Ab dem 19. Juni 2026 müssen alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche (Website, App etc.) abschließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den sog. „Widerrufsbutton“. Das Ziel: Ein Vertrag soll genauso einfach widerrufbar sein, wie er online abgeschlossen wurde. Das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts darf nicht aufwendiger sein als das Verfahren für den Vertragsabschluss selbst. Dieses Briefing erklärt Ihnen Schritt für Schritt, was genau zu tun ist.
Die Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts, veröffentlicht am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 28). Es setzt die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 um, die durch Hinzufügung eines neuen Art. 11a die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) ergänzt. Kernstück der nationalen Umsetzung ist der neue § 356a BGB, der am 19. Juni 2026 in Kraft tritt.
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
- den Namen des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.
Wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?
Die Pflicht gilt, wenn alle drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag (also ohne persönlichen Kontakt im Ladengeschäft).
- Der Vertragsabschluss erfolgt über eine Online-Benutzeroberfläche (s. Kasten unten).
- Der Kunde ist ein Verbraucher (B2C) und hat nach geltendem Recht ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Das Gesetz definiert den Begriff ausdrücklich: Gemeint ist jede Software – darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps –, über die der Vertragsabschluss direkt und vollständig digital abgewickelt wird. Auch Chatbots und interaktive KI-Assistenten können darunter fallen.
Gilt die Pflicht auch, wenn ich „nur“ einen Gutschein online verkaufe?
Ja. Auch wer ausschließlich Gutscheine über eine Online-Benutzeroberfläche verkauft, benötigt einen Widerrufsbutton – sofern dem Käufer ein Widerrufsrecht zusteht.
Wann gilt die Pflicht nicht?
| Fall | Pflicht? | Erläuterung |
|---|---|---|
| Verkauf ausschließlich an Unternehmer (B2B) | ❌ Nein | Kein gesetzliches Widerrufsrecht für Unternehmer. |
| Vertragsabschluss per E-Mail oder Telefon | ❌ Nein | Keine Online-Benutzeroberfläche im Sinne des Gesetzes. |
| Ladengeschäft / stationärer Handel | ❌ Nein | Kein Fernabsatzvertrag. |
| Waren/Dienstleistungen ohne Widerrufsrecht (z. B. maßgefertigte Produkte, verderbliche Waren, Hotelbuchungen für bestimmte Termine, digitale Inhalte nach ausdrücklichem Verzicht) | ❌ Nein | Kein gesetzliches Widerrufsrecht, also auch kein Button erforderlich. |
| Online-Shop (B2C) mit Standardwaren oder Dienstleistungen | ✅ Ja | Vollständig erfasst – Umsetzung bis 19. Juni 2026 Pflicht. |
| Verkauf über Amazon, eBay oder andere Marktplätze | ✅ Ja | Die Pflicht trifft den Unternehmer als Vertragspartner, unabhängig davon, wer die Plattform betreibt (s. Abschnitt 6). |
Die Umsetzung folgt einem gesetzlich vorgegebenen zweistufigen Verfahren. Nachfolgend werden beide Stufen und alle technischen Anforderungen genau beschrieben.
Stufe 1: Die Widerrufsfunktion selbst (der „Button“)
Muss es ein echter Button sein?
Nein. Das Gesetz spricht von einer „Widerrufsfunktion“ – diese kann auch als Hyperlink umgesetzt werden. Entscheidend ist, dass sie genauso gut auffindbar und sichtbar ist wie ein Button. In der Praxis hat sich der Link im Footer als Standardlösung etabliert.
Beschriftung (Pflicht)
Das Gesetz schreibt vor, dass die Widerrufsfunktion gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Vage oder umschreibende Bezeichnungen wie „Kontakt“, „Serviceanfrage“ oder „Rückgabe melden“ sind nicht ausreichend und begründen Abmahnrisiken. Empfehlung: Verwenden Sie exakt Vertrag widerrufen.
Platzierung und Sichtbarkeit
- Die Funktion muss von jeder Unterseite der Website unmittelbar zugänglich sein – typischerweise durch Platzierung im Footer.
