art. 11 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Vermittlungsdiensten eine zentrale Kontaktstelle benennen, damit sie auf elektronischem Wege unmittelbar mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem „Europäisches Gremium für digitale Dienste“ in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.

Nach Art. 11 Abs. 2 DSA sind die entsprechenden Informationen leicht zugänglich zu veröffentlicht und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Zudem müssen gem. Art. 11 Abs. 3 DSA Angaben hinsichtlich der zu der Kommunikation mit der Kontaktstelle zu nutzenden Sprachen vorgenommen werden, wobei mindestens eine der Sprache der Amtssprache des Landes der Hauptniederlassung des jeweiligen Unternehmens entsprechen muss (in Ihrem Fall somit deutsch). Zusätzlich muss eine weitere Sprache benannt werden, die von möglichst vielen Unionsbürgern verstanden wird (z.B. englisch) und die zur Kommunikation mit Ihnen genutzt werden kann.

Art. 12 DSA

Gleichermaßen muss eine solche Kontaktstelle gem. Art. 12 Abs. 1 DSA auch für die Nutzer der jeweiligen Plattform bereitgestellt werden.

Art. 13 DSA

Gemäß Art. 13 Abs. 1 DSA haben Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, schriftlich eine juristische oder natürliche Person zu benennen, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr gesetzlicher Vertreter fungiert.

Art. 14 DSA

Gemäß Art. 14 Abs. 1 DSA haben die Anbieter von Vermittlungsdiensten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen, zu machen. Diese Angaben enthalten Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

Art. 15 DSA

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise klare, leicht verständliche Berichte über die die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

  • die Anzahl der eingegangenen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen und die jeweils ergriffenen Maßnahmen,
  • Einzelheiten über die auf Eigeninitiative durchgeführte Moderation von Inhalten einschließlich der Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für die Moderation von Inhalten zuständigen Personen, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen, und anderer entsprechender Beschränkungen des Dienstes,
  • die Anzahl der Beschwerden,
  • die bei der Moderation von Inhalten eingesetzten automatisierten Mittel, einschließlich Indikatoren für die Genauigkeit, mögliche Fehlerquoten und angewandte Schutzvorkehrungen.

Zudem müssen Anbieter von Online-Plattformen u.a. auch Berichte über 

  • die Anzahl der Beschwerden, die über das interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, und die entsprechenden Entscheidungen,
  • die Anzahl der Streitfälle, die bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen eingereicht wurden, und die Ergebnisse dieser Streitfälle,
  • die Anzahl der Aussetzungen oder Schließungen von Nutzerkonten und deren Gründe bereitstellen.

Den genauen Umfang der notwendigerweise zu veröffentlichenden Angaben finden Sie unter Art. 15 DSA.

II. Vorgaben für Hostingdienste

Unabhängig von der Größe und des Geschäftsfeldes müssen Hostingdienste (hierunter fallen auch Online-Plattformen) die in Art. 16 bis 18 DSA beschriebenen Vorgaben erfüllen.

Art. 16 DSA

Gemäß Art. 16 Abs. 1 DSA müssen durch Verfahren eingerichtet werden, nach denen Personen oder Einrichtungen das Vorhandensein von Einzelinformationen in den jeweiligen Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.Zudem müssen die diesbezüglichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 – Abs. 6 DSA erfüllt sein

Art. 17 DSA

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSA muss allen betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Begründung für alle in Art. 17 Abs. 1 lit. a – lit. d DSA genannten Beschränkungen (z.B. Beschränkungen der Anzeige, Aussetzung oder Schließung des Kontos des Nutzers) vorgelegt werden, die mit der Begründung verhängt wurden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit den jeweiligen Nutzungsbedingungen vereinbar sind:

Art. 18 DSA

Gemäß Art. 18 Abs. 1 DSA muss der Betreiber einer Vermittlungsplattform, soweit er Kenntnis von Informationen erlangt, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, diesen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden melden und diesen alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen.

