Wie lange braucht die Markenanmeldung durch unsere Anwaltskanzlei?
Welche Schritte sind notwendig, um eine Marke anzumelden?
Was ist diese Markenflatrate?
Welchen Vorteil bringt eine Marke?
Wie erhalte ich Markenschutz?
Was kann durch Markenrecht geschützt werden?
Welche Arten von Marken gibt es?
Wann ist eine Wortmarke sinnvoll?
Wann ist eine Bildmarke sinnvoll?
Wann ist eine Wort-Bild-Marke (Kombinationsmarke) sinnvoll?
Was ist dieses Klassenverzeichnis?
Was sind Unternehmenskennzeichen?
Was sind Werktitel?
Fremde Marken in den META-Tags?
Nutzung des ™ in Deutschland?
Wie lange braucht die Markenanmeldung durch unsere Anwaltskanzlei?
Regelmäßig schaffen wir die Recherche innerhalb von zwei Werktagen. Sobald wir die Anmeldung dann bei dem Markenamt eingereicht haben, hängt der weitere Fortgang davon ab, wie schnell durch Sie die Amtsgebühren der Behörde beglichen wurden und wie stark die Behörde ausgelastet ist. Wir haben hier schon Anmeldungen bis zur Veröffentlichung in knapp 2 Wochen erlebt, meist dauert es aber eher etwas mehr als einen Monat. Sollte das Markenamt jedoch unsicher sein, ob die Marke eintragungsfähig ist, also eine fehlende Unterscheidungskraft, ein Freihaltebedürfnis oder einen sonstigen Verstoß gegen einschlägige Rechtsvorschriften vermuten, zieht sich allein das Prüfungsverfahren bei dem Markenamt eher über mehrere Monate hin.
Wie heißt es also immer so schön von Rechtsanwälten? „Es kommt darauf an.“
Welche Schritte sind notwendig, um eine Marke anzumelden?
Um eine Marke anzumelden, müssen zunächst die Unterscheidungskraft der geplanten Marke und ein mögliches Freihaltebedürfnis geprüft werden. Die Marke muss einzigartig und nicht beschreibend für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen sein. Anschließend erfolgt die Markenrecherche, die sicherstellt, dass keine bestehenden Markenrechte verletzt werden. Diese Recherche sollte nicht nur eine Identitätsrecherche, sondern auch eine Ähnlichkeitsrecherche umfassen, um mögliche Konflikte mit bestehenden Marken zu vermeiden. Danach wird das Klassenverzeichnis erstellt und die Markenanmeldung beim zuständigen Amt eingereicht.
Wenn Sie eine Marke anmelden, ohne die nötigen Schritte zu beachten, könnten teure Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten drohen. Und wenn die Marke keine Unterscheidungskraft hat, könnte das Amt sie ablehnen oder sie wird zum beliebten Ziel für Löschungsanträge – das macht wirklich keinen Spaß!
Was ist diese Markenflatrate?
Auf Basis unserer Markenflatrate mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten erhalten Sie zum einen die Prüfung und Anmeldung Ihrer Marke und für die Zeit nach der Eintragung die Markenüberwachung. Sie zahlen monatlich nur 30 EUR + USt. bei einer deutschen Marke bzw. mtl. 35 EUR + USt. bei einer Unionsmarke. Amtsgebühren bei den Markenämtern sind von der Flatrate nicht umfasst.
Wir prüfen die von Ihnen gewünschte Marke (unabhängig ob deutsche Marke, Europäische Marke (Unionsmarke)), zunächst auf grundsätzliche Eintragungsfähigkeit und im Hinblick auf bereits bestehende identische Marken. Falls Sie nach unserem Prüfergebnis keine Markenanmeldung wünschen, zahlen Sie lediglich ein paar der ursprünglich vereinbarten Monatszahlungen (bei deutschen Marken sieben Monatsraten, bei Gemeinschaftsmarken acht Monatsraten).
Soweit möglich melden wir die gewünschte Marke nach gemeinsamer Erstellung eines Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses für Sie an.
Nach erfolgter Anmeldung führen wir die erforderliche Korrespondenz mit dem Markenamt und ggf. Widerspruchsführern. Denn auch unsere Gebühren für ein Widerspruchsverfahren sind von der Monatspauschale mitumfasst.