- Im Footer genügt ein einfacher, unauffälliger Textlink ausdrücklich nicht. Die Gesetzesbegründung verlangt besondere Maßnahmen wie Farbwahl oder Kontraste sowie eine hervorgehobene Platzierung, die die Widerrufsfunktion eindeutig von anderen Informationen wie AGB, Impressum oder Datenschutzerklärung abgrenzt.
- Die Funktion darf nicht durch Pop-ups oder andere Elemente verdeckt werden.
- Sie muss auf Desktop und Mobilgeräten gleichermaßen einwandfrei funktionieren.
- Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind zu beachten (z. B. Schriftgröße, Farbkontrast, Schriftfarbe).
Der Link sollte sich optisch klar von Impressum, AGB und Datenschutz abheben – z. B. durch eine andere Farbe, eine Umrandung oder einen farbigen Hintergrund. Ein roter oder farblich hervorgehobener Link neben dem schlichten Impressums-Link ist eine rechtssichere Gestaltung.
Verfügbarkeit: Wann muss der Button angezeigt werden?
Die Widerrufsfunktion muss während des gesamten Laufs der Widerrufsfrist verfügbar sein. Da ein Unternehmer in den meisten Fällen – mangels Kundenkonto oder aus datenschutzrechtlichen Gründen – nicht ermitteln kann, wann die individuelle Widerrufsfrist eines einzelnen Kunden endet, erlaubt die Gesetzesbegründung ausdrücklich die sog. „pauschale Bereitstellung“: Die Widerrufsfunktion darf und soll schlicht dauerhaft und ohne Einschränkung verfügbar sein. Technisch ist keine Logik erforderlich, die den Button nur während der jeweiligen individuellen Frist einblendet.
Login und Zugänglichkeit
- Grundsatz: Die Widerrufsfunktion muss ohne vorherige Registrierung oder Authentifizierung erreichbar sein.
- Ausnahme: Kann ein Verbraucher einen Vertrag ausschließlich nach Einrichtung eines Kundenkontos abschließen, so ist es zulässig, die Widerrufsfunktion nur im eingeloggten Kundenbereich bereitzustellen. Ist ein Gastbestellungen möglich, muss die Widerrufsfunktion auch ohne Login erreichbar sein. Eine Umsetzung, die den Widerruf nur nach Einloggen ermöglicht, obwohl der Kauf als Gast möglich war, gilt als Verstoß.
- Selbst wenn die Widerrufsfunktion im Kundenkonto untergebracht ist: Der Verbraucher darf nicht erneut zur Identifizierung aufgefordert werden, wenn er bereits eingeloggt ist.
- Es darf kein Download einer App oder eines Programms erforderlich sein, um die Funktion zu erreichen – es sei denn, der Vertragsabschluss selbst war nur über die entsprechende App möglich.
Stufe 2: Das Widerrufsformular (nach dem ersten Klick)
Nach dem Klick auf „Vertrag widerrufen“ wird der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite / ein Formular weitergeleitet. Auf dieser Seite muss er die folgenden, gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eingeben oder – soweit sie bereits im Kundenkonto vorhanden sind – bestätigen:
Name des Verbrauchers
Vollständiger Name der Person, die den Widerruf erklärt. Ist der Verbraucher bereits eingeloggt, darf dieses Feld nicht erneut zur Eingabe aufgefordert werden – es genügt eine automatische Vorausfüllung aus dem Kundenkonto, die der Nutzer nur noch bestätigt.
Identifizierung des Vertrags (oder Vertragsteils)
Der Verbraucher muss konkret angeben, welchen Vertrag oder welchen Teil eines Vertrags er widerrufen möchte (z. B. Bestellnummer, Produktbezeichnung, Datum). Innerhalb eines Kundenkontos kann dies durch Auswahl aus einer Bestellübersicht erfolgen. Ein Teilwiderruf einzelner Waren oder Leistungen aus einer Bestellung ist ebenfalls möglich – die Funktion muss diese Möglichkeit technisch abbilden.
Elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung
Der Verbraucher gibt an, auf welchem Weg (typischerweise: E-Mail-Adresse) er die Eingangsbestätigung erhalten möchte. Die Eingangsbestätigung muss zwingend über genau dieses Kommunikationsmittel übermittelt werden – der Unternehmer darf nicht davon abweichen.
