Foto in der Patientenakte

Behandlungsfotos in der Patientenakte und das Recht auf Löschung

Fotos, die im Rahmen einer Behandlung entstehen, sind personenbezogene Daten. Soweit sie den Gesundheitszustand einer Patientin oder eines Patienten dokumentieren, handelt es sich regelmäßig um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist nur auf einer gesetzlichen Grundlage zulässig; wer solche Aufnahmen anfertigt und speichert, sollte daher von Anfang an klar benennen können, worauf er sich stützt.

Für Behandlungsfotos, die Teil der medizinischen Dokumentation sind, kommt regelmäßig Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 DSGVO und § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG in Betracht. Die Verarbeitung ist dann zulässig, wenn sie zu Zwecken der Gesundheitsvorsorge, der Diagnostik oder der Behandlung erforderlich ist und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses erfolgt. Auf eine Einwilligung kommt es für diese dokumentierende Verarbeitung grundsätzlich nicht an. Das ist wichtig, weil es die spätere Diskussion über Widerruf und Löschung von Grund auf verändert.

Der entscheidende Punkt ist die fachliche Erforderlichkeit

Ob ein Foto Teil der Behandlungsdokumentation ist, entscheidet sich nicht danach, dass es in einer Praxis entstanden ist, sondern danach, ob es aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlich ist. Diesen Maßstab gibt § 630f Abs. 2 BGB vor. Er verlangt vom Behandelnden, sämtliche Maßnahmen und Ergebnisse aufzuzeichnen, die fachlich wesentlich sind. Ein Foto, das den Befund, den Verlauf oder das Behandlungsergebnis festhält, gehört damit zur Dokumentation. Soweit das Foto zur fachgerechten Dokumentation erforderlich ist, gehört seine Aufbewahrung zur Dokumentationspflicht.

Anders liegt es bei Aufnahmen, die nicht der Dokumentation dienen, sondern etwa der Werbung, der Lehre oder der Darstellung von Behandlungsergebnissen nach außen. Solche Fotos sind nicht fachlich erforderlich. Für sie braucht die Praxis eine gesonderte Rechtsgrundlage, in aller Regel die Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO. Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen, und genau an ihr entscheidet sich, ob ein Löschungsverlangen Erfolg hat.

Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren

Gehört ein Foto zur Behandlungsdokumentation, greift die Aufbewahrungspflicht aus § 630f Abs. 3 BGB. Die Patientenakte ist danach für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Fristen gelten. Dieselbe Frist gilt nach den jeweils geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Ein Foto, das der Dokumentation dient, unterliegt dieser Frist genauso wie der schriftliche Befund. Es ist kein Anhängsel der Akte, sondern Teil von ihr.

Warum das Recht auf Löschung hier an Grenzen stößt

Art. 17 Abs. 1 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen. Dieses Recht ist stark, aber es ist nicht schrankenlos. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nimmt ausdrücklich die Fälle aus, in denen die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Aufbewahrungspflicht aus § 630f Abs. 3 BGB ist eine solche Verpflichtung. Solange die Frist läuft, kann die Praxis die Löschung eines fachlich erforderlichen Fotos also grundsätzlich ablehnen, und zwar mit Recht.

Das gilt auch dann, wenn die Patientin eine einmal erteilte Einwilligung widerruft. Beruhte die Aufnahme von vornherein auf Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO und nicht auf einer Einwilligung, dann gibt es keine Einwilligung, die widerrufen werden könnte, und der Widerruf läuft ins Leere. Anders ist es nur, wenn das Foto tatsächlich allein auf eine Einwilligung gestützt war. Dann führt der Widerruf nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO dazu, dass die Rechtsgrundlage entfällt, und die Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO ist regelmäßig vorzunehmen, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

Damit steht fest, dass die erste und wichtigste Prüfung immer derselben Frage gilt. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde das Foto angefertigt, und ist es fachlich erforderlich. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, lässt sich über das Löschungsverlangen entscheiden.

Der Mittelweg über die Einschränkung der Verarbeitung

Ein Löschungsverlangen zu Recht abzulehnen, heißt nicht, es einfach abzuweisen. Wenn ein Foto wegen der Aufbewahrungspflicht bleiben muss, die betroffene Person aber nicht möchte, dass es weiter verwendet wird, bietet Art. 18 DSGVO einen praktikablen Weg. Denn wenn die Voraussetzungen des Art.18 DSGVO in Betracht kommen, kann eine Einschränkung der Verarbeitung eine sachgerechte Lösung darstellen. Die Verarbeitung wird eingeschränkt. Das Foto bleibt in der Akte, es wird aber gekennzeichnet und nicht mehr aktiv genutzt, sondern nur noch für den Zweck vorgehalten, der die Aufbewahrung überhaupt rechtfertigt. Für die betroffene Person ist das oft die eigentlich befriedigende Lösung, weil ihr Anliegen ernst genommen wird, ohne dass die Praxis ihre Pflichten verletzt.

Zur schriftlichen Bestätigung einer Löschung sei ein Punkt klar gesagt. Bestätigen lässt sich nur, was tatsächlich geschehen ist. Wird ein Foto aus der Dokumentation nicht gelöscht, weil die Aufbewahrungsfrist läuft, darf darüber auch keine Löschbestätigung ausgestellt werden. Richtig ist stattdessen eine begründete Antwort auf das Verlangen, die die Rechtslage offenlegt und, wo sie greift, die Einschränkung der Verarbeitung bestätigt. Eine unzutreffende Löschbestätigung schafft nur ein neues Risiko.

Information ist Pflicht, medizinische Aufklärung ist etwas anderes

Häufig steht der Vorwurf im Raum, die Patientin sei über die Anfertigung der Fotos nicht aufgeklärt worden. Hier lohnt eine Trennung. Die datenschutzrechtliche Information nach Art. 13 DSGVO verlangt, dass die Praxis bei der Erhebung der Daten über Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Rechte der betroffenen Person informiert. Diese Information ist Pflicht, und ihr Fehlen ist ein echter Mangel, den die Praxis abstellen muss. Sie macht die Anfertigung der Fotos aber nicht automatisch unzulässig, wenn eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO bestand.

Davon zu unterscheiden ist die medizinische Aufklärung nach § 630e BGB. Sie betrifft die Behandlung selbst, ihre Risiken und ihre Alternativen, nicht die fotografische Dokumentation. Wer beides vermengt, argumentiert an der Sache vorbei. Entscheidend ist, dass die Praxis für die Zukunft sauber informiert und die Information dokumentiert.

Was das für Ihre Praxis bedeutet

Prüfen Sie zunächst für jedes betroffene Foto, ob es der Dokumentation dient oder einem anderen Zweck. Nur diese Einordnung entscheidet über das weitere Vorgehen. Dokumentierende Fotos bleiben während der Aufbewahrungsfrist in der Akte, und ein Löschungsverlangen können Sie mit Verweis auf § 630f Abs. 3 BGB und Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO zurückweisen. Fotos ohne dokumentarischen Zweck, die allein auf einer Einwilligung beruhten, löschen Sie nach einem Widerruf regelmäßig.

Bieten Sie der betroffenen Person die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO an, wenn Sie nicht löschen dürfen. Das nimmt Druck aus dem Konflikt und ist rechtlich sauber.

Ein Wort zur Einwilligung, die Patientinnen und Patienten in solchen Fällen oft nachträglich verlangen. Für Fotos, die der Behandlungsdokumentation dienen, ist die Einwilligung nicht die richtige Grundlage, weil sie widerruflich ist und eine gesetzliche Dokumentationspflicht nicht von einem Widerruf abhängen darf. Eine nachträglich unterschriebene Einwilligung würde die Rechtslage eher verwirren als klären. Sinnvoll ist stattdessen, für die Zukunft zwei Dinge zu trennen. Die dokumentierenden Fotos stützen Sie auf Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO und informieren transparent nach Art. 13 DSGVO. Für jede darüber hinausgehende Nutzung, etwa zu Zwecken der Werbung oder der Lehre, holen Sie eine gesonderte, freiwillige und jederzeit widerrufliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO ein.

Es bleibt die Sorge vor einer Beschwerde. Das ist nicht ungewöhnlich und muss nicht beunruhigen, wenn Dokumentation und Information rechtlich belastbar sind. Eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO kann bereits bei einem behaupteten Verstoß erhoben werden; ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt zusätzlich Verstoß, Schaden und Kausalität voraus. Wer die fachliche Erforderlichkeit der Fotos und die Information der Betroffenen belegen kann, ist gut aufgestellt. Wer das nicht kann, sollte den Mangel zügig beheben.