Nach erfolgreicher Eintragung überwachen wir den relevanten Markt nach Verletzermarken bzw. entsprechende Ihre Rechte beeinträchtigende Neuanmeldungen. Die unter Markenüberwachung beschriebenen Tätigkeiten sind somit von der Markenflatrate mit umfasst, so dass Sie nach erfolgreicher Anmeldung auch quartalsweise das entsprechende Markenüberwachungsprotokoll erhalten.
Welchen Vorteil bringt eine Marke?
Neben Ihrem Unternehmensnamen hilft die Marke, ihre Waren bzw. Dienstleistungen zu identifizieren. Eine Marke hat auch immer etwas mit Marketing zu tun. Die Produkte Ihres Unternehmens sollen wiedererkannt werden. Wenn Sie Geld in die Bewerbung Ihrer Angebote stecken, dann sollen die angesprochenen Kunden diese mit Ihnen verknüpfen und nicht irgendwelche Produkte oder Dienstleistungen von irgendeinem Konkurrenten erwerben, sondern von Ihnen. Sie haben das Produkt, Sie haben die Dienstleistung, Ihr Unternehmen ist der Anbieter. Diese Kennzeichnungsfunktion ist der Hauptzweck einer Marke.
Wenn Sie Ihre Marke eingetragen haben, besitzen Sie ein Monopol zur Verwendung dieser Marke für die von Ihnen definierten Waren und Dienstleistungen. Dieses Alleinstellungsmerkmal hilft Ihnen, sich von der Konkurrenz abzugrenzen und vor allem Trittbrettfahrern und Nachahmern das Leben schwer zu machen. Die Marke ist dann ein gewerbliches Schutzrecht und damit immaterieller Wert Ihres Unternehmens. Oft ist die gut eingeführte Marke eines Unternehmens der eigentliche Wert des Unternehmens. Als Inhaber einer Marke können Sie jedem anderen verbieten eine ähnliche Marke, Bezeichnung etc. für die gleichen Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Wenn dennoch jemand Ihre Marke verletzt, haben Sie Unterlassungs-, Vernichtungs- und Schadenersatzansprüche.
Eine eigene Marke gibt Ihnen somit einen Vorsprung vor der Konkurrenz.
Wie erhalte ich Markenschutz?
Um Markenschutz zu erhalten, müssen Sie Ihre Marke in die entsprechenden Register der Markenämter eintragen lassen. In Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), in Europa das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Diese Eintragung können Sie grundsätzlich selbst und sogar online vornehmen. Ob dies sinnvoll ist, habe ich in dem Artikel: „Eine deutsche Marke selbst anmelden?!“ mal für Sie erörtert.
Für die Anmeldung müssen Sie der Behörde gegenüber unter anderem genau die Waren oder Dienstleistungen nennen und diese gemäß der Nizzaer-Klassifikation sortieren. Diese Klassifizierung ist später der Dreh- und Angelpunkt Ihrer Marke. Denn der Markenschutz besteht nur für die Waren oder Dienstleistungen, die von Ihnen hier angegeben wurden.
Es gibt die Möglichkeit, Oberbegriffe zu wählen oder die Marke sehr eng zu fassen. Da es für eine Marke einen Benutzungszwang gibt, sollte dieses Klassenverzeichnis nur so weit gefasst werden, dass das Unternehmen innerhalb der nächsten 5 Jahre tatsächlich die dort angegeben Waren und Dienstleistungen anbietet. Wenn es aber zu eng gefasst wurde, besteht später keine Möglichkeit dies später noch zu erweitern. Ausgewogenheit ist hier der Schlüssel für den Erfolg.
Des Weiteren ist es dringend erforderlich, sicher zu sein, dass die geplante Marke überhaupt eine Chance auf eine Eintragung hat. Denn wenn die Marke keinerlei Unterscheidungskraft besitzt, rein beschreibend ist und freihaltebedürftig, ist es nicht sinnvoll diese anzumelden. Die Behörde würde die Anmeldung zurückweisen. Kostspielig kann es werden, wenn die Marke die Rechte Dritter verletzt und dann durch die Markenanmeldung Widerspruchsverfahren oder im schlimmeren Fall Markenverletzungsverfahren riskiert werden.
Was kann durch Markenrecht geschützt werden?
Das Markenrecht gewährt Unternehmern die Möglichkeit Bezeichnungen, die zur Kennzeichnung des Unternehmens an sich oder der Produkte des Unternehmens (Waren oder Dienstleistungen) dienen, vor der Benutzung durch andere Unternehmer zu schützen. Der Hauptanwendungsbereich ist der Schutz vor Verwechslungen (sog. Verwechslungsgefahr).
