DIE GENERAL PRODUCT SAFETY REGULATION

Allgemeines

Die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation – „GPSR“) trat am 12.06.2023 in Kraft und gilt ab dem 13.12.2024. Die GPSR führt strengere Sicherheitsvorschriften für Produkte ein, die im stationären Handel oder im Online-Handel vertrieben werden, um die Sicherheit von Verbraucherprodukten zu gewährleisten und den Informationsaustausch über gefährliche Produkte zu verbessern und ersetzt die bisher geltende Richtlinien 2001/95/EG.

Unmittelbar betroffen sind alle in der EU tätige Wirtschaftsakteure, d.h. Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, welche Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Mark unterliegt (Art. 3 Nr. 13 GPSR). Zudem gilt die GPSR für Anbieter von Online-Marktplätzen, d.h. für Anbieter von Vermittlungsdiensten, welche es Verbrauchern unter Einsatz von Online-Schnittstellen ermöglichen, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen (Art. 3 Nr. 14 GPSR).

Bitte beachten Sie, dass nachfolgend lediglich die wichtigsten Pflichten dargestellt werden. Weiterführende Informationen sowie Vorgaben zu der entsprechenden Umsetzung finden Sie unter dem jeweiligen Artikel in der GPSR.

Pflichten

I. Pflichten der Hersteller

 

Hersteller unterliegen insbesondere den nachfolgend aufgeführten Pflichten. „Hersteller“ im Sinne des GPSR ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.

    • Soweit ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller dessen Sicherheit gewährleisten. Die Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten finden sich in Art. 6 GPSR sowie in Art. 8 GPSR.
    • Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss durch den Hersteller eine interne Risikoanalyse durchgeführt und technische Unterlagen erstellt werden, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Verschiedene Produktarten erfordern einen unterschiedlichen Umfang der Risikoanalyse. Beispielsweise sind für einfache, kleine Produkte wie Bücher, Dekoartikel oder, wie in Ihrem Fall, Gürtel, weniger Risiken zu beachten als für komplexe Elektrogeräte wie etwa Bohrmaschinen, da von diesen naturgemäß größere Verletzungsrisiken erwartet werden können. Zudem kann es je nach geltender Produktgesetzgebung unterschiedliche formale Anforderungen geben.Im Idealfall wird eine Risikoanalyse schon während der Produktentwicklung durchgeführt, da sich daraus Konstruktionsvorgaben, Prüfpläne und Kennzeichnungspflichten ableiten und direkt umsetzen lassen. Eine Risikoanalyse ist jedoch jederzeit möglich.  Die technischen Unterlagen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts aufzubewahren und der Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Folgende Punkte sind u.a. bei einer Risikoanalyse zu beachten:

Identifikation von Gefahren: Der Hersteller muss alle möglichen Gefahren identifizieren, die mit dem Produkt verbunden sein könnten. Dies umfasst physische, chemische, biologische und andere Risiken.         

 Bewertung der Risiken: Der Hersteller bewertet die Wahrscheinlichkeit und Schwere der identifizierten Gefahren. Dabei berücksichtigt er Faktoren wie die beabsichtigte Verwendung des Produkts, die Zielgruppe und den vorgesehenen Vertriebsweg.

Maßnahmen zur Risikominderung: Basierend auf der Risikobewertung ergreift der Hersteller geeignete  Maßnahmen, um die Risiken zu minimieren. Dies kann die Anpassung des Designs, die Verwendung sicherer Materialien oder die Bereitstellung von Warnhinweisen umfassen

Dokumentation: Der Hersteller erstellt eine technische Dokumentation, die die Risikoanalyse, die getroffenen Maßnahmen und die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nachweist.

 Die technischen Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers des Bevollmächtigten;

 – eine kurze Beschreibung des Produkts;

 – die Produktkennzeichnung, z. B. Seriennummer;

 – Bezeichnung und Anschrift der am Entwurf und an der Herstellung des Produkts beteiligten Betriebsstandorte; 

– Name und Anschrift einer etwaigen notifizierten Stelle, die bei der Konformitätsbewertung des Produktes hinzugezogen wurde;     

– Nennung des angewandten Konformitätsbewertungsverfahrens;    

– die EU-Konformitätserklärung;

– das Typenschild und die Gebrauchsanweisung;

– Nennung der maßgeblichen Vorschriften, denen das Produkt entspricht;

– Nennung der technischen Normen, deren Einhaltung geltend gemacht wird;

– eine Aufstellung der Bauteile/Komponenten;

– Prüf- und Messergebnisse.

