„Know how“-Schutz

Neben den eingetragenene gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberrecht, gibt es auch wesentliche Kenntnisse und auch Erfindungen von Unternehmen, die bis dato nicht öffentlich bekannt sind. Dieses geheime und exclusive Wissen (sog. Know-how) eines Unternehmens muss zum einen geschützt werden, um den Wissensvorsprung vor der Konkurrenz zu wahren, zum anderen ist es aber regelmäßig erforderlich dieses Know-how, Kooperationspartnern oder Auftragnehmer mitzuteilen, damit es überhaupt verwertet und die entsprechenden Produkte vermarktet werden können.

Um das Know-how zu schützen, werden zunächst Vorverträge (Letter of Intend sog. LOI) und schließlich Lizenzverträge geschlossen, die den Schwerpunkt auf der Geheimhaltungsvereinbarung setzen. Da in diesen Fällen die konkrete Schadensberechnung für den Fall eines Verrates des Know-how an Konkurrenten etc. nur schwer möglich sein wird, enthalten diese Lizenzverträge regelmäßig empfindliche Vertragsstrafenregelungen.

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Neu ist nun auch die aus dem Wettbewerbsrecht herausgelöste gesetzliche Regelung der Geschäftsgeheimnisse, welche nun konkrete Schutzvoraussetzungen definiert. Diesem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen haben wir eine eigene Website unter www.anwalt-für-geschäftsgeheimnisse.de gewidmet. Das Herzstück des neuen Gesetzes sind angemessene Geheihaltungsmaßnahmen und die diese flankierenden Geheimnisschutzvereinbarungen bzw. entsprechende vertragliche Klauseln, ohne welche kaum noch ein Geschäftsgeheimnis geschützt werden kann.

Wir helfen Ihnen bei der Formulierung entsprechender Geheimnisschutzvereinbarungen und vertreten Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, wenn es zu einer Verletzung durch Verrat von Know-how bzw. den Bruch von Geheimhaltungsvereinbarungen gekommen ist.