Neben eingetragenen Marken werden auch geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen oder Werktitel) und geographische Herkunftsangaben geschützt.
Gemäß § 3 I MarkenG können Marken alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Welche Arten von Marken gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Marken, die Ihr Unternehmen anmelden kann. Dazu gehören Wortmarken, die nur aus Wörtern oder Buchstaben bestehen, und Bildmarken, die aus grafischen Elementen bestehen. Außerdem gibt es Wort-Bild-Marken (sog. Kombinationsmarken), die sowohl Wörter als auch Grafiken enthalten, sowie 3D-Marken, die die Form eines Produkts schützen. Jede dieser Markenarten bietet unterschiedliche Schutzmöglichkeiten und Vorteile, abhängig von Ihrem spezifischen Bedarf und Ziel. Je nach geplanter Nutzung, prägenden Bestandteilen und vor allem den möglicherweise bestehenden Marken von Mitbewerbern gilt es hier die richtige Entscheidung zu treffen.
Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen. Es dürfen keine grafischen Elemente enthalten sein.
Eine Bildmarke ist das genaue Gegenteil davon und besteht ausschließlich aus grafischen – bildlichen Elementen. Es fehlen jegliche Buchstaben, Ziffern oder Sonderzeichen.
Sobald eine Marke Wort- und Bildelemente enthält, ist es automatisch eine Kombinationsmarke, eine sog. Wort-Bild-Marke.
Eine Wortmarke bietet einen Markenschutz für jede grafische Darstellung des geschützten Wortes. Egal in welcher Schreibweise und egal in welcher Kombination mit grafischen Elementen. Dies ist somit die ideale Marke, da Sie sehr flexibel genutzt werden kann. ABER: wenn es bereits sehr ähnliche Marken gibt oder wenn die Marke eigentlich sehr schwach ist (z.B. beschreibend für die Waren, für die sie angemeldet werden soll), empfiehlt es sich diese mit prägende grafische Elemente zu ergänzen, sodass man dann eine Wort-Bild-Marke erhält.
So kommt es vor, dass uns Mandanten mit der Anmeldung einer reinen Wortmarke beauftragen und wir dann entweder bei der Prüfung des Wortes oder der Recherche von ähnlichen Marken dazu raten, grafische Elemente hinzuzunehmen, um überhaupt eine Marke erhalten zu können. Dieses „switchen“ von einer Wortmarke zu einer Wort-Bild-Marke oder gar einer reinen Bildmarke (oder andersherum) ist ohne zusätzliche Kosten im Beratungs- und Recherchezeitraum bis zur Einreichung der Anmeldung der Marke bei der Behörde unproblematisch möglich.
Wann ist eine Wortmarke sinnvoll?
Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben und Zahlen, ohne dass zusätzlich Bildelemente verwendet werden.
Für eine deutsche Wortmarke gilt, dass diese in der vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) verwendeten Schrift, das ist der Schrifttyp „Arial“, in das Register eingetragen wird. Also können auch als Zeichen einer Wortmarke alle mit „Arial“ darstellbaren Zeichen verwendet werden. So können z.B. @, % und ähnliche Zeichen enthalten sein. Entsprechendes gilt für die europäische Wortmarke, wobei das europäische Markenamt (kurz: EUIPO) Times Roman benutzt, um Wortmarken darzustellen. Da aber der verwendete Schrifttyp nicht als Beschränkung des Markenrechts verstanden werden darf, werden die Markenämter auch alle sonstigen Zeichen als Wortmarke akzeptieren, die nachweislich als Wort oder zumindest Schriftzeichen identifizert werden können.
Dies wird bei den Amtssprachen der Europäischen Union unproblematisch sein, lediglich bei ungewöhnlicheren oder der Behörde nicht bekannten Sprachen und Schriftzeichen, könnte das DPMA bzw. EUIPO darauf hinwirken wollen, die Zeichen als Bildmarke oder zumindest Wort-Bild-Marke, verstanden zu wissen. Problematischer wird es sein, eine entsprechende z.B. in arabischen Schriftzeichen abgefasste Wortmarke dann auch im deutschen bzw. in den europäischen Markenregistern als Wort so darzustellen, dass diese auch recherchierbar sind.
