Markenrecht

Der schnelle und einfache Weg zu einer Anmeldung einer deutschen Marke oder europäischen Marke geht über unsere Website der-markenrechtler.de. Dort haben wir Ihnen die wesentlichen Informationen zur Anmeldung der jeweiligen Marke ausführlich dargelegt.

Wenn Ihnen die dortigen (aus unserer Sicht idealen) Pakete zur Markenanmeldung nicht entsprechen, dann können Sie weitere Informationen zur Markenanmeldung und Markenüberwachung auf unserer Website marke-rechtsanwalt.de finden.

Eine eingetragene Marke ist der Beste Schutz, wenn Sie ein Produkt oder eine Dienstleistung vermarkten möchten. Markenrechtlich gibt es noch den Schutz über eine geschäftliche Bezeichnung und einen Werktitel, welche nicht in das Markenregister eingetragen werden.

Daneben gibt es immer auch Überschneidungen mit dem Wettbewerbsrecht (Rufausbeutung, ergänzende Leistungsschutzrechte etc.) und Namensrecht.

Wenn eine Marke eingetragen wurde, obliegt es dem Markeninhaber binnen der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren die Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch zu verwenden (Benutzungszwang). Wenn eine Marke für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt wird, kann jedermann deren Löschung aus dem Register fordern (§§ 49, 53 MarkenG – Verfall) und bei einer Weigerung auch gerichtlich durchsetzen (§ 55 MarkenG).

Als Markeninhaber ist man zum Schutz seiner Marke gehalten gegen jüngere Markenanmeldungen und Markennutzungen (z.B. durch Geschäftliche Bezeichnungen) vorzugehen. Denn wenn man es unterlässt seine Markenrechte gegen Dritte durchzusetzen, können die Ansprüche als Markeninhaber verwirkt sein, obwohl die Marke noch eingetragen ist und auch vom Markeninhaber selbst benutzt wird. Denn nach § 21 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung nicht mehr das Recht die Benutzung einer eingetragenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung der jüngeren Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat.

Um gegen jüngere Marken oder geschäftliche Bezeichnungen nicht erste im Wege von Abmahnung und Nichtigkeitsklagen vorzugehen, gibt es die Möglichkeit gegen jüngere Markenanmeldungen im kostengünstigen Widerspruchsverfahren direkt vor den Markenämtern (DPMA bzw. EUIPO) vorzugehen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Markeninhaber aber überhaupt zeitnah, nämlich binnen der Widerspruchsfrist die mit der Veröffentlichung der Marke beginnt, von der jüngeren Anmeldung Kenntnis erlangt. Hierzu bietet meine Kanzlei eine kontinuierliche Markenüberwachung an.

Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Matutis in allen markenrechtlichen Angelegenheiten bundesweit.

Zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn Sie Markenschutz erlangen oder wenn Sie Ihre bestehenden Markenrechte durchsetzen wollen. Weitere Informationen und die Pauschalangebote der Kanzlei zum Markenrecht haben wir auf der speziell für das Markenrecht eingerichteten Internetseite marke-rechtsanwalt.de bzw. der-markenrechtler.de für Sie zusammengestellt.

Neben dem Markenrecht gibt es auch noch die Möglichkeit eine Bezeichnung als Geschäftsbezeichnung sowie Namen zu schützen. In diesen Bereich gehört auch das sog. Domainrecht.