Benutzungsschonfrist und ihre Bedeutung
Nach der Eintragung einer Marke beginnt eine fünfjährige Benutzungsschonfrist. Während dieser Zeit sind Markeninhaber nicht verpflichtet, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Diese Frist gibt Unternehmen Zeit, ihre Marke strategisch einzusetzen und am Markt zu etablieren.
Die Schonfrist beginnt in der Regel mit dem Tag der Eintragung ins Markenregister. Wenn jedoch ein Widerspruchsverfahren anhängig ist, startet die Frist erst nach Abschluss dieses Verfahrens. Nach Ablauf dieser Schonfrist besteht für die Marke Benutzungspflicht: Sie muss ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, um ihren Schutz zu erhalten.
Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung
Wurde eine Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht genutzt, kann gemäß § 49 MarkenG jede Person einen Antrag auf Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) stellen. Der Antragsteller muss hierbei lediglich den Löschungsgrund darlegen, während der Markeninhaber den Nachweis für die ernsthafte Nutzung erbringen muss.
Soweit der Inhaber des Löschungsantrags nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht, wird die Marke gelöscht. Wird jedoch Widerspruch eingelegt, wird das Verfahren fortgeführt. Seit Mai 2020 besteht die Möglichkeit, das Verfallsverfahren vor dem DPMA weiterzuführen. Dieses Verfahren ist kostengünstiger und schneller als der Übergang in ein gerichtliches Verfahren.
Löschungsklage bei Zivilgerichten
In Fällen, in denen der Markeninhaber bereits im Vorfeld einer Löschung nicht zustimmt, oder wenn es um ältere Rechte geht, kann auch eine Löschungsklage vor einem Zivilgericht erhoben werden. Eine Klage wegen des Bestehens älterer Rechte ist jedoch erst möglich, wenn die Widerspruchsfrist gegen die Marke abgelaufen ist.
Hier trägt der Kläger die Beweislast und muss nachweisen, dass die Marke in den letzten fünf Jahren nicht benutzt wurde. Die Kosten einer Löschungsklage richten sich nach dem Wert der angegriffenen Marke. In Fällen der Nichtbenutzung ist der Streitwert in der Regel niedriger als bei einer Markenverletzungsklage.
Risiken für Markeninhaber
Markeninhaber, die ihre Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht ernsthaft nutzen, laufen Gefahr, ihre Marke durch ein Löschungsverfahren zu verlieren. Dies kann nicht nur finanzielle, sondern auch strategische Nachteile mit sich bringen:
- Verlust des Markenschutzes: Die Marke bietet keinen Schutz mehr vor Nachahmungen oder ähnlichen Zeichen.
- Kosten eines Verteidigungsverfahrens: Der Nachweis der Nutzung kann kostenintensiv und aufwendig sein.
- Wettbewerbsnachteile: Der Verlust einer Marke kann Mitbewerbern die Möglichkeit eröffnen, ähnliche Zeichen zu verwenden, die beim Kunden Verwirrung stiften.
Pflichten zur ernsthaften Benutzung
Um diesen Risiken zu begegnen, sollten Markeninhaber sicherstellen, dass die Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist aktiv genutzt wird. Die Nutzung muss tatsächlich und nach außen sichtbar erfolgen. Es reicht nicht aus, die Marke nur symbolisch oder sporadisch einzusetzen. Wichtig ist außerdem, die Nutzung sorgfältig zu dokumentieren, um im Fall eines Löschungsantrags Beweise vorlegen zu können.
Empfehlungen für Markeninhaber
- Rechtzeitige Nutzung: Planen Sie die Benutzung Ihrer Marke strategisch, um die Schutzfähigkeit aufrechtzuerhalten.
- Markenüberwachung: Überwachen Sie regelmäßig die Nutzung Ihrer Marke und prüfen Sie, ob sie den eingetragenen Waren und Dienstleistungen entspricht.
- Dokumentation: Halten Sie Belege für die Nutzung bereit, wie Rechnungen, Werbematerialien oder Berichte über die Markenverwendung.
- Regelmäßige Beratung: Lassen Sie Ihre Markenstrategie regelmäßig von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz überprüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Fazit
Die Nichtbenutzung einer Marke kann erhebliche Risiken für Markeninhaber darstellen. Mit der Einhaltung der Benutzungspflichten und einer strategischen Planung können Sie diese Risiken jedoch vermeiden und den langfristigen Schutz Ihrer Marke sicherstellen.