Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.
Gesetzesbegründung: § 13 ist lex specialis zu § 852 BGB. Die Vorschrift regelt einen Herausgabeanspruch gegen den Rechtsverletzer in den Fällen, in denen ein Geschäftsgeheimnis wegen eines Verstoßes gegen § 4 rechtswidrig und schuldhaft durch den Rechtsverletzer erworben, offengelegt oder genutzt wurde. Der Anspruch nach § 13 ist wie der Anspruch nach § 852 BGB auf das beschränkt, was der Rechtsverletzer auf Grund der rechtswidrigen Erlangung, Offenlegung oder Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses erlangt hat. Für den Anspruch wird eine Verjährungsfrist von sechs Jahren festgeschrieben, da Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 lediglich Verjährungsfristen von höchstens sechs Jahren erlaubt. Wegen dieser verjährungsrechtlichen Besonderheiten war eine analoge Anwendung von § 852 BGB nicht möglich.