Sie lesen richtig, obwohl ich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin, also zu Recht als Rechtsanwalt für Markenrecht bezeichnet werden kann, will ich hier einmal eine kurze Darstellung / Anleitung zur Anmeldung einer deutschen Marke geben. Wenn Sie die nachfolgenden Schritte abarbeiten, haben Sie am Schluss (soweit Sie alle Entscheidungen richtig getroffen haben) eine deutsche Marke selbst ordnungsgemäß angemeldet. Denn die Anmeldung einer Marke ist grundsätzlich ohne Rechtsanwalt möglich.
Ich gebe jedoch zu bedenken, dass nur weil etwas möglich ist, dies nicht unbedingt sinnvoll sein muss.
1. Vorüberlegungen zur Marke
Zunächst müssen Sie sich Gedanken darüber machen, für welche Waren oder Dienstleistungen Sie die Marke anmelden wollen. Denn eine Marke gilt nicht für jegliche Produkte, sondern immer nur für bestimmte konkret benannte Waren oder Dienstleistungen. Diese sog. Klassifikation der Marke ist international in der sog. Nizzaer Klassifikation niedergelegt. Diese besteht aus 34 Warenklassen und weiteren 11 Dienstleistungsklassen. Sie müssen nun überlegen, in welche der 45 Klassen die für Ihre unter der Marke geplanten Angebote richtigerweise einzusortieren sind.
Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, erstellen wir an Hand Ihrer geplanten Angebote für Sie das Klassenverzeichnis.
Die zweite Vorüberlegung zur Marke ist natürlich der Wortlaut bzw. die Optik der Marke selbst. Sie können verschiedene Arten der Marke wählen, wobei die gebräuchlichsten drei die Wortmarke, Wort-Bildmarke und die Bildmarke sind. Je beschreibender für die unter der Marke geplanten Angebote der Wortlaut der Marke oder das Bildelement ist, desto eher wird man den Weg zu einer Wort-Bildmarke (sog. Kombinationsmarke) beschreiten.
Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, prüfen wir vorab bereits dieses Kriterium und empfehlen dann ggfls. erforderliche Änderungen an der Marke selbst.
2. Recherche
Wenn Sie nun wissen, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke angemeldet werden soll und wie die geplante Marke gestaltet sein wird (Wortmarke, Wort-Bildmarke, Bildmarke), ist es dringend ratsam, dass Sie recherchieren, ob innerhalb Deutschlands bereits eine identische oder zum Verwechseln ähnliche Marke vorhanden ist. Hierzu sollten Sie mindestens die einschlägige Datenbank des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), Google und das Handelsregister bemühen. Hierbei sollten Sie auch nur optisch oder klanglich ähnliche Begriffe berücksichtigen und auch beachten, dass es internationale Markenanmeldungen geben kann und auch eine europäische Gemeinschaftsmarke immer in Deutschland ebenfalls gültig ist.
Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, prüfen wir für Sie vor einer Anmeldung, ob identische Marken oder hochgradig ähnliche Marken bereits eingetragen sind. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie Vorschläge, wie man die bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen kann (z.B. Änderung der Marke oder Einschränkung des Klassenverzeichnisses).
3. Anmeldeformular
Da nun Klarheit über die Marke und deren Eintragungsfähigkeit besteht, geht es an das Ausfüllen des Formulars der Behörde. Dies ist für jedermann auf der Internetseite des DPMA möglich. Zunächst wird man dort den Markeninhaber angeben müssen, wobei vor allem bei juristischen Personen wie z.B. GmbHs durchaus überlegt werden kann, ob man die Marke auf den Gesellschafter selbst anmeldet (und dann der GmbH zur Markennutzung eine Lizenz erteilt). Diese Regelung kann vor allem steuerrechtlich oder bei riskanteren kleineren Unternehmergesellschaften durchaus reizvoll sein. Die in der Anmeldung genannten Daten werden für jedermann in einem öffentlichen Register einsehbar sein. Dies ist vor allem deswegen nicht optimal, da mit der Anmeldung erfahrungsgemäß auch immer wieder dubiose betrügerische Schreiben von angeblichen Markenregistern eintreffen werden, die versuchen werden von frischen Markenanmeldern Gelder zu erhalten.
Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, füllen wir selbstverständlich das Formular aus und werden dann als Zustellungsbevollmächtigte in dem Register eingetragen. Dies allein schreckt manche Betrüger schon ab, wobei wir zwar auch nicht verhindern können, dass Sie angeschrieben werden, aber wenn wir im Register eingetragen sind, dann können Sie alle Schreiben, die nicht über unsere Kanzlei zu Ihnen kommen, gleich entsorgen, da nur über uns relevante Schreiben in Bezug auf die Marke an Sie gelangen werden.
