Mit dem Markenrechtler an Ihrer Seite machen Sie von Anfang an alles richtig. Denn es gibt viel zu beachten, um vom Start weg die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Als Unternehmen, das noch nicht umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Markenrechts gesammelt hat, sollte man es sich sehr gut überlegen, ob man wirklich auf die Unterstützung eines Markenrechtlers verzichten kann.
Richtige Beratung und eine professionelle Anmeldung der bestmöglichen Gestaltung der Marke mit den wirklich passenden und hilfreichen Waren bzw. Dienstleistungen (gem. Nizzaer-Klassifikation), hilft Ihrem Unternehmen eine werthaltige Marke aufzubauen.
Kommen Sie daher idealerweise vor einem Fehlversuch bereits auf uns zu, damit Sie nicht unnötiges Lehrgeld bezahlen. Wir nehmen Ihnen den „Papierkram“ ab und machen die Markenanmeldung für Sie so leicht und einfach wie möglich.
Es ist nun Ihre Entscheidung, ob Sie es den Markenrechtler machen lassen und von Anfang an Sicherheit haben. Oder Sie vertiefen sich selbst in die Materie, um dann eine hoffentlich für Sie taugliche Marke anzumelden.
Welche Marke darf es sein?
Wir melden für Sie selbstverständlich alle verschiedenen Arten von Marken in einer Vielzahl von Ländern an. Auf dieser Website geht es aber um die wichtigsten Marken für Unternehmen, die in Deutschland bzw. Europa handeln möchten. Dies sind die „Deutsche Marke“ und die „Unionsmarke“.
Beide Marken können als reine Wortmarke, reine Bildmarke oder als Kombinationsmarke (also Wort-Bild-Marke) angemeldet werden. Zunächst müssen Sie sich aber entscheiden, ob Sie eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke, also eine europäische Marke benötigen.
Eine Deutsche Marke oder eine Unionsmarke?
Deutsche Marke | Unionsmarke |
---|---|
Gilt nur in Deutschland | Gilt in Deutschland und allen anderen EU-Staaten |
Größe des Marktes ca. 82 Millionen Menschen | Größe des Marktes ca. 512 Millionen Menschen |
Schützt vor jüngeren deutschen Marken und Unionsmarken | Schützt vor jüngeren deutschen Marken Unionsmarken und auch nationalen Marken in der EU |
Unsere Gebühren netto 400 EUR zzgl. USt. | Unsere Gebühren netto 500 EUR zzgl. USt. |
Amtsgebühren ab 290 EUR | Amtsgebühren ab 850 EUR |
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Wortmarke? Wort-Bild-Marke? Bildmarke?
Je nach geplanter Nutzung, prägenden Bestandteilen und vor allem den möglicherweise bestehenden Marken von Mitbewerbern gilt es hier die richtige Entscheidung zu treffen.
Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen. Es dürfen keine grafischen Elemente enthalten sein.
Eine Bildmarke ist das genaue Gegenteil davon und besteht ausschließlich aus grafischen – bildlichen Elementen. Es fehlen jegliche Buchstaben, Ziffern oder Sonderzeichen.
Sobald eine Marke Wort- und Bildelemente enthält, ist es automatisch eine Kombinationsmarke, eine sog. Wort-Bild-Marke.
Eine Wortmarke bietet einen Markenschutz für jede grafische Darstellung des geschützten Wortes. Egal in welcher Schreibweise und egal in welcher Kombination mit grafischen Elementen. Dies ist somit die ideale Marke, da Sie sehr flexibel genutzt werden kann. ABER: wenn es bereits sehr ähnliche Marken gibt oder wenn die Marke eigentlich sehr schwach ist (z.B. beschreibend für die Waren, für die sie angemeldet werden soll), empfiehlt es sich diese mit prägende grafische Elemente zu ergänzen, sodass man dann eine Wort-Bild-Marke erhält.
So kommt es vor, dass uns Mandanten mit der Anmeldung einer reinen Wortmarke beauftragen und wir dann entweder bei der Prüfung des Wortes oder der Recherche von ähnlichen Marken dazu raten, grafische Elemente hinzuzunehmen, um überhaupt eine Marke erhalten zu können. Dieses „switchen“ von einer Wortmarke zu einer Wort-Bild-Marke oder gar einer reinen Bildmarke (oder andersherum) ist ohne zusätzliche Kosten im Beratungs- und Recherchezeitraum bis zur Einreichung der Anmeldung der Marke bei der Behörde unproblematisch möglich.
Und das Klassenverzeichnis?