III. Vorgaben für Online-Plattformen

Gemäß Erwägungsgrund 13 des DSA sind Online-Plattformen eine Unterkategorie der Hostingdienste.

Eine Online-Plattform im Sinne des DSA liegt vor, soweit Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht wird und der Anbieter nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellten Informationen speichert, sondern diese Informationen auch öffentlich verbreitet.

Online-Plattformen treffen neben den Verpflichtungen für Vermittlungsdienste und Hosting-Anbieter zusätzliche spezielle Pflichten des Abschnitts 3 (Art. 19 bis Art. 28) der DSA.

Ausgenommen von diesen speziellen Pflichten (mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 3 DSA) sind jedoch gemäß Art. 19 Abs. 1 DSA Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- (bis 9 Beschäftigte, bis 2 Millionen Euro Umsatz / Jahr) oder Kleinunternehmen (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen Euro Umsatz / Jahr) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 handelt.

Art. 20 DSA

Gemäß Art. 20 Abs. 1 DSA müssen die Anbieter von Online-Plattformen den Nutzern während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen des DSA (z.B. Sperrung eines Nutzerkontos) Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem zur Verfügung stellen, dass eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen die Entscheidung des Anbieters ermöglicht.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 DSA muss dieses interne Beschwerdemanagementsystem leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern.

Art. 21 DSA

Gemäß Art. 21 Abs. 1 DSA haben Nutzer, die von durch den Anbieter einer Online-Plattform getroffenen Maßnahmen (z.B. Sperrung eines Nutzerkontos) betroffen sind, das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des internen Beschwerdemanagementsystems gelöst wurden, eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen.

Art. 22 DSA

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSA müssen die Anbieter von Online-Plattformen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, damit Meldungen, die von in ihrem ausgewiesenen Fachgebiet tätigen vertrauenswürdigen Hinweisgebern übermittelt werden, vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden.

Art. 23 DSA

Gemäß Art. 23 Abs. 1 muss durch die Anbieter von Online-Plattformen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung ausgesetzt werden.

Art. 24 DSA

Art. 24 DSA enthält verschiedenste Transparenzpflichten (z.B. die Veröffentlichung von Nutzerzahlen) für Anbieter von Online-Plattformen.

Gemäß Art. 24 Abs. 3 haben jedoch Klein- und Kleinstunternehmer lediglich dem Koordinator für digitale Dienste am jeweiligen Niederlassungsort und der Kommission auf deren Verlangen und unverzüglich die in Art. 24 Abs. 2 DSA genannten Informationen (durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate) zu übermitteln. Dieser Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission kann zusätzliche Informationen über die in jenem Absatz genannte Berechnung sowie Erläuterungen und Begründungen in Bezug auf die verwendeten Daten verlangen. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Insofern besteht für Klein- und Kleinstunternehmer keine Verpflichtung, die Nutzerzahlen der jeweiligen Plattform gem. Art. 24 Abs. 2 DSA auf der Website zu veröffentlichen.

Art. 25 DSA

Gem. Art. 25 Abs. 1 dürfen Anbieter von Online-Plattformen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden (z.B. durch die Nutzung sog. „Dark-Patterns“).

Art. 26 DSA

Gemäß Art. 26 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen darstellen, sicherstellen, dass Nutzer für jede einzelne Werbung, in der Lage sind, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit u.a. zu erkennen, welche natürliche oder juristische Person sich hinter der Werbung verbirgt und dass es sich bei den angezeigten Informationen überhaupt um Werbung handelt.

Art. 27 DSA

Gemäß Art. 27 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer und verständlicher Sprache die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Möglichkeiten für die Nutzer, diese wichtigen Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, darlegen.

Art. 28 DSA

Gemäß Art. 28 Abs 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen.

IV. Vorgaben für B2C Online-Marktplätze

Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen die vierte Regelungsebene dar. Sie sind zusätzlich zu den allgemeinen Verpflichtungen für Vermittlungsdienste sowie den Vorgaben für Hosting-Anbieter und Online-Plattformen weitergehenden Regelungen unterworfen, die sich aus den Art. 29 bis 32 DSA ergeben.