4. Anmeldeverfahren
Mit der Absendung des Formulars haben Sie den ersten Schritt zur Eintragung veranlasst. Es ist aber wichtig, dass Sie sich nun die Zahlungsfrist für die Amtsgebühren vormerken. Zwar benötigen Sie zur Überweisung noch das Aktenzeichen des DPMA, damit Ihre Zahlung auch ordnungsgemäß zugeordnet werden kann, aber selbst wenn die Empfangsbescheinigung mit dem Aktenzeichen z.B. wegen eines Poststreiks o.ä. nicht bei Ihnen eingeht, beginnt die Zahlungsfrist (3 Monate) mit dem Tag des Eingangs der Markenanmeldung bei dem DPMA. Im Idealfall erhalten Sie binnen 2 Wochen die Empfangsbescheinigung und können dann die Einzahlung der Amtsgebühren veranlassen. Nach Eingang des Geldes wird die Behörde innerhalb einiger Wochen die Marke auf deren Eintragungsfähigkeit (z.B. Freihaltebedürfnis, beschreibende Marke) und die formellen Voraussetzungen der Markenanmeldung prüfen. Soweit die Behörde Bedenken gegen die Marke hat, wird das DPMA diese Bedenken schriftlich darlegen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Soweit entsprechende Bedenken von dem DPMA gegen die Marke geäußert werden, sollte dringend versucht werden mit der Behörde eine Lösung zu finden, denn ansonsten ist der Inhalt der geäußerten Bedenken meist identisch mit dem nach Ablauf der Frist folgenden die Markeneintragung ablehnenden Beschluss des DPMA.
Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, achten wir darauf, dass Sie die Zahlungsfrist nicht versäumen, beantworten eventuelle Nachfragen der Behörde im Zusammenhang mit den Formalitäten und vor allem äußern wir uns gegenüber der Behörde im Falle von Bedenken, immer mit dem Ziel der Anmeldung zum Erfolg zu verhelfen.
5. Eintragung der Marke
Wenn das Prüfungsverfahren positiv verlaufen ist, wird das DPMA die Marke eintragen und Ihnen eine Eintragungsurkunde übersenden. Diese sollten Sie auf Richtigkeit mit den Angaben der Anmeldung überprüfen. Sollten Änderungen (z.B. wegen einer im Laufe des Eintragungsverfahrens geänderten Adresse) erforderlich sein, können diese der Behörde jederzeit übermittelt werden. Eine neue Urkunde wird deswegen jedoch nicht ausgestellt. Die Änderungen werden lediglich in das veröffentlichte Register übernommen.
Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, kontrollieren wir nun die in der Eintragung von der Behörde gemachten Angaben und senden Ihnen dann die Eintragungsurkunde im Original zu. Bei uns verbleibt eine Kopie sowie eine eingescannte Version in den Akten.
6. Ablauf der Widerspruchsfrist
Nach der Eintragung der Marke hat nun Jedermann die Möglichkeit im Wege des kostengünstigen Widerspruchsverfahrens gegen Ihre Markenanmeldung vorzugehen. Insbesondere Inhaber von aktiven Marken werden im Wege der laufenden Markenüberwachung Kenntnis von Ihrer Markenanmeldung erhalten und ggfls. bereits vor Einlegung eines Widerspruchsverfahrens an Sie herantreten um eine Löschung oder Reduzierung Ihrer Marke bereits außerbehördlich zu erlangen oder z.B. eine Koexistenzvereinbarung oder Abgrenzungsvereinbarung anbieten. Sollte kein Widerspruch eingelegt werden, erhalten Sie nach Ablauf der Widerspruchfrist im Regelfall von der Behörde ein entsprechendes Schreiben für Ihre Unterlagen, so dass nun Ihre Marke rechtskräftig eingetragen ist.
Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, werden wir von der Behörde über Widersprüche in Kenntnis gesetzt bzw. erhalten in den meisten Fällen auch die entsprechenden Schreiben der potentiell beeinträchtigten Dritten. Wir kontrollieren dann die entsprechenden Schreiben und senden Ihnen diese mit einer kurzen Einschätzung unsererseits weiter. Alles bis hier ist von dem Pauschalpreis zur Markenabmeldung bereits mit abgedeckt, das Widerspruchsverfahren an sich oder Verhandlungen mit Dritten müssen jedoch gesondert beauftragt werden. Soweit keine Widersprüche eingelegt werden, übersenden wir zusammen mit dem Schreiben des DPMA über die Nichteinlegung von Widersprüchen das Angebot eines Markenüberwachungsvertrages mit meiner Kanzlei, damit Sie dann in die Lage versetzt werden, frühzeitig gegenüber potentiell verwechslungsfähigen Marken zu handeln und Ihre Markenrechte immer bestmöglich durchsetzen zu können.
Fazit: Sie können eine deutsche Marke selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden, sinnvoll ist dies jedoch nicht.
Denn die vorstehenden Leistungen meiner Kanzlei (zzgl. den Gebühren der Behörde die sowieso anfallen) erhalten Sie für eine deutsche Marke zum Pauschalpreis von nur 400 EUR zzgl. 19 % USt. (brutto 476 EUR) bzw. für eine Unionsmarke zum Pauschalpreis von nur 500 EUR zzgl. 19% USt. (brutto 595 EUR). Und ich bin mir sicher, dass eine Kosten-Nutzen-Rechnung hier immer zu Gunsten der Markenanmeldung durch meine Kanzlei ausfallen wird.