Datenschutz in Arztpraxen (immer wieder ärgerlich)

Es ist 10:00 Uhr an einem Montagmorgen, im Empfangsbereich einer Hausarztpraxis wird ein Anruf von der zuständigen MFA entgegengenommen. Die im angrenzenden Warteraum befindlichen Patienten werden sodann Zeugen des folgenden Gesprächs:

MFA: „Schönen Guten Tag, wie kann ich Ihnen helfen?

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Ach, Frau Meier, schön, dass Sie anrufen. Wie geht es Ihnen denn? Einen kleinen Moment bitte, ich schaue in Ihre Akte.“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Ja, dass verstehe ich. Eine Psoriasis kann sehr unangenehm sein.“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Natürlich können wir ein Rezept für das entsprechende Medikament vorbereiten. Zum Datenabgleich benötigen wir noch Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Ah ja, der 10. Januar 1960. Sie wohnen nach wie vor in der Müllergasse 10?“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Sehr schön. Wie geht es denn Ihrem werten Gatten?“

Anruferin: …

Den Rest des Gespräches ersparen wir Ihnen.

A. Gesetzliche Rahmenbedingungen

Arztpraxen verarbeiten täglich eine Vielzahl sensibler Informationen, wobei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hohe Anforderungen an den Schutz dieser Daten stellt. Die DSGVO gilt hierbei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der Zentralbegriff des Datenschutzrechtes – die „personenbezogenen Daten“ – wird definiert als jede Information, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bezieht.

Gemäß Art. 9 DSGVO zählen Gesundheitsdaten zu den besonders schutzwürdigen Kategorien personenbezogener Daten. Hierunter fallen beispielsweise Informationen über die körperliche und geistige Gesundheit der Patienten, Diagnosen, Behandlungen, Laborergebnisse und vieles mehr. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, wobei sich in Arztpraxen eine entsprechende Rechtfertigung der Verarbeitung in der Regel aus der Einwilligung des Patienten ergibt bzw. dies z.B. im Rahmen der Versorgung oder Behandlung erforderlich oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person notwendig ist.

 „Verarbeitung“ meint „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.“

B. Auswirkungen

Was bedeuten die obigen Ausführungen nun für das Eingangs dargestellte Telefonat?

I. Personenbezogene Daten

Bei den im Rahmen des Gesprächs den weiteren in der Praxis befindlichen Personen bekanntgewordenen Informationen handelt es sich neben „normalen“ personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) auch um solche, welche einem besonderen Schutz unterliegen. Hierbei handelt es sich zum einen um Gesundheitsdaten, zum anderen aber auch um Daten zur sexuellen Orientierung aufgrund der Frage nach dem „werten Gatten“.

II. Verarbeitungsvorgang

Vorliegend kommt eine Verarbeitung der zuvor genannten personenbezogenen Daten durch Offenlegung in Betracht. „Offenlegung“ bezeichnet den Vorgang, Dritten Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen, wodurch sich die Zahl derjenigen Stellen, die Kenntnis von den Daten haben, ggf. vervielfacht, worin auch die spezifische Gefahr der Offenlegung liegt.[1] Eine Offenlegung kann mittels Übermittlung, Verbreitung oder einer anderen Form der Bereitstellung geschehen und es kommt nicht darauf an, ob die Daten mündlich weitergegeben werden oder ob dies beispielsweise in Form eines Briefes, einer E-Mail oder einer Veröffentlichung in einem Internet-Forum erfolgt.[2] Unerheblich ist zudem, ob der Adressat oder jemand anders tatsächlich Kenntnis genommen hat.[3]

1. Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO

Zu beachten ist jedoch, dass die Offenlegung an ein Dateisystem gebunden sein muss, damit der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist.[4]