  • Hersteller müssen durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass bei in Serie gefertigten Produkten stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß gewährleistet ist.
  • Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
  • Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
  • Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
  • Wenn ein Hersteller aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Hersteller unverzüglich wie folgt:

a) Er ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können;

b) er unterrichtet die Verbraucher gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon; und

c) er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.

Für die Zwecke der Buchstaben b und c macht der Hersteller insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten. Um ein gefährliches Produkt handelt es sich, soweit die Beurteilung gem. Art. 6 GPSR bzw. Art. 8 GPSR nicht zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um ein sicheres Produkt handelt.  

  • Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden.
  • Die Hersteller richten — unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen — öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und die Hersteller über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren.

Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und führen ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden sowie der Produktrückrufe und etwaiger Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen. Im internen Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Hersteller benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

II. Pflichten der Einführer

„Einführer“ ist jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.

    • Auch als Einführer müssen Sie, bevor Sieein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Art. 9 Absätze 2 (Risikoanalyse und Erstellung technischer Unterlagen), 5 (Gewährleistung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer) und 6 (Name, Postanschrift und E-Mailadresse auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung bzw. auf einem Informationsblatt vermerkt) befolgt hat.
    • Ist ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den zuvor genannten Anforderungen konform ist, so darf der Einführer dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Handelt es sich bei dem Produkt um ein gefährliches Produkt, so unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich den Hersteller davon und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.
    • Auch die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.
    • Die Einführer gewährleisten, dass dem eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, es sei denn, das Produkt kann ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.
    • Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Einführers befindet, gewährleistet dieser, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot und mit Art. 9 Absätze 5 (Gewährleistung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer) und 6 (Name, Postanschrift und E-Mailadresse auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung bzw. auf einem Informationsblatt vermerkt) nicht beeinträchtigen.
    • Die Einführer halten die Kopie der technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie diesen Behörden die Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
    • Wenn ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Einführer unverzüglich wie folgt:

a) Er unterrichtet den Hersteller davon;

b) er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; falls solche Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden, so ergreift der Einführer diese unverzüglich;

c) er stellt sicher, dass die Verbraucher unverzüglich unterrichtet werden; und

d) er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.

Für die Zwecke der Buchstaben c und d macht der Einführer insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.

    • Die Einführer überprüfen, ob die durch den Hersteller einzurichtenden Kommunikationskanäle den Verbrauchern öffentlich zugänglich sind und es ihnen somit ermöglichen, Beschwerden einzureichen und sämtliche im Zusammenhang mit dem Produkt auftretenden Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu melden. Stehen solche Kanäle nicht zur Verfügung, so müssen die Einführer sie unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einrichten.
    • Die Einführer untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben und welche vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und nehmen diese Beschwerden sowie Produktrückrufe und etwaige Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen, in das o.g. Verzeichnis (siehe B., I, letzter Punkt) oder in ihr eigenes internes Verzeichnis auf. Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Fulfillment-Dienstleister und die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden.  Im Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Einführer benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

III. Pflichten der Händler

„Händler“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.

    • Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen gemäß Art. 9 Absätze 5 (Gewährleistung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer), 6 (Name, Postanschrift und E-Mailadresse auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung bzw. auf einem Informationsblatt vermerkt) und 7 (das Produkt enthält klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist) sowie Artikel 11 Absätze 3 (Angabe desNamens des Einführers sowie dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse) erfüllt haben.
    • Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot und mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, nicht beeinträchtigen.
    • Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht mit Artikel 5 (allgemeines Sicherheitsgebot), Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, darf der Händler das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde hergestellt.
    • Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein gefährliches Produkt ist oder nicht mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, verfährt der Händler wie folgt:

a) er unterrichtet unverzüglich den Hersteller den Einführer davon;          

b) er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität      des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt     oder ein Rückruf gehören können; und

c) er stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf   dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.

Für die Zwecke der Buchstaben b und c gibt der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen an.