Das Formular darf keinen Pflichtgrund für den Widerruf abfragen. Ein freiwilliges Feld („Möchten Sie uns Ihren Widerrufsgrund mitteilen?“) ist zulässig, muss aber ausdrücklich als optional gekennzeichnet sein. Eine Pflichtabfrage des Widerrufsgrunds wäre ein Verstoß gegen die Vorgabe, das Widerrufsverfahren nicht aufwendiger zu gestalten als den Vertragsabschluss.
Der Bestätigungsbutton (zweiter Klick)
Nachdem der Verbraucher die Angaben gemacht oder bestätigt hat, erscheint der zweite Button. Dieser muss gut lesbar und eindeutig beschriftet sein, typischerweise mit:
Dieser zweite Schritt dient der Verhinderung versehentlicher Widerrufe und ist gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben (§ 356a Abs. 3 BGB). Erst mit Klick auf diesen Button wird die Widerrufserklärung rechtswirksam an den Unternehmer übermittelt.
Die Widerrufserklärung gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion vor Fristablauf aktiviert hat – unabhängig davon, wann der Unternehmer die E-Mail tatsächlich liest. Dokumentieren Sie daher den Zeitstempel serverseitig.
Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung über einen dauerhaften Datenträger übermitteln. In der Praxis bedeutet das: eine automatisch generierte E-Mail an die vom Verbraucher angegebene Adresse.
Mindestinhalt der Eingangsbestätigung (gesetzliche Pflicht)
- Der vollständige Inhalt der Widerrufserklärung (also alle Angaben, die der Verbraucher im Formular gemacht hat: Name, Vertragsidentifikation, Kommunikationsmittel)
- Datum und Uhrzeit des Eingangs der Widerrufserklärung (serverseitig zu protokollieren)
Formulierung der E-Mail: Was darf und was darf nicht darin stehen?
Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt“ oder „Wir bestätigen Ihren Widerruf“ sind gefährlich, weil sie den Eindruck erwecken, die Wirksamkeit des Widerrufs sei bereits geprüft und anerkannt worden. Das kann zu ungewollten rechtlichen Bindungen führen.
Die E-Mail sollte ausdrücklich klarstellen, dass es sich ausschließlich um eine Eingangsbestätigung handelt und eine Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite des Widerrufs noch aussteht.
Musterformulierung:
„Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer Widerrufserklärung vom [Datum] um [Uhrzeit] Uhr. Eine Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite Ihres Widerrufs steht noch aus. Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden.“
Die Eingangsbestätigung ersetzt nicht die interne Bearbeitung des Widerrufs – sie ist ein rein technischer Nachweis des Zugangs.
Das Widerrufsformular erhebt personenbezogene Daten (Name, E-Mail, Vertragsreferenz). Das begründet eine eigenständige Datenverarbeitung, die DSGVO-konform gestaltet und dokumentiert sein muss.
- Datensparsamkeit: Es dürfen nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben abgefragt werden (Name, Vertragsidentifikation, Kommunikationsmittel). Keine darüber hinausgehenden Pflichtfelder.
- Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung ist auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) zu stützen.
- Datenschutzerklärung anpassen: Die Datenschutzerklärung muss um die Datenverarbeitung im Rahmen des Widerrufsformulars ergänzt werden.
- Speicherung: Die Widerrufsdaten (inkl. Zeitstempel) sind für etwaige spätere Rechtsstreitigkeiten sicher und nachvollziehbar zu speichern.
Es macht keinen Unterschied, ob der Vertragsabschluss über eine eigene Website des Unternehmers oder über eine von einem Dritten betriebene Plattform (z. B. Amazon, eBay, ein Buchungsportal) erfolgt. Die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion trifft immer den Unternehmer als Vertragspartner des Verbrauchers.
Handlungsoptionen:
- Prüfen, ob die Plattform selbst eine konforme Widerrufsfunktion anbietet oder anbieten wird.
- Die Plattform ggf. vertraglich zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion verpflichten – diese Möglichkeit ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich vorgesehen.