Die vorliegend zur Offenlegung genutzte Form der mündlichen Übermittlung ist eine nicht automatisierte Verarbeitung von Daten, da Sie nicht unmittelbar mittels eines Dateisystems, also einer „strukturierte[n] Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist […]“ (Art. 4 Nr. 6 DSGVO) durchgeführt wird, sondern sich in Form von Denk- und Sprechprozessen bei den beteiligten Parteien abspielt. Diese Form der Verarbeitung fällt lediglich dann unter die Normen der DSGVO, soweit die offengelegten Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.[5]

Insofern muss bei den, den Personen im Warteraum bekanntgewordenen, Informationen hinsichtlich der Herkunft der Daten unterschieden werden.

a. Name

Wenngleich der Name der Patientin Frau Meier in der Patientenakte vermerkt sein dürfte, entstammte dieser zum Zeitpunkt der Offenlegung unmittelbar dem Gespräch und eben nicht einem Dateisystem, sodass dessen Preisgabe nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterliegt.

b. Gesundheitsdaten

Die Angaben zur Diagnose der Frau Müller wurde von der MFA der Patientenakten entnommen. Mithin ist hinsichtlich dieses Datums der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet.

c. Geburtsdatum und Anschrift

Auch die Angaben zum Geburtsdatum und der Anschrift der Frau Müller wurden dem Dateisystem entnommen, sodass auch hier der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist.

d. Sexuelle Orientierung

Die Angaben zur sexuellen Orientierung der Frau Müller entstammen höchstwahrscheinlich nicht der Patientenakte, sondern dem Gedächtnis der MFA, sodass diesbezüglich der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist.

2. Verarbeitung

Sowohl die Gesundheitsdaten also auch das Geburtsdatum und die Anschrift wurden gegenüber Dritten, den wartenden Patienten, offenbart, sodass eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO vorliegt.

3. Rechtfertigung

Gründe, welche diese Verarbeitung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte keine Einwilligung (Art. 6 I a DSGVO bzw. Art. 9 II a DSGVO) der betroffenen Personen hinsichtlich der Offenlegung Ihrer Daten gegenüber anderen Patienten vorliegen.

4. Ergebnis

Somit erfolgt im Falle des Geburtsdatums und der Anschrift die Verarbeitung durch die MFA nicht rechtmäßig und im Falle der Gesundheitsdaten eine Missachtung des Verbots der Verarbeitung, sodass ein Verstoße

III. Folgen

Die unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 6 DSGVO) oder ein Verstoß gegen die Pflichten bei Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten (Art. 9 DSGVO), mithin auch die unberechtigte Offenlegung wie zuvor geschildert, kann ein Bußgeld von bis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr nach sich ziehen (Art. 83 V DSGVO).

Die genaue Höhe der Geldbuße hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art und Schwere des Verstoßes, der Anzahl der betroffenen Personen, dem Grad des Verschuldens und den getroffenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die in Artikel 83 genannten Beträge Höchstgrenzen darstellen.

So wurde beispielsweise gegen ein Krankenhaus ein Bußgeld in Höhe von EUR 400.000,00 verhängt, da insbesondere zu viele Mitarbeiter/innen Zugriff auf zu viele Patientendaten hatten und das Berechtigungskonzept mangelhaft war.

In einem anderen Fall wurde ein Bußgeld in Höhe von EUR 20.000,00 gegen einen Arzt verhängt, welcher im Zuge der Corona-Pandemie Rezepte in einem Behälter an der Außenwand seiner Praxis hinterlassen hatte, sodass diese vollkommen ungeschützt für jedermann zugänglich waren.

IV. Maßnahmen

Anhang dieses kleinen Beispiels lässt sich erkennen, dass bereits ein einfaches Telefonat unangenehme finanzielle Folgen für Arztpraxen haben und auch deren Reputation nachhaltig schädigen kann. Aus diesem Grund ist ein durchdachtes Datenschutzkonzept und auch die Schulung der Mitarbeiter unabdingbar, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden.

