In dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) ist geregelt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Pflichtinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.
Man muss also zunächst wissen, wer oder was ist ein Dienstanbieter? Das Gesetz sagt hierzu selbst, dass Diensteanbieter jeder ist, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).
Problematisch ist nun, dass der Begriff „Telemedien“ sehr weit gefasst ist. Denn es ist einfach nur ein anderer Begriff für „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste“. Hierzu gehören (nahezu) alle Angebote im Internet, also jede Website und jeder SocialMedia-Account, denn dort gibt der Dienstanbieter ja Informationen über sich auf elektronischem Wege (das Internet) preis, es ist somit ein Informationsdienst.
Richtigerweise gibt es aber die Einschränkung „geschäftsmäßig“. Ohne dieses kleine Wort in dem Gesetzestext, müsste jede noch so private Blogseite, jeder private Instagram-Account ein Impressum besitzen. Das Gesetz will diese Verpflichtung jedoch nur für „geschäftsmäßige“ Telemedien.
Es ist aber darauf zu achten, dass der Begriff „geschäftsmäßig“ nicht gleichzusetzen ist mit „gewerblich“. Vielmehr liegt ein geschäftsmäßiges handeln bereits vor, wenn die Internetseite oder der Instagram-Account kommerziell ausgestaltet ist, hierzu genügt bereits, dass er sogar nur mittelbar eigene oder fremde Werbung enthält.
Somit ist auch eine Privatperson zu Angabe eines Impressums verpflichtet, wenn sie für Werbebanner oder -anzeigen oder durch sonstige Links und Verweisungen Geld verdient oder aber (selbst ohne dass hier Geld fließt) offensichtlich wirtschaftliche Interessen eines fremden Unternehmens fördert.
Soweit sollte es nun jedem der geschäftsmäßig im Internet auftritt hoffentlich klar sein, dass er auch ein Impressum benötigt. Egal ob Influencer oder frisch gestarteter Kleinunternehmer. Aber auch reine Blogger, die überhaupt nie vor haben eigene oder fremde Produkte zu bewerben oder gar zu verkaufen, können einer Impressumspflicht unterliegen.
Und warum? Weil es das Presserecht so will! Selbst wenn man denkt, dass man als Blogger nicht Teil der Presse ist, sieht es das Gesetz (explizit § 55 des Rundfunkstaatsvertrages) etwas anders. Dort heißt es: „Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.„
Man ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag sehr schnell „Telemedien“, denn dies sind „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste“ sind. Also immer wenn eine Information oder Kommunikation mit der Allgemeinheit stattfindet, ist man Anbieter von Telemedien. Und jeder Blogger will doch gelesen werden.
Fazit: Name und Anschrift = Impressum nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag ist nahezu immer Pflicht, selbst wenn man noch nicht geschäftsmäßig unterwegs ist.