Um einen möglichst umfassenden Schutz zu erhalten, raten wir grundsätzlich dazu, zunächst die Anmeldung einer Wortmarke zu forcieren, da diese nicht nur die Darstellung in der vom DPMA verwendeten Schriftart umfasst, sondern zugleich alle anderen Schrifttypen mit umfasst und auch grundsätzlich einen Unterschied zwischen Groß- und Kleinschreibung macht und auch die verwendete Farbe für die Frage, ob eine Identität mit der Wortmarke vorliegt, zunächst unbeachtlich ist.
So kann durch die Anmeldung der Marke „Matutis – Rechtsanwalt für Markenrecht“ zugleich der Schutz für „MATUTIS – RECHTSANWALT FÜR MARKENRECHT“ und „matutis – rechtsanwalt für markenrecht“ abgedeckt werden. Aber auch „MATUTIS – R echtsanwalt für MARKENRECHT“ wäre von der einfachen Wortmarke mit umfasst.
Wobei hier einschränkend darauf hingewiesen wird, dass es im Rahmen der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke passieren kann, dass man durch eine besonders extravagante Version der Mischung von Groß- und Kleinschreibung, die dann von der tatsächlichen Verwendung der Wortmarke abweicht, den Erfordernissen des Benutzungszwangs nicht mehr genüge getan hat. Wer die Marke maTUTis eingetragen hat, kann durch die Verwendung von MatutiS schon Argumentationsschwierigkeiten im Rahmen eines Löschungsverfahrens wegen Verfalls erhalten.
Daher sollte man auch bei einer Wortmarke ein Augenmerk auf das Erscheinungsbild bezüglich der Groß- und Kleinschreibung legen. Durch den geschickten Einsatz der Großschreibung können sogar eigentlich beschreibende Marken einen geänderten Bedeutungsgehalt erhalten, so dass diese dann plötzlich eintragungsfähig werden (z.B. Kleid = rein beschreibend; kleID = nicht beschreibend)
Wenn es aber dem Markenanmelder gerade auf eine bestimmte Schriftsart, Farbe oder besondere Schreibweise ankommt, dann ist eine Wort-Bild-Marke anzumelden. Auch für den Fall, dass die geplante Wortmarke nicht eintragungsfähig wäre (Freihaltebedürfnis, rein beschreibend …) kann eine Wort-Bild-Marke doch zu einer eingetragenen Marke verhelfen.
Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch die Behörden erfolgt immer eine Einzelfallprüfung. Dies hat zur Folge, dass selbst wenn es bereits entsprechende Wortmarken gibt, dies keine Gewähr dafür darstellt, dass die identische Behörde danach auch eine erneute Anmeldung der Wortmarke zulässt. Denn der gängige Leitspruch lautet: Der Anmelder kann keinen Anspruch auf Eintragung eines Zeichens als Marke daraus ableiten, dass bereits eine solche im Register eingetragen wäre. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
Die bei uns und der jeweiligen Markenbehörde entstehenden Gebühren sind unabhängig davon, ob eine Wortmarke, Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll.
Wann ist eine Bildmarke sinnvoll?
Eine Bildmarke besteht lediglich aus einer Grafik, ohne Wortbestandteile.
Eintragungsfähig ist eine Grafik dann, wenn Sie geeignet ist, der Kennzeichnungsfunktion einer Marke zu entsprechen. Grafiken entbehren dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn sie typische Merkmale der beanspruchten Ware naturgetreu bildlich wiedergeben oder wenn es sich um eine einfache geometrische oder eine andere einfache grafische Form handelt, die auf der Ware, ihrer Verpackung oder sonst üblicherweise in lediglich funktioneller oder dekorativer Weise verwendet wird. Je einfacher die Grafik ist, desto mehr muss darauf geachtet werden, dass diese charakteristischen Elemente aufweisen, in denen das Publikum einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann. Aber eine Bildmarke muss keine gestalterische Eigentümlichkeit oder eine originelle Wirkung aufweisen, um als unterscheidungskräftig wahrgenommen werden zu können.
Bei einer reinen Bildmarke sind nicht nur die Markenregister auf Voreintragungen zu prüfen, sondern auch eingetragene Designs bzw. Geschmacksmuster in die Recherchen einzubeziehen. Und besonders problematisch ist hier, dass auch nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Schutzdauer 3 Jahre) zu beachten sind.
