EU Verpackungsverordnung

EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab August 2026.

Welche Informationspflichten gelten für Website und Onlineshop, was Onlinehändler jetzt umsetzen müssen und was erst später kommt

Was ist die PPWR und ab wann gilt sie?

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, englisch Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Ein deutsches Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Ergänzend wurde am 17. Juli 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es löst ab dem 12. August 2026 das Verpackungsgesetz ab und regelt Zuständigkeiten, Verfahren und ergänzende Bestimmungen. Viele Pflichten der PPWR greifen gestaffelt erst in den Jahren 2027 bis 2030.

Müssen Rechtstexte auf der Website angepasst werden?

Nein. Die PPWR begründet keine neuen Informationspflichten für Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung. Sie richtet sich an die physische Verpackung und an diejenigen, die Verpackungen herstellen, befüllen, importieren oder vertreiben. Die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB bleiben unverändert. Ein Anpassungsbedarf in den Rechtstexten besteht nicht.

Müssen Webagenturen oder Programmierer jetzt etwas im Shopsystem umbauen?

Für den Stichtag 12. August 2026 nein. Die harmonisierte Sortierkennzeichnung nach Art. 12 Abs. 1 PPWR wird erst ab dem 12. August 2028 Pflicht, oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte, falls diese später kommen. Die Mehrwegkennzeichnung nach Art. 12 Abs. 2 PPWR folgt frühestens am 12. Februar 2029. Es gibt derzeit weder ein Pflichtpiktogramm noch eine Vorgabe, im Onlineshop Verpackungslabels anzuzeigen. Eine Upload-Funktion für Labels ist zum Geltungsbeginn nicht erforderlich. Ab 2028 ändert sich das Bild, dazu unten beim Zeitplan.

Welche Pflichten müssen Onlinehändler ab dem 12. August 2026 umsetzen?

Die PPWR verteilt die Pflichten auf die Rollen Erzeuger, Importeur, Vertreiber und Hersteller. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen. Wer Ware selbst verpackt, unter eigener Marke verkauft oder aus Drittländern importiert, rutscht schnell in die Erzeuger- oder Importeursrolle mit den vollen Pflichten.

Der Erzeuger muss sicherstellen, dass seine Verpackungen die Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR erfüllen, also Schadstoffgrenzen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Minimierung und Kennzeichnung. Dafür führt er ab dem 12. August 2026 ein Konformitätsbewertungsverfahren durch, erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellt die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 PPWR aus. Beides ist aufzubewahren, fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen, und Behörden auf Verlangen vorzulegen. Ab dem 12. August 2026 gelten zudem PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Wer Lebensmittel versendet, sollte sich die Konformität vom Lieferanten bestätigen lassen.

Händler, die fertig verpackte Ware einkaufen und weiterverkaufen, sind Vertreiber mit Prüfpflicht. Nach Art. 16 PPWR müssen Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien Informationen und Unterlagen aushändigen, die die Konformität bescheinigen. Für die Praxis heißt das, Lieferanten jetzt anschreiben und Konformitätsnachweise für alle eingesetzten Kartons, Füllmaterialien und Produktverpackungen einfordern.

Vorsicht bei einer aktuellen Behördenauslegung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister plant eine strenge Auslegung, nach der Händler bereits durch das Aufkleben eines Versandlabels als Erzeuger eingestuft werden könnten, mit allen Pflichten zur Konformitätsbewertung. Diese Auslegung ist umstritten. Bis zur Klärung empfehle ich, die Konformitätsunterlagen der Kartonlieferanten griffbereit zu haben.

Was ändert sich bei LUCID, Registrierung und Verpackungslizenz?

Die Datenbank LUCID bleibt das zentrale Kontrollinstrument. Jeder Hersteller, der Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss dort registriert sein. Systembeteiligung und Mengenmeldungen laufen weiter, nun auf Grundlage des VerpackDG statt des VerpackG. Wer bisher sauber registriert und lizenziert war, muss nicht neu anfangen, sollte aber LUCID-Status und Systemverträge prüfen. Neu ist die Registrierung als Marktzugangsvoraussetzung, denn ohne Registrierung im nationalen Herstellerregister gilt nach Art. 44 PPWR ein Vertriebsverbot.

Was gilt beim Versand in andere EU-Länder?

Hersteller im Sinne der PPWR ist vereinfacht, wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, beim grenzüberschreitenden Direktverkauf an Endabnehmer auch aus dem Ausland heraus. Beim Fernabsatz wird der Onlinehändler also selbst zum Hersteller im Zielland und muss sich dort registrieren, Mengen melden und die Entsorgungskosten tragen. Wer in EU-Länder ohne eigene Niederlassung versendet, braucht dort grundsätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Europäische Kommission hat Ende Dezember 2025 vorgeschlagen, diese Pflicht für in der EU ansässige Unternehmen auszusetzen. Der Vorschlag muss noch von Rat und Parlament angenommen werden, bis dahin gilt die Pflicht. Online-Plattformen müssen vor der Freischaltung prüfen, ob Hersteller im jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind und eine Selbsterklärung zur Einhaltung der EPR-Pflichten abgegeben haben. Wer über Marktplätze verkauft, muss seine Registrierungsnummern aktuell hinterlegt haben, sonst droht die Sperrung des Angebots.

Dürfen Händler im Shop weiter mit umweltfreundlicher Verpackung werben?

Ja, aber nur mit belegbaren Aussagen. Ab dem 12. August 2026 gilt das Irreführungsverbot des Art. 12 Abs. 8 PPWR. Wirtschaftsakteure dürfen keine Kennzeichnungen, Symbole oder Aufschriften anbringen, die Verbraucher über Nachhaltigkeitsanforderungen, Verpackungsmerkmale oder Abfallbewirtschaftungsoptionen irreführen könnten. Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften sind nach Art. 14 PPWR nur zulässig, wenn sie über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und klarstellen, worauf sie sich beziehen. Wer im Onlineshop mit Begriffen wie recycelbar oder klimaneutral verpackt wirbt, muss das nachweisen können, sonst drohen Abmahnungen wegen Irreführung nach § 5 UWG. Das ist die einzige Stelle, an der die PPWR schon 2026 unmittelbar auf die Inhalte der Website durchschlägt. Werbetexte zu Verpackungen gehören deshalb jetzt auf den Prüfstand.

Verschärfend kommt eine zweite Neuregelung hinzu, die zeitlich fast parallel greift. Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen UWG-Vorschriften zu Umweltaussagen aus der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Deutschland hat die Richtlinie durch das Dritte UWG-Änderungsgesetz umgesetzt, das am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Allgemeine Umweltaussagen wie umweltfreundlich, klimafreundlich, grün oder nachhaltig sind ab dem Stichtag nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird. Werbung mit Klimaneutralität, die allein auf Kompensationsmaßnahmen beruht, wird ebenso verboten wie selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung. Diese Verbote wandern in die sogenannte Schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG und gelten damit per se, also ohne dass es im Einzelfall auf eine Irreführung ankommt. Eine Übergangsfrist für bereits laufende Kampagnen oder vorproduzierte Verpackungen ist nicht vorgesehen. Wer heute noch mit klimaneutral verpackt oder einem grünen Blatt-Symbol wirbt, sollte diese Aussagen deshalb nicht erst zum Stichtag, sondern jetzt überarbeiten. Schon nach geltendem Recht verlangt der Bundesgerichtshof, dass mehrdeutige Umweltbegriffe bereits in der Werbung selbst erläutert werden.

Die praktische Durchsetzung erfolgt im Lauterkeitsrecht vor allem über Abmahnungen. Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG insbesondere Mitbewerber sowie die in die Liste nach § 8b UWG eingetragenen Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände. Gerade Umweltwerbung steht dabei seit Jahren im Fokus der Wettbewerbszentrale und der Verbraucherzentralen. Eine Abmahnung ist kein Bagatellrisiko. Sie verpflichtet regelmäßig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Vertragsstrafe bei jedem weiteren Verstoß fällig wird, und löst bei berechtigter Abmahnung einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG aus. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, folgt häufig das einstweilige Verfügungsverfahren mit weiteren Kosten. Für Onlinehändler heißt das ganz praktisch, dass jede Umweltaussage im Shop, auf Produktseiten, in Kategorietexten und in Newslettern belegbar, konkret und richtig formuliert sein muss. Im Zweifel ist die schlichte Sachangabe, etwa Karton aus 90 Prozent Recyclingmaterial mit entsprechendem Nachweis des Lieferanten, rechtlich sicherer als jedes wohlklingende Nachhaltigkeitsversprechen.

Wann kommen die neuen Verpackungslabels und welche Informationspflichten entstehen dann für die Website?

Ab dem 12. August 2028 müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen eine harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung mit Angaben zur Materialzusammensetzung tragen. Transportverpackungen sind ausgenommen, ausdrücklich nicht aber Verpackungen für den elektronischen Handel. Der Versandkarton braucht das Label, die Industriepalette nicht. Wiederverwendbare Verpackungen müssen ab dem 12. Februar 2029 eine Kennzeichnung zur Wiederverwendbarkeit tragen.