PRO-Tipp: Praxisgemeinschaft oder MVZ? Dann muss ggf. ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Infos hierzu -> https://dsgvo-anwalt.eu/dsvgo-guide-fuer-arztpraxen-und-praxisgemeinschaften/


[1] Reimer in Sydow/Marsch, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 68.

[2] Ernst in Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 30.

[3] Ebd.

[4] 13. Tätigkeitsbericht des BayLDA 2023, S. 39.

[5] Gola in Gola/Heckmann, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 2 Rn. 11.

Was bedeutet die KI-Verordnung für Unternehmen?

Am 21. Mai 2024 wurde die KI-Verordnung (AI Act) von der EU offiziell verabschiedet. Diese Verordnung ist das erste umfassende Gesetz weltweit zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz. Sie soll einheitliche Vorgaben für die Entwicklung und Nutzung von KI in der EU schaffen. Doch was bedeutet das für Unternehmen, die KI-Systeme wie ChatGPT, Gemini oder Copilot nutzen?

Was bedeutet die KI-Verordnung für Unternehmen?

Wer ist betroffen? Die Verordnung gilt für Entwickler und Nutzer von KI-Systemen, also für Unternehmen, die KI erstellen und solche, die KI verwenden.

Risikobasierter Ansatz: Die Verordnung bewertet KI-Systeme nach ihrem Risiko für Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte von Menschen. Dabei werden vier Risikostufen unterschieden, die unterschiedliche Anforderungen an die Unternehmen stellen:

  1. Unannehmbare Risiken:
    • Praktiken, die als unannehmbar eingestuft werden, sind strikt verboten. Dazu gehört beispielsweise Social Scoring, bei dem das Verhalten von Menschen bewertet und klassifiziert wird. Solche Praktiken werden als unvereinbar mit den Grundrechten angesehen und sind daher nicht erlaubt.
  2. Hochrisiko-KI-Systeme:
    • Diese Systeme haben das Potenzial, erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte von Personen zu haben. Beispiele hierfür sind KI-Systeme zur biometrischen Identifizierung oder zur Entscheidungsfindung im Personalmanagement. Für diese Systeme gelten strenge Compliance-Maßnahmen:
      • Risikobewertung: Vor der Einführung muss eine gründliche Risikobewertung durchgeführt werden, um potenzielle Gefahren zu identifizieren und zu minimieren.
      • Daten-Governance: Es müssen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität und -integrität getroffen werden, um Verzerrungen (Bias) zu vermeiden und repräsentative Ergebnisse zu sichern.
      • Technische Dokumentation: Es muss umfassende technische Dokumentation erstellt werden, die den Zweck und die ordnungsgemäße Verwendung des KI-Systems beschreibt.
      • Menschliche Aufsicht: Die Systeme müssen so gestaltet sein, dass eine menschliche Aufsicht gewährleistet ist, um bei Fehlfunktionen oder unerwarteten Ergebnissen eingreifen zu können.
  3. General-Purpose KI:
    • Diese Kategorie umfasst große, vielseitig einsetzbare KI-Modelle wie ChatGPT. Für diese Systeme gelten spezifische Transparenzpflichten:
      • Offenlegung: Unternehmen müssen offenlegen, wenn sie Inhalte verwenden, die von generativen KI-Systemen wie ChatGPT erstellt wurden.
      • Information der Betroffenen: Wenn KI-Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung genutzt werden, müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden.
  4. Allgemeine Pflichten:
    • Für alle anderen KI-Systeme gelten allgemeine Vorgaben, die sicherstellen sollen, dass die Systeme sicher und verantwortungsvoll genutzt werden:
      • Schulung und Kompetenz: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten, ausreichend geschult sind und die Risiken sowie Nutzungsmöglichkeiten dieser Systeme verstehen.
      • Datenschutz und Cybersicherheit: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit und den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten, insbesondere bei der Nutzung von KI-Systemen, die mit sensiblen Daten arbeiten.
      • Dokumentation: Es müssen technische Dokumentationen und Nutzungshinweise bereitgestellt werden, die den Zweck und die ordnungsgemäße Verwendung der KI-Systeme beschreiben.

Dieser risikobasierte Ansatz soll sicherstellen, dass KI-Systeme verantwortungsvoll eingesetzt werden und gleichzeitig Innovationen gefördert werden. Unternehmen sollten sich mit den spezifischen Anforderungen vertraut machen und ihre Systeme entsprechend klassifizieren und anpassen.

Open-Source-KI-Systeme: Diese sind im Regelfall von der Verordnung ausgenommen, es sei denn, sie fallen unter Hochrisiko-KI-Systeme oder verbotene Praktiken.

Übergangsfristen:

  • 6 Monate: Vorschriften über verbotene KI-Systeme treten in Kraft.
  • 24 Monate: Allgemeine Vorgaben, inklusive Transparenzpflichten für generative KI-Systeme.
  • 36 Monate: Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme.

Fazit: Unternehmen können weiterhin fortschrittliche KI-Systeme wie ChatGPT, Gemini oder Copilot nutzen. Die meisten Unternehmen müssen in Bezug auf ihre aktuelle Praxis wenig ändern. Es ist wichtig, dass Unternehmen sich gründlich informieren und sicherstellen, dass sie alle relevanten Regelungen einhalten, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Keine Angst! Die KI-Verordnung bringt neue Herausforderungen, aber auch Chancen. Unternehmen sollten die neuen Regeln als Möglichkeit sehen, ihre Prozesse sicherer und transparenter zu gestalten. Mit der richtigen Vorbereitung können Unternehmen die Vorteile von KI-Systemen weiterhin voll ausschöpfen, ohne rechtliche Risiken einzugehen. Für weitere Informationen oder Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

DIE GENERAL PRODUCT SAFETY REGULATION

Allgemeines

Die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation – „GPSR“) trat am 12.06.2023 in Kraft und gilt ab dem 13.12.2024. Die GPSR führt strengere Sicherheitsvorschriften für Produkte ein, die im stationären Handel oder im Online-Handel vertrieben werden, um die Sicherheit von Verbraucherprodukten zu gewährleisten und den Informationsaustausch über gefährliche Produkte zu verbessern und ersetzt die bisher geltende Richtlinien 2001/95/EG.

Unmittelbar betroffen sind alle in der EU tätige Wirtschaftsakteure, d.h. Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, welche Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Mark unterliegt (Art. 3 Nr. 13 GPSR). Zudem gilt die GPSR für Anbieter von Online-Marktplätzen, d.h. für Anbieter von Vermittlungsdiensten, welche es Verbrauchern unter Einsatz von Online-Schnittstellen ermöglichen, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen (Art. 3 Nr. 14 GPSR).

Bitte beachten Sie, dass nachfolgend lediglich die wichtigsten Pflichten dargestellt werden. Weiterführende Informationen sowie Vorgaben zu der entsprechenden Umsetzung finden Sie unter dem jeweiligen Artikel in der GPSR.

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Digital Services Act und Digital Markets Act (Grundlagen)

Die Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 der Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („Digital Services Act“, kurz „DSA“) und die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor („Digital Markets Act“, kurz „DMA“) bilden ein einheitliches Regelwerk, das in der gesamten EU gilt. Sie haben zwei Hauptziele:

  • Schaffung eines sichereren digitalen Raums, in dem die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste geschützt werden;

  • Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch weltweit.

Der DSA wird zum 16. Februar 2024 in der gesamten Europäischen Union unmittelbar anwendbar sein, während der DMA bereits seit dem 2. Mai 2023 gilt.

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Corona, AGB und Kundenbeziehungen

Darf ich als Unternehmen / Selbständiger / Freiberufler wegen der Corona-Pandemie vereinbarte Leistungen einfach stornieren?

Immer mehr Veranstaltungen und Meetings etc. werden wegen des Coronavirus Covid-19 (SARS-CoV-2) gecancelt. Bei manchen gibt es ein behördliches Verbot, bei anderen nur behördlichen Auflagen und wieder anderen ist es nur ein vorsorgliches Handeln der Veranstalter.

Nachdem ich gestern fast den ganzen Kanzleiarbeitstag mit der Beantwortung von Fragen rund um die Auswirkungen von Corona verbracht habe, hier mal eine kurze rechtliche Stellungnahme aus Unternehmersicht. Und zwar nicht zum Thema Arbeitsrecht, sondern zum Rechtsverhältnis zu den Kunden.

Also was sind meine Rechte, Pflichten und was die Risiken, die ich als Unternehmer gegenüber meinen Kunden im Rahmen dieser „Corona-Krise“ habe.

Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Wer sich zu etwas verpflichtet hat, muss diese Leistungen auch erbringen.

Und wenn eine Leistung nicht erbringbar ist, dann ist die Rechtslage dazu auch erst einmal eindeutig und in § 275 BGB geregelt. Der Wortlaut ist:

BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht

  1. Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
  2. Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
  3. Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
  4. Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Dieser Paragraph wird nach dem Ende der Corona-Pandemie sicherlich bei einigen Gerichtsprozessen eine weitere Kommentierung erhalten.

Ergebnis ist also, dass man eine nicht erbringbare Leistung nicht erbringen muss. Ein behördliches Verbot stellt solch eine Unmöglichkeit dar. Eine reine Empfehlung noch nicht. So dass § 275 Abs. 1 BGB zunächst nur bei einem echten, konkreten behördlichen Verbot anzuwenden ist.

Aber wenn man entsprechende Auflagen beachten müsste, die dann die Durchführung nahezu (wirtschaftlich) unmöglich machen, dann kann man sich auf § 275 Abs. 2 BGB berufen. Für Coaches, Redner etc. gilt noch § 275 Abs. 3. BGB, dies wäre z.B. dann der Fall, wenn man selbst zu einer Risikogruppe gehört und deswegen die Leistung nicht mehr erbringen kann.

Aber Achtung, diese Regelungen besagen nur, dass man nicht leisten muss, sie bedeuten nicht, dass man das Geld der Kunden behalten darf. Ggf. ist es sogar möglich, dass man zusätzlich Schadenersatz leisten muss. Denn das Gesetz sagt in § 275 Abs. 4 BGB ausdrücklich, welche Rechte der Kunde hat (zum Nachteil der Transparenz leider verklausuliert, indem einfach die Paragraphen genannt werden).

Die Rechte der Kunden lauten auf Schadenersatz (§§ 280, 283 BGB), Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB), Herausgabe des Ersatzes (§ 285 BGB).

Kommen wir zum Punkt der Haftung. Denn nur wenn der Unternehmer haftet, dann muss er auch den Schaden ersetzen. Gut für den, der da bereits die maximale Haftungsreduzierung durch uns in seinen AGB stehen hat.

Des Weiteren muss der Kunde natürlich selbst auch keine Leistung/Zahlung erbringen und kann vom Vertrag zurücktreten (§ 326 BGB). Der Kunde ist also im Regelfall so zu stellen, als ob der Vertrag nie geschlossen worden wäre.

Wenn Sie unser Mandant sind und die AGB von meiner Kanzlei erstellt wurden, dann haben Sie hier Rechtssicherheit. Denn bei der Haftung gegenüber Verbrauchern haben wir, soweit im Einzelfall nicht etwas Abweichendes erforderlich war, u.a. geregelt:

Wir … haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Der Haftungsausschluss ist insoweit erforderlich, da sonst immer eine Haftung auch für leicht fahrlässiges Verhalten besteht. Auf Basis der bestehenden Haftung ergibt sich dann auch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schadenersatzpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Kunden, je nachdem welche Entscheidungen der Unternehmer im Hinblick auf sein Verhalten zur Epidemie/Pandemie trifft. Hierbei kann die Haftung durch AGB gegenüber Unternehmenskunden noch weiter eingeschränkt werden als gegenüber Verbrauchern.

Und in Bezug auf die Leistungspflicht bei höherer Gewalt, findet sich in den von uns erstellten AGB in Bezug auf Warenlieferungen, soweit nicht etwas Abweichendes erforderlich war, u.a.:

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von uns nicht verhindert werden können und welche wir nicht zu vertreten haben (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), berechtigten uns dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

Die Passage zur höheren Gewalt in Bezug auf Liefer- und Leistungsverzögerungen gibt eigentlich nur wieder, was das Gesetz in § 275 BGB beschreibt, wobei hier noch ein Recht eingeräumt wird, die Leistung zu verschieben, sodass der Vertrag nicht einfach durch den Kunden beendet werden kann (außer wenn ein Fixtermin vereinbart sein sollte).

Die Quintessenz ist, dass Sie als Unternehmer durch § 275 BGB viele Möglichkeiten haben, die Leistung zu verweigern, aber erst wenn es ein behördliches Verbot der Durchführung der Leistung gibt, sind Sie von der Haftung befreit, da Sie dann auf keinen Fall ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Leistung trifft.

Sollte es kein Verbot geben, kommt es wesentlich darauf an, dass ein sogenannter Fall der „höheren Gewalt“ vorliegt, welche die Erbringung der Leistung unmöglich macht. Dies ist nach dem BGH „ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftige Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.“ Eine Pandemie oder Epidemie wäre solch ein Ereignis. Aber nicht schon die Angst davor.

Wie man an den Hinweisen der Regierung zu unkomplizierten Krediten für Unternehmen und an den Ausführungen der Verbraucherzentrale zur Erstattung von Veranstaltungskosten, wenn der Veranstalter wegen der Pandemie Insolvenz anmelden musste, sehen kann, trägt der Unternehmen das Hauptrisiko, wenn er Leistungen nicht erbringen kann bzw. Veranstaltungen, Seminare etc. absagen muss.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass ohne ausdrückliches behördliches Verbot die Unternehmen selbst entscheiden müssen, ob bestimmte Leistungen erbracht werden können und dann dafür einstehen müssen, wenn sich später herausstellt, dass es voreilig war.

Wer dann eine vernünftige Haftungsklausel in seinen AGB hat, steht zumindest etwas besser da, ein Restrisiko einer Falscheinschätzung der Lage verbleibt aber.

Typischer Ablauf der AGB-Erstellung durch unsere Kanzlei

Eines gleich vorweg, die Mitteilung: „Hier habe ich ein paar AGB, können Sie diese für mich überarbeiten?“ stellt aus unserer Sicht nur dann eine sinnvolle Variante dar, wenn Sie bereits seit vielen Jahren nach genau diesen AGB gearbeitet haben.

Für uns ist der Aufwand, bestehende AGB zu prüfen höher, als neue AGB zu erstellen. Denn wir müssen jedes Wort prüfen, da wir uns ja nicht darauf verlassen können, dass die bisherigen Klauseln alle wirklich rechtssicher waren.

Aber selbstverständlich sind uns bestehende AGB oder AGB von Mitbewerbern willkommen, um die gewünschte Regelungsdichte und bestimmte Klauselwünsche zu bestimmen.

Der ideale und typische Ablauf der Erstellung von AGB besteht bei uns aus folgenden 4 Phasen:

1. Phase = Status Quo ermitteln

Bevor wir mit der Erstellung der AGB für Ihr Unternehmen beginnen, versuchen wir Ihr Unternehmen und die bisherigen Geschäftsabläufe innerhalb Ihres Unternehmens zu verstehen. Hierbei nutzen wir alle uns zur Verfügung gestellten Materialien und natürlich auch Ihre Unternehmenswebsite.

Soweit Sie bisher schon AGB oder bestimmte Vertragsklauseln genutzt haben, sehen wir uns diese an, um ein Bild über Ihre geschäftlichen Gepflogenheiten zu erhalten.

2. Phase = AGB Erstellung

Wir versuchen nun die Blickweise Ihres Unternehmens einzunehmen und erstellen die aus unserer Sicht bestmögliche Variation der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da wir bereits deutlich über 1.000 AGBs (ja, jetzt wirklich AGBs und nicht AGB) erstellt haben, können wir einen erheblichen Pool an abmahnsicheren und gerichtsfesten Klauseln nutzen.

Diesen ersten Entwurf senden wir Ihnen nun zur Durchsicht zu und sind dann gespannt, ob Sie noch weitere Regelungen wünschen, oder wir Ihr Unternehmen perfekt abgespiegelt haben.

3. Phase = AGB Anpassung

Soweit Sie noch Änderungswünsche haben oder z.B. Ihre Website erst im Laufe der Zeit der AGB-Erstellung fertiggestellt wurde, passen wir die AGB noch weiter an, bis diese zu 100% Ihrem Unternehmen und Ihren Bedürfnissen entspricht.

4. Phase = Einbindungsprüfung

Wenn die AGB nun fertig erstellt sind und Sie diese in Ihren Geschäftsablauf bzw. Ihre Website integriert haben, kontrollieren wir, ob dies so rechtlich richtig ist. Soweit wir hier noch Änderungsbedarf sehen, zeigen wir Ihnen Verbesserungsmöglichkeiten auf. Denn die besten AGB können nur dann hilfreich sein, wenn sie auch wirksam in die Verträge einbezogen werden.

Wollen wir zusammenarbeiten?

Wählen Sie einfach auf unserer Website agb-erstellen.eu das AGB-Paket, dass am Besten zu Ihrem geplanten Projekt bzw. Ihrem Unternehmen passt oder falls Sie nicht wissen, welches dies ist, stellen Sie uns einfach kurz Ihr Unternehmen bzw. Ihr Projekt über https://agb-erstellen.eu/sie-brauchen-hilfe/ vor, und wir machen Ihnen ein Angebot bzw. lassen Sie wissen, welches das für Sie passende Paket unserer Kanzlei ist.

Wer muss ein Impressum angeben?

In dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) ist geregelt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Pflichtinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.

Man muss also zunächst wissen, wer oder was ist ein Dienstanbieter? Das Gesetz sagt hierzu selbst, dass Diensteanbieter jeder ist, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).

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Die Privatsphäre ist geschützt

Privatsphäre ist ein geschütztes Gut. Und dies nicht nur durch das im deutschen Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch europarechtlich durch die Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.

Raum zum freien und ungezwungenen Verhalten, das möchte der Gesetzgeber den Menschen mit diesem Recht einräumen. Denn niemand soll befürchten müssen, dass sein privates Verhalten Dritten zur Kenntnis gelangt oder von Dritten beobachtet wird.

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Welche Angaben gehören in das Impressum?

Auf jeden Fall:

– Vorname und Name
– Anschrift (kein Postfach)
– E-Mail-Adresse
– Telefon-Nummer (oder eine Angabe, wie sonst die unmittelbare Kommunikation mit ihnen möglich ist).
– Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit von Ihnen eine solche beantragt wurde).
– Bitte nicht mit der normalen Steuernummer oder der persönlichen Steueridentifikationsnummer verwechseln.
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Steuernummer im Impressum?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG (Telemediengesetz) müssen Sie die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden, soweit Sie eine solche besitzen.

Oft sehe ich im Impressum von Existenzgründern und Existenzgründerinnen die Steuernummer oder gar die persönliche Steuer-Identifikationsnummer.

Aber diese müssen im Impressum gar nicht genannt werden und sollten zur Vermeidung von Identitätsdiebstahl auch nirgendwo veröffentlicht werden. Steuernummer im Impressum? weiterlesen