Der Vorteil dieser gegenseitigen Beeinflussung von Bildmarken und Designs / Geschmacksmustern ist, dass für den Fall, dass es sich bei einer geplanten Bildmarke um ein neues Design handelt, diese bereits vor der Eintragung mit der ersten Veröffentlichung innerhalb der EU als europäisches nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein gewerbliches Schutzrecht darstellt. Dies hat vor allem bei der Überlegung, ob zunächst eine Wortmarke oder eine Bildmarke für ein Start-Up eingetragen werden soll, eine klare Priorisierung hin zur Wortmarke zur Folge. Denn auch ohne Registrierung, durch die bloße Veröffentlichung ist die optisch wahrnehmbare Bildmarke für zunächst drei Jahre sowieso geschützt.
Vor einer Anmeldung ist eine Einordnung des Bildes gemäß der Wiener Klassifikation erforderlich, um im Rahmen einer Recherche zu prüfen, ob eine identische oder hochgradig ähnliche Grafik bereits als Marke angemeldet ist.
Wenn keine identische Marke vorhanden ist, muss noch entschieden werden, ob es nicht sinnvoller ist die Bildmarke in schwarz-weiß anzumelden als in farbig.
Denn die schwarz-weiße Eintragung umfasst grundsätzlich auch den Schutz für abweichende Farben (soweit die Kontraste identisch bleiben), eine farbige Anmeldung umfasst vorwiegend den Schutz für die spezielle Farbe, so dass andersfarbige Eintragungen ggf. nur als ähnlich und nicht als identisch bewertet werden könnten. Aber wenn nun nur ähnliche Marken sich gegenüberstehen, dann wäre bei einer farbigen Eintragung die Verwechslungsgefahr mit einer nur ähnlichen, aber farbig identischen Marke stärker zu bewerten, so dass die farbige Eintragung hier durchsetzungsstärker wäre.
Wenn auch diese Entscheidung getroffen wurde, ist es erforderlich, die Bilddatei in einer ordentlichen Auflösung vorliegen zu haben, damit nicht durch eine schlechte Bildqualität der Gesamteindruck der Marke negativ beeinträchtigt wird. Wir raten immer dazu einen Testausdruck der Bildmarke auf mindestens DIN A5 durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Darstellung nicht verpixelt ist.
Wann ist eine Wort-Bild-Marke (Kombinationsmarke) sinnvoll?
Von einer Wort-Bild-Marke wird immer dann gesprochen, wenn die Marke nicht eine reine Wortmarke ist, aber dennoch Schriftzeichen oder Zahlen enthält. Es ist somit eine Kombinationsmarke aus einer Wortmarke und einer Bildmarke.
Im Gegensatz zu reinen Wortmarken ist bei einer Bewertung des Schutzes der Wort-Bildmarke immer auch das Bildbestandsmerkmal mit zu berücksichtigen. Hierdurch ist es möglich, Worte, die als reine Wortmarken nicht eintragungsfähig wären (z.B. rein beschreibende Zeichen) durch zusätzliche grafische Elemente doch geschützt zu bekommen. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass die Bildbestandteile nicht als „werbeüblich“ eingestuft werden und deswegen vom Markenamt doch nicht beachtet werden. So wurden lediglich besondere Schrifttypen oder nur farbige Schriftzeichen noch nicht als unterscheidungskräftig genug eingestuft, um aus einer freihaltebedrüftigen Wortmarke eine eintragungsfähige Wort-Bild-Marke zu kreieren. Auch einfache grafische Elemente (z.B. Rahmen um die Worte) werden regelmäßig von der Behörde als werbeüblich abgetan und ignorieren.
Der Schutz einer Wort-Bild-Marke erstreckt sich nur auf die Gesamtheit der Marke, so dass man durch eine Wort-Bildmarke nicht unbedingt ein ausschließliches Recht an den verwendeten Wortbestandteilen erhält, insbesondere nicht, wenn diese allein als Wortmarke nicht eintragungsfähig gewesen wären. Dies hat insbesondere bei der Bewertung einer möglichen Markenverletzung durch nur ähnliche Waren oder Dienstleistungen eine Auswirkung, da sich dann immer nur eine ähnliche Marke und ähnliche Waren gegenüberstehen, so dass immer ein höherer Begründungsaufwand erforderlich sein wird, als wenn eine reine Wortmarke eingetragen worden wäre.
