Patentrecht / Gebrauchsmuster

Bei Fragen der Verletzung bestehender Patente bzw. der Durchsetzung Ihrer Rechte aus einem Patent gegenüber Patentverletzern, stehe ich als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Ihnen bundesweit zur Seite. Wir entwerfen im Rahmen der Prüfung der Patentverletzung mit Ihnen effektive Strategien zur Durchsetzung Ihrer Rechte (z.B. Berechtigungsanfrage, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Durchsetzung von Vernichtungsansprüchen, Berechnung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, Gewinnabschöpfung, Hauptsacheklage, Löschungsklage).

Aber wir beraten und vertreten Sie nicht nur im Verletzungsverfahren, sondern auch bei der Verhandlung und Formulierung von Patentlizenzverträgen oder Kooperationsvereinbarungen mit Patentinhabern bzw. zukünftigen Nutzern Ihres Patents.

Wesentliche Bestandteile des Gewerblichen Rechtsschutzes sind das Patentrecht und das Gebrauchsmusterrecht.

Gemäß § 1 Patentgesetz (PatentG) werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Voraussetzung ist somit:

  1. Neuheit: Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 PatentG).
  2. Erfinderische Tätigkeit: Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatentG).
  3. Gewerbliche Anwendbarkeit: Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. (§ 5 PatentG).

Die reine Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldung sollte durch einen auf dem Fachgebiet der Erfindung (z.B. Chemie, Maschinenbau, Physik) qualifizierten Patentanwalt erfolgen. Gern können wir Ihnen bei der Auswahl eines Patentanwaltes behilflich sein.