Fernunterricht

Das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Zulassungspflicht für digitale Bildungsangebote

Stand Frühjahr 2026: ACHTUNG, ich arbeite aktuell an dem Dokument, es kann sich also noch verändern 😉

1. Ausgangslage: Ein Gesetz von 1977 trifft die digitale Bildungswelt

1.1 Entstehung und Schutzzweck des FernUSG

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) wurde am 24. August 1976 verkündet¹ und trat 1977 in Kraft. Es ist als Reaktion auf einen wachsenden, weitgehend unregulierten Markt für Fernlehrgänge entstanden, der in den frühen 1970er Jahren durch eine Reihe dubioser Angebote – überhöhte Preise, schlechte Materialqualität, faktisch nicht einlösbare Kündigunsrechte – in die politische Kritik geraten war. Der Gesetzgeber wollte nach eigenem Bekunden auf die „wesentlichen Merkmale des Fernunterrichts“ abstellen und dabei vor allem zwei Schutzbedürfnisse abdecken: erstens den Schutz des Lernenden vor finanziellen Fehlinvestitionen in qualitativ minderwertige oder konzeptionell ungeeignete Programme; zweitens die Transparenz der Vertragsbedingungen, die bei einem vorab in Anspruch genommenen und typischerweise über lange Zeit laufenden Dienst besondere Bedeutung hat.² Beide Schutzziele orientieren sich an einem spezifischen Strukturmerkmal, das den Fernunterricht nach damaligem Verständnis kennzeichnete: Der Lernende eignet sich den Stoff bei freier Zeiteinteilung anhand vom Lehrenden bereitgestellter Materialien selbst an – ohne direkten persönlichen Kontakt und ohne die Möglichkeit, unmittelbar nachzufragen.³

Dieses Strukturmerkmal – die zeitlich entkoppelte, räumlich getrennte Wissensaneignung – prägte nicht nur den Schutzzweck, sondern auch die gesetzliche Begriffsdefinition in § 1 Abs. 1 FernUSG. Danach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Die Norm wurde 1976 formuliert, als der Regierungsentwurf ausdrücklich darauf hinwies, dass das Merkmal der räumlichen Trennung den Fernunterricht vom „herkömmlichen Unterricht“ (auch als „Nahunterricht“ oder „Direktunterricht“ bezeichnet) abgrenzen solle, während das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung die Abgrenzung von der bloßen Lieferung von Lehrmaterial sicherstellen sollte.⁴ Synchrone, bidirektionale Fernkommunikation – über das Internet, per Videokonferenz, in Echtzeit – war damals technisch nicht möglich und für den Gesetzgeber nicht absehbar.⁵ Genau in dieser Lücke zwischen Normzweck und technischer Wirklichkeit liegt die zentrale Rechtsfrage, die die Gerichte seit Jahren beschäftigt und die der BGH nunmehr in zwei Grundsatzentscheidungen beantwortet hat.

Das FernUSG ist in seiner Grundstruktur ein Verbraucherschutzgesetz besonderer Art: Es schützt nicht durch ein Widerrufsrecht oder allgemeine AGB-Kontrolle, sondern durch einen vorgelagerten behördlichen Qualitätsfilter, verbunden mit zivilrechtlicher Sanktion bei dessen Umgehung. Wer Fernunterricht ohne Zulassung anbietet, schließt nichtige Verträge – mit der Konsequenz, dass sämtliche gezahlten Entgelte zurückzugewähren sind. Diese Kombination aus öffentlich-rechtlicher Regulierung und privatrechtlicher Sanktionswirkung macht das FernUSG zu einem Instrument, das für Anbieter digitaler Bildungsleistungen erhebliche wirtschaftliche Risiken erzeugt – auch dann, wenn sie vollständig gutgläubig gehandelt haben.

1.2 Die ZFU als Zulassungsbehörde

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln ist die zuständige Behörde für die Zulassung von Fernlehrgängen nach § 12 FernUSG. Sie ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder der Bundesrepublik Deutschland und wurde von der Kultusministerkonferenz auf Beschluss eingerichtet; zunächst überwachte sie den Fernunterricht auf freiwilliger Basis, bevor das FernUSG ihr diese Aufgabe gesetzlich übertrug.⁶ Die ZFU prüft Fernlehrgänge in fachlicher, didaktischer und vertragsrechtlicher Hinsicht: ob das Lehrmaterial geeignet ist, das angestrebte Lehrgangsziel zu erreichen; ob die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; ob der Teilnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss vollständig und zutreffend informiert wird.⁷ Die Zulassung ist – soweit sie nicht zeitlich befristet erteilt wird – unbefristet gültig, wird jedoch alle drei Jahre einer Fortbestandsüberprüfung unterzogen.⁸

Die ZFU hat im Zuge der Digitalisierung des Bildungsmarkts eine eigene Verwaltungspraxis entwickelt, die sie in einem FAQ-Dokument öffentlich zugänglich macht. Für die hier zentrale Frage der räumlichen Trennung hat die ZFU die Auffassung vertreten, dass räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nur dann vorliege, wenn der Unterricht zu mindestens 50 % asynchron stattfinde; synchrone Online-Seminare, die ausschließlich zeitgleich stattfinden und nicht als Wiederholung abrufbar sind, begründeten keine räumliche Trennung.⁹ Diese Verwaltungspraxis hat der BGH in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2026 ausdrücklich bestätigt – was insofern bemerkenswert ist, als die ZFU hier nicht allein aufgrund legislativer Vorgaben, sondern im Wege einer teleologisch fundierten Selbstbeschränkung ihres Zuständigkeitsbereichs operiert hatte.

Die ZFU ist keine Aufsichtsbehörde im klassischen Sinne, die eigenständig gegen nicht zugelassene Anbieter vorgeht. Sie kann jedoch Auskunft darüber erteilen, ob ein Lehrgang zulassungspflichtig ist, und Anbieter auffordern, fehlende Zulassungen nachzuholen. Die Durchsetzung der Zulassungspflicht erfolgt primär durch Sanktionen des FernUSG selbst – Nichtigkeit des Vertrags, Bußgelder – sowie durch privatrechtliche Klagen von Teilnehmenden und Wettbewerbern.

1.3 Warum das Thema jetzt dringlich ist: Zwei BGH-Urteile in weniger als acht Monaten

Mehr als vier Jahrzehnte war das FernUSG ein Nischenthema der deutschen Rechtsordnung. Bis in die frühen 2020er Jahre wurde das Gesetz im Wesentlichen auf klassische schriftbasierte Fernlehrgänge angewendet – Sprachkurse, Fernstudienangebote, Lehrgangswerke per Post oder CD-ROM. Die Frage, ob das FernUSG auch auf digitale Online-Angebote Anwendung findet, wurde in der Instanzrechtsprechung jahrelang uneinheitlich beantwortet. Einige Oberlandesgerichte bejahten eine räumliche Trennung bereits dann, wenn Lehrende und Lernende physisch an verschiedenen Orten waren – ungeachtet der technischen Möglichkeit zur Echtzeitkommunikation.¹⁰ Andere verneinten sie für synchrone Online-Formate.¹¹ Auch die Frage, ob das FernUSG ausschließlich Verbrauchern zugute kommt oder auch Unternehmern, Freiberuflern und Selbständigen, war umstritten.¹²

Der BGH hat diese Rechtsunsicherheit in zwei Grundsatzentscheidungen aufgelöst, die innerhalb von weniger als acht Monaten ergingen. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613) hat der III. Zivilsenat erstmals klargestellt, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch auf Verträge mit Unternehmern, Freiberuflern und Selbständigen Anwendung findet; dass Online-Coachings, Mentoring-Programme und digitale Schulungsangebote dem FernUSG unterfallen können; und dass das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung bereits dann erfüllt ist, wenn dem Teilnehmenden vertraglich ein Fragerecht bezogen auf den Lernstoff eingeräumt ist – eine tatsächliche Nutzung dieses Rechts ist nicht erforderlich.¹³ Aufgezeichnete Online-Meetings und Selbstlernvideos hat der BGH als asynchrone Inhalte eingestuft, die das Merkmal der räumlichen Trennung begründen können.¹⁴ Offen gelassen hat er damals, ob auch rein synchrone Live-Streams unter den Begriff der räumlichen Trennung fallen.¹⁵

Diese Frage hat der BGH mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) beantwortet. Gegenstand war ein E-Commerce-Trainingsprogramm, das die Klägerin im Dezember 2022 zu einem Preis von 8.092 Euro brutto abgeschlossen hatte; der Vertrag beinhaltete Zugänge zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe, zu Video-Calls mit einem Coach sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßigen Live-Calls.¹⁶ Der BGH hat § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend ausgelegt, dass räumliche Trennung nicht vorliegt, wenn Lehrende und Lernende in Echtzeit mittels bidirektionaler, synchroner Kommunikation interagieren können – also wenn dem Lernenden wie bei Präsenzveranstaltungen die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.¹⁷ Bei gemischten Formaten ist für die Beurteilung des synchron/asynchron-Verhältnisses auf den Vertragsinhalt abzustellen, nicht auf die tatsächliche Durchführung.¹⁸ Damit hat der BGH der ZFU-Verwaltungspraxis höchstrichterliche Bestätigung gegeben und gleichzeitig für die vertragliche Gestaltung von Online-Bildungsangeboten einen eindeutigen normativen Rahmen gesetzt.

Zwischen diesen beiden Leitentscheidungen erging am 2. Oktober 2025 ein weiteres BGH-Urteil (Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588), das die Grundsätze aus III ZR 109/24 auf das als „E-Commerce Master Club“ beworbene Programm eines Anbieters anwandte und die Nichtigkeit des betreffenden Vertrags wegen fehlender ZFU-Zulassung bestätigte.¹⁹ In einem weiteren Parallelverfahren hat der BGH am 5. Februar 2026 (Az. III ZR 74/25) zugleich die Verfassungskonformität des Zulassungserfordernisses nach § 12 FernUSG und der damit verbundenen Nichtigkeitssanktion des § 7 Abs. 1 FernUSG bestätigt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hat er ausdrücklich abgelehnt.²⁰ Für Anbieter digitaler Bildungsleistungen ergibt sich damit eine Rechtslage, die nicht mehr als offen oder im Fluss bezeichnet werden kann: Die höchstrichterliche Linie steht, und wer ihr nicht folgt, trägt das volle Risiko der Vertragsnichtigkeit.

Verschärft wird die Lage durch einen rechtspolitischen Kontext, der das Thema zusätzlich ins Rampenlicht rückt: Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 14. April 2025 kündigt ausdrücklich eine Modernisierung des FernUSG an, um den aktuellen Anforderungen der Digitalisierung der Bildungslandschaft gerecht zu werden.²¹ Diese Ankündigung hat jedoch bislang keinen Gesetzgebungsakt ausgelöst; das bestehende Gesetz gilt unverändert. Bis zu einer Novellierung – für die weder ein Zeitplan noch ein Entwurf bekannt ist – sind Anbieter vollumfänglich an das FernUSG in seiner geltenden Fassung gebunden, wie der BGH es ausgelegt hat.

2. Die vier Tatbestandsmerkmale: Wann liegt Fernunterricht vor?

§ 1 Abs. 1 FernUSG definiert Fernunterricht als die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Aus dieser Legaldefinition lassen sich vier Tatbestandsmerkmale entwickeln, die kumulativ vorliegen müssen: ein strukturiertes Bildungsangebot mit Lehrgangscharakter, Entgeltlichkeit, überwiegende räumliche Trennung im Sinne der inzwischen höchstrichterlich geklärten teleologischen Reduktion sowie die Überwachung des Lernerfolgs. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, liegt kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor – mit der Folge, dass weder die Zulassungspflicht des § 12 FernUSG noch die Nichtigkeitssanktion des § 7 Abs. 1 FernUSG eingreift.

2.1 Lehrgangscharakter

2.1.1 Grundlegende Anforderungen

Der Begriff „Fernunterricht“ in § 1 Abs. 1 FernUSG setzt ein Angebot voraus, das über eine bloß gelegentliche oder punktuelle Leistung hinausgeht und eine gewisse inhaltliche und methodische Strukturiertheit aufweist. Diese Anforderung wird durch das Merkmal der „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“ nahegelegt, das eine planvolle, auf Lernerfolg ausgerichtete Tätigkeit impliziert, sowie durch § 12 Abs. 1 FernUSG, der die Zulassungspflicht ausdrücklich auf „Fernlehrgänge“ erstreckt. Ein Lehrgang in diesem Sinne ist ein in sich abgeschlossenes, didaktisch aufgebautes Bildungsprogramm mit definierten Lerninhalten und –zielen, das über eine oder mehrere Einheiten hinweg auf den Erwerb bestimmter Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgerichtet ist.²² Die ZFU prüft im Zulassungsverfahren unter anderem, ob der Fernlehrgang fachlich und didaktisch geeignet ist, das angestrebte Lehrgangsziel zu erreichen.²³

Lehrgangscharakter erfordert demnach nicht notwendigerweise eine lange Laufzeit oder eine umfangreiche Zahl von Lerneinheiten. Auch ein kompaktes, mehrstündiges Online-Programm kann Lehrgangscharakter haben, wenn es auf ein klar definiertes Lernziel ausgerichtet ist, didaktisch strukturiert aufgebaut ist und die Lerninhalte planvoll aufeinander aufbauen. Entscheidend ist die inhaltliche und didaktische Kohärenz des Angebots: Ein Programm, das den Teilnehmenden systematisch von einem Grundlagenniveau zu einem bestimmten Kompetenzniveau führt und dabei aufeinander abgestimmte Inhalte, Aufgaben oder Übungen enthält, erfüllt das Merkmal des Lehrgangscharakters.²⁴ Mehrteilige Kursreihen, Coaching-Programme mit definierten Modulen, Videokursformate mit sequenziertem Lernpfad und Online-Ausbildungsgänge sind typische Erscheinungsformen, bei denen der Lehrgangscharakter zu bejahen ist.

2.1.2 Was keinen Lehrgangscharakter hat

Einzelveranstaltungen ohne inhaltlichen Zusammenhang zu einem Lehrprogramm erfüllen das Merkmal des Lehrgangscharakters nicht. Das gilt für ein einmaliges Webinar zu einem isolierten Thema ebenso wie für eine einzelne Online-Konferenz oder eine singuläre Beratungssitzung. Sobald die Veranstaltung nicht in einen didaktisch aufgebauten Gesamtzusammenhang eingebettet ist, fehlt das für den „Lehrgang“ konstitutive Merkmal der planvollen, aufeinander aufbauenden Wissensvermittlung. Das FernUSG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers Angebote erfassen, die typischerweise über einen längeren Zeitraum laufen und bei denen der Lernende – ohne Rückfragemöglichkeit und ohne direkten Kontakt – auf das vom Anbieter bereitgestellte Material angewiesen ist; die einmalige Lehrveranstaltung, an deren Ende eine unmittelbare Rückkopplung möglich ist, war nicht Schutzobjekt des Gesetzes.²⁵

Auch reine Beratungsleistungen sind kein Fernunterricht im FernUSG-Sinne. Wer einen Anwalt, Steuerberater oder Unternehmensberater konsultiert, erhält keine systematisch strukturierte Wissensvermittlung in einem curricularen Rahmen, sondern eine fallbezogene Auskunft oder Empfehlung. Die Abgrenzung zwischen Beratung und Wissensvermittlung ist allerdings im Einzelfall nicht trivial; sie wird unter 2.2.3 und in Abschnitt 5 näher entwickelt.

2.1.3 Grenzfälle und Abgrenzungskriterien

Grenzfälle entstehen dort, wo ein Angebot äußerlich als Beratung, Coaching oder Mentoring firmiert, inhaltlich aber einem strukturierten Lehrprogramm entspricht. Der BGH hat in seinen Entscheidungen aus den Jahren 2025 und 2026 klargestellt, dass die Bezeichnung des Angebots durch den Anbieter für die rechtliche Einordnung ohne Belang ist; maßgeblich ist der tatsächliche Inhalt des Vertrags.²⁶ Ein „Business-Coaching“, das in zehn Modulen systematisch Kenntnisse zu Unternehmensführung, Marketing und Vertrieb vermittelt, ist ebenso ein Fernlehrgang wie ein traditioneller Fernsprachkurs – und zwar unabhängig davon, ob der Anbieter es „Coaching“, „Programm“ oder „Mastermind“ nennt.²⁷

Kein Lehrgangscharakter liegt hingegen vor, wenn ein Angebot ausschließlich auf die individuelle Situation des Klienten bezogen ist und keine generalisierbaren, curricular aufgebauten Inhalte vermittelt. Ein wöchentliches Supervisionsformat, in dem ein Coach ausschließlich die konkreten beruflichen Herausforderungen des Klienten bespricht und keine allgemein angelegten Lehrinhalte vermittelt, steht der Einzelberatung näher als dem Fernlehrgang. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob das Angebot einen lehrplanähnlichen Charakter hat – ob also die Inhalte unabhängig vom Einzelfall des Teilnehmenden strukturiert sind und auf ein generell definierbares Lernziel hinführen.²⁸ Der Lehrgangscharakter ist damit das erste, in der Praxis oft unterschätzte Filter-Merkmal: Angebote, die sich nach ihrem tatsächlichen Zuschnitt als individuelle Beratungs- oder Supervisionsleistung darstellen, können auch bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale nicht als Fernunterricht eingestuft werden.

2.2 Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

2.2.1 Das Entgeltmerkmal

§ 1 Abs. 1 FernUSG setzt „entgeltliche“ Wissensvermittlung voraus. Entgelt in diesem Sinne ist jede geldwerte Gegenleistung, die der Teilnehmende für die Bildungsleistung erbringt; es muss sich um eine synallagmatische Verknüpfung handeln, also um eine Leistung, die der Teilnehmende gerade wegen der Bildungsleistung erbringt und nicht aus anderen Gründen.²⁹ Die Entgeltlichkeit ist bei kommerziellen Online-Kursen und Coaching-Programmen, die gegen Kursgebühr oder monatliche Mitgliedsbeiträge angeboten werden, ohne weiteres gegeben. Sie ist das praktisch bedeutsamste Abgrenzungsmerkmal gegenüber dem wachsenden Bereich kostenloser digitaler Bildungsangebote: Wer keinen Preis verlangt, bietet keinen entgeltlichen Unterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG an und unterliegt damit auch nicht der Zulassungspflicht des § 12 FernUSG.³⁰

Das Entgelt muss nicht notwendigerweise als Geldzahlung ausgestaltet sein. Auch andere geldwerte Gegenleistungen – etwa die Überlassung von Nutzerdaten, die Verpflichtung zur öffentlichen Bewerbung des Angebots oder sonstige wirtschaftlich quantifizierbare Vorteile für den Anbieter – könnten unter den Entgeltbegriff fallen, sofern sie synallagmatisch mit der Bildungsleistung verknüpft sind.³¹ In der Praxis spielen solche Konstellationen jedoch eine untergeordnete Rolle; das typische Abgrenzungsproblem betrifft die Abgrenzung zwischen echter Unentgeltlichkeit, nominellen Schutzgebühren und echtem Entgelt.

2.2.2 Abgrenzung: Entgelt, Schutzgebühr, Spende

Eine Schutzgebühr, die nominell unterhalb der Produktionskosten liegt und erkennbar nicht die eigentliche Leistung vergüten soll – etwa 9,90 Euro für ein Jahresprogramm –, ist kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG, sofern der Preis den Charakter eines symbolischen Beitrags hat und nicht als echte Gegenleistung für die Bildungsleistung vereinbart wird.³² Die Höhe des Preises allein ist jedoch kein verlässliches Abgrenzungskriterium; entscheidend ist, ob die Zahlung synallagmatisch mit der Bildungsleistung verknüpft ist oder ob es sich – bei wertender Betrachtung – um eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistungscharakter handelt.

Freiwillige Spenden an einen Anbieter, die ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Abhängigkeit vom Bildungsangebot geleistet werden, begründen keine Entgeltlichkeit. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter faktisch auf Spenden angewiesen ist und die Teilnehmenden typischerweise spenden. Solange keine vertragliche Zahlungspflicht besteht, fehlt das Synallagma, das das FernUSG-Merkmal der Entgeltlichkeit erfordert. Anbieter, die ihr Angebot tatsächlich kostenfrei erbringen wollen, sollten darauf achten, dass diese Unentgeltlichkeit vertraglich klar dokumentiert ist und dass die Inanspruchnahme des Angebots nicht von einer Zahlung abhängt. Eine Konstruktion, bei der das Bildungsangebot faktisch nur gegen Zahlung zugänglich ist, die aber als „freiwillige Spende“ bezeichnet wird, trägt das Risiko einer Umqualifizierung als Entgelt in sich.³³

2.2.3 Was inhaltlich als Wissensvermittlung gilt

„Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“ umfasst nach dem Normzweck des FernUSG alle Formen der systematischen Weitergabe von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen, die auf Erwerb oder Vertiefung einer lernbaren Fähigkeit ausgerichtet sind. Das schließt berufsbezogene Qualifikationen ebenso ein wie persönlichkeitsbezogene Entwicklungsangebote, Sprachkenntnisse, technische Fähigkeiten und Methoden der Unternehmensführung.³⁴ Der BGH hat im Urteil vom 2. Oktober 2025 den als „E-Commerce Master Club“ beworbenen Lehrgang, der praxisorientierte Kenntnisse zu Shop-Erstellung, Online-Marketing und rechtlichen Grundlagen des E-Commerce vermittelte, ausdrücklich als Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG eingestuft.³⁵

Nicht erfasst sind dagegen Leistungen, die primär auf die Erbringung eines Ergebnisses – etwa die Erstellung eines Businessplans, die Durchführung einer Marktanalyse oder die Schaltung von Werbeanzeigen – gerichtet sind und bei denen die Weitergabe von Wissen an den Auftraggeber allenfalls ein Nebenprodukt der Hauptleistung ist. Wer eine Marketingagentur beauftragt, Kampagnen zu schalten, erwirbt keine Kenntnisse im FernUSG-Sinne, auch wenn ihm Einblicke in die Methodik gewährt werden. Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag bzw. Dienstvertrag einerseits und Fernunterrichtsvertrag andererseits hängt davon ab, ob der Teilnehmende nach dem Vertragszweck Wissen erwerben oder eine fremde Dienstleistung in Anspruch nehmen soll.³⁶ Das Tatbestandsmerkmal der Wissensvermittlung ist damit eng mit dem Lehrgangscharakter verknüpft: Beide setzen voraus, dass das Angebot auf den Lernenden als Subjekt des Wissenserwerbs ausgerichtet ist, nicht auf die Herstellung eines Leistungsergebnisses.

2.3 Überwiegend räumliche Trennung – und ihre teleologische Reduktion

2.3.1 Der Wortlaut und das Problem

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG genügt es, dass der Lehrende und der Lernende „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“ sind. Wörtlich gelesen würde dies jede Konstellation erfassen, in der sich Lehrende und Lernende physisch an verschiedenen Orten befinden – also auch das interaktive Echtzeit-Webinar, die Live-Videokonferenz oder das synchrone Gruppencoaching per Zoom. Mehrere Oberlandesgerichte hatten aus diesem Wortlautverständnis gefolgert, dass räumliche Trennung immer dann vorliegt, wenn der Unterricht nicht unter physisch-räumlicher Anwesenheit beider Parteien stattfindet – unabhängig davon, ob in Echtzeit kommuniziert werden kann.³⁷ Diese Position war nicht von vornherein unhaltbar: Sie entsprach dem Wortsinn der Norm und war insofern konsequent, als das FernUSG auch bei synchroner Videokonferenz eine mit dem Präsenzunterricht nicht identische Schutzsituation annehmen konnte.