Für Websites und Shopsysteme entscheidend ist Art. 12 Abs. 5 PPWR. Beim Online-Verkauf sind die Kennzeichnungsinformationen dem Endabnehmer vor dem Kauf zur Verfügung zu stellen. Sobald die Labelpflichten greifen, entsteht also eine Informationspflicht auf der Website. Onlineshops müssen die Verpackungskennzeichnung dann auf der Produktseite oder spätestens im Bestellprozess darstellen können, voraussichtlich als Piktogramm. Wie die Kennzeichnung aussieht, legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt fest, der bis zum 12. August 2026 ergehen muss. Stand Sommer 2026 liegt erst ein unverbindlicher technischer Vorschlag vor. Webagenturen sollten im Laufe des Jahres 2027 eine Darstellungsmöglichkeit für Verpackungskennzeichnungen einplanen, etwa über Bildfelder oder strukturierte Produktattribute. Jetzt umbauen muss niemand. Entlastend wirkt die Abverkaufsregel, denn Verpackungen, die vor den jeweiligen Stichtagen hergestellt oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu drei Jahre ab Wirksamwerden der jeweiligen Kennzeichnungsanforderung bereitgestellt werden.

Welche weiteren Pflichten folgen bis 2030?

Ab dem 1. Januar 2030 wird der Leerraum in Versandverpackungen auf höchstens 50 Prozent begrenzt, übergroße Kartons mit viel Füllmaterial sind dann unzulässig. Nach Art. 25 und Anhang V PPWR sind ab dem 1. Januar 2030 bestimmte als vermeidbar geltende Verpackungsarten verboten, darunter Verpackungen, die nur dazu dienen, das Produkt größer erscheinen zu lassen. Hinzu kommen ab 2030 verbindliche Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen nach Art. 7 PPWR, die Einstufung der Recyclingfähigkeit in Leistungsstufen nach Art. 6 PPWR sowie Mehrwegquoten für Transportverpackungen. Diese Anforderungen sollten ab jetzt in jede Beschaffungsentscheidung einfließen, dann erledigt sich die Umstellung im normalen Zyklus.

Wie sieht der Zeitplan im Überblick aus?

Ab dem 12. August 2026 gelten die Stoffbeschränkungen, die Konformitätsbewertung samt technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung, die Identifikations- und Adressangaben auf der Verpackung, das Irreführungsverbot für Verpackungsaussagen sowie in Deutschland das VerpackDG mit fortgeführter LUCID-Registrierung. Ab dem 12. Februar 2027 darf eine Kennzeichnung, die die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung anzeigt, nur noch digital über einen QR-Code oder eine vergleichbare Technologie erfolgen. Ab dem 12. August 2028 folgt die harmonisierte Sortierkennzeichnung auf der Verpackung einschließlich Versandkartons, und mit ihr die Pflicht, diese Informationen im Onlineshop vor dem Kauf bereitzustellen. Ab dem 12. Februar 2029 kommt die Mehrwegkennzeichnung hinzu. Ab dem 1. Januar 2030 gelten Leerraumgrenze, Verpackungsverbote nach Anhang V, Rezyklatquoten und Anforderungen an die Recyclingfähigkeit.

Was sollten Shopbetreiber jetzt konkret tun?

Zunächst ist zu klären, welche Rolle Ihr Unternehmen für jede eingesetzte Verpackung einnimmt, für Produktverpackung, Versandkarton, Füllmaterial und Klebeband getrennt betrachtet. Fordern Sie von allen Verpackungslieferanten die Konformitätsnachweise nach Art. 16 PPWR an. Wer selbst Erzeuger oder Importeur ist, erstellt die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung. Prüfen Sie Ihre LUCID-Registrierung, Ihre Systembeteiligung und bei EU-Auslandsversand die Registrierungen in den Zielländern samt Bevollmächtigten. Streichen Sie Werbeaussagen zu Verpackungen, die Sie nicht belegen können. Die Kennzeichnungsumstellung planen Sie, sobald die Durchführungsrechtsakte mit den konkreten Piktogrammen vorliegen.

Damit steht fest. Webagenturen und Programmierer müssen zum 12. August 2026 weder Rechtstexte noch Shopsysteme anpassen. Die Hausaufgaben liegen bei den Händlern und betreffen Verpackungsbeschaffung, Dokumentation und Registrierung. Für die Website wird es erst ab 2028 ernst, wenn die Verpackungskennzeichnung auch online vor dem Kauf anzuzeigen ist. Wir beobachten die ausstehenden Durchführungsrechtsakte und aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Vorgaben konkret werden. Bei Unsicherheit über Rolle und Pflichten Ihres Unternehmens unterstützen wir Sie gern.