Markenschutz gibt es immer nur für bestimmte gewählte Waren oder Dienstleistungen. Hierfür hat der Gesetzgeber eine sog. Nizzaer-Klassifikation vorgegeben, in welcher man sämtliche unter der Marke geplanten Waren- oder Dienstleistungsangebote einpassen muss. Wenn man eine möglichst schnelle und günstige Markenanmeldung will, versucht man auch genau die dort niedergelegten Begriffe zu verwenden, um eine Marke zu klassifizieren. Je nach Anzahl der benötigten Klassen steigen die Kosten der Behörde. Wir raten immer dazu, sowohl die Oberbegriffe als auch sehr speziell die einzelnen Waren und Dienstleistungen auszuwählen.
Die Oberbegriffe helfen Ihnen bei Eintragungsbedenken der Behörde das Klassenverzeichnis zu spezifizieren bzw. einzelne Waren oder Dienstleistungen nachträglich aus der Anmeldung herauszustreichen, um eine Eintragungsfähigkeit zu erhalten. Wenn Sie hier zu speziell gewählt haben, kann es passieren, dass die Behörde gerade gegen einen speziell gewählten Begriff (bspw. wegen eines Freihaltebedürfnisses) Bedenken hat. Eine „Erweiterung“ des Klassenverzeichnisses und damit der Marke ist aber nachträglich nicht möglich. Somit wäre dann die Markenanmeldung vergeblich gewesen. Eine Reduzierung des Klassenverzeichnisses geht aber immer, sodass Sie dann aufgrund der Einschränkung des Oberbegriffes doch eine Marke erhalten können.
Anders wird es dann bei Diskussionen mit Mitbewerbern sein. Diese werden behaupten, dass unter Ihren Oberbegriffen auch deren Marke fallen würde, sodass ein Widerspruchsverfahren droht. Hier können Sie dann durch den nachträglichen Verzicht auf die Oberbegriffe bzw. deren Einschränkung Ihre Marke „erhalten“.
Somit ist auch bei der Erstellung des Klassenverzeichnisses mehr als nur auf die konkreten geplanten Waren- und Dienstleistungsangebote etwas juristisches Taktieren angesagt. Dies übernehmen wir natürlich für Sie. Sie teilen uns lediglich mit, welche Angebote Sie in den nächsten Jahren unter der Marke planen, und wir erstellen Ihnen das perfekt für Sie passende Klassenverzeichnis.
Eine eingetragene Marke ist der beste Schutz, wenn Sie ein Produkt oder eine Dienstleistung vermarkten möchten. Markenrechtlich gibt es noch den Schutz über eine geschäftliche Bezeichnung und einen Werktitel, welche nicht in das Markenregister eingetragen werden. Daneben gibt es immer auch Überschneidungen mit dem Wettbewerbsrecht (Rufausbeutung, ergänzende Leistungsschutzrechte etc.) und Namensrecht.
Wenn eine Marke eingetragen wurde, obliegt es dem Markeninhaber binnen der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren, die Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch zu verwenden (Benutzungszwang). Wenn eine Marke für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt wird, kann jedermann deren Löschung aus dem Register fordern (§§ 49, 53 MarkenG – Verfall) und bei einer Weigerung auch gerichtlich durchsetzen (§ 55 MarkenG).
Als Markeninhaber ist man zum Schutz seiner Marke gehalten, gegen jüngere Markenanmeldungen und Markennutzungen (z.B. durch Geschäftliche Bezeichnungen) vorzugehen. Denn wenn man es unterlässt, seine Markenrechte gegen Dritte durchzusetzen, können die Ansprüche als Markeninhaber verwirkt sein, obwohl die Marke noch eingetragen ist und auch vom Markeninhaber selbst benutzt wird. Denn nach § 21 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung nicht mehr das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung der jüngeren Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Um gegen jüngere Marken oder geschäftliche Bezeichnungen nicht erst mit Abmahnung und Nichtigkeitsklagen reagieren zu müssen, gibt es die Möglichkeit, gegen jüngere Markenanmeldungen im kostengünstigen Widerspruchsverfahren direkt vor den Markenämtern (DPMA bzw. EUIPO) vorzugehen. Hierfür ist es aber erforderlich, dass der Markeninhaber zeitnah, nämlich binnen der Widerspruchsfrist, welche mit der Veröffentlichung der Marke beginnt, von der jüngeren Anmeldung Kenntnis erlangt.
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Matutis in allen markenrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn Sie Markenschutz erlangen oder wenn Sie Ihre bestehenden Markenrechte durchsetzen wollen.
Weitere Informationen und die Pauschalangebote der Kanzlei zum Markenrecht haben wir auf der speziell für das Markenrecht eingerichteten Internetseite marke-rechtsanwalt.de für Sie zusammengestellt. Neben dem Markenrecht gibt es auch noch die Möglichkeit eine Bezeichnung als Geschäftsbezeichnung sowie Namen zu schützen. In diesen Bereich gehört auch das sog. Domainrecht.