- Alternativ: Eine sog. „Link-Out-Lösung“, bei der Verbraucher von der Plattform auf die eigene Website des Unternehmers weitergeleitet werden, um dort den Widerruf zu erklären.
Neben der technischen Umsetzung sind folgende rechtliche Dokumente anzupassen:
- Widerrufsbelehrung: Die Belehrungsmuster für Fernabsatzverträge (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) sind um den neuen Gestaltungshinweis zur Widerrufsfunktion zu ergänzen. Verbraucher müssen über die Existenz und Nutzung der Widerrufsfunktion informiert werden.
- Datenschutzerklärung: Anpassung um die Datenverarbeitung im Rahmen des Widerrufsformulars (s. Abschnitt 5).
- Interne Prozesse: Definieren Sie, wer eingehende Widerrufserklärungen bearbeitet und wie Fristen intern überwacht werden.
- Verlängerte Widerrufsfrist: Fehlt die Widerrufsfunktion oder wird sie nicht korrekt in der Widerrufsbelehrung kommuniziert, verlängert sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher auf 12 Monate und 14 Tage. Verbraucher können den Vertrag dann noch weit nach dem eigentlichen Fristende wirksam widerrufen.
- Abmahnungen: Verbraucherschutzverbände und Wettbewerber können Abmahnungen aussprechen und Unterlassungserklärungen fordern; bei Verweigerung drohen einstweilige Verfügungen und Klageverfahren.
- Schadensersatz: Wenn Verbraucher ihr Widerrufsrecht nicht wahrnehmen konnten, weil die Funktion fehlte.
Die Erfahrungen mit dem deutschen Kündigungsbutton (§ 312k BGB) zeigen, dass formale Umsetzungsfehler kurz nach Inkrafttreten intensiv abgemahnt werden. Verbraucherschutzverbände überwachen solche Pflichten systematisch.
Die folgende Checkliste fasst alle Anforderungen zusammen. Haken Sie jeden Punkt ab, bevor Sie live gehen:
- Widerrufsfunktion auf jeder Seite der Online-Benutzeroberfläche erreichbar (z. B. deutlich hervorgehobener Link im Footer).
- Beschriftung der Funktion gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung.
- Widerrufsfunktion während des gesamten Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar (in der Praxis: dauerhaft eingeblendet).
- Widerrufsfunktion ohne vorherige Registrierung/Authentifizierung erreichbar, außer der Vertragsschluss ist ausschließlich mit Kundenkonto möglich.
- Widerrufsformular nach dem ersten Klick: Abfrage bzw. Bestätigung von (1) Name des Verbrauchers, (2) Identifizierung des (Teil‑)Vertrags, (3) elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.
- Zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ (oder gleichbedeutend), über die die Widerrufserklärung abschließend übermittelt wird.
- Automatische Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (in der Regel per E‑Mail) mit Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
- Serverseitige Protokollierung des Zeitpunkts, zu dem die Bestätigungsfunktion betätigt wurde (wegen Fristwahrung nach § 356a Abs. 5 BGB).
Verbraucher klickt auf „Vertrag widerrufen“
Der Link/Button ist im Footer auf jeder Seite sichtbar und ohne Login erreichbar. Er führt direkt zum Widerrufsformular.
Verbraucher füllt das Formular aus
Er gibt Name, Vertragsidentifikation und E-Mail-Adresse an (oder bestätigt vorausgefüllte Daten aus dem Kundenkonto). Kein Pflichtgrund, keine überflüssigen Felder.
Verbraucher klickt auf „Widerruf bestätigen“
Erst jetzt wird die Widerrufserklärung rechtswirksam übermittelt. Der Zeitstempel wird serverseitig protokolliert. Die Widerrufsfrist gilt ab diesem Zeitpunkt als gewahrt.
Automatische Eingangsbestätigung per E-Mail
Unverzüglich nach Schritt 3 erhält der Verbraucher eine E-Mail mit dem Inhalt seiner Erklärung, Datum und Uhrzeit – sowie dem Hinweis, dass die Prüfung der Wirksamkeit noch aussteht. Der Unternehmer beginnt nun die interne Bearbeitung.