Ausgenommen von diesen speziellen Pflichten sind jedoch gemäß Art. 29 Abs. 1 DSA abermals Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt.

Art. 30 DSA

Gemäß Art. 30 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von B2C Online-Marktplätzen sicherstellen, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken u.a. einen Identitätsnachweis sowie Angaben zu der Bankverbindung des Unternehmens erhalten haben.

Art. 31 DSA

Gemäß Art. 31 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von B2C Online-Marktplätzen sicherstellen, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass die Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen, Konformität und Produktsicherheitsinformationen nach geltendem Unionsrecht nachkommen können (z.B. Möglichkeit der Einbindung eines Impressums und einer Datenschutzerklärung).

Art. 32 DSA

Gemäß Art. 32 Abs. 1 DSA muss ein Anbieter eines B2C Online-Marktplatzes, welcher unabhängig von den verwendeten Mitteln Kenntnis darüber erlangt, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung von einem Unternehmer über seine Dienste Verbrauchern in der Union angeboten wurde, die Verbraucher, Produkt erworben über folgendes informieren:

  • Die Tatsache, dass das Produkt oder die Dienstleistung rechtswidrig ist,
  • die Identität des Unternehmers sowie
  • die einschlägigen Rechtsbehelfe.

B. Digital Markets Act

Der DMA gilt für zentrale Plattformdienste, die sog. Gatekeeper für in der EU niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der EU niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bereitstellen oder anbieten (Art. 1 Abs. 2 DMA).

Die Bezeichnung „zentrale Plattformdienste“ umfasst Dienste, die auf verschiedenen Medien oder Geräten oder über solche Medien und Geräte bereitgestellt werden, z. B. verbundene Fernsehgeräte oder eingebettete digitale Dienste in Fahrzeugen, insb. Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser und Online-Werbedienste (Erwägungsgrund 14 DMA).

Ein Unternehmen wird als Gatekeeper benannt, wenn es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und hinsichtlich seiner Tätigkeit eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird (Art. 3 Abs. 1 DMA). Als Torwächter wurden im September 2023 z.B. Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft benannt.

Ein erheblicher Einfluss auf den Binnenmarkt wird angenommen, wenn das Unternehmen in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt (Art. 3 Abs. 2 lit. a DMA).

Ein zentraler Plattformdienst, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient wird angenommen, wenn das Unternehmen einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte (Art. 3 Abs. 2 lit. b DMA).

Das Innehabe einer gefestigten Position wird angenommen, wenn der hinsichtlich der zuvor genannten Nutzerzahlen aufgeführte Schwellenwert in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht wurde (Art. 3 Abs. 2 lit. c DMA).

Gemäß des Erwägungsgrundes 24 des DMA können jedoch auch Unternehmen, welche zentrale Plattformdienste bereitstellen und die quantitativen Schwellenwerte des Art. 3 Abs. 1 DMA nicht erreichen, als Gatekeeper eingestuft werden.

Hierbei sollte anhand der allgemeinen objektiven Anforderungen – ihrem erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, ihrer Funktion als wichtiges Zugangstor gewerblicher Nutzer zu Endnutzern und ihrer aktuellen oder für die nahe Zukunft absehbaren gefestigten und dauerhaften Position hinsichtlich ihrer Tätigkeiten – geprüft werden, ob ein zentraler Plattformdienst als Gatekeeper einzustufen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, um ein mittleres, kleines oder Kleinstunternehmen, so sollte bei der Prüfung sorgfältig berücksichtigt werden, ob ein solches Unternehmen in der Lage wäre, die Bestreitbarkeit (= Maß der Zugänglichkeit eines Marktes für einen potenziellen Konkurrenten) der zentralen Plattformdienste beträchtlich zu untergraben, da diese Verordnung in erster Linie auf große Unternehmen mit beträchtlicher wirtschaftlicher Macht anstatt auf mittlere, kleine oder Kleinstunternehmen abzielt.