Transportschaden versicherter Versand

Werbung mit „versichertem Versand“ und anderen Selbstverständlichkeiten – was Online-Shops wirklich dürfen

Auf Produktseiten und in Vorteilsboxen begegnet mir dasselbe Muster: versicherter Versand, gesetzliches Widerrufsrecht, Datenschutz nach DSGVO, Lieferung inklusive Mehrwertsteuer. Das liest sich gut. Rechtlich ist es nicht immer harmlos.

Der Begriff „versicherter Versand“ ist im B2C-Handel ein Dauerbrenner für Abmahnungen. Nicht weil jede Verwendung des Begriffs automatisch unzulässig wäre,sondern weil er regelmäßig in Konstellationen auftaucht, die eine klare gesetzliche Risikoverteilung ignorieren oder verschleiern oder beim Verbraucher den Eindruck eines besonderen zusätzlichen Schutzes erwecken, obwohl die Rechtslage ohnehin zu seinen Gunsten ist. Hinzu kommt, dass viele Händler den Unterschied zwischen zulässiger Kommunikation und unzulässiger Werbung mit Selbstverständlichkeiten schlicht nicht kennen.

Was das Gesetz zum Versandrisiko wirklich sagt

Im Verbrauchsgüterkauf trägt der Unternehmer das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, bis sie tatsächlich beim Verbraucher ankommt. Das ergibt sich aus § 474 Abs. 4 und 5 BGB. Die für den kaufmännischen Verkehr geltende Regelung des § 447 Abs. 1 BGB, nach der die Gefahr bereits mit Übergabe an den Transporteur übergeht, ist im Verbrauchsgüterkauf im Regelfall ausgeschlossen. Der Verbraucher trägt das Versandrisiko nur ausnahmsweise dann, wenn er den Spediteur oder Frachtführer selbst beauftragt hat und der Händler ihn nicht zuvor benannt hatte. Das ist im klassischen Online-Handel so gut wie nie der Fall.

Geht ein Paket auf dem Weg zum Verbraucher verloren oder kommt es beschädigt an, ist das das Problem des Händlers, nicht des Kunden. Der Händler kann sich intern absichern, etwa durch eine Transportversicherung oder über die Standardhaftung des Paketdienstleisters. An der Rechtsposition des Verbrauchers ändert das nichts.

Wann „versicherter Versand“ rechtlich problematisch wird

Differenzierung ist hier angebracht, und zwar mehr, als die Diskussion um dieses Thema häufig erkennen lässt.

Nicht jede Verwendung des Begriffs „versicherter Versand“ ist automatisch unzulässig. Ob eine Aussage irreführend ist, hängt stets von der konkreten Gestaltung, dem Kontext und der Verkehrsauffassung ab. Das ist der Grundsatz des § 5 UWG und gilt auch hier.

Eine zentrale Unterscheidung ist dabei voranzustellen. Wenn ein Händler tatsächlich eine Zusatzleistung anbietet, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht, darf er das kommunizieren. Gemeint sind etwa schnellere Erstattung ohne langwierige Nachforschungen, höhere Deckungssummen oder sofortiger Ersatz ohne Verlustnachweis. Das ist kein Aufhübschen eines gesetzlichen Rechts, sondern die Darstellung eines echten vertraglichen Mehrwerts. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Anders liegt es, wenn der Begriff „versicherter Versand“ beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er sei dadurch besonders abgesichert und ohne diese Option stünde er schlechter da. In diesem Fall wird ein gesetzlicher Schutz als freiwillige Sonderleistung des Händlers dargestellt, und eine Irreführungsgefahr nach § 5 Abs. 1 UWG liegt nahe. Hier kann zusätzlich Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eingreifen, wenn der Eindruck entsteht, der Händler stelle gerade den ohnehin bestehenden gesetzlichen Schutz als besondere freiwillige Leistung dar. Diese Vorschrift enthält ein Per-se-Verbot für solche Konstellationen: Ist ihr Tatbestand erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich ein Verbraucher getäuscht wurde.

Dass es dabei nicht auf eine besonders auffällige Hervorhebung ankommt, hat der BGH im Urteil vom 19.03.2014 (I ZR 185/12) klargestellt. Ausreichend ist, dass beim Verbraucher der Eindruck entsteht, der Unternehmer räume ihm freiwillig ein Recht ein, das er ohnehin schon hat. Entscheidend bleibt stets die konkrete Aussage im konkreten Kontext, nicht der bloße Begriff.

Das Preismodell „versichert/unversichert“

In der Praxis sehe ich immer wieder Versandmodelle, bei denen Verbraucher zwischen einem teureren „versicherten“ und einem günstigeren „unversicherten“ Versand wählen können. Hier vermischen sich zwei Ebenen, die man auseinanderhalten muss.

Klar unzulässig ist jede Vertragsgestaltung, die das gesetzliche Versandrisiko des Händlers auf den Verbraucher abwälzt. AGB-Klauseln wie „Versand auf Risiko des Käufers“ sind nach § 307 BGB unwirksam und wettbewerbswidrig. Daran besteht kein Zweifel.

Eine andere Frage ist, ob ein Händler für unterschiedliche Versandoptionen unterschiedliche Preise verlangen darf. Das ist nicht per se unzulässig. Tatsächliche Mehrkosten einer höherwertigen Versandleistung dürfen eingepreist und benannt werden, beispielsweise für Expresslieferung, erweiterte Trackingoptionen oder eine echte vertragliche Mehrleistung gegenüber dem Verbraucher.