Das Problem dieser Auslegung liegt nicht im Wortlaut, sondern im Normzweck. Das Merkmal der räumlichen Trennung sollte den Fernunterricht vom „herkömmlichen Unterricht“ abgrenzen – einem Direktunterricht, bei dem Lehrende und Lernende persönlich anwesend sind und unmittelbar miteinander kommunizieren können.³⁸ Wenn Lehrende und Lernende per Videokonferenz in Echtzeit miteinander sprechen, Fragen stellen, antworten und interagieren können, unterscheidet sich dieser Unterricht in seinem Kerncharakter nicht vom Direktunterricht: Er ist kein zeitlich entkoppeltes Selbststudium, sondern direkte Wissensvermittlung unter Einschaltung eines technischen Mediums. Das Merkmal der räumlichen Trennung würde, wörtlich angewendet, etwas als Fernunterricht erfassen, das seinem Wesen nach Direktunterricht ist – eine Wertung, die der Gesetzgeber nicht treffen konnte, weil ihm diese Technologie 1976 schlicht nicht zur Verfügung stand.³⁹

2.3.2 Die Klarstellung durch BGH 2026: Synchron ist nicht räumlich getrennt

Der BGH hat diese Regelungslücke im Urteil vom 5. Februar 2026 durch teleologische Reduktion des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG geschlossen. Die Entscheidung lautet im Kern: § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden wie bei Präsenzveranstaltungen die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.⁴⁰ Die teleologische Reduktion ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann zulässig, wenn der Wortlaut einer Norm gemessen an ihrem Normzweck zu weit gefasst und das Gesetz insoweit planwidrig unvollständig ist.⁴¹ Beides hat der BGH für § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG überzeugend bejaht: Der Gesetzgeber konnte synchrone bidirektionale Fernkommunikation nicht vorhersehen; hätte er sie gekannt, hätte er sie nicht dem Fernunterricht zugeordnet.⁴²

Reine oder überwiegend synchrone Live-Online-Formate, bei denen die Lernenden in Echtzeit und ohne besondere Anstrengung mit dem Lehrenden kommunizieren können – interaktive Webinare, Live-Coachings per Videokonferenz, Gruppenunterricht per Zoom mit Mikrofon- und Kamerafunktion –, begründen keine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG und fallen damit nicht unter das FernUSG. Der BGH hat damit ausdrücklich der Gegenansicht der OLG Celle, Stuttgart und Dresden eine Absage erteilt.⁴³ Entscheidend ist, ob dem Lernenden die Möglichkeit offensteht, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen – das Anmelden zum Sprechen, Aktivieren des Mikrofons oder Nutzen einer Chat-Funktion in einem Echtzeit-Videoformat genügt dieser Anforderung.⁴⁴ „Besondere Anstrengung“ im Sinne der BGH-Formel meint nicht die technische Bedienung einer Videokonferenzplattform, sondern ein strukturelles Hindernis, das den unmittelbaren Austausch faktisch ausschließt – wie es beim klassischen Fernlehrgang durch die zeitliche Entkopplung gegeben ist.

Es bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die vertraglich vorgesehene Interaktion tatsächlich jederzeit und ohne strukturelle Hindernisse möglich ist. Nur wenn die Interaktion vertraglich so ausgestaltet ist, dass Teilnehmende ohne strukturelle Barrieren (z. B. erhebliche Moderationsregeln, systematische Stummschaltungen ohne Reaktionspflicht des Lehrenden) unmittelbar und regelmäßig Rückfragen stellen und Antworten erwarten können, ist der synchrone Anteil präsenzäquivalent und begründet regelmäßig keine räumliche Trennung.

2.3.3 Die 50-Prozent-Grenze: Maßstab ist die vertragliche Vereinbarung

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG verlangt, dass Lehrende und Lernende „überwiegend“ räumlich getrennt sind. „Überwiegend“ bedeutet: zu mehr als 50 Prozent. Bei Angeboten, die synchrone und asynchrone Elemente kombinieren, kommt es nach der BGH-Rechtsprechung darauf an, ob der asynchrone Anteil mehr als 50 Prozent des Bildungsangebots ausmacht. Ist das der Fall, liegt räumliche Trennung vor; überwiegt der synchrone Anteil, entfällt das Merkmal.⁴⁵ Dieser Maßstab entspricht der Verwaltungspraxis der ZFU und wurde vom BGH im Urteil vom 5. Februar 2026 ausdrücklich gebilligt.⁴⁶

Für die Berechnung dieses Verhältnisses gilt nach BGH ein Grundsatz, der für die Vertragsgestaltung von erheblicher Bedeutung ist: Maßgeblich ist nicht, wie das Angebot tatsächlich durchgeführt wird oder wie der einzelne Teilnehmende es tatsächlich genutzt hat, sondern wie der Vertragsinhalt das Angebot ausgestaltet.⁴⁷ Das Berufungsgericht im Verfahren III ZR 137/25 hatte fehlerhaft auf die tatsächliche Nutzung durch die Klägerin abgestellt und war dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der asynchrone Anteil nicht feststellbar überwiege.⁴⁸ Der BGH verwarf diese Methode ausdrücklich: Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts und der tatsächliche Umfang der vom Lernenden genutzten Leistungen sind für die rechtliche Einordnung ohne Belang.⁴⁹ Konsequenz dieser Weichenstellung ist, dass ein Vertrag, der primär auf Lernvideos und asynchrone Inhalte ausgerichtet ist, auch dann als Fernunterrichtsvertrag eingeordnet werden kann, wenn der konkrete Teilnehmende de facto hauptsächlich die Live-Calls genutzt hat – und umgekehrt.

Maßgeblich ist also das vertraglich vorgesehene Verhältnis von asynchronen zu synchronen Leistungen; die tatsächliche Nutzung durch einzelne Teilnehmende ist rechtlich unbeachtlich.

Mögliche Anknüpfungspunkte für die Beurteilung des Verhältnisses bei gemischten Angeboten sind nach dem BGH: der Inhalt und die Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg sowie die jeweilige Dauer der nach dem Vertrag vorgesehenen Lerneinheiten.⁵⁰ Aufzeichnungen von synchronen Unterrichtsteilen, die den Teilnehmenden nach der getroffenen Vereinbarung anschließend zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, behandelt der BGH als asynchronen Unterricht – da sie dem Lernenden die zeitlich entkoppelte Aneignung ermöglichen.⁵¹ Diese Gleichstellung von Aufzeichnungen mit originär asynchronen Inhalten hat erhebliche praktische Konsequenzen: Wer seine Live-Sessions aufzeichnet und den Teilnehmenden zum späteren Abruf bereitstellt, erhöht dadurch den asynchronen Anteil seines Angebots im rechtlichen Sinne – mit der Folge, dass das 50-Prozent-Schwelle eher überschritten wird.

2.3.4 Hybride Formate: Präsenz und Online kombiniert

Gesondert zu betrachten sind Formate, die Präsenzanteile (physisch gemeinsame Anwesenheit) mit asynchronen oder synchronen Online-Anteilen kombinieren. Bei Präsenzanteilen liegt definitionsgemäß keine räumliche Trennung vor – Präsenz ist direktes Direktunterricht im Sinne des Gesetzes, ungeachtet aller technischen Hilfsmittel, die dabei eingesetzt werden. Enthält ein Bildungsangebot sowohl Präsenzeinheiten als auch asynchrone Online-Anteile, ist für die Berechnung des überwiegenden Anteils auf das Verhältnis dieser Teile nach Vertragsinhalt abzustellen: Präsenz- und synchrone Online-Anteile addieren sich auf der Seite „nicht räumlich getrennt“; asynchrone Anteile addieren sich auf der Seite „räumlich getrennt“.⁵² Überwiegen Präsenz- und synchrone Anteile zusammen mehr als 50 Prozent des Bildungsangebots, liegt keine überwiegende räumliche Trennung vor und das FernUSG ist nicht anwendbar. Die genaue Berechnung bei hybriden Formaten wird in Abschnitt 6 vertieft.

2.4 Überwachung des Lernerfolgs

2.4.1 Traditionelles Verständnis

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG setzt voraus, dass „der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen“. Nach traditionellem Verständnis wurden unter dieses Merkmal primär aktive Kontrollmaßnahmen des Anbieters gefasst: schriftliche Lernstandstests, Hausaufgaben mit Korrektur, Abschlussklausuren oder systematische Überprüfungen der Lernfortschritte durch den Lehrenden. Dieses enge Verständnis hatte in der Instanzrechtsprechung bisweilen dazu geführt, dass Angebote, die keine expliziten Prüfungsformate vorsahen, das Tatbestandsmerkmal als nicht erfüllt betrachteten und damit aus dem Anwendungsbereich des FernUSG herausfielen.⁵³ Das OLG Oldenburg, dessen Urteil dem BGH-Verfahren III ZR 137/25 zugrunde lag, hatte verlangt, dass eine echte „Kontrolle durch den Lehrenden“ stattfindet; das bloße Stellen von Fragen zur Selbstkontrolle genüge dem nicht.⁵⁴ Aus Anbietersicht war diese Auslegung verführerisch: Wer in seinen Vertrag keine formalen Prüfungsformate aufnahm, meinte, das Tatbestandsmerkmal damit zu vermeiden.

Das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung diente nach dem Willen des Gesetzgebers der Abgrenzung von der bloßen Lieferung von Lehrmaterial – dem Versand von Büchern oder Skripten ohne jegliche pädagogische Begleitung.⁵⁵ Es soll sicherstellen, dass ein echter Lehr-Lern-Prozess stattfindet, bei dem der Lernende nicht vollständig auf sich allein gestellt ist. Diese Funktion legt bereits nahe, dass das Tatbestandsmerkmal weit zu verstehen ist: Ein Angebot, das dem Lernenden zumindest die Möglichkeit zur Rückkopplung mit dem Lehrenden einräumt, erfüllt diese Funktion, ohne dass es formaler Prüfungsformate bedarf.

2.4.2 Die weite Auslegung durch BGH 2025: Das Fragerecht genügt

Der BGH hat im Urteil vom 12. Juni 2025 das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung in einer für die Praxis kaum mehr einschränkenden Weise ausgelegt: Es genügt, wenn dem Teilnehmenden ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, durch das er eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann.⁵⁶ Einer darüber hinausgehenden „Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten“ – im Sinne aktiver, vom Lehrenden initiierter Überprüfung des Lernstands – bedarf es nicht.⁵⁷ Das Urteil vom 5. Februar 2026 hat diese Auslegung ausdrücklich bestätigt und dem OLG Oldenburg die engere Auslegung als Rechtsfehler angerechnet.⁵⁸

Diese weite Auslegung hat weitreichende praktische Konsequenzen. Ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht an den Lehrenden ist in nahezu jedem Coaching-, Kurs- oder Lehrgangsformat enthalten – explizit oder implizit. Wer einen Kurs mit Video-Tutorials anbietet und dabei auch nur eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme beim Lehrenden vorsieht – sei es per E-Mail, über eine Plattform-Kommentarfunktion, per Chat in einer begleitenden Gruppe –, erfüllt das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung. Eine tatsächliche Nutzung des Fragerechts durch den Teilnehmenden ist nicht erforderlich; es genügt, dass das Recht vertraglich eingeräumt ist.⁵⁹ Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung in der Praxis so gut wie immer erfüllt, sobald ein minimaler pädagogischer Interaktionsrahmen vorhanden ist.

2.4.3 Praktische Konsequenz

Die weite Auslegung des Lernerfolgsüberwachungsmerkmals durch den BGH verschiebt die Anwendungspraxis des FernUSG vollständig auf das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Trennung. Da die Lernerfolgsüberwachung durch jedes vertraglich vereinbarte Fragerecht erfüllt wird, wird die Frage, ob ein Angebot dem FernUSG unterliegt, in der Praxis ausschließlich davon abhängen, ob das synchrone oder das asynchrone Element des Angebots nach Vertragsinhalt überwiegt. Anbieter, die glauben, das FernUSG durch Weglassen formaler Prüfungsformate zu vermeiden, unterliegen einem Irrtum: Der BGH hat ihnen diese Gestaltungsoption versperrt. Wer hingegen sein Angebot so gestaltet, dass nach Vertragsinhalt die synchronen, interaktiven Anteile überwiegen, erfüllt das Merkmal der räumlichen Trennung nicht – mit der Folge, dass die übrigen Tatbestandsmerkmale gar nicht mehr zu prüfen sind.

3. Die Schlüsselfrage: Synchron oder asynchron?

3.1 Warum zeitliche Gleichzeitigkeit rechtlich entscheidend ist

Die teleologische Reduktion des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG durch den BGH macht die zeitliche Struktur der Wissensvermittlung zum zentralen Anwendungskriterium des Gesetzes. Das klingt nach einer technischen Kategorie, ist aber eine tiefgreifende Neuformulierung des Anwendungsbereichs: Nicht der physische Aufenthaltsort der Beteiligten, sondern die Frage, ob die Wissensvermittlung zeitlich synchron oder zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt, entscheidet über die Geltung des FernUSG. Hinter dieser Unterscheidung steht die Überlegung, dass der Schutzzweck des FernUSG – Schutz des Lernenden, der ohne direkten Zugang zum Lehrenden auf sich allein gestellt ist – nur bei asynchronen Formaten greift, bei denen der Lernende den Stoff bei freier Zeiteinteilung anhand bereitgestellter Materialien erarbeitet.⁶⁰ Wer in Echtzeit mit dem Lehrenden kommunizieren kann, hat strukturell dieselben Möglichkeiten wie ein Präsenzteilnehmender: Er kann fragen, widersprechen, um Erklärung bitten, Verständnisprobleme artikulieren.⁶¹

Zeitliche Gleichzeitigkeit im Sinne dieser Unterscheidung bedeutet nicht bloß, dass Lehrende und Lernende zur selben Zeit aktiv sind. Entscheidend ist, ob eine bidirektionale Kommunikation in Echtzeit möglich ist – ob der Lernende also, wenn er eine Frage hat, diese Frage in derselben Session unmittelbar stellen kann und eine Antwort erwartet werden kann, bevor der Lernprozess weiterläuft. Der BGH verwendet dafür die Formel: Die Möglichkeit, „ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen“.⁶² Diese Formulierung ist bewusst weit gewählt: Es kommt nicht darauf an, ob der Lernende von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern ob sie strukturell besteht. Ein Webinar, bei dem alle Mikrofone der Teilnehmenden standardmäßig stummgeschaltet sind, aber jederzeit per Schaltfläche aktiviert werden können, erfüllt diese Anforderung, sofern der Lehrende auf aktivierte Mikrofone tatsächlich reagiert. Ein Livestream, bei dem der Lehrende zwar kommentiert und chattet, aber keinerlei Fragen beantwortet und auch strukturell keine Interaktion vorgesehen ist, steht dagegen dem Asynchronen näher.

Die Scheidung zwischen synchron und asynchron ist damit keine bloß terminologische Frage, sondern das rechtliche Schicksal eines Bildungsangebots hängt von ihr ab. Anbieter, die bislang davon ausgegangen sind, dass der Ort der Wissensvermittlung entscheidend sei, müssen ihre Einordnung revidieren: Ein Onlinekurs, der ausschließlich aus Live-Videokonferenzen ohne Aufzeichnung besteht, fällt nach der BGH-Rechtsprechung nicht unter das FernUSG. Derselbe Kurs mit denselben Inhalten, aber angeboten als Aufzeichnung zum späteren Abruf, fällt unter das FernUSG – sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale vorliegen. Diese Wertung mag auf den ersten Blick kontraintuitiv erscheinen; sie ist aber die zwingende Konsequenz der teleologischen Reduktion, die der BGH überzeugend begründet hat.

3.2 Was als asynchron gilt: Aufzeichnungen, Videos, E-Books

Als asynchrone Wissensvermittlung gilt jede Übertragung von Lehrinhalten, die der Lernende zeitlich unabhängig von der Lehrperson abrufen, bearbeiten und verinnerlichen kann. Der paradigmatische Fall ist das vorproduzierte Lehrvideo – ein Screencast, eine Lehraufzeichnung, eine animierte Erklärsequenz –, das auf einer Plattform hochgeladen wird und vom Lernenden zu einem beliebigen Zeitpunkt angesehen werden kann.⁶³ Gleiches gilt für aufgezeichnete Webinare und aufgezeichnete Online-Meetings: Der BGH hat im Urteil vom 12. Juni 2025 ausdrücklich klargestellt, dass „eine Aufzeichnung eines Online-Meetings wie auch das Selbststudium durch Selbstlern-Videos oder E-Books“ als asynchrone Übertragung von Inhalten zu behandeln sind und damit das Merkmal der räumlichen Trennung erfüllen können.⁶⁴ Das Urteil vom 5. Februar 2026 hat dies bestätigt: Aufzeichnungen synchroner Unterrichtsteile, die den Teilnehmenden nach der getroffenen Vereinbarung anschließend zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, sind asynchroner Unterricht.⁶⁵

Neben Videos und Aufzeichnungen fallen auch schriftliche Lernmaterialien unter den asynchronen Bereich: E-Books, PDF-Skripte, Studienhefte, Arbeitsmaterialien und Aufgabenblätter, die der Lernende eigenständig und zeitlich frei bearbeitet. Entscheidend ist dabei, dass der Lernende diese Materialien ohne zeitliche Synchronisation mit dem Lehrenden bearbeitet – also nicht im Rahmen einer Live-Session, die diese Materialien verwendet, sondern als eigenständiges Selbststudium außerhalb synchroner Interaktion. Automatisierte Tests und Multiple-Choice-Aufgaben, die ohne menschliche Prüferkorrektur auskommen und deren Ergebnis automatisch generiert wird, sind ebenfalls asynchron; anders kann dies zu beurteilen sein, wenn ein menschlicher Prüfer die Antworten individuell korrigiert und Rückmeldung gibt, weil dann eine zeitlich versetzte, aber doch personengebundene Interaktion entsteht.⁶⁶

Audiomaterialien, Podcasts, interaktive E-Learning-Module ohne Live-Komponente und digitale Arbeitsblätter sind sämtlich asynchron im Rechtssinne des FernUSG. Selbst dann, wenn diese Materialien im Rahmen eines ansonsten synchron aufgebauten Kurses als ergänzendes Selbststudium eingesetzt werden, zählen sie für die Berechnung des asynchronen Anteils – sofern der Vertrag ihre Bearbeitung als Pflicht- oder Kernbestandteil des Lehrgangs vorsieht, nicht bloß als optionales Zusatzangebot. Auf die Frage, wie dieser Anteil korrekt zu messen ist und welche methodischen Unsicherheiten dabei entstehen, geht Abschnitt 4 ein.

3.3 Abgrenzung zum allgemeinen Selbststudium

Nicht jede Form eigenständiger Beschäftigung mit Lernmaterialien begründet asynchronen Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Die Abgrenzung zwischen asynchronem Fernunterricht und allgemeinem Selbststudium ist für die Rechtsanwendung bedeutsam, weil das FernUSG nur eingreift, wenn die Materialien in einem vertraglich strukturierten Lehrgang bereitgestellt werden – nicht bereits dann, wenn eine Person sich mit frei zugänglichem oder käuflich erworbenem Lernmaterial befasst. Wer ein Fachbuch kauft, einen Podcast abonniert oder Lernvideos auf einer öffentlichen Plattform abruft, betreibt Selbststudium, aber keinen Fernunterricht im Sinne des FernUSG: Es fehlt an dem strukturierten, vertraglich vereinbarten Lehrprogramm mit Lernerfolgsüberwachung.⁶⁷

Der relevante Unterschied liegt in der vertraglichen Einbettung der asynchronen Materialien in ein Bildungsprogramm: Stellt ein Anbieter auf Grundlage eines Vertrags strukturierte Lernmaterialien zur Verfügung, überwacht den Lernerfolg durch ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht und baut die Materialien didaktisch aufeinander auf, handelt es sich um Fernunterricht. Stellt ein Anbieter dagegen lediglich Inhalte bereit, ohne eine strukturierte pädagogische Begleitung zu schulden und ohne dass ein Lehrgangscharakter vorliegt, handelt es sich um Selbststudium. Die Grenze zwischen diesen Kategorien ist in der Praxis nicht immer scharf zu ziehen: Ein strukturierter On-Demand-Videokurs mit definierten Modulen, vorgeschriebenem Lernpfad und Kontaktmöglichkeit zum Lehrenden kann alle FernUSG-Merkmale erfüllen; ein loser Materialienpool ohne pädagogische Struktur tut dies nicht.⁶⁸

Praktisch bedeutsam ist diese Abgrenzung insbesondere für Plattformen, die Lerninhalte als Bibliothek oder Mediathek anbieten: Wer Videoinhalte ohne strukturierten Lernpfad, ohne definierten Abschluss und ohne Lernerfolgsüberwachung bereitstellt – etwa im Sinne einer Streaming-Bibliothek für Bildungsinhalte –, erbringt keinen Fernunterricht im FernUSG-Sinne. Sobald jedoch aus diesen Inhalten ein strukturierter Lehrgang mit curricularem Aufbau, vertraglicher Lernerfolgskontrolle und definiertem Lehrgangsziel geformt wird, kippt die Einordnung. Das synchron/asynchron-Kriterium ist damit nicht die einzige Prüffrage; es tritt zu den Merkmalen des Lehrgangscharakters und der Lernerfolgsüberwachung hinzu und entfaltet seine rechtliche Scheidungswirkung erst, wenn diese Merkmale bereits vorliegen. Die zeitliche Struktur der Wissensvermittlung ist der entscheidende Faktor, nicht jedoch der einzige.

4. Messung des asynchronen Anteils

Die Erkenntnis, dass es für die Anwendbarkeit des FernUSG auf das Verhältnis synchroner zu asynchroner Wissensvermittlung nach Vertragsinhalt ankommt, führt unmittelbar zur praktischen Folgefrage: Wie wird dieser Anteil gemessen? Der BGH gibt als Anknüpfungspunkte die Dauer der nach dem Vertrag vorgesehenen Lerneinheiten sowie Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg an.⁶⁹ Damit ist ein Maßstab benannt, aber kein Verfahren. Für videobasierte Inhalte ergibt sich ein praktikabler Messwert aus der Ablaufzeit des Materials. Für alle anderen Formen asynchroner Inhalte – Texte, PDFs, Aufgaben, Übungsblätter – fehlt bislang jede gesetzliche oder richterrechtliche Berechnungsmethode. Diese Lücke ist keine Kleinigkeit; sie betrifft einen Kernbereich der Rechtsanwendung und erzeugt für Anbieter gemischter Formate erhebliche Unsicherheit.

4.1 Videos: einfach messbar

Für vorab aufgezeichnete Lehrvideos und Screencasts ergibt sich der asynchrone Zeitanteil objektiv aus der Abspielzeit des Materials. Ein Videokurs mit einer Gesamtlaufzeit von sechs Stunden Videomaterial enthält sechs Stunden asynchronen Unterricht im Rechtssinne – unabhängig davon, ob einzelne Teilnehmende die Videos schneller oder langsamer abspielen, Pausen machen oder Passagen wiederholen. Maßgeblich ist die im Vertrag vorgesehene Laufzeit der Lerneinheiten, nicht das individuelle Nutzungsverhalten.⁷⁰ Videobasierte Inhalte sind deshalb der einzige asynchrone Inhaltstyp, für den eine rechtssichere und in einem Streitfall belegbare Zeitangabe ohne methodische Annahmen möglich ist: Die Videolaufzeit ist messbar, reproduzierbar und für jeden Betrachter identisch.

Dem gegenüber steht die synchrone Lehrzeit, die aus den vertraglich vereinbarten Live-Sessions besteht – Webinare, Gruppen-Calls, Einzelcoachings, interaktive Sitzungen per Videokonferenz. Auch diese Zeiten sind objektiv bestimmbar: Ein wöchentlicher Live-Call von 90 Minuten über zehn Wochen ergibt 15 Stunden synchrone Lehrzeit. Das Verhältnis lässt sich dann rechnerisch darstellen: Sechs Stunden Videomaterial zu 15 Stunden Live-Zeit ergibt einen asynchronen Anteil von 28,6 Prozent – deutlich unter der 50-Prozent-Schwelle, also kein überwiegendes asynchrones Element, kein FernUSG. Sechs Stunden Live-Zeit zu zwölf Stunden Videomaterial ergibt einen asynchronen Anteil von 66,7 Prozent – FernUSG anwendbar, Zulassungspflicht greift. Die Messung videobasierter Anteile ist damit der einzige Bereich der FernUSG-Anwendungspraxis, in dem rechtliche Eindeutigkeit ohne Weiteres erreichbar ist. Anbietern, die ihren asynchronen Anteil sicher unter 50 Prozent halten wollen, ist deshalb zu empfehlen, auf videobasierte Inhalte entweder vollständig zu verzichten oder deren Laufzeit so zu begrenzen, dass die 50-Prozent-Grenze auch unter ungünstigen Berechnungsannahmen nicht erreicht wird.

4.2 PDFs, Aufgaben, Texte: methodische Unsicherheiten und Lösungsansätze

Für schriftliche Lernmaterialien – Skripte, PDFs, Textbausteine, Aufgabenblätter, Übungsaufgaben, Reflexionsbögen – existiert weder eine gesetzliche noch eine höchstrichterlich etablierte Berechnungsmethode. Diese Lücke ist keine Aufsichtsbehörden-Praxis, die pragmatisch geschlossen werden könnte; sie ist eine genuine methodische Unsicherheit, die aus der Natur der Sache folgt: Wie lange ein Teilnehmender braucht, um ein PDF zu lesen und zu verstehen, ist individuell so verschieden, dass jeder Pauschalwert zwangsläufig entweder über- oder unterschätzt.⁷¹

Drei Annäherungsverfahren werden in der Praxis diskutiert, ohne dass eines davon rechtlich anerkannt wäre:

Erstens die Berechnung auf Basis durchschnittlicher Lesegeschwindigkeit. Erwachsene lesen einen deutschen Fachtext mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von etwa 200 bis 250 Wörtern pro Minute.⁷² Ein 5.000-Wörter-Skript wäre danach in 20 bis 25 Minuten zu lesen. Dieses Verfahren ist scheinbar präzise, leidet aber an drei Problemen: Es ignoriert die Bearbeitungszeit für eingebettete Aufgaben; es ignoriert die sehr unterschiedliche Verarbeitungsgeschwindigkeit bei komplexen Fachthemen gegenüber einfachen Lesetexten; und es hat keine normative Grundlage – kein Gericht und keine Behörde hat bislang eine Lesegeschwindigkeit als rechtlichen Maßstab anerkannt.

Zweitens die Angabe einer vertraglich festgelegten Bearbeitungszeit. Der Anbieter legt im Vertrag oder in den Kursmaterialien fest, wie lange die Bearbeitung eines bestimmten Moduls erfahrungsgemäß dauert – etwa „Modul 3: PDF-Skript, geschätzte Bearbeitungszeit 45 Minuten“. Dieser Ansatz hat den Vorteil, unmittelbar vertragsbasiert zu sein und damit dem Maßstab des BGH (Vertragsinhalt, nicht tatsächliche Nutzung) zu entsprechen. Er leidet jedoch daran, dass die Schätzung durch den Anbieter nicht verifizierbar ist und in einem Streitfall von der Gegenseite ohne Weiteres angegriffen werden kann. Eine Bearbeitungszeitangabe, die erkennbar aufgebläht ist, um den asynchronen Anteil über 50 Prozent zu heben, wird von keinem Gericht ernst genommen werden.⁷³

Drittens eine Anlehnung an den hochschuldidaktischen Workload-Begriff. Im deutschen Hochschulrecht wird für Credit-Points nach dem European Credit Transfer System (ECTS) angenommen, dass ein ECTS-Punkt 25 bis 30 Stunden studentischen Aufwands entspricht; bei einem Seminar mit drei ECTS-Punkten werden etwa 75 bis 90 Stunden Gesamtaufwand erwartet, verteilt auf Kontaktstunden und Selbststudium.⁷⁴ Dieses Verfahren ist für akkreditierte Hochschulstudiengänge institutionell verankert, hat aber für kommerzielle Online-Kurse außerhalb des Hochschulbereichs keinerlei normative Bindungswirkung. Es ist auch konzeptuell unpassend: Der ECTS-Workload umfasst Prüfungsvorbereitung, Literaturrecherche und individuelle Vertiefung, die weit über das vertraglich geschuldete Kursmaterial hinausgehen können.

Keines dieser drei Verfahren ist rechtssicher. Das methodische Problem ist strukturell: Es gibt für schriftliche Selbststudienmaterialien keinen objektiven, personenunabhängigen Zeitwert, der sich ohne normative Setzung berechnen ließe. Diese Unsicherheit ist nicht durch bessere Messung zu lösen, sondern nur durch Kursgestaltung zu vermeiden – dazu sogleich unter 4.4.

4.3 Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarung

Der BGH hat die Maßgeblichkeit des Vertragsinhalts aus guten Gründen zum Leitprinzip erhoben: Sie schafft Rechtssicherheit, weil ein schriftlicher Vertrag die Leistungsstruktur verbindlich dokumentiert und für beide Parteien wie für spätere Gerichte zugänglich ist.⁷⁵ Wäre die tatsächliche Nutzung maßgeblich, wäre jede rechtliche Einordnung eines Kursformats von individuell variierenden Faktoren abhängig – der Häufigkeit der Teilnahme an Live-Sessions, der Intensität der Videonutzung, dem persönlichen Lernstil. Eine solche Rechtslage wäre nicht administrierbar und würde dazu führen, dass der FernUSG-Status eines Angebots zwischen verschiedenen Teilnehmenden desselben Kurses differierte.⁷⁶

Für Anbieter bedeutet die Maßgeblichkeit des Vertragsinhalts eine doppelte Verantwortung: Erstens ist sorgfältig zu prüfen, was der Vertrag tatsächlich schuldet – nicht was in Marketingmaterialien beworben wird oder was erfahrungsgemäß genutzt wird. Zweitens ist der Vertrag selbst zum Gestaltungsinstrument geworden: Wer eine FernUSG-Zulassungspflicht vermeiden will, muss dies im Vertrag abbilden, nicht durch die faktische Durchführung. Ein Anbieter, der sein Programm überwiegend mit Live-Sessions durchführt, aber im Vertrag umfangreiche asynchrone Videomodule als Kernbestandteil schuldet, wird von Gerichten als FernUSG-pflichtig eingeordnet – unabhängig davon, dass die tatsächliche Nutzung anders aussah.⁷⁷

Umgekehrt gilt: Wer den Vertrag klar auf synchrone Live-Interaktion ausrichtet und asynchrone Materialien allenfalls als freiwillige Ergänzung schuldet – ohne dass der Lernerfolg daran gemessen wird und ohne dass sie vertraglich als Pflichtbestandteil ausgewiesen sind –, hat eine belastbare Grundlage für die Einordnung als nicht-zulassungspflichtiges Angebot. Die vertragliche Vereinbarung ist damit nicht nur Erkenntnisquelle für die rechtliche Einordnung, sondern das primäre Steuerungsinstrument für den Anbieter. Wer seinen Vertrag gut gestaltet, kann die Rechtslage in erheblichem Umfang beeinflussen; wer ihn nachlässig formuliert, läuft Gefahr, durch unklare oder widersprüchliche Leistungsbeschreibungen in eine Zulassungspflicht hineinzugeraten, die bei bewusster Gestaltung vermeidbar gewesen wäre.

4.4 Praktische Dokumentationsempfehlung

Die Empfehlung für Anbieter gemischter Kursformate lautet nicht: Messt den asynchronen Anteil möglichst genau. Sie lautet: Gestaltet das Angebot so, dass eine genaue Messung nicht erforderlich ist. Die methodischen Unsicherheiten bei der Erfassung nicht-videobasierter Materialien sind derzeit nicht durch etablierte Berechnungsstandards überbrückbar; ein Anbieter, der seinen asynchronen Anteil mit 52 Prozent berechnet und sich damit knapp oberhalb der Zulassungspflicht wähnt, sollte sich keine Sicherheit einbilden, die er nicht hat. Die einzige belastbare Strategie ist, das Angebot so zu strukturieren, dass es eindeutig auf der einen oder anderen Seite der 50-Prozent-Grenze liegt.

Für Anbieter, die ihr Angebot aus dem FernUSG-Anwendungsbereich heraushalten wollen, ergibt sich aus dieser Überlegung eine klare Gestaltungslinie: Asynchrone Materialien – Lehrvideos, Aufzeichnungen, PDF-Skripte – sollten vertraglich nicht als Pflichtbestandteil ausgewiesen sein, sondern als ergänzende Ressourcen, die freiwillig in Anspruch genommen werden können. Pflichtbestandteil ist die synchrone Lehrveranstaltung; der Lernerfolg wird in synchronen Sessions überprüft; die vertragliche Hauptleistung ist die interaktive Echtzeit-Interaktion. Diese Gestaltung eliminiert das asynchrone Merkmal nicht vollständig, macht es aber für die Vertragsauslegung zur Nebenleistung, die bei der Berechnung des Verhältnisses nach BGH-Maßstab entsprechend gewichtet wird.⁷⁸

Für Anbieter, die eine ZFU-Zulassung beantragen und dabei den asynchronen Anteil belegen müssen, gilt umgekehrt: Videomaterial sollte vollständig nach Modulen und Abspielzeiten dokumentiert werden; für jedes Modul sind Gesamtlaufzeit und Inhaltsverzeichnis zu hinterlegen; synchrone Sitzungszeiten sind durch Terminpläne und Protokolle zu belegen. Für nicht-videobasierte Materialien sollten im Vertrag oder in beigefügten Modulbeschreibungen Bearbeitungszeiten angegeben werden, die methodisch nachvollziehbar und erfahrungsbasiert sind – nicht so bemessen, dass sie erkennbar den Zweck verfolgen, die 50-Prozent-Schwelle zu überschreiten. Diese Dokumentation dient nicht primär dem ZFU-Antrag, sondern sichert den Anbieter in einem späteren Zivilrechtsstreit: Wer die Leistungsstruktur seines Angebots präzise und konsistent im Vertrag und in Begleitmaterialien abbildet, hat in einem Rückforderungsverfahren belastbare Argumente gegenüber einem Teilnehmenden, der die Nichtigkeit des Vertrags geltend macht.

Schließlich sollte bei jeder wesentlichen Änderung des Kursformats – Einführung neuer Videolektionen, Wegfall von Live-Sessions, Umstellung auf andere asynchrone Formate – das Verhältnis synchron/asynchron erneut geprüft und die vertragliche Leistungsbeschreibung angepasst werden. Das FernUSG gilt für jeden Vertragsschluss zum Zeitpunkt des Abschlusses; eine nachträgliche Veränderung der Kursstruktur ändert nichts an der Einordnung bereits geschlossener Verträge, kann aber die Einordnung künftiger Verträge beeinflussen. Diese dynamische Betrachtung ist vor allem für Anbieter relevant, die ihr Angebot kontinuierlich weiterentwickeln und dabei das Verhältnis synchroner und asynchroner Anteile über die Zeit verändert haben.

5. Was das FernUSG nicht erfasst

Der Anwendungsbereich des FernUSG ist trotz der weiten Auslegung, die der BGH in den Jahren 2025 und 2026 vorgenommen hat, kein universeller Regulierungsrahmen für digitale Bildungsangebote. Eine präzise Kennzeichnung dessen, was das Gesetz nicht erfasst, ist für Anbieter ebenso wichtig wie das Wissen um die Tatbestandsmerkmale: Wer weiß, was nicht zulassungspflichtig ist, kann sein Angebot gezielt so strukturieren, dass es nicht in den Pflichtenbereich des FernUSG fällt. Die folgenden Ausschlusstatbestände sind teils im Gesetz ausdrücklich geregelt, teils aus der Tatbestandsstruktur des § 1 Abs. 1 FernUSG abzuleiten.

5.1 Rein synchrone Live-Formate

Rein synchrone Live-Formate fallen nach der Rechtsprechung des BGH nicht unter das FernUSG. Das gilt für jedes Bildungsangebot, das ausschließlich aus Lehrveranstaltungen besteht, bei denen Lehrende und Lernende in Echtzeit mittels bidirektionaler Kommunikation interagieren können – sei es per Videokonferenz, per Telefon, in einem interaktiven Livestream oder in einem Hybrid-Format, bei dem alle Teilnehmenden gleichzeitig zugeschaltet sind und die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und Antworten zu erhalten.⁷⁹ Der BGH hat in der Entscheidung vom 5. Februar 2026 unmissverständlich klargestellt: Reine oder überwiegend synchrone Live-Online-Formate mit echter interaktiver Rückfragemöglichkeit begründen keine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG.⁸⁰

Voraussetzung ist jedoch, dass die Interaktionsmöglichkeit strukturell tatsächlich besteht und nicht bloß formal vorgesehen ist. Ein Livestream, bei dem der Lehrende vorträgt, ohne Fragen zu beantworten, und bei dem die Teilnehmenden keine Möglichkeit haben, sich zu melden oder zu kommentieren, entspricht funktional eher einem vorproduzierten Video als einer Präsenzveranstaltung. Entscheidend ist nach der BGH-Formel: Kann der Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen?⁸¹ Ein Ja auf diese Frage schließt die räumliche Trennung aus. Sobald das Angebot jedoch vertraglich auch Aufzeichnungen vorsieht, die den Teilnehmenden zum asynchronen Abruf bereitstehen, kommt es auf das Verhältnis synchroner zu asynchroner Lehrzeit nach Vertragsinhalt an – und das Format verlässt damit den sicheren Bereich des rein synchronen Angebots. Rein synchrone Formate ohne Aufzeichnung oder mit Aufzeichnungen, die ausdrücklich nur als informelle Archivfunktion dienen und nicht als Pflichtbestandteil des Kurses ausgewiesen sind, bleiben von der FernUSG-Pflicht frei.

5.2 Einzelveranstaltungen ohne Lehrgangscharakter

Einzelne abgeschlossene Bildungsveranstaltungen ohne curricularen Zusammenhang – ein einmaliges Webinar zu einem Fachthema, ein einzelner Online-Workshop, ein punktuell angebotenes Infoformat – erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Lehrgangscharakters nicht und fallen deshalb nicht unter das FernUSG.⁸² Das gilt unabhängig davon, ob die Veranstaltung entgeltlich ist, ob sie asynchron durchgeführt wird oder ob sie in einem professionellen Kontext angesiedelt ist. Der Lehrgangscharakter erfordert – wie unter 2.1 ausgeführt – eine didaktisch strukturierte, aufeinander aufbauende Wissensvermittlung mit klar definiertem Lernziel, die über eine einzelne, in sich abgeschlossene Veranstaltung hinausgeht.

Die praktische Grenzziehung ist dort wichtig, wo Einzelveranstaltungen zu Serien werden: Wer eine monatliche Webinarreihe anbietet, bei der jede Veranstaltung für sich stehend ein anderes Thema behandelt und keine inhaltliche Progression zwischen den Einheiten besteht, betreibt eine Folge von Einzelveranstaltungen, keinen Lehrgang. Wer hingegen eine als Kursreihe konzipierte Webinarfolge anbietet, bei der die Teilnehmenden von Einheit zu Einheit aufbauende Kenntnisse erwerben und bei der ein definiertes Lernziel am Ende der Serie steht, kommt dem Lehrgangscharakter nahe – und muss die übrigen Tatbestandsmerkmale sorgfältig prüfen. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte Einzelveranstaltungen auch vertraglich so gestalten, dass kein curricularer Zusammenhang entsteht: separate Anmeldevorgänge, keine inhaltliche Voraussetzung zwischen den Einheiten, kein übergreifendes Lernziel. Tagungen, Kongresse, Fachmessen mit Vortragscharakter und akademische Kolloquien fallen typischerweise nicht unter das FernUSG, weil sie weder den Lehrgangscharakter noch – in aller Regel – das Merkmal der überwiegenden asynchronen Wissensvermittlung erfüllen.

5.3 Reine Beratungs- und Supervisionsleistungen

Beratungsleistungen im klassischen Sinne – anwaltliche Beratung, steuerliche Beratung, Unternehmensberatung, psychotherapeutische Behandlung – sind kein Fernunterricht, weil sie kein Bildungsangebot im Sinne einer curricularen Wissensvermittlung darstellen.⁸³ Dem Klienten wird keine planvolle Weitergabe von Wissen in einem didaktischen Rahmen geschuldet, sondern die Anwendung der Expertise des Beraters auf den konkreten Einzelfall. Der Beratende stellt sein Wissen in den Dienst der Lösung des Klientenproblems, ohne darauf abzuzielen, dass der Klient dieses Wissen selbst erwirbt. Das Wesen des Beratungsvertrags ist ergebnisbezogen; das Wesen des Fernunterrichtsvertrags ist lernprozessbezogen.⁸⁴

Supervision im professionellen Sinne – die angeleitete Reflexion beruflicher Praxis, wie sie in sozialen, pädagogischen und therapeutischen Berufen verbreitet ist – fällt grundsätzlich nicht unter das FernUSG, weil sie individuell auf die konkrete Berufssituation des Supervisanden bezogen ist und keinen curricularen Lehrplan verfolgt. Supervisionsformate, die auf die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz des Einzelnen in seinem konkreten beruflichen Kontext ausgerichtet sind, ohne allgemeine Lerninhalte vermitteln zu wollen, erfüllen das Merkmal der Wissensvermittlung in einem programmatischen Sinne nicht.⁸⁵ Anders kann es sich verhalten, wenn ein als „Supervision“ bezeichnetes Format tatsächlich ein strukturiertes Curriculum verfolgt, in dem allgemeine Methoden, Theorien und Techniken systematisch vermittelt werden – dann ist der Lehrgangscharakter trotz der anderen Bezeichnung zu bejahen. Auch hier gilt: Die Bezeichnung durch den Anbieter ist für die rechtliche Einordnung irrelevant; entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des Vertrags.⁸⁶

5.4 Die Freizeitausnahme nach § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG – und ihre engen Grenzen

§ 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG stellt klar, dass Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, keiner Zulassung bedürfen. Diese Ausnahme ist dem Wortlaut nach eng: Sie gilt nur, wenn Inhalt und Ziel des Lehrgangs ausschließlich auf Freizeitgestaltung oder Unterhaltung gerichtet sind. Sobald ein Lehrgang auch nur eine berufliche, qualifizierende oder anderweitig wirtschaftlich verwertbare Zielrichtung verfolgt, greift die Ausnahme nicht.⁸⁷ Das bedeutet in der Praxis: Kurse, die erkennbar auf den Erwerb beruflich verwertbarer Kenntnisse oder Fähigkeiten abzielen – selbst wenn sie in Freizeitbereichen angesiedelt sind –, genießen keinen Schutz der Freizeitausnahme.

Ein reiner Hobbykurs für Wasserfarbenmalerei, der ausschließlich auf die persönliche Freude am Malen zielt und keinerlei Ambition hat, die Teilnehmenden zu professionellen Künstlern zu machen, fiele unter die Ausnahme. Dagegen wird ein „Aquarellkurs für professionelle Illustratoren“ oder ein Kurs, der die Grundlagen des freiberuflichen Kreativbetriebs vermittelt, von der Freizeitausnahme nicht erfasst. Das Wort „ausschließlich“ im Gesetzestext ist ernst zu nehmen: Der Lehrgang darf nicht zugleich einer Freizeitgestaltung und einer beruflichen Qualifizierung dienen.⁸⁸ Anbieter, die ihre Angebote auf die Freizeitausnahme stützen, tragen die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Freizeitausrichtung. In der Praxis ist diese Darlegung schwierig, weil Lernende typcherweise ein Interesse daran haben, erworbene Kenntnisse auch beruflich zu nutzen, und weil Anbieter ihre Kurse häufig so bewerben, dass sie auch berufliche Relevanz signalisieren.

Besonders problematisch sind Angebote, die sich im Grenzbereich zwischen Hobbypflege und beruflicher Qualifizierung bewegen: Kochkurse, die Kenntnisse vermitteln, die auch in der Gastronomie verwertbar sind; Musikunterricht, der auf professionelles Auftreten vorbereiten kann; Fotografiekurse mit professioneller Qualitätsausrichtung. In all diesen Fällen ist die Freizeitausnahme mit erheblichem Risiko behaftet, weil der „ausschließliche“ Freizeitcharakter nicht überzeugend belegt werden kann. Die Ausnahme des § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG ist damit im digitalen Bildungsbereich faktisch auf eine sehr schmale Kategorie reiner Hobby- und Unterhaltungsangebote beschränkt, die keinerlei berufliche Relevanz beanspruchen. Wer Bildungsangebote mit beruflicher Verwertbarkeit anbietet, kann sich auf diese Ausnahme nicht verlassen.

5.5 Kostenlose Angebote

Das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit schließt kostenlose Angebote aus dem Anwendungsbereich des FernUSG aus. Wer Bildungsangebote ohne Gegenleistung erbringt, muss weder eine ZFU-Zulassung einholen noch die übrigen Anforderungen des FernUSG beachten.⁸⁹ Diese Ausnahme ist klar und bedarf keiner näheren Begründung: Der Gesetzgeber hat den Schutzbereich auf entgeltliche Fernunterrichtsverträge beschränkt, weil der regulatorische Eingriff proportional zum wirtschaftlichen Risiko des Lernenden stehen soll; wer nichts zahlt, setzt kein finanzielles Interesse aufs Spiel.

Die Grenze zwischen echten kostenlosen Angeboten und verschleierter Entgeltlichkeit ist jedoch dort nicht trivial, wo Bildungsangebote mit kostenpflichtigen Produkten oder Dienstleistungen verknüpft sind. Wer eine Softwarelizenz verkauft und dazu kostenlos Schulungsvideos bereitstellt, erbringt die Schulung nicht um ihrer selbst willen unentgeltlich, sondern als Teil eines Gesamtpakets, für das ein Preis bezahlt wird. In solchen Konstruktionen ist zu prüfen, ob die Schulungsleistung wirtschaftlich im Gesamtpaketpreis enthalten ist – also faktisch mitbezahlt wird –, was zur Annahme einer versteckten Entgeltlichkeit führen kann.⁹⁰ Eine saubere Trennung zwischen dem kostenpflichtigen Produkt und dem kostenlos bereitgestellten Lernmaterial ist dann geboten, wenn die kostenlose Schulung tatsächlich als eigenständige Leistung ohne Zusammenhang mit einer Kaufpflicht angeboten wird. Wer hingegen Zugang zu Schulungsmaterial von einem Kauf oder einer Mitgliedschaft abhängig macht, trägt das Risiko, dass die Bildungsleistung als entgeltlich eingestuft wird.

5.6 Hybride Formate mit überwiegendem Präsenzanteil

Bildungsangebote, bei denen Präsenzunterricht – physische Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden am selben Ort – überwiegt, erfüllen das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden räumlichen Trennung nicht und sind daher vom FernUSG nicht erfasst, auch wenn sie ergänzende Online-Komponenten enthalten.⁹¹ Das ist das klassische Bild der ergänzten Präsenzveranstaltung: Ein Seminar, das an drei von vier Tagen in Präsenz stattfindet und an einem Tag online durchgeführt wird; ein Weiterbildungskurs, bei dem die Kontaktstunden in Präsenz stattfinden und die Hausaufgaben elektronisch eingereicht werden; ein Unternehmensschulung mit vorwiegend physischen Workshops und einzelnen Webinar-Ergänzungen.

Bei solchen Formaten ist das Verhältnis von Präsenzzeit und online-asynchroner Zeit nach Vertragsinhalt zu ermitteln: Präsenzzeiten zählen wie synchrone Online-Zeiten zur Seite „nicht räumlich getrennt“; asynchrone Online-Selbststudiumsanteile zählen zur Seite „räumlich getrennt“. Überwiegen Präsenz- und synchrone Online-Anteile zusammen mehr als 50 Prozent des vertraglich geschuldeten Lernaufwands, liegt keine überwiegende räumliche Trennung vor. Diese Berechnung erfordert dieselbe methodische Sorgfalt wie bei rein digitalen gemischten Formaten: Für die Präsenzzeiten ist die tatsächlich geplante Stundenzahl aus dem Vertragsinhalt zu entnehmen; für asynchrone Online-Anteile gelten die unter Abschnitt 4 dargestellten Messbarkeitsüberlegungen. Blended-Learning-Formate mit einem Präsenzanteil von mehr als 50 Prozent sind damit in aller Regel vom FernUSG nicht erfasst – es sei denn, die asynchronen Online-Anteile sind so gewichtig, dass sie den Präsenzcharakter überwiegen, was bei realen Blended-Learning-Konzepten mit substantiellem Präsenzanteil praktisch selten vorkommen wird.

6. Hybride Formate im Detail: Online und Präsenz kombiniert

Hybride Bildungsformate – Angebote, die physische Präsenzanteile mit digitalen Online-Anteilen kombinieren – sind in der Weiterbildungspraxis zum Standard geworden. Für diese Formate ergibt sich aus den BGH-Urteilen der Jahre 2025 und 2026 ein Prüfungsrahmen, der differenzierter ist als die einfache Frage nach dem synchron/asynchron-Verhältnis: Es sind mindestens drei verschiedene Segmente eines hybriden Angebots zu unterscheiden – physische Präsenz, synchrone Online-Anteile und asynchrone Online-Anteile –, und diese Segmente sind für die Berechnung des FernUSG-relevanten Verhältnisses unterschiedlich zu gewichten. Das macht hybride Formate zu den anspruchsvollsten Fällen der FernUSG-Anwendungspraxis.

6.1 Wann überwiegt räumliche Trennung?

Für die Berechnung des überwiegenden Anteils gilt das unter Abschnitt 2.3 entwickelte Prinzip in seiner auf hybride Formate angewendeten Form: Physische Präsenzzeit und synchrone Online-Zeit addieren sich auf der Seite der nicht räumlich getrennten Wissensvermittlung; asynchrone Online-Zeit addiert sich auf der Seite der räumlich getrennten Wissensvermittlung. Überwiegen die asynchronen Online-Anteile – macht also die asynchrone Wissensvermittlung mehr als 50 Prozent des vertraglich geschuldeten Gesamtumfangs aus –, liegt überwiegende räumliche Trennung vor und das FernUSG ist anwendbar. Überwiegen dagegen Präsenz- und synchrone Online-Anteile zusammen, fehlt es an der überwiegenden räumlichen Trennung.⁹²

Die Berechnung ist in der Praxis dreischrittig aufzubauen: Zunächst sind die Präsenzzeiten aus dem Vertragsinhalt zu entnehmen – dies ist in aller Regel die einfachste Größe, da Präsenzveranstaltungen typischerweise mit konkreten Terminen, Uhrzeiten und Stundenzahlen vereinbart werden. Im zweiten Schritt sind die synchronen Online-Anteile zu erfassen – also Live-Webinare, Zoom-Sessions, Online-Einzelcoachings und vergleichbare Echtzeit-Formate, deren Dauer aus Terminplänen oder Vertragsunterlagen hervorgeht. Im dritten Schritt sind die asynchronen Anteile zu bestimmen – Lehrvideos nach Abspielzeit, sonstige Selbststudienmaterialien nach den unter Abschnitt 4 diskutierten, methodisch unsicheren Schätzverfahren. Das Ergebnis dieser Aufstellung ist dann in Relation zu setzen: Übersteigen die asynchronen Anteile 50 Prozent des Gesamtumfangs, greift das FernUSG.⁹³

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Mechanik: Ein dreitägiges Präsenzseminar mit je acht Stunden ergibt 24 Stunden Präsenzzeit. Dazu kommen zwei monatliche Online-Q&A-Sessions à 90 Minuten über sechs Monate, also 18 Stunden synchrone Online-Zeit. Auf der anderen Seite: zwölf Lehrvideos mit je 45 Minuten Laufzeit, also neun Stunden asynchrone Videozeit, sowie begleitende PDF-Materialien mit einer vom Anbieter im Vertrag angegebenen Bearbeitungszeit von insgesamt sechs Stunden. Gesamtumfang: 24 + 18 + 9 + 6 = 57 Stunden; davon asynchron: 15 Stunden. Das entspricht einem asynchronen Anteil von 26,3 Prozent – eindeutig kein überwiegendes asynchrones Element, kein FernUSG. Verschöbe man die Gewichte – entfiele der Präsenzteil und verdoppelte sich der Videoanteil –, änderte sich die Einordnung grundlegend. Die Berechnung zeigt auch, dass hybride Formate mit substantiellem Präsenzanteil selbst dann unter der 50-Prozent-Schwelle bleiben, wenn asynchrone Online-Anteile hinzutreten: Präsenz als dominantes Element macht das FernUSG strukturell unwahrscheinlich.

6.2 Synchrone hybride Durchführung: gleichzeitig Präsenz und Zoom

Eine in der Weiterbildungspraxis seit der COVID-Pandemie verbreitete Konstellation ist die gleichzeitige hybride Durchführung: Ein Teil der Teilnehmenden befindet sich physisch im selben Raum wie der Lehrende, ein anderer Teil nimmt gleichzeitig per Videokonferenz – etwa per Zoom, Teams oder vergleichbaren Plattformen – teil, ohne physisch anwesend zu sein. Für die physisch anwesenden Teilnehmenden stellt sich keinerlei FernUSG-Frage: Sie befinden sich in einem klassischen Präsenzunterricht. Die Frage ist, wie die Situation der zeitgleich zugeschalteten, aber räumlich abwesenden Teilnehmenden zu beurteilen ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt für diese Gruppe keine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vor, sofern die Videokonferenzverbindung tatsächlich bidirektionale synchrone Kommunikation ermöglicht – also sofern die Remote-Teilnehmenden ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen können.⁹⁴ Technische Voraussetzung ist, dass die Videokonferenzplattform Mikrofon- und Kamerafunktion für die Remote-Teilnehmenden ermöglicht und dass der Lehrende auf Wortmeldungen reagiert. Eine Veranstaltung, bei der Remote-Teilnehmende lediglich passiv zuschauen und der Lehrende erkennbar nur auf die physisch Anwesenden eingeht, erfüllt diese Voraussetzung nicht; in diesem Fall wäre die Situation der Remote-Teilnehmenden derjenigen eines passiv-empfangenden Livestreams vergleichbar und die räumliche Trennung wäre nicht durch synchrone Interaktion aufgehoben.⁹⁵

Für die Praxis bedeutet das: Anbieter, die hybride Formate mit gleichzeitiger physischer und virtueller Teilnahme durchführen, müssen sicherstellen, dass die Remote-Teilnehmenden nicht nur technisch zugeschaltet, sondern tatsächlich in die Lehrveranstaltung interaktiv eingebunden sind. Dies erfordert sowohl eine geeignete technische Infrastruktur als auch eine didaktische Konzeption, die Remote-Teilnehmende aktiv adressiert. Das rein formale Angebot einer Videokonferenzverbindung, bei dem die Interaktionsmöglichkeit zwar theoretisch besteht, aber praktisch nicht genutzt wird, weil der Unterricht vollständig auf die Präsenzteilnehmenden ausgerichtet ist, birgt das Risiko, dass ein Gericht die räumliche Trennung für die Remote-Teilnehmenden bejaht. Anbieter sollten dies in ihrer Kurskonzeption berücksichtigen und die gleichrangige Einbindung physischer und virtueller Teilnehmender im Vertrag und in der Kursbeschreibung transparent machen.

Sobald die hybride Veranstaltung aufgezeichnet und den Teilnehmenden zum Abruf bereitgestellt wird, gelten für diese Aufzeichnungen wieder die unter Abschnitt 2.3.3 und Abschnitt 4 entwickelten Grundsätze: Die Aufzeichnung ist asynchrones Material und erhöht den asynchronen Anteil im FernUSG-rechtlichen Sinne. Wer hybride Veranstaltungen aufzeichnet und die Aufzeichnungen vertraglich als Pflichtbestandteil des Kurses schuldet, muss das Verhältnis asynchroner zu synchroner Lehrzeit erneut prüfen. In diesem Punkt liegt eine besondere Falle hybrider Formate: Die synchrone Veranstaltung selbst begründet keine FernUSG-Pflicht; ihre Aufzeichnung, vertraglich als Pflichtinhalt ausgestaltet, kann dies tun.

6.3 Gestaltungsoptionen

Für Anbieter hybrider Formate ergeben sich aus der beschriebenen Rechtslage drei prinzipielle Gestaltungsoptionen, zwischen denen nach den jeweiligen pädagogischen und geschäftlichen Zielsetzungen zu wählen ist.

Die erste Option ist die vollständig synchrone Ausgestaltung: Das Angebot besteht ausschließlich aus synchronen Lehr- und Lernformaten – Präsenzveranstaltungen, Live-Webinare, interaktive Online-Sessions –, ohne asynchrone Pflichtbestandteile. Ergänzende Materialien – Handouts, Präsentationsfolien, Literaturhinweise – werden bereitgestellt, sind aber nicht als Bestandteil des Lehrgangs ausgewiesen und begründen keine Lernerfolgserwartung. Diese Gestaltung schließt das FernUSG-Risiko nahezu vollständig aus, setzt aber voraus, dass die pädagogische Konzeption des Angebots ohne asynchrone Kerninhalte tragfähig ist. Für viele Weiterbildungsformate ist das der Fall; für Angebote, bei denen das eigenständige Erarbeiten von Material zentrales didaktisches Element ist, geht diese Option mit einem Qualitätsverzicht einher.⁹⁶

Die zweite Option ist die bewusste Ausgestaltung als FernUSG-pflichtiger Fernlehrgang mit ZFU-Zulassung. Anbieter, deren pädagogisches Konzept asynchrone Kerninhalte erfordert – also Lehrvideos, E-Learning-Module, strukturierte Selbststudiumsphasen –, können das Risiko der Vertragsnichtigkeit nur durch eine ordnungsgemäße ZFU-Zulassung ausschließen. Diese Option erfordert einen zeitlichen und finanziellen Investitionsaufwand für das Zulassungsverfahren, das unter Abschnitt 9 näher beschrieben wird; sie schafft aber auf Dauer Rechtssicherheit und ermöglicht es, das pädagogische Konzept ohne Einschränkung durch das synchron/asynchron-Kalkül zu gestalten. Für Anbieter, die systematisch asynchrone Elemente als qualitätssteigerndes Merkmal ihrer Angebote einsetzen wollen, ist dies der einzig verlässliche Weg.⁹⁷

Die dritte Option – eine Grauzonen-Strategie, die asynchrone Anteile bewusst unterhalb der 50-Prozent-Schwelle hält – ist risikoreich und nur eingeschränkt empfehlenswert. Sie setzt voraus, dass der asynchrone Anteil präzise berechnet werden kann, was für nicht-videobasierte Materialien methodisch unsicher ist, und dass die vertragliche Leistungsbeschreibung klar die synchronen Anteile als Kernleistung ausweist. Wer diese Strategie verfolgt, sollte einen belastbaren Abstand zur 50-Prozent-Schwelle einhalten – mindestens 15 bis 20 Prozentpunkte –, um Berechnungsunsicherheiten aufzufangen. Ein asynchroner Anteil von 48 Prozent, der unter Berücksichtigung methodischer Unsicherheiten ebenso gut 52 Prozent betragen könnte, ist kein belastbares Fundament für eine Entscheidung gegen die ZFU-Zulassung. Diese Option ist allenfalls für Anbieter sinnvoll, die ein etabliertes, bereits vollständig dokumentiertes Kursformat mit klaren Zeitangaben betreiben und dabei nachweislich und dauerhaft unter der 50-Prozent-Grenze bleiben.⁹⁸

Unabhängig davon, welche Gestaltungsoption gewählt wird, ist die vertragliche Leistungsbeschreibung das entscheidende Instrument. Sie muss die Lehrstruktur präzise abbilden: Was ist Pflichtleistung, was ist optionale Ergänzung? Welche synchronen Sessions sind vertraglich geschuldet, welche asynchronen Materialien sind Kernbestandteil des Lehrgangs? Diese Fragen sind nicht im Nachhinein zu klären; sie sind vor Vertragsschluss zu entscheiden und im Vertrag abzubilden. Ein Anbieter, der über seine Kursstruktur im Unklaren ist, trifft diese Entscheidungen de facto unbewusst – und gibt damit die Kontrolle über seine rechtliche Einordnung ab.

7. Keine Sonderregelung für Gemeinnützige, Kirchen und Verbände

7.1 Gesetzliche Rechtslage

Das FernUSG kennt keine Ausnahme für gemeinnützige Träger, kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wohlfahrtsverbände, berufsständische Organisationen oder sonstige nicht gewinnorientierte Anbieter. § 1 Abs. 1 FernUSG definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes ausschließlich anhand der inhaltlichen Merkmale des Bildungsangebots – Lehrgangscharakter, Entgeltlichkeit, räumliche Trennung, Lernerfolgsüberwachung –, ohne auf die Rechtsform oder den Gemeinnützigkeitsstatus des Anbieters abzustellen. § 12 Abs. 1 FernUSG begründet die Zulassungspflicht für Fernlehrgänge ohne jede Differenzierung nach der Person des Veranstalters. Die einzigen im Gesetz ausdrücklich normierten Ausnahmen sind die Freizeitausnahme nach § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG sowie – in der Auslegungspraxis anerkannt – die Situation staatlich anerkannter Hochschulen im Rahmen akkreditierter Studiengänge, auf die Abschnitt 8 gesondert eingeht.⁹⁹ Eine Ausnahme für gemeinnützige Träger, Kirchen oder Verbände findet sich im Gesetz nicht; sie kann mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht im Wege der Auslegung konstruiert werden.

Das ist keine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Vorschrift geschlossen werden könnte. Das FernUSG ist ein Verbraucherschutzgesetz, das den Teilnehmenden schützt, nicht den Anbieter. Ob ein Teilnehmender – der einen Fernlehrgang bezahlt und dabei auf eigenständiges Selbststudium angewiesen ist – der Schutzwürdigkeit des FernUSG bedarf, richtet sich nach der inhaltlichen Struktur des Angebots, nicht nach dem Steuerrecht des Anbieters.¹⁰⁰ Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Anbieters sagt nichts darüber aus, ob seine Fernlehrgänge qualitativ geeignet sind, die angestrebten Lernziele zu erreichen; er sagt nichts darüber aus, ob die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; und er sagt nichts darüber aus, ob die Teilnehmenden vor Vertragsschluss vollständig und zutreffend informiert werden. Genau diese Punkte prüft die ZFU im Zulassungsverfahren. Es gibt keinen rechtssystematischen Grund, gemeinnützige Anbieter von dieser Prüfung auszunehmen.¹⁰¹

Für die Praxis ergibt sich daraus: Eine gGmbH, ein eingetragener Verein, eine kirchliche Akademie, ein Wohlfahrtsverband, ein Berufsverband oder eine Bildungsstiftung, die einen Fernlehrgang im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG anbieten, ohne eine ZFU-Zulassung zu besitzen, schließen nichtige Verträge – mit denselben Rechtsfolgen wie ein kommerzieller Anbieter ohne Zulassung.¹⁰² Die praktische Bedeutung dieser Feststellung ist beträchtlich: Im digitalen Bildungsmarkt sind kirchliche Bildungswerke, Wohlfahrtsträger mit Weiterbildungsangeboten, berufsständische Verbände mit Online-Fortbildungsprogrammen und gemeinnützige Bildungsorganisationen mit umfangreichen E-Learning-Portfolios weitverbreitet. Viele dieser Anbieter sind bislang davon ausgegangen, dass ihr Gemeinnützigkeitsstatus sie von der ZFU-Zulassungspflicht freistellt. Diese Annahme ist rechtlich unzutreffend.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2025 ausdrücklich klargestellt, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher als Teilnehmende beschränkt ist.¹⁰³ Auf der Anbieterseite gilt Entsprechendes: Das Gesetz differenziert nicht nach der Rechtsform oder dem Steuerstatus des Anbieters. Ein kirchlicher Träger, der einen entgeltlichen Online-Zertifikatskurs mit überwiegend asynchronen Lernvideos anbietet und dabei ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht vorsieht, erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG und ist ohne ZFU-Zulassung einem vollen Nichtigkeitsrisiko nach § 7 Abs. 1 FernUSG ausgesetzt. Das gilt auch dann, wenn das Angebot inhaltlich seriös, fachlich hochwertig und didaktisch durchdacht ist: Die Qualität des Angebots heilt die fehlende Zulassung nicht.¹⁰⁴

7.2 Rechtspolitischer Handlungsbedarf

Die fehlende Differenzierung des FernUSG nach der Rechtsform oder dem Gemeinnützigkeitsstatus des Anbieters ist de lege lata eindeutig und de lege ferenda diskussionswürdig. Die gegenwärtige Rechtslage führt zu einer Belastung von Anbietern, die strukturell anders gelagert sind als die kommerziellen Hochpreisanbieter, auf die das FernUSG 1977 primär zugeschnitten war. Kirchliche Bildungswerke, Wohlfahrtsorganisationen und berufsständische Verbände unterliegen eigenen Qualitätssicherungsmechanismen – organisationsinternen Fachaufsichten, inhaltlichen Mindeststandards ihrer Dachorganisationen, Prüfpflichten im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle gemeinnütziger Körperschaften. Der regulatorische Mehrwert einer ZFU-Zulassung für solche Anbieter ist tatsächlich schwieriger zu begründen als für unregulierte kommerzielle Einzelanbieter.¹⁰⁵

Der Nationale Normenkontrollrat hat in einem Positionspapier vom 6. November 2025 Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des FernUSG-Zulassungserfordernisses unter den Bedingungen moderner digitaler Bildungsangebote geäußert und auf den reformbedürftigen Zustand des Gesetzes hingewiesen.¹⁰⁶ Der BGH hat in der Entscheidung vom 5. Februar 2026 diesen Einwand registriert, aber ausdrücklich offengelassen, ob die betroffenen Teilnehmenden synchroner Online-Schulungen ausreichend durch das AGB-Recht geschützt sind, und jedenfalls eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.¹⁰⁷ Der Koalitionsvertrag vom 14. April 2025 kündigt eine Modernisierung des FernUSG an.¹⁰⁸ Diese Ankündigung ist bisher ohne gesetzgeberische Umsetzung geblieben; ein Gesetzentwurf, der etwa eine Ausnahme für gemeinnützige Träger oder eine erleichterte Zulassung für nicht gewinnorientierte Bildungsangebote vorsehen würde, existiert nicht.

Rechtspolitisch wäre eine differenzierte Lösung denkbar, die zwischen kommerziellen Hochpreisangeboten ohne institutionellen Qualitätssicherungsrahmen einerseits und institutionell eingebetteten gemeinnützigen Bildungsangeboten andererseits unterscheidet. Eine solche Differenzierung könnte entweder als Ausnahmetatbestand in § 12 FernUSG eingefügt werden – etwa in Form einer Ausnahme für Anbieter, die einer staatlich anerkannten Qualitätssicherung unterliegen, wie sie für akkreditierte Bildungseinrichtungen oder AZAV-zertifizierte Träger gilt – oder als vereinfachtes Anzeige- oder Registrierungsverfahren für nicht gewinnorientierte Anbieter ausgestaltet werden.¹⁰⁹ Solange diese Reform nicht in Kraft ist, bleibt es bei der bestehenden Rechtslage: Auch gemeinnützige, kirchliche und verbandsgebundene Anbieter unterliegen vollumfänglich der Zulassungspflicht, wenn ihre Angebote die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllen. Wer die Reform abwartet, ohne die aktuelle Rechtslage zu beachten, setzt sich denselben Risiken aus wie ein kommerzieller Anbieter ohne Zulassung.

8. Hochschulen: Akkreditierung statt ZFU-Zulassung

8.1 Voraussetzungen der Akkreditierungsausnahme

Das FernUSG enthält keine ausdrückliche Ausnahme für Hochschulen. Weder § 1 Abs. 1 FernUSG noch § 12 FernUSG nehmen staatlich anerkannte Hochschulen oder ihre Studiengänge vom Anwendungsbereich oder von der Zulassungspflicht aus. Gleichwohl besteht in der Verwaltungspraxis der ZFU und in der bildungsrechtlichen Literatur Einigkeit darüber, dass staatlich anerkannte Hochschulen für ihre im Rahmen eines akkreditierten Studiengangs angebotenen Lehrveranstaltungen keine ZFU-Zulassung benötigen.¹¹⁰ Diese Ausnahme ist nicht im FernUSG selbst verankert, sondern folgt aus dem Zusammenwirken mehrerer Regelungsebenen: dem Staatlichen Anerkennungserfordernis für Hochschulen nach Landesrecht, dem Akkreditierungssystem als staatlich anerkanntes Qualitätssicherungsverfahren sowie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, die staatliche Regulierungseingriffe in das Lehrprogramm staatlich anerkannter Hochschulen einer besonderen Rechtfertigung bedarf.¹¹¹

Die Akkreditierungsausnahme setzt drei Voraussetzungen kumulativ voraus. Erstens muss der Anbieter eine staatlich anerkannte Hochschule im Sinne der jeweiligen Landeshochschulgesetze sein – also entweder eine staatliche Hochschule oder eine staatlich anerkannte private Hochschule.¹¹² Bloße Bildungseinrichtungen, die Hochschulnähe beanspruchen, sich als „Akademie“, „Institut“ oder „Bildungswerk“ bezeichnen, aber keine staatliche Anerkennung als Hochschule besitzen, fallen nicht unter diese Ausnahme. Zweitens muss das konkrete Bildungsangebot Teil eines akkreditierten Studiengangs sein – also eines Programms, das von einer staatlich anerkannten Akkreditierungsagentur (etwa AQAS, FIBAA, ACQUIN oder dem Akkreditierungsrat unmittelbar) nach den Vorgaben des Hochschulrahmenrechts und der ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz geprüft und zugelassen wurde.¹¹³ Drittens muss die konkrete Lehrveranstaltung dem akkreditierten Studiengang inhaltlich zuzuordnen sein und im Rahmen des Studienprogramms erbracht werden, das Grundlage der Akkreditierung war.

Diese Voraussetzungen sind eng zu verstehen. Sie schützen nicht die Hochschule als Institution, sondern das akkreditierte Studienprogramm als regulatorisch bereits abgesichertes Angebot. Die staatliche Anerkennung der Hochschule und die Programmakkreditierung bilden gemeinsam ein qualitätssicherndes Äquivalent zur ZFU-Zulassung: Die Akkreditierungsagenturen prüfen – unter anderem – ob das Studiengangskonzept fachlich tragfähig ist, ob die Lehre den Qualitätsstandards entspricht und ob die Studierenden ausreichend informiert werden.¹¹⁴ Dieser parallele Qualitätssicherungsmechanismus rechtfertigt es, die ZFU-Zulassung für akkreditierte Hochschulprogramme als entbehrlich zu behandeln. Fehlt einer dieser Mechanismen – weil der Anbieter keine anerkannte Hochschule ist oder weil das Programm nicht akkreditiert wurde –, entfällt die Rechtfertigung für die Ausnahme.

8.2 Was die Ausnahme nicht erfasst: Zertifikatskurse außerhalb akkreditierter Studiengänge

Die Akkreditierungsausnahme gilt ausschließlich für Lehrveranstaltungen innerhalb akkreditierter Studiengänge. Sie erstreckt sich nicht auf Zertifikatskurse, Weiterbildungsangebote, Executive-Education-Programme oder sonstige Bildungsleistungen, die Hochschulen außerhalb ihrer akkreditierten Studiengänge anbieten – auch dann nicht, wenn diese Angebote von Hochschullehrenden durchgeführt werden, unter dem institutionellen Dach der Hochschule vermarktet werden oder Zertifikate tragen, die das Hochschullogo verwenden. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zum akkreditierten Studienprogramm, nicht die institutionelle Einbettung.¹¹⁵

Hochschulen haben in den vergangenen Jahren in erheblichem Umfang Weiterbildungsangebote außerhalb ihrer Kernstudiengänge ausgebaut: Online-Zertifikatsprogramme für Berufstätige, digitale Mikrokurse, berufsbegleitende Qualifizierungsprogramme, Corporate-Education-Formate und Open-Online-Kurse mit Zertifikatsabschluss. Für all diese Angebote gilt, sofern sie nicht Teil eines akkreditierten Studiengangs sind: Die Akkreditierungsausnahme greift nicht. Wenn diese Angebote die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllen – also entgeltlich sind, Lehrgangscharakter haben, überwiegend asynchrone Wissensvermittlung vorsehen und ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht beinhalten –, sind sie zulassungspflichtig wie jeder andere Fernlehrgang.¹¹⁶ Hochschule als Label schützt nicht vor der ZFU-Zulassungspflicht, wenn das konkrete Angebot die Tatbestandsmerkmale des FernUSG erfüllt und außerhalb des akkreditierten Studienprogramms erbracht wird.

In der Praxis betrifft das vor allem drei Fallgruppen: Erstens die zunehmend verbreiteten Hochschulzertifikatsprogramme, die als eigenständige Weiterbildungsangebote konzipiert sind und keinen unmittelbaren Pfad in einen akkreditierten Studiengang bieten. Zweitens Kooperationsformate, bei denen Hochschulen im Auftrag von Unternehmen oder Verbänden Online-Schulungen anbieten, die inhaltlich spezifisch auf die betrieblichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind. Drittens Micro-Credential-Angebote, die zwar als Teil eines größeren modularen Hochschulsystems vermarktet werden, ohne dass die einzelnen Module selbst akkreditierten Studiengängen zugeordnet sind. Für alle drei Gruppen gilt: Wenn die FernUSG-Tatbestandsmerkmale vorliegen, ist eine ZFU-Zulassung erforderlich. Hochschulverwaltungen und Compliance-Verantwortliche, die diese Angebote betreuen, sind gut beraten, diese Einordnung für jedes einzelne Format zu prüfen, anstatt pauschal auf die Hochschulzugehörigkeit zu vertrauen.

8.3 Hochschuldidaktisches Selbststudium und der asynchrone Anteil

Hochschulstudiengänge sind nach dem deutschen Hochschuldidaktikkonzept explizit auf eine Kombination aus Kontaktstunden und eigenständigem Selbststudium ausgerichtet. Das European Credit Transfer System (ECTS) sieht für einen Credit-Point einen studentischen Workload von 25 bis 30 Stunden vor; ein Modul mit drei Credit-Points erfordert damit 75 bis 90 Stunden Gesamtlernaufwand, von denen typischerweise nur 30 bis 45 Stunden auf Kontaktstunden – Vorlesungen, Seminare, Übungen – entfallen, während die restlichen 30 bis 60 Stunden für Selbststudium veranschlagt werden.¹¹⁷ Dieses hochschuldidaktisch vorgesehene Selbststudium ist jedoch nicht dasselbe wie asynchrone Wissensvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG, auch wenn beides zeitlich entkoppelt und ohne direkten Kontakt zum Lehrenden stattfindet.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Natur des Selbststudiums: Das hochschuldidaktische Selbststudium umfasst eigenständige Aktivitäten des Studierenden, die über das vom Lehrenden bereitgestellte Lehrprogramm hinausgehen – das Lesen wissenschaftlicher Literatur, das Anfertigen von Seminararbeiten, die Vorbereitung auf Prüfungen, die eigenständige Vertiefung von Lernstoff anhand frei gewählter Quellen. Dieses Selbststudium ist keine vom Lehrenden gestaltete und im Vertrag als Pflichtinhalt geschuldete asynchrone Wissensvermittlung, sondern eine eigenständige Lernaktivität des Studierenden, die auf die Kontaktstunden aufsetzt und diese inhaltlich vertieft.¹¹⁸ Im Sinne des FernUSG zählt als asynchrone Wissensvermittlung hingegen nur das, was der Lehrende dem Lernenden als strukturierten Lerninhalt bereitstellt und was der Lernende nach der Vertragsgestaltung als Pflichtbestandteil des Bildungsprogramms zu bearbeiten hat – also vorproduzierte Lehrvideos, strukturierte E-Learning-Module, aufgezeichnete Vorlesungen mit Pflichtcharakter.¹¹⁹

Das hat eine für die Hochschulpraxis wichtige Konsequenz: Eine Lehrveranstaltung mit 30 Stunden Präsenz- oder Synchron-Kontaktstunden und 60 Stunden hochschuldidaktisch veranschlagtem Selbststudium wird nicht deshalb zu einem Fernlehrgang mit überwiegend asynchronem Anteil, weil der Workload per ECTS zu zwei Dritteln auf Selbststudium entfällt. Die 60 Stunden Selbststudium im ECTS-Sinne sind keine vom Lehrenden geschuldete asynchrone Wissensvermittlung, sondern eigenverantwortliche Lernarbeit des Studierenden. Soweit in einer Hochschullehrveranstaltung jedoch vorproduzierte Lehrvideos oder aufgezeichnete Vorlesungen als Pflichtbestandteil eingesetzt werden – etwa in Blended-Learning-Konzepten, bei denen die Studierenden vorab Lehrvideos ansehen sollen, bevor sie an synchronen Seminarsitzungen teilnehmen –, zählen diese Videos als asynchrone Wissensvermittlung im FernUSG-Sinne und erhöhen den asynchronen Anteil des Angebots.¹²⁰

Für akkreditierte Studiengänge staatlich anerkannter Hochschulen spielt diese Überlegung unmittelbar keine Rolle, weil die Akkreditierungsausnahme greift. Für Zertifikatskurse und Weiterbildungsangebote außerhalb akkreditierter Studiengänge ist sie jedoch von erheblicher praktischer Bedeutung: Wer ein Weiterbildungsformat mit Pflichtvideos, aufgezeichneten Modulen und strukturiertem E-Learning-Anteil anbietet, der den ECTS-Selbststudiumsanteil als asynchrones Element realisiert, hat möglicherweise einen überwiegend asynchronen Lehrgang im Sinne des FernUSG konzipiert – ohne dass dies durch die Hochschulzugehörigkeit des Anbieters abgesichert wäre. Hochschulverwaltungen, die Weiterbildungsangebote außerhalb akkreditierter Studiengänge entwickeln, müssen daher zwischen dem didaktisch beabsichtigten Selbststudium einerseits und dem vertraglich geschuldeten asynchronen Lehrinhalt andererseits sorgfältig unterscheiden. Die bloße Absicht, dass Teilnehmende die vermittelten Inhalte selbst vertiefen sollen, begründet keine FernUSG-Pflicht; die vertragliche Schuld, strukturierte Lehrvideos oder E-Learning-Module als Kerninhalt des Programms bereitzustellen, kann sie begründen.

9. Das ZFU-Zulassungsverfahren

9.1 Einzelzulassung je Lehrgang

Die Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG gilt für den einzelnen Fernlehrgang, nicht für den Veranstalter als solchen. Eine Zulassung als Anbieter – vergleichbar einer Betriebserlaubnis, die sämtliche künftigen Angebote abdeckt – kennt das FernUSG nicht. Wer mehrere Lehrgänge anbietet, benötigt für jeden dieser Lehrgänge eine gesonderte Zulassung, die auf das spezifische Kursprogramm in seiner jeweils genehmigten Form bezogen ist.¹²¹ Ein Anbieter mit zehn unterschiedlichen Online-Kursen, die sämtlich die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllen, muss zehn separate ZFU-Zulassungsverfahren durchlaufen und zehn individuelle Zulassungsbescheide erwirken. Die Zulassung ist gegenständlich auf den konkreten Lehrgang bezogen: seine Inhalte, seinen didaktischen Aufbau, seine Laufzeit, seinen Preis und seine Vertragsbedingungen.¹²²

Diese Einzelzulassungspflicht hat eine praktische Konsequenz, die für Anbieter mit umfangreichem Portfolio erheblich ist: Wer beabsichtigt, sein Angebot unter das FernUSG-Regime zu stellen, muss das Zulassungsverfahren für jedes einzelne Bildungsprodukt separat durchlaufen und dafür separate Antragsunterlagen einreichen sowie separate Gebühren entrichten. Eine Pauschalzulassung, die gleichsam alle inhaltlich ähnlichen Kurse eines Anbieters abdeckt, ist nicht vorgesehen. In der Praxis bedeutet das, dass Anbieter vor der Entscheidung stehen, entweder ihr gesamtes Portfolio zu überprüfen und für alle relevanten Lehrgänge Zulassungsanträge zu stellen, oder aber ihr Angebot so zu überarbeiten, dass die FernUSG-Tatbestandsmerkmale nicht mehr erfüllt sind. Die strategische Bedeutung der in Abschnitt 6.3 dargestellten Gestaltungsoptionen ergibt sich auch aus dieser Einzelzulassungspflicht: Wer für jeden Kurs eine ZFU-Zulassung benötigt, trägt einen Verwaltungsaufwand, der mit wachsendem Portfolio erheblich zunimmt.

9.2 Antragsinhalt, Dauer und Kosten

Der Zulassungsantrag bei der ZFU erfordert eine vollständige Dokumentation des Fernlehrgangs in seiner konkret geplanten Durchführungsform. Dem Antrag sind nach § 12 Abs. 2 FernUSG und der ZFU-Verwaltungspraxis insbesondere beizufügen: eine detaillierte Kursbeschreibung mit Angabe der Lernziele, der Zielgruppe, des didaktischen Konzepts und des Lehrgangsaufbaus; sämtliches Lehrmaterial oder – bei noch nicht vollständig fertiggestellten Lehrgängen – die bereits fertiggestellten Teile nebst einer Erklärung zu den noch ausstehenden Teilen; Entwürfe der Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Anforderungen des FernUSG an Fernunterrichtsverträge entsprechen müssen; Angaben zu den vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber den Teilnehmenden nach § 16 FernUSG; und Angaben zur Qualifikation der Lehrenden sowie zur Preisgestaltung.¹²³

Die ZFU prüft anhand dieser Unterlagen, ob Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 FernUSG vorliegen. Zu den Versagungsgründen zählen insbesondere: mangelnde fachliche und didaktische Eignung des Fernlehrgangs zur Erreichung des angestrebten Lehrgangsziels; Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; fehlende Nachweise über die vorgesehene vollständige, zutreffende und gesetzeskonforme Vorabinformation der Teilnehmenden; Vertragsbedingungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.¹²⁴ Die Zulassung kann nach § 12 Abs. 4 FernUSG befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies dem Schutz der Teilnehmenden und der ordnungsgemäßen Gesetzesvollziehung dient. Für noch nicht vollständig fertiggestellte Lehrgänge sieht § 12 Abs. 3 FernUSG die Möglichkeit einer vorläufigen Zulassung vor, die unter der Bedingung erteilt wird, dass die ausstehenden Lehrmaterialien innerhalb gesetzter Fristen vorgelegt werden.¹²⁵

Die Verfahrensdauer beim ZFU-Zulassungsverfahren ist nicht gesetzlich fixiert und variiert in der Praxis erheblich. Anbieter berichten von Verfahrenslaufzeiten zwischen wenigen Wochen bei vollständig eingereichten und unkomplizierten Anträgen und mehreren Monaten bei komplexen Programmen oder Nachforderungsbedarf. Wer ein neues Bildungsprodukt unter FernUSG-Pflicht stellen will oder ein bestehendes Angebot nachrüsten muss, sollte einen Vorlauf von mindestens drei bis sechs Monaten einkalkulieren. Da der Fernunterrichtsvertrag ohne Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist, darf das Angebot erst nach Erteilung der Zulassung – oder zumindest der vorläufigen Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG – vermarktet und ausgeführt werden.¹²⁶

Die Kosten der ZFU-Zulassung richten sich nach der amtlichen Gebührenordnung und sind damit öffentlich-rechtlich geregelt. Die Grundlage der Gebührenbemessung ist der Kurspreis; die ZFU-Gebühr beträgt nach der geltenden Gebührenordnung regelmäßig einen Prozentsatz des Verkaufspreises, der je nach Kurspreiskategorie variiert. In der Praxis werden für Standardzulassungen Gebühren in Höhe von ca. 150 Prozent des Verkaufspreises berichtet, mit Mindestbeträgen; bei sehr hohen Kurspreisen greift eine Kappungsgrenze.¹²⁷ Diese Gebühr fällt einmalig je Lehrgang an und umfasst die erstmalige Prüfung sowie – soweit keine wesentlichen Änderungen eintreten – den unbefristeten Bestand der Zulassung.¹²⁸ Da die Zulassung für den Lehrgang in seiner genehmigten Form gilt und bei Preisänderungen oder inhaltlichen Überarbeitungen neu beantragt oder angezeigt werden muss, können bei aktiv gepflegten Angeboten im Laufe der Zeit weitere Gebühren anfallen. Die ZFU-Zulassung ist im Übrigen unbefristet, wird jedoch im Abstand von drei Jahren einer Fortbestandsüberprüfung unterzogen, die sicherstellt, dass die im Antrag gemachten Angaben noch der aktuellen Kurswirklichkeit entsprechen.¹²⁹

9.3 Nachträgliche Änderungen und Überwachungspflichten

§ 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG bestimmt, dass wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge einer erneuten Zulassung bedürfen. Das Gesetz lässt offen, was im Einzelnen als „wesentlich“ zu gelten hat; die Abgrenzung ist der ZFU-Verwaltungspraxis und der im Streitfall maßgeblichen Rechtsprechung überlassen. Als wesentliche Änderungen gelten jedenfalls: inhaltliche Neugestaltungen, die den Kerncharakter des Lehrgangs oder das Lehrgangsziel berühren; strukturelle Änderungen des didaktischen Konzepts, etwa der Wechsel von einem überwiegend asynchronen zu einem überwiegend synchronen Format oder umgekehrt; Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der genehmigten AGB-Fassung abweichen; und erhebliche Preisänderungen, die über das hinausgehen, was die ursprüngliche Gebührenbemessung zugrunde gelegt hat.¹³⁰ Nicht als wesentlich werden demgegenüber typischerweise geringfügige inhaltliche Aktualisierungen eingestuft, die den Kerncharakter des Lehrgangs unberührt lassen – das Aktualisieren von Beispielen, das Korrigieren von Fehlern, das Einfügen ergänzender Materialien, ohne dass sich die Lernziele oder die Gesamtstruktur ändern. Solche unwesentlichen Änderungen können bei der nächsten turnusmäßigen Fortbestandsüberprüfung mitgeteilt werden.¹³¹

Neben der Pflicht zur Beantragung wesentlicher Änderungen treffen den Veranstalter laufende Überwachungspflichten gegenüber der ZFU. Nach § 20 Abs. 1 FernUSG ist der Veranstalter verpflichtet, der ZFU auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und Besichtigungen der Betriebsräume zu dulden. Diese Auskunfts- und Duldungspflichten gelten für die gesamte Laufzeit des zugelassenen Lehrgangs; sie sind nicht auf die Phase des Zulassungsverfahrens beschränkt.¹³² Praxisrelevant sind sie vor allem dann, wenn die ZFU Hinweise darauf erhält, dass ein Lehrgang in einer von der Zulassung abweichenden Form durchgeführt wird – etwa durch Beschwerden von Teilnehmenden, durch Hinweise von Konkurrenten oder durch eigene Kontrolltätigkeit der ZFU. In solchen Fällen kann die ZFU Auskünfte einfordern und – bei festgestellten Verstößen – die Zulassung widerrufen oder mit Auflagen versehen.

Die Missachtung der Zulassungspflicht ist nicht nur zivilrechtlich sanktioniert, sondern auch ordnungswidrigkeitenrechtlich. § 21 Abs. 2 FernUSG bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Zulassung Fernunterricht anbietet oder veranstaltet; diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.¹³³ Die Bußgeldsanktion tritt neben die zivilrechtliche Nichtigkeitssanktion des § 7 Abs. 1 FernUSG; beide Rechtsfolgen schließen sich nicht aus. Anbieter, die ohne Zulassung betrieben werden und dabei als bewusst steuernd identifiziert werden können – weil etwa aus Beratungskorrespondenz hervorgeht, dass die Zulassungspflicht bekannt war –, müssen mit beidem rechnen: mit der massenhaften Rückforderung von Teilnahmegebühren und mit einer behördlichen Bußgeldverfolgung.

10. Rechtsfolgen fehlender Zulassung

Die Zulassungspflicht des § 12 FernUSG ist mit einem mehrstufigen Sanktionssystem bewehrt, das zivilrechtliche, ordnungswidrigkeitenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Dimensionen umfasst. Diese Sanktionen treten nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus; ein Anbieter, der ohne Zulassung Fernunterricht betreibt, kann gleichzeitig Rückforderungsansprüchen der Teilnehmenden, einem Bußgeldverfahren und einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage eines Mitbewerbers ausgesetzt sein. Das Zusammenspiel dieser Rechtsfolgen macht die fehlende Zulassung zu einem der gravierendsten Compliance-Risiken im Bildungsmarkt.

10.1 Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG

§ 7 Abs. 1 FernUSG bestimmt, dass ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig ist. Die Nichtigkeit tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer Anfechtung oder einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf; der Vertrag ist von Anfang an – ex tunc – rechtsunwirksam.¹³⁴ Diese Wirkung tritt für alle Verträge ein, die in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Erlangung der Zulassung geschlossen wurden; eine rückwirkende Heilung durch nachträgliche ZFU-Zulassung ist ausgeschlossen. Der BGH hat in einem Parallelverfahren zur Entscheidung vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 74/25) die Verfassungskonformität dieser Nichtigkeitssanktion ausdrücklich bestätigt und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.¹³⁵ Der Nationale Normenkontrollrat hatte in seinem Positionspapier vom 6. November 2025 Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Regelung geäußert;¹³⁶ der BGH ist diesen Zweifeln nicht gefolgt.

Die Nichtigkeitsfolge trifft den Fernunterrichtsvertrag in seiner Gesamtheit, nicht nur einzelne Klauseln. Daraus ergibt sich eine asymmetrische Belastung: Der Anbieter kann aus dem nichtigen Vertrag keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Teilnehmenden herleiten; vereinbarte Vergütungen sind ohne Rechtsgrund empfangen und zurückzugewähren. Für den Teilnehmenden ist der Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB entstanden. Umgekehrt kann der Anbieter nicht verlangen, dass der Teilnehmende den Wert der bereits erhaltenen Bildungsleistung erstattet – denn der vermittelte Wissensgewinn ist einer wertmäßigen Rückgabe strukturell nicht zugänglich.¹³⁷ Diese Asymmetrie ist gewollt: Das FernUSG soll unseriöse Anbieter durch den Verlust aller vertraglichen Ansprüche abschrecken; der qualitativ hochwertige Anbieter, der lediglich die Zulassung versäumt hat, wird durch den vollständigen Verlust der Vergütungsansprüche hart getroffen, gerade um den Anreiz zur Zulassungseinholung zu maximieren. Eine Analogie zu § 817 S. 2 BGB, die dem Teilnehmenden die Rückforderung bei eigenem widerrechtlichen Verhalten versagen würde, scheidet in diesen Fällen aus: Der Teilnehmende handelt nicht widerrechtlich, wenn er einen Kurs bucht, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, dass der Anbieter keine ZFU-Zulassung besitzt.¹³⁸

10.2 Rückforderungsansprüche der Teilnehmenden

Die Rechtsgrundlage des Rückforderungsanspruchs ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Der Anbieter hat die geleisteten Kursgebühren ohne rechtlichen Grund – weil der zugrundeliegende Fernunterrichtsvertrag nichtig ist – erlangt und ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den tatsächlich gezahlten Betrag gerichtet; eine Kürzung um den Wert der empfangenen Bildungsleistungen findet grundsätzlich nicht statt, weil vermittelte Kenntnisse und Fähigkeiten keine nach § 818 Abs. 2 BGB bewertbaren und herauszugebenden Vermögensgegenstände sind.¹³⁹ Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 2025 und 5. Februar 2026 diesen Anspruch für die jeweiligen Klägerinnen bestätigt; die Rückforderungsbeträge lagen bei 7.616 Euro (LG München I) und 8.092 Euro (BGH III ZR 137/25).¹⁴⁰ Bei kommerziellen Online-Coaching-Programmen, die typischerweise im vier- bis fünfstelligen Bereich bepreist sind und zahlreiche Teilnehmende haben, potenziert sich das Rückforderungsrisiko für Anbieter ohne Zulassung auf Beträge, die existenzbedrohend sein können.

Der Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, deren Lauf gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.¹⁴¹ Die Frage, ab wann Teilnehmende Kenntnis von der fehlenden ZFU-Zulassung haben oder haben müssten, ist im Einzelfall zu beurteilen; nach den BGH-Urteilen des Jahres 2025 dürfte die öffentliche Berichterstattung über die FernUSG-Problematik für Teilnehmende früherer Programme ein verjährungsauslösendes Kenntnismoment begründen. Anbieter, die in den vergangenen Jahren ohne Zulassung tätig waren, stehen damit einem Verjährungsrisiko gegenüber, das sich über mehrere Jahrgänge von Teilnehmenden erstrecken kann. Sämtliche in den Jahren 2022 bis 2025 geschlossenen Fernunterrichtsverträge ohne ZFU-Zulassung können grundsätzlich noch bis Ende 2028 rückabgewickelt werden, sofern die Verjährungsfrist nicht früher zu laufen begann.

Der BGH hat in der Entscheidung vom 12. Juni 2025 klargestellt, dass der Rückforderungsanspruch nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern ebenso Unternehmern, Freiberuflern und Selbständigen zusteht.¹⁴² Diese Erweiterung ist für das Schadensvolumen erheblich: Berufliche Weiterbildungsprogramme, die gegen Rechnungsstellung an Unternehmen oder Selbständige verkauft werden, sind ebenso rückforderungsgefährdet wie B2C-Angebote. Da im unternehmerischen Bereich typischerweise höhere Kurspreise erzielt werden, ist das finanzielle Risiko pro Einzelvertrag im B2B-Bereich häufig größer.

10.3 Bußgelder nach § 21 FernUSG

§ 21 Abs. 2 FernUSG bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung Fernunterricht anbietet oder veranstaltet; diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Bußgeldsanktion richtet sich gegen den Veranstalter des unzulässigen Fernunterrichts als natürliche oder juristische Person und wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde verfolgt. Sie setzt zumindest fahrlässiges Handeln voraus; vorsätzlich handelnde Anbieter, denen die Zulassungspflicht bekannt war, können mit dem Höchstbetrag belegt werden.¹⁴³

Das Bußgeld von bis zu 10.000 Euro erscheint im Verhältnis zur zivilrechtlichen Rückforderungsexposition, die sich bei einem kommerziell erfolgreich betriebenen nicht zugelassenen Fernlehrgang schnell in den sechs- oder siebenstelligen Bereich bewegen kann, als vergleichsweise bescheidene Sanktion. Seine abschreckende Wirkung ist für kommerzielle Großanbieter begrenzt; für kleinere Anbieter kann es hingegen empfindlich treffen. Hinzu kommt die Signalwirkung eines Bußgeldbescheids: Er dokumentiert behördlich die Pflichtverletzung des Anbieters und kann in zivilrechtlichen Folgeverfahren als Beweismittel dienen. Wer trotz behördlicher Kenntnis von der fehlenden Zulassung weiterhin Fernunterricht anbietet, riskiert, dass Gerichte bei der Frage der Verjährung oder der Beweislastverteilung zu seinen Lasten judizieren.

10.4 Wettbewerbsrechtliche Risiken

Das Anbieten von Fernunterricht ohne ZFU-Zulassung stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG dar, weil § 12 FernUSG eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer ist. § 3a UWG erklärt solche Handlungen als unlauter, die einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandeln, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.¹⁴⁴ Beide Voraussetzungen liegen beim FernUSG-Verstoß vor: § 12 FernUSG ist eine das Marktverhalten regelnde Norm, die den Fernunterrichtsmarkt zum Schutz der Teilnehmenden ordnen soll; und der Verstoß ist spürbar, weil Anbieter ohne Zulassung gegenüber zugelassenen Wettbewerbern einen strukturellen Kostenvorteil genießen – sie ersparen sich den Aufwand des Zulassungsverfahrens, die Gebühren und die laufenden Compliance-Kosten.¹⁴⁵

Aus § 3a UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter ohne Zulassung, der von jedem Mitbewerber, der auf demselben Markt tätig ist, sowie von klagebefugten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 UWG geltend gemacht werden kann.¹⁴⁶ In der Praxis bedeutet das: Anbieter, die mit ZFU-Zulassung am Markt tätig sind, können Konkurrenten ohne Zulassung per Abmahnung zur Unterlassung auffordern und bei Weigerung eine einstweilige Verfügung beantragen, die das Anbieten des nicht zugelassenen Fernlehrgangs untersagt. Die Kosten einer solchen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung können erheblich sein; die Abmahnung selbst ist nach § 13 Abs. 1 UWG nur unter eingeschränkten Bedingungen gebührenpflichtig, das Verfügungsverfahren hingegen schon. Neben dem Unterlassungsanspruch kommen nach § 9 UWG Schadensersatzansprüche des Mitbewerbers in Betracht, der nachweisen kann, dass er durch den unlauteren Wettbewerb des nicht zugelassenen Anbieters Nachteile erlitten hat.¹⁴⁷

Das wettbewerbsrechtliche Risiko ist in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen. Während Teilnehmende ihre Rückforderungsansprüche möglicherweise erst nach einiger Zeit geltend machen, können Mitbewerber unmittelbar reagieren, sobald sie Kenntnis von einem nicht zugelassenen Fernlehrgang erlangen. Compliance-Verantwortliche in Unternehmen mit digitalem Bildungsangebot sollten deshalb nicht nur die eigenen Angebote auf FernUSG-Konformität prüfen, sondern auch im Auge behalten, ob Mitbewerber des Unternehmens ihrerseits ohne Zulassung operieren – denn die Abmahnlage bei FernUSG-Verstößen hat sich seit den BGH-Urteilen des Jahres 2025 erheblich verschärft.

11. Aufzeichnungen nach Kursabschluss: Was möglich ist und unter welchen Bedingungen

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter, der seinen Kurs als synchrones Format konzipiert hat und damit aus dem FernUSG-Anwendungsbereich herausfällt, im Anschluss an den Kurs Aufzeichnungen der Veranstaltungen bereitstellen kann, ohne damit nachträglich FernUSG-Pflichten auszulösen, ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Zahlreiche Anbieter sehen in der Nachstellung von Aufzeichnungen einen Service an die Teilnehmenden und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Anbietern, die keine Aufzeichnungen anbieten. Die Antwort auf diese Frage folgt konsequent aus der BGH-Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vertragsinhalts: Was nicht vertraglich als Pflichtbestandteil des Kurses geschuldet ist, zählt nicht als asynchrone Wissensvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG – und kann daher das FernUSG-Pflichtenregime nicht auslösen.¹⁴⁸

Das nachträgliche Bereitstellen von Aufzeichnungen nach Kursabschluss ist rechtlich unproblematisch, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind. Erstens darf die Bereitstellung der Aufzeichnungen im Vertrag nicht vorab zugesagt worden sein. Zweitens darf der Lernerfolg der Teilnehmenden nicht an die Aufzeichnungen geknüpft sein. Drittens dürfen die Aufzeichnungen erst nach förmlichem Kursabschluss zur Verfügung gestellt werden. Fehlt auch nur eine dieser drei Bedingungen, besteht das Risiko, dass die Aufzeichnungen als vertraglich geschuldete asynchrone Lernkomponente eingeordnet werden.

Die erste Bedingung – keine vertragliche Vorabzusage – ist die rechtlich folgenreichste. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beurteilung der FernUSG-Pflichtigkeit ausschließlich der Vertragsinhalt maßgeblich; was der Vertrag schuldet, bestimmt das Verhältnis synchroner zu asynchroner Wissensvermittlung.¹⁴⁹ Enthält der Vertrag die Zusage, dass Aufzeichnungen der Sessions bereitgestellt werden – sei es im Vertragstext selbst, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einer Kursbeschreibung, die Vertragsbestandteil wird, oder in einer vorvertraglichen Information, auf die der Vertrag Bezug nimmt –, werden die Aufzeichnungen zum Bestandteil der geschuldeten Kursleistung. Sie sind dann bei der Berechnung des asynchronen Anteils zu berücksichtigen, und zwar mit ihrem vollen Zeitgewicht nach BGH-Grundsätzen.¹⁵⁰ Es genügt für die Einordnung als Vertragsbestandteil, dass die Aufzeichnungen im Rahmen der Kurswerbung prominent angepriesen werden und ein verständiger Teilnehmender diese Leistung als mitvertraglich vereinbart ansehen würde. Anbieter, die Aufzeichnungen als optional oder freiwillig kennzeichnen wollen, müssen diese Kennzeichnung unmissverständlich und an prominenter Stelle vornehmen – und dürfen den Aufzeichnungscharakter nicht als Verkaufsargument verwenden, wenn sie gleichzeitig behaupten, er sei rechtlich nicht Teil der Kursleistung.

Die zweite Bedingung – kein Lernerfolg daran geknüpft – folgt aus der Funktion der Aufzeichnungen im Lehrprogramm. Wenn Aufzeichnungen als Vorbereitung für Prüfungen, als Grundlage für Hausaufgaben oder Übungsaufgaben, als Pflichtlektüre für nachfolgende Kurseinheiten oder als Referenzmaterial für die Lernerfolgsüberwachung vorgesehen sind, sind sie funktional Teil des Lernprogramms – unabhängig davon, wie sie vertraglich bezeichnet werden.¹⁵¹ Eine Konstruktion, bei der Aufzeichnungen zwar vertraglich nicht als Pflichtbestandteil ausgewiesen werden, didaktisch aber als integraler Bestandteil des Lernprozesses fungieren, ist rechtlich riskant: Ein Gericht, das die tatsächliche Funktion der Aufzeichnungen im Lernprogramm prüft, könnte in einer solchen Konstruktion eine verschleierte asynchrone Pflichtleistung sehen. Sicherer ist, die Aufzeichnungen strikt von den Lernzielen zu trennen: Sie dienen der Erinnerung, nicht der Wissensvermittlung; die Zertifizierung des Teilnehmenden – sofern eine solche vorgesehen ist – setzt voraus, dass der Lernerfolg durch die synchronen Kurseinheiten, nicht durch Nacharbeit der Aufzeichnungen, erzielt wurde.

Die dritte Bedingung – Bereitstellung erst nach förmlichem Kursabschluss – knüpft an den Zeitpunkt an, zu dem die Aufzeichnungen verfügbar gemacht werden. „Förmlicher Kursabschluss“ meint: Die letzte synchrone Lehreinheit hat stattgefunden, alle Lernerfolgskontrollen sind durchgeführt, alle Leistungsnachweise sind erbracht oder bewertet, und die vertragliche Bildungsleistung des Anbieters ist vollständig erbracht.¹⁵² Solange der Kurs noch läuft – also solange noch Sitzungen, Prüfungen oder Feedbackgespräche ausstehen –, würden Aufzeichnungen, auf die Teilnehmende aktiv zugreifen können, als de-facto-asynchrone Ergänzung des laufenden Lernprogramms fungieren. Ein Teilnehmender, der im Verlauf eines zehnwöchigen Kurses nach jeder Woche auf die Aufzeichnung der vergangenen Session zugreift, betreibt strukturell asynchrones Selbststudium als Ergänzung zum synchronen Unterricht. Dass dies von den Parteien so nicht intendiert war, ändert nichts an der rechtlichen Wirkung. Erst wenn der Kurs formal abgeschlossen ist, können Aufzeichnungen bereitgestellt werden, ohne dass sie die Funktion asynchroner Lernmaterialien im laufenden Kursgeschehen übernehmen können.

Wer diese drei Bedingungen einhalten will, sollte dies proaktiv dokumentieren. Empfehlenswert ist eine Klausel im Vertrag, die ausdrücklich klarstellt, dass Aufzeichnungen kein Bestandteil der Kursleistung sind, dass kein Rechtsanspruch auf ihre Bereitstellung besteht und dass sie gegebenenfalls erst nach Kursabschluss als freiwilliger Service und ohne Lernerfolgsrelevanz zur Verfügung gestellt werden können.¹⁵³ Diese Klausel sollte auch in der vorvertraglichen Information nach § 16 FernUSG reflektiert werden – nicht als Pflichtinhalt, weil das FernUSG mangels Zulassungspflicht nicht gilt, sondern als Transparenzmaßnahme gegenüber den Teilnehmenden. Hinzu kommt eine datenschutzrechtliche Dimension: Die Aufzeichnung von Videokonferenzen setzt nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 DSGVO die informierte Einwilligung aller aufgezeichneten Personen voraus – also nicht nur der Teilnehmenden, sondern auch des Lehrenden und aller sonstigen im Bild erscheinenden Personen.¹⁵⁴ Diese Einwilligung ist von der FernUSG-Frage unabhängig, aber praktisch mit ihr verknüpft: Wer keine Einwilligung zur Aufzeichnung hat, kann keine Aufzeichnungen bereitstellen, unabhängig davon, welchen FernUSG-Status das Angebot hat.

Schließlich ist zu beachten, dass die drei Bedingungen kumulativ zu erfüllen sind und keine von ihnen allein hinreichend ist. Wer Aufzeichnungen erst nach Kursabschluss bereitstellt, aber im Vertrag deren Bereitstellung zugesagt hat, erfüllt Bedingung 3, nicht aber Bedingung 1. Wer keine Vorabzusage gemacht hat und Aufzeichnungen erst nach Kursabschluss bereitstellt, sie aber als Vorbereitungsmaterial für eine nachträgliche Prüfungsleistung einsetzt, erfüllt Bedingungen 1 und 3, nicht aber Bedingung 2. Nur wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig gegeben sind, ist die Bereitstellung von Aufzeichnungen im Sinne des FernUSG rechtlich unproblematisch. Dieser Maßstab ist streng; er folgt aber konsequent aus der Entscheidung des BGH, den Vertragsinhalt als allein maßgeblichen Beurteilungsmaßstab zu definieren und Aufzeichnungen synchroner Unterrichtsteile als asynchrones Material einzuordnen.

12. Übergangsfristen und Risikominimierung

12.1 Keine gesetzliche Schonfrist

Das FernUSG gewährt Anbietern, die ohne Zulassung tätig geworden sind, keine gesetzliche Übergangsfrist zur Nachrüstung. Die Nichtigkeitssanktion des § 7 Abs. 1 FernUSG gilt für alle unter das Gesetz fallenden Verträge, die ohne die erforderliche Zulassung geschlossen wurden – gleichgültig, wann sie geschlossen wurden und ob der Anbieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von seiner Pflicht hatte. Die BGH-Entscheidungen der Jahre 2025 und 2026 haben kein neues Recht geschaffen; sie haben das bestehende Recht ausgelegt und präzisiert. Das FernUSG gilt seit 1977, die Zulassungspflicht des § 12 Abs. 1 FernUSG und die Nichtigkeitssanktion des § 7 Abs. 1 FernUSG bestehen unverändert. Der BGH hat lediglich klargestellt, welche digitalen Formate unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 FernUSG fallen – er hat keine Karenzzeit für die Anpassung an diese Auslegung eingeräumt, und dazu bestand auch kein Anlass.¹⁵⁵

Das bedeutet in der praktischen Konsequenz: Verträge, die ein Anbieter in den Jahren 2020 bis 2025 ohne ZFU-Zulassung über einen Fernlehrgang im Sinne des FernUSG geschlossen hat, sind nichtig – unabhängig davon, ob die rechtliche Einordnung dieser Angebote damals strittig war, ob der Anbieter gutgläubig handelte und ob er inzwischen eine Zulassung erhalten hat. Der Anbieter, der sich darauf verlässt, dass die bis 2025 uneinheitliche Instanzrechtsprechung eine Art schutzwürdigen Rechtsschein erzeugt habe, auf den er vertrauen durfte, irrt: Die BGH-Rechtsprechung wirkt rückwirkend auf alle noch nicht verjährten Ansprüche. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der Zeitpunkt der höchstrichterlichen Klärung.¹⁵⁶ Auch der im Koalitionsvertrag angekündigte Reformbedarf schafft keine Schonfrist; er bleibt eine politische Absichtserklärung ohne rechtliche Bindungswirkung bis zu einem tatsächlichen Gesetzgebungsakt.

Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB setzt für Rückforderungsansprüche mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.¹⁵⁷ Das Kenntnismoment ist für FernUSG-Rückforderungsansprüche deshalb heikel, weil die öffentliche Berichterstattung über die BGH-Urteile des Jahres 2025 eine erhebliche Breitenwirkung hatte: Teilnehmende, die durch die Medienberichterstattung – auch in fachfremden Publikumsmedien – im Jahr 2025 davon erfahren haben, dass ihr Kursvertrag möglicherweise nichtig ist, könnten ab dem 31. Dezember 2025 eine Verjährungsfrist zu laufen haben, die Ende 2028 abläuft. Für Verträge aus den Jahren 2022 bis 2024 kann damit noch eine erhebliche Rückforderungsexposition bestehen. Anbieter, die Verträge ohne ZFU-Zulassung geschlossen haben und die FernUSG-Tatbestandsmerkmale erfüllten, sollten diese Exposition quantifizieren und in ihre Risikoplanung einbeziehen.

Für neu abzuschließende Verträge gilt: Jeder Vertrag, der ab dem heutigen Tag ohne ZFU-Zulassung über einen Fernlehrgang im FernUSG-Sinne abgeschlossen wird, ist von Anfang an nichtig. Es gibt keine Grauzone, keine pragmatische Duldung durch die ZFU und keine behördliche Übergangsregelung. Die einzige rechts­sichere Reaktion auf die geklärte Rechtslage ist entweder die Einholung einer ZFU-Zulassung oder die Anpassung des Angebots so, dass es nicht mehr unter das FernUSG fällt.

12.2 Vier Handlungsoptionen im Überblick

Option 1: ZFU-Zulassung beantragen. Für Anbieter, deren pädagogisches Konzept asynchrone Kerninhalte – Lehrvideos, aufgezeichnete Module, strukturiertes E-Learning – erfordert und die diese Inhalte nicht aufgeben wollen, ist die Einholung einer ZFU-Zulassung die einzige rechtssichere Lösung. Der Weg dorthin erfordert zunächst die Prüfung aller Angebote auf FernUSG-Tatbestandsmerkmale, dann die Aufbereitung der Antragsunterlagen gemäß § 12 Abs. 2 FernUSG, die Anpassung der Vertragsbedingungen an die FernUSG-Anforderungen (insbesondere an das gesetzliche Sonderkündigungsrecht und die Informationspflichten nach § 16 FernUSG) und schließlich die Antragstellung bei der ZFU. Für die Übergangszeit bis zur Zulassungserteilung sollte das Angebot entweder vollständig synchron umstrukturiert oder vorläufig vom Markt genommen werden; der Abschluss neuer Verträge ohne Zulassung bleibt auch dann nichtig, wenn ein Antrag bereits eingereicht, aber noch nicht beschieden ist.¹⁵⁸ Eine vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG ermöglicht den vorzeitigen Start, wenn die wesentlichen Lehrmaterialien bereits vorgelegt wurden; sie ist sorgfältig auf die mit ihr verbundenen Bedingungen und Nachreichungspflichten zu prüfen.

Option 2: Kursformat so anpassen, dass FernUSG nicht greift. Anbieter, die ihr Angebot strukturell verändern können, ohne seine pädagogische Kernsubstanz zu opfern, können durch Redesign aus dem FernUSG-Anwendungsbereich heraustreten. Dazu ist sicherzustellen, dass die synchronen Anteile nach Vertragsinhalt überwiegen: Lehrvideos und Aufzeichnungen werden entweder vollständig aus dem Pflichtprogramm entfernt oder so stark reduziert, dass ihr zeitlicher Anteil eindeutig und mit belastbarem Abstand unter 50 Prozent des Gesamtlehrumfangs liegt. Der Vertrag muss diese Struktur klar widerspiegeln; eine synchrone Kursgestaltung, die im Vertrag nicht kenntlich gemacht ist, hilft nicht.¹⁵⁹ Diese Option löst das Problem für künftige Verträge, heilt aber keine Bestandsverträge, die unter der alten Kursstruktur geschlossen wurden. Für diese gilt: Sie sind nichtig, sofern die Tatbestandsmerkmale des FernUSG erfüllt waren; der Anbieter muss die damit verbundene Rückforderungsexposition getrennt adressieren.

Option 3: Ausschließlich vertragliche Anpassung, wenn das Format bereits überwiegend synchron ist. Wenn das Angebot tatsächlich überwiegend synchron durchgeführt wird, aber der Vertrag asynchrone Elemente als Pflichtbestandteil ausweist oder eine Formulierung enthält, die eine überwiegende räumliche Trennung nahelegt, kann eine rein vertragsrechtliche Anpassung ausreichen. Diese Option ist von Option 2 zu unterscheiden: Sie verändert nicht das Angebot, sondern stellt den Vertragstext in Einklang mit der tatsächlichen und rechtlich zu würdigenden Kursgestaltung. Die Grenze dieser Option ist erreicht, wenn das Format tatsächlich überwiegend asynchron ist und der Vertrag dies bislang nur ungenau beschrieben hat; in diesem Fall wäre eine wahrheitsgemäß synchrone Vertragsbeschreibung eine Irreführung der Teilnehmenden, die eigene rechtliche Risiken erzeugt.¹⁶⁰ Option 3 ist daher nur für Anbieter geeignet, bei denen eine objektive Bestandsaufnahme ergibt, dass ihr Angebot nach der BGH-Formel nicht unter das FernUSG fällt, dies im Vertrag aber bislang nicht klar zum Ausdruck kommt.

Option 4: Angebote einstellen oder erheblich zurückfahren. Für Anbieter, die weder eine ZFU-Zulassung anstreben noch ihr Angebot grundlegend umstrukturieren wollen, bleibt als letzter Ausweg die Einstellung des betreffenden Angebots. Diese Option beseitigt das Risiko künftiger Nichtigkeit und vermeidet die laufende Akkumulation weiterer nichtiger Verträge; sie löst jedoch nicht das Problem der Bestandsverträge. Anbieter, die diesen Weg wählen, müssen die bereits geschlossenen Verträge gesondert aufarbeiten: entweder durch proaktive Kommunikation mit Teilnehmenden, durch Angebote zur einvernehmlichen Rückabwicklung oder durch Bildung von Rückstellungen für zu erwartende Rückforderungsansprüche. Für Anbieter, die ihr gesamtes Geschäftsmodell auf asynchrone Online-Kurse gestützt haben, ist Option 4 de facto keine echte Alternative, sondern der Ausdruck der Unfähigkeit, eine der drei anderen Optionen umzusetzen.

Für alle vier Optionen gilt gemeinsam: Die Frage der Bestandsverträge ist von der Frage der Zukunftsgestaltung strikt zu trennen. Selbst der Anbieter, der ab morgen vollständig FernUSG-konform agiert – weil er eine Zulassung hat oder weil sein Format die Tatbestandsmerkmale nicht mehr erfüllt –, bleibt für seine ohne Zulassung geschlossenen Altverträge haftbar. Bei umfangreichen Teilnehmerzahlen und mehrjährigem Betrieb ohne Zulassung kann die Bestandshaftung existenziell sein; in solchen Fällen ist die Einbeziehung von Rechtsanwälten, die einen strukturierten Prozess zur Quantifizierung und Abwicklung der Rückforderungsexposition entwickeln, unumgänglich.

13. Prüfschema: Schritt für Schritt

Das folgende Prüfschema erlaubt eine strukturierte Einordnung beliebiger Bildungsangebote nach den Maßstäben des § 1 Abs. 1 FernUSG und der BGH-Rechtsprechung der Jahre 2025 und 2026. Das Schema ist als Entscheidungsbaum konzipiert: Wird eine Frage verneint, endet die Prüfung mit dem Ergebnis, dass das FernUSG nicht anwendbar ist; wird sie bejaht, ist mit dem nächsten Schritt fortzufahren. Erst wenn alle Schritte 1 bis 5 bejaht wurden und keine der in Schritt 6 geprüften Ausnahmen eingreift, liegt ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang im Sinne des FernUSG vor. Maßgeblich für die Prüfung ist in jedem Schritt der Vertragsinhalt – nicht die tatsächliche Durchführung des Angebots und nicht das individuelle Nutzungsverhalten der Teilnehmenden.¹⁶¹


Schritt 1: Lehrgangscharakter – Liegt ein strukturiertes Bildungsangebot mit didaktischem Aufbau und definiertem Lernziel vor?

Zu prüfen ist, ob das Angebot auf vertraglicher Grundlage ein in sich kohärentes, didaktisch aufgebautes Bildungsprogramm mit definierten Lerninhalten und einem erkennbaren Lehrgangsziel darstellt. Das Merkmal erfordert eine inhaltliche und strukturelle Planmäßigkeit, die über die bloße Erbringung einer Einzelleistung oder punktuellen Wissensvermittlung hinausgeht. Einmalige Veranstaltungen ohne curricularen Zusammenhang, reine Beratungsleistungen, individualfallbezogene Supervision ohne allgemeines Lehrprogramm und Informationsveranstaltungen ohne Lernzielbezug erfüllen dieses Merkmal nicht.¹⁶²

Antwort NEIN: Das Angebot hat keinen Lehrgangscharakter. FernUSG nicht anwendbar. Keine weiteren Prüfschritte erforderlich.

Antwort JA: Es liegt ein strukturiertes Bildungsangebot mit Lehrgangscharakter vor. Weiter mit Schritt 2.


Schritt 2: Entgeltlichkeit – Ist die Wissensvermittlung mit einer geldwerten Gegenleistung des Teilnehmenden verknüpft?

Zu prüfen ist, ob der Teilnehmende eine synallagmatisch mit der Bildungsleistung verknüpfte Gegenleistung erbringt. Darunter fällt jede Form der Vergütung – Kursgebühren, Mitgliedsbeiträge, die den Zugang zur Bildungsleistung gewähren, oder sonstige geldwerte Leistungen. Nicht erfasst sind echte kostenlose Angebote ohne Zahlungspflicht. Bei Kombinationsangeboten – Bildungsleistung als Teil eines entgeltlichen Gesamtpakets – ist zu prüfen, ob die Bildungsleistung wirtschaftlich im Gesamtpreis enthalten ist.¹⁶³

Antwort NEIN: Das Angebot ist unentgeltlich. FernUSG nicht anwendbar. Keine weiteren Prüfschritte erforderlich.

Antwort JA: Das Angebot ist entgeltlich. Weiter mit Schritt 3.


Schritt 3: Räumliche Trennung – Art der Wissensvermittlung nach Vertragsinhalt: Enthält der Vertrag asynchrone Elemente als Pflicht- oder Kernbestandteil des Lehrgangs?

Dieser Schritt prüft qualitativ, ob das Angebot nach Vertragsinhalt Elemente enthält, die eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG in seiner teleologisch reduzierten Auslegung begründen können. Räumliche Trennung liegt nach BGH nur vor, soweit die Wissensvermittlung asynchron erfolgt – also zeitlich versetzt und ohne die Möglichkeit bidirektionaler Echtzeitkommunikation.¹⁶⁴ Zu den asynchronen Elementen zählen: vorproduzierte Lehrvideos, Screencasts, aufgezeichnete Online-Meetings, E-Books, strukturierte Selbststudienmaterialien, automatisierte Tests ohne menschliche Korrektur sowie alle anderen Inhalte, die der Teilnehmende zeitlich unabhängig von einer synchronen Sitzung abrufen und bearbeiten soll. Synchrone Elemente – Live-Webinare, Videokonferenzen mit bidirektionaler Kommunikationsmöglichkeit, Präsenzveranstaltungen – begründen keine räumliche Trennung.

Zunächst ist zu fragen: Enthält der Vertrag ausschließlich synchrone Elemente, ohne asynchrone Pflichtbestandteile? Wenn ja, scheidet räumliche Trennung von vornherein aus. Ist der Vertrag hingegen so gestaltet, dass er asynchrone Inhalte als Pflicht- oder Kernelement des Lehrgangs schuldet – Lehrvideos als Hauptlernmedium, Aufzeichnungen als vertraglich zugesagte Bestandteile, PDF-Module als Pflichtlektüre –, ist das Merkmal der räumlichen Trennung potenziell erfüllt.¹⁶⁵

Antwort NEIN (ausschließlich synchrone Elemente nach Vertragsinhalt): Keine asynchronen Pflichtbestandteile. Räumliche Trennung ausgeschlossen. FernUSG nicht anwendbar. Keine weiteren Prüfschritte erforderlich.

Antwort JA (asynchrone Elemente als Pflicht- oder Kernbestandteil vorhanden): Asynchrone Elemente identifiziert. Weiter mit Schritt 4.


Schritt 4: Lernerfolgskontrolle – Ist dem Teilnehmenden vertraglich ein auf den Lernstoff bezogenes Fragerecht oder eine andere Form der Lernerfolgsüberwachung eingeräumt?

Zu prüfen ist, ob der Vertrag dem Teilnehmenden eine Möglichkeit einräumt, seinen eigenen Lernfortschritt durch Rückkopplung mit dem Lehrenden oder einem von ihm beauftragten Dritten zu überprüfen. Nach der BGH-Rechtsprechung genügt dafür die vertragliche Einräumung eines Fragerechts bezogen auf den Lernstoff; tatsächliche Ausübung und aktive Kontrolle durch den Lehrenden sind nicht erforderlich.¹⁶⁶ In der Praxis ist dieses Merkmal bei nahezu jedem Bildungsangebot erfüllt, das eine Kommunikationsmöglichkeit zwischen Teilnehmenden und Lehrenden vorsieht – sei es per E-Mail, über eine Plattform-Funktion, in einer begleitenden Community oder in einer abschließenden Fragerunde. Das Merkmal fehlt nur dann, wenn der Vertrag ausschließlich auf die Bereitstellung von Materialien gerichtet ist, ohne jede Möglichkeit zur Rückkopplung mit dem Lehrenden.¹⁶⁷

Antwort NEIN: Keine Lernerfolgsüberwachung im vertraglichen Sinne. FernUSG nicht anwendbar. Keine weiteren Prüfschritte erforderlich.

Antwort JA: Lernerfolgsüberwachung in Form eines Fragerechts oder vergleichbarer Mechanismen vorhanden. Weiter mit Schritt 5.


Schritt 5: Überwiegen asynchroner Anteile – Überwiegen die asynchronen Elemente nach Vertragsinhalt mit mehr als 50 Prozent des Gesamtumfangs der Wissensvermittlung?

Dieser Schritt quantifiziert das in Schritt 3 qualitativ identifizierte Verhältnis. Maßgeblich ist ausschließlich der Vertragsinhalt; die tatsächliche Nutzung durch den Teilnehmenden ist irrelevant.¹⁶⁸ Für die Berechnung sind Präsenzzeiten und synchrone Online-Zeiten auf der Seite „nicht räumlich getrennt“ zu addieren; asynchrone Zeiten sind auf der Seite „räumlich getrennt“ zu addieren. Aufzeichnungen synchroner Sessions, die nach dem Vertrag den Teilnehmenden zum Abruf zur Verfügung stehen, sind als asynchrone Zeiten zu behandeln.¹⁶⁹ Mögliche Anknüpfungspunkte für die Gewichtung sind die jeweilige Dauer der vertraglich vorgesehenen Lerneinheiten sowie Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg. Für Videoinhalte ist die Abspielzeit maßgeblich. Für nicht-videobasierte asynchrone Materialien (PDFs, Aufgaben, Texte) existiert kein gesetzlich oder richterrechtlich anerkannter Berechnungsstandard; der Anbieter trägt insoweit das Risiko der Unklarheit, wenn er keine nachvollziehbaren vertraglichen Zeitangaben gemacht hat (dazu Abschnitt 4).

Antwort NEIN (synchrone und Präsenzanteile überwiegen, asynchroner Anteil ≤ 50 %): Keine überwiegende räumliche Trennung. FernUSG nicht anwendbar. Keine weiteren Prüfschritte erforderlich.

Antwort JA (asynchroner Anteil nach Vertragsinhalt überwiegt, > 50 %): Überwiegende räumliche Trennung. Alle vier Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG liegen vor. Weiter mit Schritt 6 (Ausnahmenprüfung).


Schritt 6: Ausnahmen – Greift eine der gesetzlich anerkannten Ausnahmen von der Zulassungspflicht?

Liegen sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG vor, ist zu prüfen, ob das Angebot unter eine der anerkannten Ausnahmen fällt, die die Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 FernUSG entfallen lassen.

Ausnahme 1 – Akkreditierungsausnahme für staatlich anerkannte Hochschulen: Ist der Anbieter eine staatlich anerkannte Hochschule und ist das konkrete Angebot Teil eines akkreditierten Studiengangs im Sinne der ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK? Wenn ja, entfällt die Zulassungspflicht. Diese Ausnahme gilt nicht für Zertifikatskurse, Weiterbildungsangebote und sonstige Programme außerhalb akkreditierter Studiengänge.¹⁷⁰

Ausnahme 2 – Freizeitausnahme nach § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG: Dient der Lehrgang nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung? Wenn ja, bedarf er keiner Zulassung. Diese Ausnahme ist eng zu verstehen; sie setzt voraus, dass das Angebot keinerlei berufliche oder qualifizierende Zielrichtung verfolgt. Die Darlegungs- und Beweislast für den ausschließlichen Freizeitcharakter trägt der Anbieter.¹⁷¹

Ausnahme 3 – Unentgeltlichkeit (Korrekturprüfung): Sofern in Schritt 2 die Entgeltlichkeit bejaht wurde, ist hier zu kontrollieren, ob diese Beurteilung auch bei näherer Prüfung Bestand hat; eine kostenlose Kurskomponente eines entgeltlichen Gesamtpakets ist nicht unentgeltlich im FernUSG-Sinne.

Keine der Ausnahmen einschlägig: Ergebnis: Der Fernlehrgang ist zulassungspflichtig nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG. Ohne ZFU-Zulassung ist jeder abgeschlossene Fernunterrichtsvertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Einzuleitende Maßnahme: Beantragung der ZFU-Zulassung oder grundlegende Umstrukturierung des Angebots gemäß Abschnitt 12.

14. Typisierte Einordnung häufiger Angebotsformate

Die folgenden Einordnungen wenden das in Abschnitt 13 entwickelte Prüfschema auf die im digitalen Bildungsmarkt verbreitetsten Angebotsformate an. Jede Einordnung schließt mit einem klaren Ergebnis, das auf der Grundlage der geltenden Rechtslage nach den BGH-Entscheidungen der Jahre 2025 und 2026 getroffen wird. Abweichende Ergebnisse sind im Einzelfall möglich, wenn die konkrete Vertragsgestaltung von dem hier beschriebenen Typusbild erheblich abweicht.


Format 1: Rein synchrone Live-Webinare ohne Aufzeichnung

Rein synchrone Live-Webinare, bei denen alle Inhalte in Echtzeit vermittelt werden und die Teilnehmenden die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und mit dem Lehrenden zu interagieren, ohne dass Aufzeichnungen angefertigt oder bereitgestellt werden, fallen nach der BGH-Rechtsprechung nicht unter das FernUSG. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal der räumlichen Trennung ist nicht erfüllt, weil die Wissensvermittlung mittels bidirektionaler synchroner Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit offensteht, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.¹⁷² Die Abwesenheit asynchroner Pflichtelemente macht eine Verhältnisberechnung überflüssig; die räumliche Trennung entfällt vollständig.

Die Einordnung bleibt stabil, solange wirklich keine Aufzeichnungen als Pflichtbestandteil des Angebots bereitgestellt werden und auch keine anderen asynchronen Materialien – Pflichtlektüre, vorab zu bearbeitende Aufgaben, bereitgestellte Lernvideos – vertraglich als Kern des Lehrgangs geschuldet sind. Die Bereitstellung von Präsentationsfolien oder Handouts im Anschluss an die Session ist nicht per se asynchrone Wissensvermittlung, solange diese Dokumente reine Begleitmaterialien zu einer synchronen Einheit sind und nicht einen eigenständigen Lerninhalt darstellen, der ohne die synchrone Session erworben werden soll. Ergebnis: Kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Keine ZFU-Zulassung erforderlich.


Format 2: Mehrteilige Live-Kursreihen ohne asynchrone Elemente

Mehrteilige Kursreihen, die aus einer Abfolge synchroner Live-Sitzungen bestehen – etwa wöchentliche Webinare über acht Wochen, die didaktisch aufeinander aufbauen und ein gemeinsames Lernziel verfolgen –, haben regelmäßig Lehrgangscharakter und erfüllen das Entgeltmerkmal, wenn sie gegen Gebühr angeboten werden. Das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Trennung ist dennoch nicht erfüllt, sofern alle Sitzungen synchron mit bidirektionaler Kommunikationsmöglichkeit durchgeführt werden und keine asynchronen Pflichtbestandteile vertraglich geschuldet sind.¹⁷³ Die Mehrteiligkeit und die Programmstruktur allein begründen noch kein Fernunterrichtsverhältnis; entscheidend bleibt die Art der Wissensvermittlung.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Gestaltung zwischen den Sitzungen: Wenn der Vertrag vorsieht, dass Teilnehmende zwischen den synchronen Einheiten Pflichtaufgaben bearbeiten, vorab Lernvideos ansehen oder Skripte durcharbeiten sollen, entsteht ein asynchrones Element, das in die Verhältnisberechnung einzubeziehen ist. Eine Kursreihe, die synchrone Sitzungen mit erheblichen asynchronen Zwischenphasen kombiniert, kann das 50-Prozent-Schwelle überschreiten und damit in die FernUSG-Pflicht rutschen. Anbieter mehrteiliger Kursreihen sollten den vertraglichen Leistungsbeschrieb daher sorgfältig prüfen: Sind die Zwischenphasen als Pflichtbestandteil des Lehrgangs beschrieben, mit definierten Inhalten und Lernzielen? Dann zählen sie als asynchrone Elemente. Ergebnis: Kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG, sofern ausschließlich synchrone Live-Sitzungen geschuldet sind und asynchrone Zwischenphasen vertraglich nicht als Pflichtbestandteil ausgewiesen werden. Keine ZFU-Zulassung erforderlich.


Format 3: Kurse mit Lehrvideos als Pflichtbestandteil

Kurse, bei denen vorproduzierte Lehrvideos als Pflicht- oder Kernkomponente des Lehrgangs vertraglich geschuldet werden, enthalten asynchrone Elemente im Sinne des FernUSG. Sofern das Angebot überdies Lehrgangscharakter hat – also auf ein definiertes Lernziel ausgerichtet ist und eine planvolle didaktische Struktur aufweist –, entgeltlich ist und ein Fragerecht oder eine andere Form der Lernerfolgsüberwachung vorsieht, ist die Anwendbarkeit des FernUSG allein noch von der Frage abhängig, ob die Lehrvideos nach Vertragsinhalt mehr als 50 Prozent des Gesamtlehrumfangs ausmachen.¹⁷⁴

Bei Kursen, bei denen Lehrvideos das primäre Vermittlungsmedium sind und synchrone Elemente – Live-Q&A-Sessions, Gruppencoachings, Einzelgespräche – lediglich ergänzende Funktion haben, wird der asynchrone Anteil in aller Regel die 50-Prozent-Schwelle überschreiten. In solchen Formaten ist das FernUSG anwendbar, und eine ZFU-Zulassung ist erforderlich. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der synchrone Anteil nach Vertragsinhalt und nach Bedeutung für den Lernerfolg eindeutig überwiegt – etwa bei einem Intensivprogramm, das primär auf wöchentlichen Einzelcoachings basiert und ergänzend kurze Video-Inputs von insgesamt weniger als 30 Prozent der Gesamtlernzeit enthält. In diesem Fall ist sorgfältig zu dokumentieren, wie das Verhältnis berechnet wurde. Ergebnis: Fernunterricht im Sinne des FernUSG, wenn Lehrvideos als Pflichtbestandteil nach Vertragsinhalt mehr als 50 Prozent des Lehrumfangs ausmachen. ZFU-Zulassung erforderlich.


Format 4: Kurse mit optionalen Aufzeichnungen

Kurse, die überwiegend synchron durchgeführt werden, bei denen aber optional – also ohne vertragliche Pflicht und ohne Relevanz für den Lernerfolg – Aufzeichnungen der Live-Sessions bereitgestellt werden, sind grundsätzlich nicht FernUSG-pflichtig, sofern die drei kumulativen Bedingungen des Abschnitts 11 eingehalten werden: keine vertragliche Vorabzusage, kein Lernerfolg daran geknüpft, Bereitstellung erst nach förmlichem Kursabschluss.¹⁷⁵ Werden Aufzeichnungen hingegen bereits im Vertrag als Feature oder Leistungsbestandteil angepriesen – etwa in der Kursbeschreibung mit dem Hinweis „alle Sessions werden aufgezeichnet und sind abrufbar“ –, werden sie Teil der vertraglich geschuldeten Leistung. In diesem Fall sind sie als asynchrone Elemente in die Verhältnisberechnung einzubeziehen.

Die Bezeichnung „optional“ schützt rechtlich nur, wenn die Optionalität auch vertraglich konsequent abgebildet ist: kein Rechtsanspruch auf Bereitstellung, kein Hinweis in Marketingmaterialien, die Teil des Vertrags werden, keine faktische Erwartung des Teilnehmenden aufgrund des Angebotsverhaltens des Anbieters. Anbieter, die optionale Aufzeichnungen als Wettbewerbsvorteil nutzen, ohne sie vertraglich als Pflichtbestandteil auszuweisen, sollten sich bewusst sein, dass die Grenze zwischen contractual promise und genuiner Optionalität in einem späteren Streitfall eng gezogen werden könnte. Ergebnis: Kein Fernunterricht, wenn Aufzeichnungen vertraglich nicht als Pflichtbestandteil geschuldet und die drei Bedingungen aus Abschnitt 11 erfüllt sind. Bei vertraglicher Zusage der Aufzeichnungen: asynchrones Element mit Proportionalitätsprüfung; potenziell FernUSG-pflichtig.


Format 5: On-Demand-Videokurse

On-Demand-Videokurse – vollständig vorproduzierte Kurse, die Teilnehmende zeitlich frei und in eigenem Tempo durcharbeiten, ohne synchrone Einheiten mit dem Lehrenden – sind das paradigmatische Anwendungsfeld des FernUSG in seiner auf digitale Formate angewandten Form. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale: Der strukturierte Kursaufbau mit definierten Modulen und einem Lernziel begründet Lehrgangscharakter; die Kursgebühr begründet Entgeltlichkeit; die ausschließlich asynchrone Wissensvermittlung per vorproduzierter Video-Inhalte erfüllt das Merkmal der räumlichen Trennung zu 100 Prozent.¹⁷⁶ Das einzige Tatbestandsmerkmal, bei dem im Einzelfall Zweifel entstehen können, ist die Lernerfolgsüberwachung. Da der BGH jedoch das Fragerecht als hinreichend qualifiziert hat, genügt eine simple Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden – ein Kursinternen Chat, eine E-Mail-Adresse, eine Community-Funktion.

In der Konsequenz sind On-Demand-Videokurse, die irgendeinen Kommunikationskanal zwischen Teilnehmenden und Lehrenden vorsehen, in nahezu jedem Fall zulassungspflichtige Fernlehrgänge. Anbieter, die reine Videokurse ohne jede Interaktionsmöglichkeit anbieten, können das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung möglicherweise verneinen; in der Praxis ist ein vollständig abgeschotteter Videokurs ohne jede Kommunikationsmöglichkeit aber marktunüblich und didaktisch fragwürdig. Ergebnis: Fernunterricht im Sinne des FernUSG, sofern ein Fragerecht oder eine andere Form der Lernerfolgsüberwachung vorhanden ist. ZFU-Zulassung erforderlich. Dies ist der Kernfall der FernUSG-Zulassungspflicht.


Format 6: Eintägige Online-Seminare

Eintägige Online-Seminare, die vollständig synchron als interaktive Videokonferenz mit bidirektionaler Kommunikationsmöglichkeit durchgeführt werden, erfüllen das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Trennung nicht – unabhängig von ihrer inhaltlichen Qualität oder ihrem Lehrcharakter.¹⁷⁷ Das FernUSG ist nach der BGH-Rechtsprechung auf synchrone Formate nicht anwendbar, solange die Teilnehmenden ohne besondere Anstrengung mit dem Lehrenden kommunizieren können. Hinzu kommt, dass ein eintägiges Seminar – selbst bei klar definiertem Lernziel – häufig keinen Lehrgangscharakter im Sinne eines über mehrere Einheiten aufbauenden Bildungsprogramms aufweist; es fehlt an der zeitlich-sequenziellen Dimension, die das Wesen des Fernlehrgangs kennzeichnet.

Problematisch wird die Einordnung, wenn das eintägige Online-Seminar durch Pflicht-Vorbereitungsmaterialien ergänzt wird, die asynchron zu bearbeiten sind – etwa vorab bereitgestellte Lernvideos oder Pflichtlektüren als Voraussetzung für die Teilnahme. In solchen Fällen ist der asynchrone Anteil zu berechnen; überwiegt er trotz des eintägigen synchronen Formats, wäre die FernUSG-Pflicht zu bejahen. In der Praxis dürfte dies bei gut gestalteten eintägigen Seminaren selten vorkommen, da der synchrone Veranstaltungstag regelmäßig den deutlich überwiegenden Teil des Lernaufwands ausmacht. Ergebnis: Kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG bei rein synchroner Durchführung ohne asynchrone Pflichtvorbereitungsmaterialien. Keine ZFU-Zulassung erforderlich.


Format 7: Online-Tagungen und Konferenzen

Online-Tagungen, Kongresse und Fachkonferenzen, die als Abfolge von Fachvorträgen und Diskussionspanels durchgeführt werden, fallen regelmäßig nicht unter das FernUSG. Es fehlt bereits am Lehrgangscharakter: Eine Tagung ist keine planvolle, curricular aufgebaute Wissensvermittlung, die Teilnehmende systematisch von einem Grundlagenniveau zu einem definierten Kompetenzniveau führt; sie ist ein Format des fachlichen Austauschs und der Information.¹⁷⁸ Die Beiträge einer Tagung bauen in der Regel nicht didaktisch aufeinander auf; ein Lernziel im curricularen Sinne wird nicht verfolgt. Das FernUSG setzt aber voraus, dass ein Lehrprogramm vorliegt, das auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne eines definierten Lehrgangsziels ausgerichtet ist.

Werden Tagungsaufzeichnungen nach der Veranstaltung gegen Entgelt als On-Demand-Mediathek bereitgestellt, ist separat zu prüfen, ob diese Mediathek ihrerseits die FernUSG-Tatbestandsmerkmale erfüllt. Eine strukturierte Auswahl von Tagungsvorträgen, die als Lehrprogramm mit Lernzielen und Lernerfolgsüberwachung vermarktet wird, könnte die Grenze zum Fernlehrgang überschreiten. Das bloße Archiv von Tagungsaufzeichnungen ohne pädagogische Rahmung und ohne Lernerfolgsüberwachung hingegen nicht. Ergebnis: Kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Keine ZFU-Zulassung erforderlich.


Format 8: Supervision und Coaching ohne Curriculum

Supervision und Coaching, die ausschließlich auf die individuelle Situation des Coachees oder Supervisanden ausgerichtet sind und kein allgemeines Lehrprogramm verfolgen, fallen nicht unter das FernUSG, weil sie keinen Lehrgangscharakter haben. Der Unterschied zum Fernlehrgang liegt in der Lehrplanunabhängigkeit der Leistung: Der Coach oder Supervisor wendet keine curricularisierten Inhalte auf eine Gruppe von Lernenden an, sondern begleitet den Coachee in der Bearbeitung seiner individuellen beruflichen oder persönlichen Situation.¹⁷⁹ Die Leistung ist personenspezifisch, nicht programmspezifisch; sie ist nicht reproduzierbar in dem Sinne, dass dieselbe Leistung an beliebig viele Teilnehmende erbracht werden könnte.

Coaching-Programme, die mit einem klaren Curriculum operieren – die also in definierten Modulen allgemeine Methoden, Kompetenzen oder Wissensbestände vermitteln –, fallen aus diesem Ausschlussbereich heraus und sind nach den Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs. 1 FernUSG zu prüfen. Die BGH-Urteile der Jahre 2025 und 2026 betrafen gerade solche Formate: als „Coaching“ bezeichnete Programme, die tatsächlich strukturierte Lehrgänge mit curricularem Aufbau waren.¹⁸⁰ Die Bezeichnung schützt nicht; die inhaltliche Substanz entscheidet. Ergebnis: Kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG bei individuell-fallbezogener Supervision und Coaching ohne allgemeines Curriculum. Zulassungspflicht entsteht, sobald ein curricularisiertes Lehrprogramm vorliegt.


Format 9: Hybride Fortbildungen (Präsenz + Online)

Hybride Fortbildungsformate, die Präsenzeinheiten mit synchronen oder asynchronen Online-Anteilen kombinieren, sind nach den Grundsätzen des Abschnitts 6 einzuordnen. Bei Formaten, bei denen Präsenzveranstaltungen den zeitlichen Schwerpunkt bilden und Online-Anteile – insbesondere asynchrone Selbststudienphasen – einen klar untergeordneten Anteil ausmachen, ist die FernUSG-Pflicht regelmäßig nicht gegeben. Präsenzzeiten zählen vollständig zur Seite „nicht räumlich getrennt“; zusammen mit synchronen Online-Anteilen überwiegen sie in den meisten hybriden Fortbildungskonzepten die asynchronen Anteile deutlich.¹⁸¹

Bei hybriden Formaten mit erheblichen asynchronen Online-Phasen – etwa einem Blended-Learning-Konzept, bei dem Teilnehmende zwischen Präsenzblöcken umfangreiche Videopflichtprogramme absolvieren – kann die 50-Prozent-Schwelle erreicht oder überschritten werden. In solchen Fällen ist eine sorgfältige Berechnung nach Vertragsinhalt unerlässlich. Fortbildungsanbieter mit AZAV-Zertifizierung sollten beachten, dass die AZAV keine FernUSG-Zulassung ersetzt: Beide Regulierungssysteme laufen parallel und ergänzen sich nicht gegenseitig.¹⁸² Ergebnis: Im Regelfall kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG, wenn Präsenzanteile und synchrone Online-Anteile zusammen überwiegen. Einzelfallprüfung erforderlich bei erheblichem asynchronem Onlineanteil.


Format 10: Akkreditierte Hochschulstudiengänge mit Fernlehranteilen

Akkreditierte Studiengänge staatlich anerkannter Hochschulen – einschließlich vollständiger Fernstudienangebote wie der FernUniversität Hagen oder der Distance-Learning-Studiengänge privater Fernhochschulen – unterliegen unabhängig davon, ob die FernUSG-Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt sind, nicht der ZFU-Zulassungspflicht. Die Akkreditierungsausnahme greift, weil staatlich anerkannte Hochschulen mit akkreditierten Studienprogrammen einem äquivalenten Qualitätssicherungssystem unterliegen, das die Schutzfunktion der ZFU-Zulassung funktional ersetzt.¹⁸³ Das gilt auch dann, wenn ein Studiengang zu 100 Prozent asynchron durchgeführt wird, Selbstlernvideos das primäre Lehrmedium sind und ein Fragerecht an die Lehrenden besteht.

Die Ausnahme erfasst den gesamten Studiengang in seiner akkreditierten Form, einschließlich aller Lehrveranstaltungen, die im Rahmen dieses Studiengangs erbracht werden. Eine Differenzierung nach einzelnen Modulen oder Lehrveranstaltungen innerhalb des Studiengangs ist nicht vorzunehmen: Soweit die Leistung Teil des akkreditierten Programms ist, gilt die Ausnahme vollständig. Ergebnis: Kein Fernunterricht im zulassungspflichtigen Sinne. Akkreditierungsausnahme greift. Keine ZFU-Zulassung erforderlich.


Format 11: Zertifikatskurse von Hochschulen außerhalb akkreditierter Studiengänge

Zertifikatsprogramme, die von Hochschulen oder hochschulnahen Institutionen außerhalb ihrer akkreditierten Studiengänge angeboten werden – berufsbegleitende Online-Zertifikate, Executive-Education-Formate, digitale Weiterbildungsprogramme mit Hochschulzertifikat, Micro-Credential-Angebote ohne Studiengangseinbettung –, fallen nicht unter die Akkreditierungsausnahme. Für diese Angebote ist das Prüfschema aus Abschnitt 13 vollständig anzuwenden.¹⁸⁴ Zertifikatsprogramme von Hochschulen weisen typischerweise alle FernUSG-relevanten Merkmale auf: Lehrgangscharakter durch curricularisierten Aufbau mit Zertifikatsabschluss, Entgeltlichkeit durch Kursgebühren, asynchrone Wissensvermittlung durch Pflichtvideos und E-Learning-Module, Lernerfolgsüberwachung durch Assignments, Prüfungen oder Fragerechte.

Für Hochschulverwaltungen und Compliance-Verantwortliche stellt dieses Format einen besonders relevanten Risikobereich dar, weil die institutionelle Zugehörigkeit zur Hochschule trügerische Sicherheit erzeugt. Ein Zertifikatskurs einer renommierten Hochschule ist gleichwohl nichtig, wenn er die FernUSG-Tatbestandsmerkmale erfüllt und keine ZFU-Zulassung vorliegt. Der Rückforderungsanspruch eines Teilnehmenden nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht unabhängig von der institutionellen Reputation des Anbieters. Ergebnis: Potenziell Fernunterricht im Sinne des FernUSG; Einzelfallprüfung unerlässlich. Bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale: ZFU-Zulassung erforderlich. Hochschulzugehörigkeit schützt nicht.

15. Handlungsempfehlungen

Die aus der dargestellten Rechtslage folgenden Handlungsempfehlungen gliedern sich nach der Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen und nach der betroffenen Akteursgruppe. Sie richten sich an Anbieter digitaler Bildungsleistungen in allen Rechtsformen, an ihre rechtlichen Berater sowie an Compliance-Verantwortliche und Hochschulverwaltungen.

Bestandsaufnahme aller laufenden und geplanten Angebote als erste Maßnahme. Jeder Anbieter entgeltlicher Online-Bildungsleistungen sollte unverzüglich eine vollständige Inventur seiner Angebote vornehmen und jeden Lehrgang einzeln dem Sechs-Schritte-Schema aus Abschnitt 13 unterziehen. Grundlage dieser Prüfung ist ausschließlich der Vertragsinhalt – die Leistungsbeschreibung, die AGB, die vorvertraglichen Informationen und das Kursmaterial, soweit es Vertragsbestandteil ist; nicht die faktische Durchführung und nicht das tatsächliche Nutzungsverhalten der Teilnehmenden. Wer für diese Prüfung auf interne Ressourcen zurückgreift, muss sicherstellen, dass die prüfenden Personen die BGH-Entscheidungen vom 12. Juni 2025 und 5. Februar 2026 kennen und den Begriff der asynchronen Wissensvermittlung im Sinne dieser Rechtsprechung zutreffend anwenden.¹⁸⁵ Die Prüfung ist kein einmaliger Vorgang; sie ist bei jeder wesentlichen Kursrevision, bei jeder Änderung des Vertrags und bei der Einführung neuer Formate zu wiederholen.

Risikoquantifizierung für Bestandsverträge ohne ZFU-Zulassung. Für Anbieter, die in den vergangenen Jahren Fernlehrgänge im Sinne des FernUSG ohne ZFU-Zulassung betrieben haben, ist die Bestandshaftung separat zu quantifizieren. Maßgebliche Größen sind: die Zahl der in den vergangenen drei Verjährungsjahren geschlossenen Verträge, die dabei vereinnahmten Kursgebühren und die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende von ihrer Rückforderungsmöglichkeit Gebrauch machen.¹⁸⁶ Die Quantifizierung ist Grundlage der Entscheidung über die weitere Handlungsstrategie – Passivität gegenüber individuellen Forderungen, proaktive Kommunikation mit Teilnehmenden, strukturierte Rückabwicklung oder außergerichtliche Einigung. Bei erheblicher Bestandsexposition empfiehlt sich die frühzeitige Bildung angemessener Rückstellungen in der Buchhaltung sowie die Prüfung, ob bestehende Haftpflichtversicherungen einschlägige Ansprüche abdecken.

Vertragsgestaltung als zentrales Instrument der Risikosteuerung. Die BGH-Rechtsprechung hat den Vertragsinhalt zum alleinigen Beurteilungsmaßstab für die FernUSG-Pflichtigkeit gemacht. Das macht die Vertragsgestaltung zum primären Compliance-Instrument.¹⁸⁷ Für Angebote, die ohne ZFU-Zulassung betrieben werden sollen, gilt: Der Vertrag muss die synchrone Struktur des Angebots klar und vollständig beschreiben; asynchrone Elemente dürfen nicht als Pflicht- oder Kernbestandteil ausgewiesen werden; Aufzeichnungen sind als nicht vertraglich geschuldet und nicht lernerfolgsrelevant zu kennzeichnen. Für Angebote, die eine ZFU-Zulassung besitzen oder beantragen, gilt: Der Vertrag muss alle FernUSG-spezifischen Anforderungen erfüllen, insbesondere die Informationspflichten nach § 16 FernUSG und das gesetzliche Sonderkündigungsrecht; die Leistungsstruktur mit dem Verhältnis synchroner zu asynchroner Anteile ist präzise zu beschreiben. Jede Kursgestaltungsentscheidung – Einführung von Lehrvideos, Bereitstellung von Aufzeichnungen, Änderung der Sitzungsstruktur – ist als Vertragsänderungsfrage zu behandeln.

Sofortiger Stopp neuer Vertragsschlüsse ohne Zulassung bei identifizierter FernUSG-Pflicht. Sobald die Bestandsaufnahme ergibt, dass ein laufendes Angebot die FernUSG-Tatbestandsmerkmale erfüllt und keine ZFU-Zulassung vorliegt, sind neue Vertragsschlüsse sofort zu stoppen. Jeder neue Vertrag unter dem bestehenden Format ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig; er akkumuliert Haftungsexposition, ohne dem Anbieter einen durchsetzbaren Vergütungsanspruch zu verschaffen. Der ZFU-Zulassungsantrag sollte umgehend eingeleitet werden; für die Übergangszeit bis zur Zulassungserteilung sind die Gestaltungsoptionen aus Abschnitt 12 zu nutzen.¹⁸⁸ Ein bereits eingelegter Antrag heilt keine in der Zwischenzeit geschlossenen Verträge.

ZFU-Zulassungsverfahren professionell vorbereiten. Das ZFU-Zulassungsverfahren erfordert vollständige Antragsunterlagen; lückenhafte oder schlecht aufbereitete Unterlagen verlängern das Verfahren erheblich. Empfehlenswert ist die Vorbereitung eines vollständigen Antragspakets mit detaillierter Kursbeschreibung, vollständigem Kursmaterial oder repräsentativen fertigen Teilen für die vorläufige Zulassung, FernUSG-konformem Vertragstext und AGB sowie dokumentierter Berechnung des synchronen/asynchronen Verhältnisses für gemischte Formate.¹⁸⁹ Anbieter mit mehreren zulassungspflichtigen Lehrgängen sollten die Anträge priorisieren – beginnend mit den umsatzstärksten und teilnehmerstärksten Angeboten – und dabei realistisch einkalkulieren, dass für jeden Lehrgang ein gesondertes Verfahren mit eigenen Gebühren und eigener Bearbeitungszeit anfällt.

Dokumentation des synchronen/asynchronen Verhältnisses als laufende Compliance-Pflicht. Für jedes Bildungsangebot sollte eine aktuelle, auf den Vertragsinhalt gestützte Berechnung des Verhältnisses synchroner zu asynchroner Wissensvermittlung vorgehalten werden. Diese Dokumentation dient dreifachem Zweck: Sie ist Grundlage der eigenen rechtlichen Einordnung; sie ist Beweismittel im Fall eines Rückforderungsstreits; und sie ist Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Kursrevision eine wesentliche Änderung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG darstellt, die eine Neubeantragung der ZFU-Zulassung auslöst. Videomaterial ist mit präzisen Abspielzeiten je Modul zu erfassen; für nicht-videobasierte Materialien sind im Vertrag nachvollziehbare Bearbeitungszeitangaben aufzunehmen.¹⁹⁰

Besondere Empfehlungen für gemeinnützige Träger, Kirchen und Verbände. Gemeinnützige Anbieter sollten die irrige Annahme aufgeben, ihr Status schütze sie vor der FernUSG-Zulassungspflicht. Die Bestandsaufnahme ist mit derselben Sorgfalt vorzunehmen wie bei kommerziellen Anbietern. Da viele gemeinnützige Bildungsangebote aus strukturellen Gründen eher synchron ausgerichtet sind, kann die Prüfung ergeben, dass das FernUSG ohnehin nicht eingreift – aber dies ist das Ergebnis einer Einzelfallprüfung, nicht eine Vermutung aufgrund des Gemeinnützigkeitsstatus. Wo das FernUSG greift, bleibt die Zulassungspflicht ungemindert bestehen; eine Inanspruchnahme der rechtspolitisch diskutierten, aber noch nicht gesetzlich verankerten Reformvorhaben schützt heute nicht.¹⁹¹

Besondere Empfehlungen für Hochschulen. Hochschulverwaltungen sollten zwischen akkreditierten Studiengängen (Akkreditierungsausnahme greift; keine ZFU-Zulassung erforderlich) und allen anderen entgeltlichen Online-Bildungsangeboten (vollständige FernUSG-Prüfung erforderlich) strikt unterscheiden. Für Zertifikatsprogramme, Executive-Education-Formate, berufsbegleitende Online-Weiterbildungen und Micro-Credentials ist systematisch zu prüfen, ob die FernUSG-Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die Compliance-Prüfung sollte institutionell in den Prozess der Programmentwicklung integriert werden: Bevor ein neues Zertifikatsprogramm auf den Markt gebracht wird, ist die FernUSG-Einordnung zu klären und – soweit eine Zulassungspflicht besteht – das ZFU-Verfahren einzuleiten.¹⁹²

Besondere Empfehlungen für Rechtsberater in Unternehmenstransaktionen. Wer ein Bildungsunternehmen oder eine Plattform für Online-Bildungsleistungen erwirbt oder in eine solche investiert, muss die FernUSG-Compliance als materielle Risikoposition in die rechtliche Due Diligence einbeziehen. Zu prüfen sind: das Vorliegen von ZFU-Zulassungen für alle zulassungspflichtigen Angebote; die Bewertung des Umfangs nichtig geschlossener Altverträge und des daraus resultierenden Rückforderungsrisikos; die Qualität der Vertragsgestaltung für laufende Kurse; und die Frage, ob die Kursstruktur nach Vertragsinhalt konsistent mit der geltend gemachten FernUSG-Einordnung ist.¹⁹³ Ein Zielunternehmen, das für seinen gesamten Kurskatalog auf eigenständige Rechtsgutachten statt auf ZFU-Zulassungen verweist, sollte kritisch bewertet werden: Rechtsgutachten schützen nicht vor der Nichtigkeitsfolge; die ZFU-Zulassung tut es.

Monitoring des Reformprozesses. Der Koalitionsvertrag vom 14. April 2025 kündigt eine Modernisierung des FernUSG an.¹⁹⁴ Diese Ankündigung ist ernst zu nehmen, aber nicht als Handlungsgrundlage für die aktuelle Compliance zu verwenden. Bis zu einem tatsächlichen Gesetzgebungsakt gilt das bestehende Recht ohne Einschränkung. Anbieter, die auf eine Gesetzesreform warten, ohne in der Zwischenzeit compliant zu sein, akkumulieren täglich neue Nichtigkeit und neue Haftungsexposition. Sobald ein Referentenentwurf zur FernUSG-Novellierung vorliegt, sind dessen Regelungsgehalt und sein voraussichtliches Inkrafttreten sorgfältig zu analysieren; übergangsrechtliche Regelungen für Altverträge sind dabei besonders zu beachten. Bis dahin gilt: Das FernUSG in seiner geltenden, durch die BGH-Rechtsprechung konkretisierten Fassung ist vollständig anzuwenden.


¹ BGBl I 1976, S. 2525.

² Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes, BT-Drucks. 7/4245, S. 11, 14.

³ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 (unter Verweis auf BT-Drucks. 7/4245, S. 11, 14; VG München, NVwZ-RR 1989, 473, 474; Bartl, NJW 1976, 1993, 1994).

⁴ BT-Drucks. 7/4245, S. 14.

⁵ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 21 (unter Verweis auf AG Traunstein, MMR 2024, 815, Rn. 41; Mertens, MMR 2024, 656, 657; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 9, 12).

⁶ ZFU, Historische Entwicklung, abrufbar unter: https://zfu.de/zfu/historie (abgerufen am 30.04.2026).

⁷ § 12 Abs. 2 FernUSG; ZFU, FAQ für Veranstaltende, abrufbar unter: https://zfu.de/veranstaltende/faq (abgerufen am 30.04.2026).

⁸ ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

⁹ ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 16 (Berufungsgericht hatte diesen Maßstab zugrunde gelegt; BGH bestätigt ihn im Ergebnis).

¹⁰ OLG Celle, NJW-RR 2025, 113, Rn. 24 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.02.2025, Az. 6 U 46/24, juris Rn. 69 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 30.04.2025, Az. 12 U 1547/24, juris Rn. 57 ff.; OLG Oldenburg, BeckRS 2024, 48325, Rn. 7.

¹¹ OLG München, WRP 2024, 1260, Rn. 16; OLG Nürnberg, WRP 2025, 114, Rn. 24 ff.; AG Traunstein, MMR 2024, 815, Rn. 37 f.

¹² Dazu mit Nachweisen zum Meinungsstand: Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 9 ff.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 6, 32 f.

¹³ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 28, 31–40.

¹⁴ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26.

¹⁵ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24 f.

¹⁶ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Tatbestand.

¹⁷ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 f. (Leitsatz).

¹⁸ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f.

¹⁹ BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 10 ff., 18.

²⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 74/25, zur Veröffentlichung bestimmt; zitiert in: BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 30 (Abschnitt III).

²¹ Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode vom 14.04.2025, Abschnitt Bildung und Digitalisierung; hierzu: Noerr, Bundesgerichtshof konkretisiert Anwendungsbereich von FernUSG für digitale Lernangebote, Beitrag v. 12.06.2025.

²² Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 10; VG München, NVwZ-RR 1989, 473, 474.

²³ § 12 Abs. 2 FernUSG; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

²⁴ Faix, MMR 2023, 821, 824; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 6.

²⁵ BT-Drucks. 7/4245, S. 14; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20.

²⁶ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24; BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 10 ff.

²⁷ BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 10 ff. (dort: E-Commerce-Programm mit praxisorientierten Modulen zu Shop-Erstellung, Online-Marketing und rechtlichen Grundlagen).

²⁸ Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 32 f.; Mertens, MMR 2024, 656, 657 f.

²⁹ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 8.

³⁰ Ebenso: ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); Faix, MMR 2023, 821, 823.

³¹ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 8; Bartl, NJW 1976, 1993, 1994.

³² Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 10 f.

³³ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 8.

³⁴ BT-Drucks. 7/4245, S. 14; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24.

³⁵ BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 10.

³⁶ Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 6 f.; Mertens, MMR 2024, 656, 658.

³⁷ OLG Celle, NJW-RR 2025, 113, Rn. 24 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.02.2025, Az. 6 U 46/24, juris Rn. 69 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 30.04.2025, Az. 12 U 1547/24, juris Rn. 57 ff.; OLG Oldenburg, BeckRS 2024, 48325, Rn. 7; OLG Stuttgart, WRP 2024, 1408, Rn. 16.

³⁸ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 (unter Verweis auf BT-Drucks. 7/4245, S. 14; Bartl, NJW 1976, 1993, 1994).

³⁹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 21.

⁴⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Leitsatz und Rn. 20 ff.

⁴¹ BGH, Beschl. v. 11.02.2025, Az. KZR 74/23, WM 2025, 1423, Rn. 16; BGH, Urt. v. 07.04.2021, Az. VIII ZR 49/19, WM 2022, 1789, Rn. 36; BGH, Urt. v. 21.02.2022, Az. VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16, Rn. 57.

⁴² BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 21 f.

⁴³ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 23 (namentlich Absage an OLG Celle, OLG Stuttgart und OLG Dresden).

⁴⁴ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 15.

⁴⁵ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 16 (Darstellung des Berufungsgerichtmaßstabs, den der BGH im Ergebnis billigt); ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

⁴⁶ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 16 f.

⁴⁷ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f.; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24; BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 10 ff.

⁴⁸ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f.

⁴⁹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28.

⁵⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26; BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 16.

⁵¹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32 (in fine); BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26.

⁵² Faix, MMR 2023, 821, 824 f.; Mertens, MMR 2024, 656, 657.

⁵³ OLG Oldenburg, BeckRS 2024, 48325, Rn. 7 (Anforderung einer aktiven „Kontrolle durch den Lehrenden“).

⁵⁴ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 14 (Darstellung der Berufungsentscheidung, die der BGH insoweit als rechtsfeherhaft verwarf).

⁵⁵ BT-Drucks. 7/4245, S. 14; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20.

⁵⁶ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 28.

⁵⁷ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 28.

⁵⁸ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 33 f.; BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 18.

⁵⁹ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 28; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 33.

⁶⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 (unter Verweis auf BT-Drucks. 7/4245, S. 11, 14); VG München, NVwZ-RR 1989, 473, 474; Bartl, NJW 1976, 1993, 1994; Faix, MMR 2023, 821, 824.

⁶¹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 21 f.; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 15.

⁶² BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Leitsatz und Rn. 20.

⁶³ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26; Mertens, MMR 2024, 656, 657 f.

⁶⁴ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26.

⁶⁵ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32 (in fine).

⁶⁶ ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 33.

⁶⁷ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 10; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 6.

⁶⁸ Faix, MMR 2023, 821, 824 f.; Mertens, MMR 2024, 656, 657 f.

⁶⁹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26; BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 16.

⁷⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f.

⁷¹ Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 33; Mertens, MMR 2024, 656, 657 f.

⁷² Zur durchschnittlichen Lesegeschwindigkeit bei Fachtexten vgl. die Angaben in der allgemeinen Leseforschung; eine normative Anerkennung dieses Maßstabs im FernUSG-Kontext durch Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis ist nicht ersichtlich.

⁷³ Vgl. zur Problematik manipulierbarer Zeitangaben: Faix, MMR 2023, 821, 824 f.

⁷⁴ Vgl. Kultusministerkonferenz, Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010), Ziff. 1.

⁷⁵ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f.; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24.

⁷⁶ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 (ausdrücklich zur Unmaßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung durch den Lernenden).

⁷⁷ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 29 f.

⁷⁸ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32 (zu Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den Lernerfolg als Gewichtungskriterium).

⁷⁹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Leitsatz und Rn. 20 ff.; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24 f.

⁸⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 23; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

⁸¹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Leitsatz und Rn. 20.

⁸² Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 10; Faix, MMR 2023, 821, 824; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 6.

⁸³ Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 7; Mertens, MMR 2024, 656, 658.

⁸⁴ BT-Drucks. 7/4245, S. 14; Bartl, NJW 1976, 1993, 1994; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 5 f.

⁸⁵ Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 8 f.; Faix, MMR 2023, 821, 823 f.

⁸⁶ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24; BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 10 ff.

⁸⁷ § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 5; Faix, MMR 2023, 821, 823.

⁸⁸ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 5; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 14.

⁸⁹ § 1 Abs. 1 FernUSG; Faix, MMR 2023, 821, 823; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 10.

⁹⁰ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 8; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 11.

⁹¹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 ff.; Faix, MMR 2023, 821, 824 f.; Mertens, MMR 2024, 656, 657.

⁹² BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 16, 20 ff., 32; Faix, MMR 2023, 821, 824 f.; Mertens, MMR 2024, 656, 657 f.

⁹³ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26.

⁹⁴ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Leitsatz und Rn. 20; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24 f.

⁹⁵ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 (zur Anforderung der Möglichkeit, „ohne besondere Anstrengung“ Kontakt aufzunehmen); Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 15.

⁹⁶ Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 33; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

⁹⁷ Zu den Anforderungen an das ZFU-Zulassungsverfahren s. § 12 Abs. 2 FernUSG; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

⁹⁸ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 ff. (zur Maßgeblichkeit des Vertragsinhalts); Faix, MMR 2023, 821, 824 f.

⁹⁹ § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG (Freizeitausnahme); zur Hochschulausnahme s. unten Abschnitt 8.

¹⁰⁰ BT-Drucks. 7/4245, S. 11, 14; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 1 ff.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 5.

¹⁰¹ § 12 Abs. 2 FernUSG (Prüfungsmaßstäbe der ZFU: fachliche und didaktische Eignung, Vertragsbedingungen, Teilnehmerinformation); Faix, MMR 2023, 821, 822 f.

¹⁰² § 7 Abs. 1 FernUSG; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 20 ff.; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 30.

¹⁰³ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 31–40 (zur Anwendbarkeit des FernUSG auch auf unternehmerische Teilnehmende, die zeigt, dass der Schutzzweck personenunabhängig gilt).

¹⁰⁴ § 7 Abs. 1 FernUSG; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 74/25, zur Veröffentlichung bestimmt (Bestätigung der Verfassungskonformität der Nichtigkeitssanktion).

¹⁰⁵ Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 9 ff.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 5 f.

¹⁰⁶ Nationaler Normenkontrollrat, Positionspapier zum Fernunterrichtsschutzgesetz vom 06.11.2025, abrufbar unter: www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.html?nn=145276 (zitiert in: BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 24).

¹⁰⁷ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 24; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 74/25, zur Veröffentlichung bestimmt.

¹⁰⁸ Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode vom 14.04.2025 (Fn. 21).

¹⁰⁹ Zu AZAV-Zertifizierung als parallelem Regulierungssystem: § 178 SGB III; Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung (AZAV) vom 02.04.2012, BGBl. I S. 504; vgl. zu Parallelität von AZAV und FernUSG: Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 14.

¹¹⁰ ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 3; Verband der Privaten Hochschulen e.V., Positionspapier zur Anwendung des FernUSG auf akkreditierte Studiengänge (2025), abrufbar unter: https://private-hochschulen.net (abgerufen am 30.04.2026).

¹¹¹ Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre); zu den Anforderungen staatlicher Anerkennung: §§ 69 ff. Hochschulrahmengesetz sowie entsprechende Landeshochschulgesetze; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 15.

¹¹² Zu den Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung privater Hochschulen vgl. exemplarisch § 72 Hochschulgesetz NRW; § 70 Berliner Hochschulgesetz; entsprechende Vorschriften der anderen Länder.

¹¹³ Zur Programmakkreditierung: Beschluss des Akkreditierungsrats vom 08.12.2022, Regeln des Akkreditierungsrats für die Akkreditierung von Studiengängen (AR 20/2022); KMK, Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010).

¹¹⁴ § 7 Abs. 2 Studienakkreditierungsstaatsvertrag i.V.m. § 12 Abs. 2 FernUSG (funktionales Äquivalent); Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 3.

¹¹⁵ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 3; Faix, MMR 2023, 821, 822 f.; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

¹¹⁶ § 1 Abs. 1 FernUSG; § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 20 ff.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 15.

¹¹⁷ KMK, Ländergemeinsame Strukturvorgaben (Fn. 113), Ziff. 1; Kultusministerkonferenz, Grundsätze für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Beschluss vom 15.09.2000 i.d.F. vom 22.09.2005), S. 3 f.

¹¹⁸ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 (zum Wesen des Fernunterrichts als Selbstaneignung anhand bereitgestellter Materialien); Faix, MMR 2023, 821, 824.

¹¹⁹ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32.

¹²⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32 (in fine); BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26.

¹²¹ § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 1 f.; Faix, MMR 2023, 821, 822.

¹²² ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 2.

¹²³ § 12 Abs. 2 FernUSG; § 16 FernUSG; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 16.

¹²⁴ § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 FernUSG; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

¹²⁵ § 12 Abs. 3 FernUSG; § 12 Abs. 4 FernUSG; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 6 ff.

¹²⁶ § 7 Abs. 1 FernUSG; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 20 ff.; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 30.

¹²⁷ ZFU-Gebührenordnung; zur Gebührenstruktur vgl. zfu-zertifikat.de, Kosten einer ZFU-Zulassung, abrufbar unter: https://zfu-zertifikat.de/kosten-einer-zfu-zulassung-mit-beispielen/ (abgerufen am 30.04.2026); die genauen Gebührensätze richten sich nach der amtlichen Gebührenordnung der ZFU in ihrer jeweils geltenden Fassung.

¹²⁸ ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

¹²⁹ ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7) (dreiährige Fortbestandsüberprüfung).

¹³⁰ § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 4; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 17.

¹³¹ ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 4.

¹³² § 20 Abs. 1 FernUSG; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 20 Rn. 1 ff.

¹³³ § 21 Abs. 2 FernUSG.

¹³⁴ § 7 Abs. 1 FernUSG; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 20 ff.; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 30.

¹³⁵ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 74/25, zur Veröffentlichung bestimmt; zitiert in: BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 30 (Abschnitt III).

¹³⁶ Nationaler Normenkontrollrat, Positionspapier zum Fernunterrichtsschutzgesetz vom 06.11.2025 (Fn. 106); BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 24.

¹³⁷ § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; § 818 Abs. 2 BGB; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 7 Rn. 5 ff.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 18 f.

¹³⁸ § 817 S. 2 BGB; zur restriktiven Anwendung bei einseitiger Pflichtverletzung des Leistungsempfängers: BGH, Urt. v. 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13, NJW 2014, 1955; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 19.

¹³⁹ § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; § 818 Abs. 2 BGB; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 7 Rn. 6; Mertens, MMR 2024, 656, 659.

¹⁴⁰ LG München I, Endurt. v. 08.08.2025, Az. 47 O 12802/24, openJur 2025, 17752 (Rückforderung von 7.616 Euro); BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Tatbestand (Kursgebühr 8.092 Euro brutto).

¹⁴¹ §§ 195, 199 Abs. 1 BGB; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 20; Mertens, MMR 2024, 656, 659.

¹⁴² BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 31–40.

¹⁴³ § 21 Abs. 2 FernUSG; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 21 Rn. 1 ff.

¹⁴⁴ § 3a UWG; zur Einordnung von § 12 FernUSG als Marktverhaltensregelung: Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 20; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 21; Faix, MMR 2023, 821, 825.

¹⁴⁵ § 3a UWG; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 20; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 21.

¹⁴⁶ § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 21; Faix, MMR 2023, 821, 825 f.

¹⁴⁷ § 9 Abs. 1 UWG; § 13 Abs. 1 UWG; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 20 f.

¹⁴⁸ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 (Maßgeblichkeit des Vertragsinhalts); BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24, 26 (Aufzeichnungen als asynchrone Inhalte).

¹⁴⁹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f.; BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 10 ff.

¹⁵⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32 (in fine): Aufzeichnungen synchroner Unterrichtsteile, die nach der Vereinbarung den Teilnehmern zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, sind als asynchroner Unterricht zu behandeln.

¹⁵¹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32 (Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den Lernerfolg als Anknüpfungspunkt); BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 28 (weites Verständnis der Lernerfolgsüberwachung).

¹⁵² BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 ff.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 33.

¹⁵³ Zur Vertragsgestaltung im FernUSG-Kontext: Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 1 ff.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 33.

¹⁵⁴ Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO; Erwägungsgrund 32 DSGVO; zur Einwilligung bei Videokonferenzaufzeichnungen vgl. Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 20, Videokonferenzen und Webinare (Stand 2022).

¹⁵⁵ § 7 Abs. 1 FernUSG; § 12 Abs. 1 FernUSG; BGBl I 1976, S. 2525; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 20 ff.; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 30.

¹⁵⁶ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 20 ff.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 18 ff.; Mertens, MMR 2024, 656, 659.

¹⁵⁷ §§ 195, 199 Abs. 1 BGB; zur Kenntnis als Verjährungsauslöser bei FernUSG-Ansprüchen: Mertens, MMR 2024, 656, 659; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 20.

¹⁵⁸ § 7 Abs. 1 FernUSG; § 12 Abs. 3 FernUSG (vorläufige Zulassung); Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 6 ff.

¹⁵⁹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f. (zur Maßgeblichkeit des Vertragsinhalts); Faix, MMR 2023, 821, 824 f.

¹⁶⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f.; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 15 ff.

¹⁶¹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 ff. (Maßgeblichkeit des Vertragsinhalts als Grundprinzip des gesamten Prüfungsrahmens).

¹⁶² Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 10; Faix, MMR 2023, 821, 824; BT-Drucks. 7/4245, S. 14.

¹⁶³ § 1 Abs. 1 FernUSG; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 8; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 10 f.

¹⁶⁴ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Leitsatz und Rn. 20 ff.

¹⁶⁵ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32.

¹⁶⁶ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 28; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 33 f.

¹⁶⁷ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 9; BT-Drucks. 7/4245, S. 14.

¹⁶⁸ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f.; BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 10 ff.

¹⁶⁹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32 (in fine); BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26.

¹⁷⁰ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 3; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); KMK, Ländergemeinsame Strukturvorgaben (Fn. 113).

¹⁷¹ § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 5; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 14.

¹⁷² BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Leitsatz und Rn. 20 ff.; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

¹⁷³ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 ff.; Faix, MMR 2023, 821, 824 f.

¹⁷⁴ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26; BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32.

¹⁷⁵ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 ff., 32 (in fine); s. dazu im Einzelnen oben Abschnitt 11.

¹⁷⁶ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 26; Mertens, MMR 2024, 656, 657 f.

¹⁷⁷ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 ff.; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7).

¹⁷⁸ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 10; Faix, MMR 2023, 821, 824; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 6.

¹⁷⁹ Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 7 ff.; Mertens, MMR 2024, 656, 658; s. dazu im Einzelnen oben Abschnitt 5.3.

¹⁸⁰ BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24; BGH, Urt. v. 02.10.2025, Az. III ZR 173/24, WRP 2025, 1588, Rn. 10 ff.

¹⁸¹ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 20 ff., 32; s. dazu im Einzelnen oben Abschnitt 6.

¹⁸² § 178 SGB III; AZAV vom 02.04.2012, BGBl. I S. 504; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 14.

¹⁸³ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 3; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); s. dazu im Einzelnen oben Abschnitt 8.1.

¹⁸⁴ Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 3; Faix, MMR 2023, 821, 822 f.; s. dazu im Einzelnen oben Abschnitt 8.2.

¹⁸⁵ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 ff.; BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 24 ff.

¹⁸⁶ §§ 195, 199 Abs. 1 BGB; § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 20.

¹⁸⁷ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 28 f. (Vertragsinhalt als alleiniger Maßstab); s. dazu im Einzelnen oben Abschnitte 4.3 und 6.3.

¹⁸⁸ § 7 Abs. 1 FernUSG; § 12 Abs. 3 FernUSG (vorläufige Zulassung); s. dazu oben Abschnitt 12.2.

¹⁸⁹ § 12 Abs. 2, Abs. 3 FernUSG; § 16 FernUSG; ZFU, FAQ für Veranstaltende (Fn. 7); s. dazu oben Abschnitt 9.2.

¹⁹⁰ BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, openJur 2026, 2250, Rn. 32; § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG; s. dazu oben Abschnitte 4.4 und 9.3.

¹⁹¹ § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG; § 7 Abs. 1 FernUSG; s. dazu oben Abschnitt 7; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode vom 14.04.2025 (Fn. 21).

¹⁹² Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 3; s. dazu oben Abschnitte 8.1 und 8.2.

¹⁹³ § 7 Abs. 1 FernUSG; § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802, Rn. 20 f.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, Rn. 18 ff.

¹⁹⁴ Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode vom 14.04.2025 (Fn. 21); Nationaler Normenkontrollrat, Positionspapier zum Fernunterrichtsschutzgesetz vom 06.11.2025 (Fn. 106).