IV. Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen 

„Anbieter eines Online-Marktplatzes“ ist ein Anbieter eines Vermittlungsdienstes, welcher es Verbrauchern durch den Einsatz einer Online-Schnittstelle ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen

    • Anbieter von Online-Marktplätzen müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere zum Zweck der Meldung von Anordnungen in Bezug auf gefährliche Produkte auf elektronischem Wege direkt kommunizieren können.
    • Anbieter von Online-Marktplätzen haben sich zudem beim Safety-Gate-Portal zu registrieren und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.
    • Anbieter von Online-Marktplätzen benennen eine zentrale Kontaktstelle, über welche die Verbraucher in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit direkt und schnell mit ihnen kommunizieren können.
    • Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen
    • Anbieter von Online-Marktplätzen müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die durch die Marküberwachungsbehörden erteilten Anordnungen entgegennehmen und diesen nachkommen zu können. Anbieter von Online-Marktplätzen müssen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung, tätig werden. Sie müssen die Marktüberwachungsbehörde zudem auf elektronischem Wege über die Befolgung der Anordnung unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde unterrichten.
    • Um den Anforderungen hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person,

c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist sind auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen.

    • Die Anbieter von Online-Marktplätzen arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden, mit Unternehmern und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zur Unterstützung etwaiger Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die Risiken zu beseitigen oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online angeboten wird oder wurde.

Insbesondere verfahren Anbieter von Online-Marktplätzen wie folgt:

a) Sie sorgen dafür, dass sie Verbrauchern geeignete und rechtzeitige Informationen bereitstellen, unter anderem indem sie

        • im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, von dem sie tatsächlich Kenntnis haben, oder wenn bestimmte Informationen Verbrauchern zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), direkt alle betroffenen Verbraucher unterrichten, die über ihre Schnittstellen das betreffende Produkt erworben haben;
        • Informationen über Produktsicherheitsrückrufe auf ihren Online-Schnittstellen veröffentlichen;

b) sie unterrichten den betreffenden Wirtschaftsakteur von der Entscheidung, den Inhalt, der sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts bezieht, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;

c) sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zusammen, um für wirksame Produktrückrufe zu sorgen, auch indem sie Produktrückrufe nicht behindern;

d) sie unterrichten über das Safety-Business-Gateway die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das jeweilige Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden ist, unverzüglich von auf ihren Online-Schnittstellen angebotenen gefährlichen Produkten, von denen sie tatsächlich Kenntnis haben, indem sie die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, über die nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten, sofern verfügbar, und über etwaige Korrekturmaßnahmen, die nach ihrem Wissen bereits ergriffen worden sind, angeben;

e) sie arbeiten in Bezug auf ihnen gemeldete Unfälle zusammen, unter anderem indem sie

        • den betreffenden Unternehmern und Wirtschaftsakteuren unverzüglich die Informationen mitteilen, die sie über Unfälle oder Sicherheitsprobleme erhalten haben, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das fragliche Produkt von jenen Unternehmern über ihre Schnittstellen angeboten wurde;
        • über das Safety-Business-Gateway unverzüglich jeden Unfall melden, von dem sie unterrichtet worden sind und der zu einem ernsten Risiko für oder einer tatsächlichen Schädigung der Gesundheit oder Sicherheit eines Verbrauchers führt, die durch ein auf ihrem Online-Marktplatz bereitgestelltes Produkt verursacht werden, und den Hersteller darüber informieren;

f) sie arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Anbietern von Online-Marktplätzen auf der Grundlage dieses Artikels entfernt wurden, zusammen;

g) sie gestatten den Zugang zu ihren Schnittstellen für die von Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools;

h) sie arbeiten bei der Ermittlung der Lieferkette gefährlicher Produkte, soweit möglich, durch Beantwortung von Datenanfragen zusammen, falls die einschlägigen Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;

i) falls Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen (data scraping) eingerichtet haben, ermöglichen sie den Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Ersuchen die Extraktion solcher Daten nur zu Zwecken der Produktsicherheit auf der Grundlage der von den ersuchenden Marktüberwachungsbehörden bereitgestellten Identifizierungsparameter.

V. Vorgaben für Onlineshops

Jedes Angebot innerhalb eines Onlineshops muss mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

    • Name, eingetragener Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann.
    • Falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person.
    • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren,
    • Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen sind in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.

 Zusammenfassung

I. Als Hersteller treffen Sie folgende Pflichten:

    • Sie müssen die Sicherheit des Produktes gewährleisten.
    • Sie haben die Pflicht eine Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen erstellen.
    • Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass das Produkt ein Element zur Identifizierung trägt (z.B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer).
    • Sie müssen Ihren Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage vermerken.
    • Sie haben sicherzustellen, dass dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist (gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie von Ihnen vorgesehen verwendet werden kann).
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, müssen Sie Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Verbraucher sowie die Marktüberwchungsbehörde hierüber unterrichten.
    • Sie haben öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle für die Verbraucher zur Verfügung zu stellen.
    • Sie haben die Pflicht, eingereichte Beschwerden sowie erhaltene Informationen über Unfälle zu untersuchen und diese sowie die von Ihnen ergriffenen Maßnahmen in ein Verzeichnis aufzunehmen.