Unzulässig wird das Modell dort, wo aus der Preisstaffelung der Eindruck entsteht, der Verbraucher verzichte bei der günstigeren Option auf gesetzlich ohnehin bestehende Rechte oder sei dann schlechter geschützt. Genau das haben die Gerichte beanstandet. Das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.11.2012) und das LG Bochum (Urteil vom 10.02.2009) haben Versandmodelle mit der bloßen Unterscheidung „versichert/unversichert“ als irreführend nach § 5 UWG eingestuft, weil der Verbraucher davon ausgeht, der teurere Versand verschaffe ihm einen rechtlichen Vorteil. Ohne echte Mehrleistung ist das schlicht nicht der Fall. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 15.09.2006) hat das Anbieten eines teureren versicherten Versands dann als wettbewerbswidrig eingestuft, wenn der Verbraucher nicht gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass der Händler in jedem Fall das Versandrisiko trägt.

Das Abmahnrisiko hängt also nicht von der Gestaltung als solcher ab, sondern davon, ob das Modell den Eindruck eines Rechtsverzichts erzeugt. Wer das vermeiden will, muss entweder auf die Unterscheidung verzichten oder transparent machen, dass der gesetzliche Schutz des Verbrauchers in keiner Option eingeschränkt wird, und eine echte Mehrleistung benennen, die den Aufpreis rechtfertigt.

Wo die praktische Grenze verläuft

Das LG Hamburg hat eine Formulierung wie „Wir versenden Ihre Bestellung versichert mit DHL“ nicht als per se wettbewerbswidrig eingestuft. Das Gericht begründete das damit, dass kein Preisunterschied zum „unversicherten“ Versand bestand und kein Eindruck vermittelt wurde, der Verbraucher sei ohne diese Option schlechter gestellt (Urteil vom 18.01.2007). Der Kontext ist also alles.

Rein logistische Informationen sind vollständig unproblematisch. Angaben zum Versanddienstleister, zur Lieferzeit, zur Trackingnummer oder zur Versandkostenfreiheit enthalten keine Aussage über die Rechtsposition des Verbrauchers und bieten keine Angriffsfläche.

Die Risikozone beginnt dort, wo aus einer sachlichen Information eine Werbebotschaft wird, die impliziert, der Verbraucher sei durch „versicherten Versand“ besser abgesichert als er es ohne wäre oder als es andere Händler bieten.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten allgemein

„Versicherter Versand“ ist ein Spezialfall einer breiteren Figur. Dasselbe Muster taucht auf, wenn das Widerrufsrecht im Fernabsatz, gesetzliche Gewährleistungsrechte oder Datenschutzstandards in Vorteilsboxen als freiwillige Serviceleistungen erscheinen.

Auch hier ist Differenzierung geboten. Die sachliche Information über gesetzliche Rechte ist zulässig, auch wenn sie optisch hervorgehoben ist. „Sie haben 14 Tage Widerrufsrecht“ oder „Es gilt die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren“ sind keine Abmahnfallen, solange sie als sachliche Hinweise erscheinen. Entscheidend ist nicht die Tatsache, dass ein gesetzliches Recht genannt wird, sondern die Art der Darstellung. Wird es als exklusiver Service präsentiert, den andere Anbieter nicht bieten? Entsteht der Eindruck, der Händler gewähre freiwillig etwas, worauf der Verbraucher sonst keinen Anspruch hätte? In diesem Fall liegt eine Irreführung nahe, und Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kommt ins Spiel.

Die neutrale Sachinformation über gesetzliche Rechte ist also zulässig. Die werbliche Überhöhung dieser Rechte als Alleinstellungsmerkmal gegenüber dem Wettbewerb ist es nicht.

Was jetzt zu tun ist

Wer auf der sicheren Seite stehen will, bewirbt als Vorteil nur, was tatsächlich über die gesetzliche Mindestpflicht hinausgeht. Echte Zusatzleistungen wie schnellere Erstattung, höhere Deckungssumme oder Expressersatz ohne Nachweispflicht dürfen und sollten kommuniziert werden, wenn sie tatsächlich vorhanden sind. Was dagegen nur die gesetzliche Pflicht abbildet, ist kein Marketingargument.

Hinter dem Begriff „versicherter Versand“ muss eine echte Mehrleistung stehen, will man ihn zulässigerweise verwenden. Fehlt sie, handelt es sich lediglich um die intern abgeschlossene Transportversicherung des Händlers. Diese betrifft seine eigene Risikoabsicherung, verbessert aber die Rechtsposition des Verbrauchers nicht. In diesem Fall sollte der Begriff nicht als besonderer Vorteil in Vorteilsboxen oder Produktbeschreibungen hervorgehoben werden, weil sonst der Eindruck eines zusätzlichen Schutzes entstehen kann, den es rechtlich nicht gibt. Versandoptionen mit der Unterscheidung „versichert/unversichert“ sind unzulässig, wenn sie den Eindruck erzeugen, der Verbraucher verzichte bei der günstigeren Wahl auf seine gesetzlichen Rechte oder sei dort schlechter geschützt. Wer dagegen eine tatsächliche Mehrleistung anbietet und diese klar benennt, kann das kommunizieren, muss aber sicherstellen, dass diese Leistung auch wirklich existiert und nachweisbar ist.

Die Einhaltung gesetzlicher Pflichten ist kein Marketingargument. Wer gesetzliche Mindeststandards als besondere Leistung vermarktet, riskiert Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden.