Eine einstweilige Verfügung sichert den Unterlassungsanspruch nur vorübergehend. Nachdem man eine einstweilige Verfügung zugestellt bekommen hat, muss man sich entscheiden, ob man den Sachverhalt nun in dieser Form als geklärt und beendet ansehen möchte oder ob man gegen die einstweilige Verfügung vorgehen möchte.
Wenn man sich dazu entschieden hat, es bei der durch die einstweilige Verfügung dargestellten Rechtslage zu belassen, kann nur dringend geraten werden, umgehend eine sog. Abschlusserklärung abzugeben.
Diese sollte mindestens folgenden Inhalt haben:
„Hiermit erklären wir, dass wir die einstweilige Verfügung (Datum und Aktenzeichen und Gericht) als rechtsverbindlich anerkennen. Wir verzichten somit insbesondere auf die Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO.“
Denn wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird, dann kann der Unterlassungsgläubiger eine sogenannte Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung versenden. Wenn daraufhin eine Abschlusserklärung abgegeben wird, sind dafür wiederum die Kosten zu erstatten. Diese Kosten können sogar über denen für die Abmahnung an sich liegen, da hier nicht der Gegenstandswert, welcher in der einstweiligen Verfügung festgelegt wurde, maßgebend ist, sondern der für das zu vermeindende Hauptsacheverfahren.
Wenn man noch keine Entscheidung getroffen hat, ob die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt werden soll oder nicht, und deswegen noch etwas Zeit benötigt, dann sollte man den Unterlassungsgläubiger umgehend darauf hinweisen, dass bis spätestens zum (genaues Datum) eine Abschlusserklärung folgen wird, wenn man denn eine solche abgeben wird. Diese selbst gesetzte Frist wiederum sollte nicht unangemessen lang sein.
Wenn man so seine Abschlusserklärung ankündigt, dann dürfte man voraussichtlich bis dahin ein entsprechendes Aufforderungsschreiben vermeiden können.