Ein weiteres Problem der kombinierten Wort-Bildmarke ist, dass schon eine Änderung des Corporate Design dazu führen kann, dass die Wort-Bildmarke hinfällig wird, da man dann ja ein geändertes Design nutzt. Dies hat nun zur Folge, dass man die erforderliche rechtserhaltende Benutzung der Marke nicht mehr fortführt, obwohl man die Wortbestandteile weiterführt. So kann dann nach 5 Jahren Benutzung des geänderten Designs jeder einwenden, dass die Marke nicht benutzt worden wäre und eine Löschung derselben herbeiführen. Auch in Markenverletzungsprozessen wäre dies dann der erste Einwand. Durch die Änderung des Designs bei einer Weiterentwicklung des Unternehmens verliert man somit seine Marke. Zwar kann man dann das geänderte Design erneut als Wort-Bildmarke anmelden, aber die Prüfung der Eintragungsfähigkeit wie auch mögliche Widersprüche starten dann erneut und ggf. hat sich im Laufe der Zeit die Rechtsposition durch eine geänderte Ansicht der Markenämter, Rechtsprechung oder auch nur verwechslungsfähige weitere Marken, verschlechtert. Deswegen ist es auch besonders bei Inhabern von Wort-Bild-Marken dringend erforderlich gegen jede auch nur annähernd ähnliche Marke vehement vorzugehen, um nicht durch entsprechende Nachlässigkeit bei der Markenüberwachung später seine eigenen gewerblichen Schutzrechte zu verlieren.
Wenn man sich für eine Wort-Bild-Marke entschieden hat, dann müssen die Bildelemente noch gemäß der Wiener Klassifikation einer entsprechenden Bildklasse zugeordnet werden, damit eine Verwechslungsgefahr der Gesamtmarke mit bereits eingetragenen Bildmarken oder Wort-Bild-Marken geprüft werden kann.
Als weiteres Kriterium ist zu prüfen, ob es sinnvoller ist, die Wort-Bild-Marke in schwarz-weiß anzumelden oder in farbig. Bei einer Markenanmeldung in Farbe, sind die Farbangaben in Worten (z.B. gelb, grün, pink, dunkelblau …) anzugeben. Eine Anmeldung in schwarz-weiß umfasst grundsätzlich auch den Schutz für alle anderen Farben, soweit die Kontrastverhältnisse ähnlich sind, eine farbige Anmeldung umfasst vorwiegend den Schutz für die spezielle Farbe, so dass andersfarbige Eintragungen ggf. nur als ähnlich und nicht als identisch bewertet werden könnten. Aber wenn nun nur ähnliche Marken sich gegenüberstehen, dann wäre bei einer farbigen Eintragung die Verwechslungsgefahr mit einer nur ähnlichen, aber farbig identischen Marke stärker zu bewerten, so dass die farbige Eintragung hier durchsetzungsstärker wäre.
Bezüglich der für die Eintragung erforderlichen Bildqualität empfehle ich immer einen Testausdruck der Wort-Bild-Marke auf mindestens DIN A5. Wenn die Marke dort nicht verpixelt ist, bestehen hier keine Bedenken gegen die Eintragung.
Was ist dieses Klassenverzeichnis?
Markenschutz gibt es immer nur für bestimmte gewählte Waren oder Dienstleistungen. Hierfür hat der Gesetzgeber eine sog. Nizzaer-Klassifikation vorgegeben, in welcher man sämtliche unter der Marke geplanten Waren- oder Dienstleistungsangebote einpassen muss. Wenn man eine möglichst schnelle und günstige Markenanmeldung will, versucht man auch genau die dort niedergelegten Begriffe zu verwenden, um eine Marke zu klassifizieren. Je nach Anzahl der benötigten Klassen steigen die Kosten der Behörde. Wir raten immer dazu, sowohl die Oberbegriffe als auch sehr speziell die einzelnen Waren und Dienstleistungen auszuwählen.
Die Oberbegriffe helfen Ihnen bei Eintragungsbedenken der Behörde das Klassenverzeichnis zu spezifizieren bzw. einzelne Waren oder Dienstleistungen nachträglich aus der Anmeldung herauszustreichen, um eine Eintragungsfähigkeit zu erhalten. Wenn Sie hier zu speziell gewählt haben, kann es passieren, dass die Behörde gerade gegen einen speziell gewählten Begriff (bspw. wegen eines Freihaltebedürfnisses) Bedenken hat. Eine „Erweiterung“ des Klassenverzeichnisses und damit der Marke ist aber nachträglich nicht möglich. Somit wäre dann die Markenanmeldung vergeblich gewesen. Eine Reduzierung des Klassenverzeichnisses geht aber immer, sodass Sie dann aufgrund der Einschränkung des Oberbegriffes doch eine Marke erhalten können.
