In dem Digitalen-Dienste-Gesetz (DDG, § 5 DDG) ist geregelt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Pflichtinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.
Man muss also zunächst wissen: Wer oder was ist ein Diensteanbieter? Das Gesetz sagt hierzu selbst, dass Diensteanbieter jeder ist, der eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Abs. 1 DDG).
Problematisch ist nun, dass der Begriff „digitale Dienste“ sehr weit gefasst ist. Es ist einfach nur ein anderer Begriff für „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste“. Hierzu gehören nahezu alle Angebote im Internet, also jede Website und jeder Social-Media-Account, da der Diensteanbieter Informationen über sich auf elektronischem Wege (das Internet) bereitstellt. Somit handelt es sich um einen Informationsdienst.
Richtigerweise gibt es aber die Einschränkung „geschäftsmäßig“. Ohne dieses kleine Wort im Gesetzestext müsste jede private Blogseite oder jeder private Instagram-Account ein Impressum besitzen. Die Impressumspflicht gilt jedoch nur für „geschäftsmäßige“ digitale Dienste.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Begriff „geschäftsmäßig“ nicht mit „gewerblich“ gleichzusetzen ist. Vielmehr liegt ein geschäftsmäßiges Handeln bereits vor, wenn die Internetseite oder der Instagram-Account kommerziell ausgestaltet ist. Hierzu genügt bereits, dass er mittelbar eigene oder fremde Werbung enthält.
Somit ist auch eine Privatperson zur Angabe eines Impressums verpflichtet, wenn sie Werbebanner oder Anzeigen nutzt, durch Links und Verweisungen Geld verdient oder – auch ohne direkten finanziellen Vorteil – offensichtlich die wirtschaftlichen Interessen eines fremden Unternehmens fördert.
Soweit sollte es nun jedem klar sein, der geschäftsmäßig im Internet auftritt, dass er ein Impressum benötigt. Egal ob Influencer oder frisch gestarteter Kleinunternehmer. Aber auch reine Blogger, die weder Werbung schalten noch Produkte bewerben oder verkaufen, können einer Impressumspflicht unterliegen.
Und warum? Weil es das Medienrecht so vorsieht! Auch wenn Blogger sich nicht als Teil der Presse verstehen, betrachtet das Gesetz (jetzt geregelt im Medienstaatsvertrag (MStV, § 18 Abs. 2 MStV) das anders. Dort heißt es:
„Anbieter von digitalen Diensten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Namen und Anschrift sowie
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“
Man ist nach dem Medienstaatsvertrag schnell ein Anbieter von digitalen Diensten, da diese „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“ umfassen, die nicht Telekommunikationsdienste sind. Sobald eine Information oder Kommunikation mit der Allgemeinheit stattfindet, ist man Anbieter digitaler Dienste. Und jeder Blogger möchte doch gelesen werden.
Fazit: Name und Anschrift = Impressumspflicht nach § 18 MStV besteht häufig, selbst wenn man nicht geschäftsmäßig tätig ist.