Privatsphäre ist ein geschütztes Gut. Und dies nicht nur durch das im deutschen Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch europarechtlich durch die Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.
Raum zum freien und ungezwungenen Verhalten, das möchte der Gesetzgeber den Menschen mit diesem Recht einräumen. Denn niemand soll befürchten müssen, dass sein privates Verhalten Dritten zur Kenntnis gelangt oder von Dritten beobachtet wird.
In Europa gilt dieser Schutz der Privatsphäre für alle Menschen. Daher bieten wir unsere Dienste auch innerhalb der gesamten EU (und der Schweiz) an. Aber das Recht auf Privatsphäre gilt nicht unbedingt in anderen Ländern der Welt. In den USA zum Beispiel ist das Recht „in Ruhe gelassen zu werden“ nur für die US-Staatsbürger garantiert.
Vater Staat schützt seine Bürger vor allem vor anderen Bürgern, vor sich selbst aber natürlich nicht wirklich. Der Staat darf und muss immer wissen, wie Ihre Privatanschrift lautet. Daher gibt es auch Meldegesetze etc. Die Behörden hingegen veröffentlichen die Privatanschriften nicht wirklich. Nur wer ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, erhält vom Staat weitere Auskünfte. Privatpersonen sind also grundsätzlich privat und für die Öffentlichkeit nicht sichtbar.
Außer, man tritt nun als Unternehmer in Erscheinung. Denn dann geht der Staat davon aus, dass die Kunden eine berechtigtes Interesse haben, zu wissen, wer der Vertragspartner wirklich ist, wer die Internetseite veröffentlicht hat, wer für irreführende Angaben verantwortlich ist etc. Nun gibt es aber viele Personen, die die Schwelle von privat zu unternehmerisch gerade erst überschreiten. Auch für diese gelten natürlich dann die gleichen Pflichten wie für große Unternehmen. Dies kann dann dazu führen, dass noch zu Hause lebende minderjährige Influencer Ihre Privatanschrift veröffentlichen müssen, da auf dem Instagram-Account Werbung zu finden ist.
Tatsächlich war diese Problematik der Auslöser für unser Privatspährenschutz-Paket und die Beschäftigung mit der Materie. Und da man Privatsphäre mit „privacy“ übersetzen kann und das Internet sowieso von Anglizismen lebt (und Instagram im Benutzernamen kein „ä“ wie in Privatsphäre duldet), habe ich zu diesem Thema den kleinen Instagram-Account @privacy_rechtsanwalt gestartet. Mal sehen, was dort so passiert.