Anders wird es dann bei Diskussionen mit Mitbewerbern sein. Diese werden behaupten, dass unter Ihren Oberbegriffen auch deren Marke fallen würde, sodass ein Widerspruchsverfahren droht. Hier können Sie dann durch den nachträglichen Verzicht auf die Oberbegriffe bzw. deren Einschränkung Ihre Marke „erhalten“.
Somit ist auch bei der Erstellung des Klassenverzeichnisses mehr als nur auf die konkreten geplanten Waren- und Dienstleistungsangebote etwas juristisches Taktieren angesagt. Dies übernehmen wir natürlich für Sie. Sie teilen uns lediglich mit, welche Angebote Sie in den nächsten Jahren unter der Marke planen, und wir erstellen Ihnen das perfekt für Sie passende Klassenverzeichnis.
Was sind Unternehmenskennzeichen?
Unternehmenskennzeichen sind Bezeichnungen, die Ihr Unternehmen eindeutig identifizieren und im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Dies können der Name Ihres Unternehmens, die Firma oder eine spezielle Bezeichnung des Geschäftsbetriebs sein. Laut § 5 II des Markengesetzes (MarkenG) sowie den entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union gelten diese Kennzeichen als eindeutige Erkennungsmerkmale innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Sie helfen dabei, Ihr Unternehmen von anderen zu unterscheiden und dessen Identität im Markt zu sichern. So wissen Ihre Kunden und Geschäftspartner stets, mit wem sie es zu tun haben, was Vertrauen und Wiedererkennung schafft.
Was sind Werktitel?
Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von kreativen Werken wie Büchern, Filmen, Zeitschriften, Musikstücken, Theaterstücken und ähnlichen Werken, die laut § 5 III des Markengesetzes (MarkenG) geschützt sind. Dieser Schutz stellt sicher, dass kein anderes Werk unter einem ähnlichen oder identischen Namen veröffentlicht werden darf. Dadurch wird Verwechslungen vorgebeugt und die Einzigartigkeit Ihres Werkes bewahrt. So wissen Ihre Leser oder Zuschauer immer genau, dass sie Ihr einzigartiges Werk in den Händen halten – denken Sie an die Titel großer Filme oder Bestseller-Bücher, die sofort erkennbar sind!
Fremde Marken in den META-Tags?
Wer selbst oder durch nicht qualifizierte SEO-Optimierer in den META-Tags oder an sonstigen Stellen im nichtsichtbaren Bereich des Quellcodes der eigenen Internetseite fremde Marken oder Firmennamen etc. einpflegt, begibt sich nicht auf sehr dünnes Eis, sondern ist juristisch gesehen sogar schon eingebrochen. Es kommt überraschend häufig vor, dass sich an den verschiedensten Stellen im Quellcode (z.B. im TITLE bzw. META-Tag „description“ oder im IMG als „alt=“) die Namen von Konkurrenzprodukten bzw. sogar die der Konkurrenten selbst finden lassen. So blieb es nicht aus, dass alle Instanzen und sogar der Europäische Gerichtshof, diesbezüglich bereits Urteile gefällt haben, die folgendes Ergebnis hatten:
Auch nur für Suchmaschinen sichtbare Verwendungen von Marken oder Handelsnamen im Quellcode stellen eine Werbung (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 – C-657/11) und eine markenmäßige Nutzung (BGH, Urt. v. 18.05.2006 – I ZR 183/03) dar. Dies ist unzulässig, wenn der Nutzer nicht eindeutig erkennen kann, ob die hierauf als Treffer in Suchmaschinen angezeigten Ergebnisse vom gesuchten Unternehmen stammen. Mit diesem Argument wurde die Verwendung fremder Marken als Keyword (nicht aber im Anzeigentext!) für Google-Ads als zulässig angesehen, da über den Ads-Einblendungen deutlich zu sehen ist, dass es sich um „Anzeigen“ handelt.
