In dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) ist geregelt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Pflichtinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.
Man muss also zunächst wissen, wer oder was ist ein Dienstanbieter? Das Gesetz sagt hierzu selbst, dass Diensteanbieter jeder ist, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).