II. Als Einführer treffen Sie folgende Pflichten:

    • Sie müssen gewährleisten, dass das Produkt dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht und dass der Hersteller die ihm obliegenden Kennzeichnungspflichten erfüllt hat.
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen der GPSR konform ist, dürfen Sie es nicht in Verkehr bringen. Soweit es sich um ein gefährliches Produkt handelt, müssen Sie unverzüglich den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber in Kenntnis setzen.
    • Sie müssen Ihren Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage vermerken.
    • Sie haben sicherzustellen, dass dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist (gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie von Ihnen vorgesehen verwendet werden kann).
    • Sie müssen Kopien der technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren.
    • Lagerungs- oder Transportbedingungen dürfen die GPSR-Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen.
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt ein gefährliches Produkt ist, müssen Sie Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Verbraucher sowie die Marktüberwchungsbehörde hierüber unterrichten.
    • Sie müssen überprüfen, ob die Hertsteller öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle für die Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Soweit keine Kommunikationskanäle exisitieren müssen die Einführer sie diese einrichten
    • Sie haben die Pflicht, eingereichte Beschwerden sowie erhaltene Informationen über Unfälle zu untersuchen und diese sowie die von Ihnen ergriffenen Maßnahmen in ein Verzeichnis aufzunehmen.

III. Als Händler treffen Sie folgende Pflichten:

    • Sie müssen gewährleisten, dass das Produkt dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht und dass der Hersteller sowie der Einführer die ihnen obliegenden Kennzeichnungspflichten erfüllt haben.
    • Lagerungs- oder Transportbedingungen dürfen die GPSR-Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen.
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt nicht mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot sowie den Kennzeichnungspflichten konform ist, dürfen das Produkt nicht zum Verkauf anbieten.
    • Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt ein gefährliches Produkt ist, müssen Sie Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Verbraucher sowie die Marktüberwchungsbehörde hierüber unterrichten.

IV. Als Anbieter von einem Online-Marktplatz treffen Sie folgende Pflichten

    • Sie müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden kommunizieren können.
    • Sie haben sich bei dem Safety-Gate-Portal zu registrieren.
    • Sie müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, über welche die Verbraucher mit Ihnen kommunizieren können.
    • Sie müssen interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit einrichten.
    • Sie müssen erforderliche Maßnahmen ergreifen, um die durch die Marküberwachungsbehörden erteilten Anordnungen entgegennehmen und diesen nachkommen zu können.
    • Sie müssen mit den Marktüberwachungsbehörden, mit Unternehmern und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren hinsichtlich etwaig zu ergreifender Maßnahmen zusammenarbeiten, um die Risiken zu beseitigen oder zu mindern.
    • Soweit Sie einen Inhalt, welcher sich auf ein gefährliches Produkt bezieht, sperren bzw. löschen, müssen Sie den betreffenden Wirtschaftsakteur hinsichtlich dieser Entscheidung unterrichten.
    • Sie haben die Pflicht, mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zusammen zu arbeiten, um wirksame Produktrückrufe durchzuführen.
    • Sie müssen die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich über das Safety-Business-Gateway hinsichtlich des Bestehens von Angeboten, welche gefährliche Produkte beinhalten, informieren.
    • Sie haben die Pflicht, in Bezug auf Ihnen gemeldete Unfälle mit den betreffenden Unternehmern und Wirtschaftsakteuren zusammen zu arbeiten Marktüberwachungsbehörden unverzüglich über das Safety-Business-Gateway über jeden Unfall, welcher Ihnen bekannt wird, zu unterrichten.
    • Sie müssen mit Strafverfolgungsbehörden auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Anbietern von Online-Marktplätzen auf der Grundlage des GPSR entfernt wurden, zusammenarbeiten.
    • Sie haben die Pflicht, den Marküberwachungsbehörden Zugang zu Ihren Schnittstellen zur Identifizierung gefährlicher Produkte zu gewähren.
    • Sie arbeiten bei der Ermittlung der Lieferkette gefährlicher Produkte, soweit möglich, durch Beantwortung von Datenanfragen mit den Behörden zusammen.
    • Falls Sie oder ein Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus der jeweiligen Online-Schnittstellen (data scraping) eingerichtet haben bzw. hat, ermöglichen Sie den Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Ersuchen die Extraktion solcher Daten.