Urheberbenennung im Internet

Muss der Texter und der Fotograf angegeben werden, wenn der Kunde alle Rechte an den Fotos hat?

Der Urheber (also Texter wenn es wirklich einen Werkcharakter hat und der Fotograf) hat ein Recht auf Urheberbenennung.

Wie dieses Rechte umgesetzt werden soll, obliegt dem Rechteinhaber. Der Fotograf und der Texter können also entscheiden, wie diese genannt werden wollen und wo auf der Internetseite.

Üblicherweise vereinbart man bei Unternehmenswebseiten, mit dem Texte bzw. Fotografen, dass diese überhaupt nicht genannt werden.

Der Website-Inhaber muss aber im Zweifel beweisen können, welche Vereinbarung getroffen wurde.

Wer nur denkt, er müsste niemanden angeben, aber diesbezüglich mit dem Texter oder Fotografen keine Regelung getroffen hat, handelt mit einem gewissen Risiko. Denn nur weil jemand ein Foto oder Text erhält, heißt dies nicht, dass man auch auf seine Rechte auf Urheberbenennung verzichtet hat.

Also, lieber eine Regelung bei dem Start der Zusammenarbeit treffen, als später „teuer“ nachverhandeln zu müssen.

Veröffentlicht von

Cornelius Matutis

Cornelius Matutis ist Rechtsanwalt und seit 2013 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen, berät er Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu Markenrecht, AGB, Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Er ist Autor des Praktikerkommentars zum UWG im Erich Schmidt Verlag und des DG-Kommentars zum UWG sowie Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR).