Corona, AGB und Kundenbeziehungen

Darf ich als Unternehmen / Selbständiger / Freiberufler wegen der Corona-Pandemie vereinbarte Leistungen einfach stornieren?

Immer mehr Veranstaltungen und Meetings etc. werden wegen des Coronavirus Covid-19 (SARS-CoV-2) gecancelt. Bei manchen gibt es ein behördliches Verbot, bei anderen nur behördlichen Auflagen und wieder anderen ist es nur ein vorsorgliches Handeln der Veranstalter.

Nachdem ich gestern fast den ganzen Kanzleiarbeitstag mit der Beantwortung von Fragen rund um die Auswirkungen von Corona verbracht habe, hier mal eine kurze rechtliche Stellungnahme aus Unternehmersicht. Und zwar nicht zum Thema Arbeitsrecht, sondern zum Rechtsverhältnis zu den Kunden.

Also was sind meine Rechte, Pflichten und was die Risiken, die ich als Unternehmer gegenüber meinen Kunden im Rahmen dieser „Corona-Krise“ habe.

Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Wer sich zu etwas verpflichtet hat, muss diese Leistungen auch erbringen.

Und wenn eine Leistung nicht erbringbar ist, dann ist die Rechtslage dazu auch erst einmal eindeutig und in § 275 BGB geregelt. Der Wortlaut ist:

BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht

  1. Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
  2. Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
  3. Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
  4. Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Dieser Paragraph wird nach dem Ende der Corona-Pandemie sicherlich bei einigen Gerichtsprozessen eine weitere Kommentierung erhalten.

Ergebnis ist also, dass man eine nicht erbringbare Leistung nicht erbringen muss. Ein behördliches Verbot stellt solch eine Unmöglichkeit dar. Eine reine Empfehlung noch nicht. So dass § 275 Abs. 1 BGB zunächst nur bei einem echten, konkreten behördlichen Verbot anzuwenden ist.

Aber wenn man entsprechende Auflagen beachten müsste, die dann die Durchführung nahezu (wirtschaftlich) unmöglich machen, dann kann man sich auf § 275 Abs. 2 BGB berufen. Für Coaches, Redner etc. gilt noch § 275 Abs. 3. BGB, dies wäre z.B. dann der Fall, wenn man selbst zu einer Risikogruppe gehört und deswegen die Leistung nicht mehr erbringen kann.

Aber Achtung, diese Regelungen besagen nur, dass man nicht leisten muss, sie bedeuten nicht, dass man das Geld der Kunden behalten darf. Ggf. ist es sogar möglich, dass man zusätzlich Schadenersatz leisten muss. Denn das Gesetz sagt in § 275 Abs. 4 BGB ausdrücklich, welche Rechte der Kunde hat (zum Nachteil der Transparenz leider verklausuliert, indem einfach die Paragraphen genannt werden).

Die Rechte der Kunden lauten auf Schadenersatz (§§ 280, 283 BGB), Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB), Herausgabe des Ersatzes (§ 285 BGB).

Kommen wir zum Punkt der Haftung. Denn nur wenn der Unternehmer haftet, dann muss er auch den Schaden ersetzen. Gut für den, der da bereits die maximale Haftungsreduzierung durch uns in seinen AGB stehen hat.

Des Weiteren muss der Kunde natürlich selbst auch keine Leistung/Zahlung erbringen und kann vom Vertrag zurücktreten (§ 326 BGB). Der Kunde ist also im Regelfall so zu stellen, als ob der Vertrag nie geschlossen worden wäre.

Wenn Sie unser Mandant sind und die AGB von meiner Kanzlei erstellt wurden, dann haben Sie hier Rechtssicherheit. Denn bei der Haftung gegenüber Verbrauchern haben wir, soweit im Einzelfall nicht etwas Abweichendes erforderlich war, u.a. geregelt:

Wir … haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Der Haftungsausschluss ist insoweit erforderlich, da sonst immer eine Haftung auch für leicht fahrlässiges Verhalten besteht. Auf Basis der bestehenden Haftung ergibt sich dann auch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schadenersatzpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Kunden, je nachdem welche Entscheidungen der Unternehmer im Hinblick auf sein Verhalten zur Epidemie/Pandemie trifft. Hierbei kann die Haftung durch AGB gegenüber Unternehmenskunden noch weiter eingeschränkt werden als gegenüber Verbrauchern.

Und in Bezug auf die Leistungspflicht bei höherer Gewalt, findet sich in den von uns erstellten AGB in Bezug auf Warenlieferungen, soweit nicht etwas Abweichendes erforderlich war, u.a.:

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von uns nicht verhindert werden können und welche wir nicht zu vertreten haben (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), berechtigten uns dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

Die Passage zur höheren Gewalt in Bezug auf Liefer- und Leistungsverzögerungen gibt eigentlich nur wieder, was das Gesetz in § 275 BGB beschreibt, wobei hier noch ein Recht eingeräumt wird, die Leistung zu verschieben, sodass der Vertrag nicht einfach durch den Kunden beendet werden kann (außer wenn ein Fixtermin vereinbart sein sollte).

Die Quintessenz ist, dass Sie als Unternehmer durch § 275 BGB viele Möglichkeiten haben, die Leistung zu verweigern, aber erst wenn es ein behördliches Verbot der Durchführung der Leistung gibt, sind Sie von der Haftung befreit, da Sie dann auf keinen Fall ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Leistung trifft.

Sollte es kein Verbot geben, kommt es wesentlich darauf an, dass ein sogenannter Fall der „höheren Gewalt“ vorliegt, welche die Erbringung der Leistung unmöglich macht. Dies ist nach dem BGH „ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftige Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.“ Eine Pandemie oder Epidemie wäre solch ein Ereignis. Aber nicht schon die Angst davor.

Wie man an den Hinweisen der Regierung zu unkomplizierten Krediten für Unternehmen und an den Ausführungen der Verbraucherzentrale zur Erstattung von Veranstaltungskosten, wenn der Veranstalter wegen der Pandemie Insolvenz anmelden musste, sehen kann, trägt der Unternehmen das Hauptrisiko, wenn er Leistungen nicht erbringen kann bzw. Veranstaltungen, Seminare etc. absagen muss.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass ohne ausdrückliches behördliches Verbot die Unternehmen selbst entscheiden müssen, ob bestimmte Leistungen erbracht werden können und dann dafür einstehen müssen, wenn sich später herausstellt, dass es voreilig war.

Wer dann eine vernünftige Haftungsklausel in seinen AGB hat, steht zumindest etwas besser da, ein Restrisiko einer Falscheinschätzung der Lage verbleibt aber.