Da die Nutzung fremder Marken oder Firmennamen im Quellcode einer Website zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, fehlt es an einer eindeutigen Erkennbarkeit. Einziges Gegenargument für die Nutzung einer fremden Marke kann die Erschöpfungswirkung sein, d.h. dass derjenige, der rechtmäßig die Markenprodukte weiterverkauft, auch das Recht hat, diese Waren unter Nennung der Marke zu bewerben. Selbst dies kann aber rechtswidrig sein, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es dem Webseitenbetreiber allein darum geht, Internetnutzer, die sich für die Markenerzeugnisse interessieren und bei ihren Recherchen hiernach auf Grund der Angaben im Quellcode auf seine Internetseite gelangen, auf gleichartige Artikel, aber gerade nicht die entsprechenden Markenartikel, umzuleiten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.3.2014 – 6 W 12/14).
Die Empfehlung lautet:
Verwenden Sie keine fremden Marken oder Namen im Quellcode, wenn Sie nicht zugleich an identischer Stelle im sichtbaren Bereich die Marke ebenfalls verwenden dürften. Wenn Sie die Marke also nicht ausdrücklich auf Ihrer Internetseite angeben dürften, dann wird aller Wahrscheinlichkeit erst recht eine Verwendung im nichtsichtbaren Bereich unzulässig sein.
Tipp: Ob Mitbewerber die eigene Marke durch Verwendung im Quellcode (oder durch unzulässige Buchung z.B. via Amazon um dann in den dortigen Suchergebnissen, die ja gerade nicht als Werbung gekennzeichnet sind) verwenden bemerkt man schnell, indem man nach der eigenen Marke im Internet sucht. Die Suchergebnisse, die in keinen Zusammenhang mit der eigenen Marke stehen, aber dennoch angezeigt werden, sind höchstwahrscheinlich durch unzulässige Markenverwendung manipuliert. Dies müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen.
Nutzung des ™ in Deutschland?
Auch im deutschen und europäischen Rechtsraum sieht man häuft an vermeintlichen Marken das ™ angehängt. Die Bedeutung im angloamerikanischen Rechtsraum lautet (unregistrierte) Trade Mark. In Deutschland entspricht dies am ehesten der geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 5 MarkenG. Eine aus meiner Sicht eher ungewöhnliche Auffassung hat das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 31.5.2013 – 5 W 114/13) vertreten. Dort wurde behauptet, dass das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ stehen würde (soweit folge ich dem Kammergericht noch), und der deutschsprachige Verkehr würde ™ dahin verstehen, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist (wie kommt man denn hierauf?).
Es ist einhellige Rechtsauffassung, dass das ® für „registrierte Marken“ verwendet werden darf, da diesem Symbol zum einen auch im angloamerikansichen Ursprungsrechtsgebiet diese Bedeutung zukommt und auch der deutschsprachige Verkehr hier keine andere Vorstellung diesbezüglich hat. Also ® steht für „registriert“, also „eingetragen im Register“. Also nicht nur angemeldet, sondern wirklich eingetragen.
Aber ™ steht nicht für „angemeldet aber noch nicht eingetragen“, sondern für eine „Trade Mark“ die wiederum überhaupt keiner Eintragung bedarf um den erforderlichen Schutz zu erhalten. Also ist dies juristisch nicht anderes als ein „durch Handeln erlangtes Markenrecht“, also ebenso wie die deutsche „geschäftliche Bezeichnung“.
Nun gibt es aber bereits Rechtsprechung, dass der deutschsprachige Verkehr sich unter ™ alles mögliche vorstellen könnte und daher auch, dass es sich um eine eingetragene Marke (oder wie nun das Kammergericht behauptet, eine angemeldete aber noch nicht eingetragene Marke) handeln würde. Deswegen würden Unternehmer, die an eine tatsächlich bestehende geschäftliche Bezeichnung oder gar eine notorisch bekannte Marke das kleine ™ anhängen, die angesprochenen Verkehrskreise im Regelfall über die Bedeutung in die Irre führen. Also selbst wenn das ™ juristisch zutreffend wäre, kann es zu einer Irreführung des Verkehrs kommen.
Das Fazit ist dann, dass wegen der möglichen Irreführung selbst die rechtlich zutreffende Verwendung ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.
Es kann daher im deutschsprachigen Rechtsraum nur davon abgeraten werden das ™ zu verwenden. Und wer eine Marke frisch angemeldet hat und es nicht abwarten kann bis er damit Werbung machen darf, der sollte statt des mehrdeutigen ™ einfach einen kleinen Satz wie „zur Eintragung angemeldet“ verwenden oder doch auf das schöne und eindeutige ® warten.