Impressum ohne eigenen Namen?

Viele Blogger, Autoren und Künstler möchten im Netz nicht unter ihrem bürgerlichen Namen auftreten. Der Wunsch ist verständlich und reicht vom Schutz der Familie bis zur Sorge vor Stalking. Spätestens im Impressum stellt sich dann die Frage, ob der Künstlername den echten Namen ersetzen kann. Interessant ist, dass sich die Antwort über die Jahre verschoben hat, und zwar in beide Richtungen zugleich.

Was verlangt das Gesetz überhaupt?

Die Grundregel selbst ist alt und hat mehrere Gesetze überdauert. Schon das Teledienstegesetz und später das Telemediengesetz verlangten den Namen des Anbieters, und seit dem 14. Mai 2024 steht dieselbe Pflicht in § 5 DDG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG müssen Sie Ihren Namen und Ihre ladungsfähige Anschrift angeben, und mit Name ist bei natürlichen Personen der vollständige bürgerliche Vor- und Nachname gemeint. Der Sinn dahinter hat sich nie geändert. Ein Nutzer oder ein Gericht soll Sie zweifelsfrei zuordnen und erreichen können.

Reicht ein eingetragener Künstlername aus?

Allein genügt er nach heutiger Rechtslage in aller Regel nicht, und das war nicht immer so. In der Frühzeit des Internets war die Durchsetzung deutlich lockerer, und eine großzügigere Literaturauffassung ließ einen erkennbaren Künstlernamen genügen. Wer unter seinem Künstlernamen auftrat, kam in der Praxis oft durch. Diese Zeiten sind vorbei. Mit der Professionalisierung der Abmahnpraxis und Entscheidungen wie der des Landgerichts Oldenburg vom 10. April 2020 (Az. 5 O 489/20) hat sich die strenge Linie durchgesetzt. In jenem Fall hatte eine Anbieterin im Impressum einen Aliasnamen mit ihrem echten Nachnamen kombiniert, das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht und zugleich einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß. Die Vermischung eines Künstlernamens mit weiteren Namensbestandteilen kann danach sogar ein neues Pseudonym begründen, das von keiner Privilegierung gedeckt ist.

Damit sind wir bei dem Missverständnis, das ich am häufigsten höre. Der eingetragene Künstlername sei ein Freifahrtschein. Das ist er nicht. Sie können einen Künstlernamen zwar nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG in den Personalausweis und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG in den Reisepass eintragen lassen, sofern Sie unter diesem Namen überregional bekannt sind und dies dem Einwohnermeldeamt glaubhaft machen. Auch der so amtlich dokumentierte Künstlername ersetzt den bürgerlichen Namen im Impressum nach herrschender Meinung aber nicht. Er tritt neben ihn, nicht an seine Stelle. Eine höchstrichterliche Klärung durch ein Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof steht bislang aus, die Linie der Gerichte ist aber eher streng.

Wie sieht ein rechtssicheres Impressum aus?

Rechtssicher ist allein die Kombination. Sie nennen Ihren vollständigen bürgerlichen Namen und führen den Künstlernamen ergänzend, etwa in dieser Form.

Erika Mustermann
(Künstlername Ela Sternenstaub)
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Eine echte Ausnahme wird nur für den Fall diskutiert, dass ein Künstlername eine so hohe Verkehrsbekanntheit erreicht hat, dass er die Person ebenso eindeutig kennzeichnet wie der bürgerliche Name. Das mag auf eine Helene Fischer oder einen Campino zutreffen, nicht aber auf den Blogger mit Nischenpublikum oder den regional bekannten Musiker. Wer sich darauf beruft, trägt im Streitfall die volle Darlegungs- und Beweislast für diese Bekanntheit.

Wie groß ist das Abmahnrisiko heute?

Kleiner als früher, und auch das ist eine Entwicklung der jüngeren Zeit. Während die rechtliche Linie strenger geworden ist, ist das wirtschaftliche Risiko einer Abmahnung spürbar gesunken. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das im Dezember 2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber dem Abmahnmissbrauch bei genau solchen formalen Verstößen einen Riegel vorgeschoben. Bei einer Erstabmahnung wegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, wozu der Impressumsverstoß nach § 5 DDG zählt, kann der Abmahnende nach § 13 Abs. 4 UWG seine Anwaltskosten nicht mehr ersetzt verlangen. Für Unternehmen und Vereine mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern entfällt nach § 13a Abs. 2 UWG bei der ersten Abmahnung zusätzlich die Vertragsstrafe. Die Abmahnung als reines Geschäftsmodell trägt sich damit nicht mehr so wie früher.

Verschwunden ist das Risiko damit nicht. Abgemahnt werden kann weiterhin, und die zuständige Landesbehörde kann nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 DDG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. In der Praxis ist das aber selten der erste Schritt, meist geht eine Beanstandung mit Korrekturfrist voraus. Keine Panik also, ignorieren sollten Sie ein fehlerhaftes Impressum trotzdem nicht.

Wenn es Ihnen im Kern um den Schutz Ihrer Privatanschrift geht, und das ist meistens der eigentliche Punkt, dann setzen Sie am richtigen Hebel an. Nicht der Name, sondern die Wohnadresse lässt sich schützen. Zulässig ist eine andere ladungsfähige Anschrift, etwa eine Geschäftsadresse oder eine c/o-Adresse bei einem seriösen Dienstleister, sofern dort Post zuverlässig angenommen und unverzüglich an Sie weitergeleitet wird. Für den deutschsprachigen Raum bietet meine Kanzlei diesen Service unter impressumservice.eu an.

Damit wir uns richtig verstehen, das alles ist keine Anleitung, das Gesetz zu umgehen. Der vollständige bürgerliche Name gehört ins Impressum, Punkt. Dass die Mischung aus strengerem Recht und zahnloser gewordenem Abmahnwesen in der Praxis zu einer gewissen Gelassenheit führt, dürfen Sie gern zur Kenntnis nehmen. Empfohlen habe ich es Ihnen damit ausdrücklich nicht, das darf ich als Anwalt schließlich auch gar nicht. Wer tiefer einsteigen möchte, gerade bei Büchern, E-Books sowie der Rechtslage in Österreich und der Schweiz, findet die ausführliche Fassung in meinem Leitfaden „Künstlername und Pseudonym im Impressum“ unter https://matutis.de/kuenstlername-und-pseudonym-im-impressum-ein-kleiner-leitfaden/.

Für die Praxis heißt das, der eingetragene Künstlername ist ein sinnvoller Baustein für Verträge, Urheberfragen und die eigene Marke, als Ersatz für den bürgerlichen Namen im Impressum taugt er nach derzeitiger Rechtslage nicht. Wer ganz ohne den echten Namen auskommen will, tut das mit offenen Augen und auf eigenes Risiko.

In Kombination mit unserem Privatsphäreschutz über https://impressumservice.eu wird der Künstlername dann aber doch zu einer schönen Sache. Sie geben zusätzlich Ihren Klarnamen an und halten sich damit vollständig an das geltende Recht, statt darauf zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof den Künstlernamen eines Tages vielleicht doch allein genügen lässt. Ihre private Wohnanschrift bleibt trotzdem geschützt, weil sie über den Impressumservice aus dem öffentlichen Impressum herausgehalten wird. So haben Sie am Ende beides, Rechtssicherheit und ein geschütztes Privatleben, und Ihr Künstlername darf ganz entspannt mit auf die Bühne.