Künstlername und Pseudonym im Impressum: Ein kleiner Leitfaden

Als Rechtsanwalt werde ich regelmäßig mit einer Frage konfrontiert, die für viele Kreativschaffende von existenzieller Bedeutung ist: „Kann ich meinen bürgerlichen Namen im Internet verschweigen und nur unter meinem Künstlernamen oder Pseudonym auftreten?“ Die Motivation dahinter ist vielfältig und oft sehr verständlich: Autoren möchten ihre Privatsphäre schützen, Künstler unter ihrem etablierten Namen bekannt sein, Influencer ihre Familie vor Stalkern bewahren.

Dieser Beitrag von mir soll nicht mehr und nicht weniger sein als eine möglichst vollständige rechtliche Einordnung für Website-Betreiber, Autoren und Selfpublisher in Deutschland, Österreich und der Schweiz rund um das Thema Künstlernamen bzw. Pseudonym im Impressum von Websites und auch eBooks bzw. „echten“ Büchern. Aber um alle Hoffnung auf eine Haftung meinerseits wegen der Inhalte in diesem Artikel zunichte zu machen, dieser Beitrag stellt keine Rechtberatung für Einzelfälle dar und es besteht auch gar keine Garantie, dass Gerichte in jedem Einzelfall immer so entscheiden werden, wie ich es hier dargestellt habe. Es gilt der Spruch: „Zwei Juristen drei Meinungen“. Das Risiko der rechtlichen Bewertung Ihrer individuellen Situation liegt bei Ihnen.

1. Die rechtlichen Grundlagen: § 5 DDG und Landespressegesetze

Die Impressumspflicht in Deutschland dient dem Verbraucherschutz und der Rechtsklarheit. Wer ein kommerzielles oder geschäftsmäßiges Angebot im Internet betreibt oder ein gedrucktes Werk veröffentlicht, muss für Nutzer, Kunden und Behörden eindeutig identifizierbar und erreichbar sein.

Für digitale Dienste wie Websites, Social-Media-Auftritte oder Blogs ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (§ 5 DDG) maßgeblich. Für gedruckte Werke, etwa Bücher, E-Books oder Broschüren, gelten die jeweiligen Landespressegesetze der Bundesländer. Diese verpflichten ebenfalls zur Angabe des vollständigen Namens sowie der Anschrift des Verfassers oder Verlegers, wobei bei einem Selbstverlag regelmäßig Personenidentität besteht.

Sowohl das Digitale-Dienste-Gesetz als auch die Landespressegesetze verlangen die Angabe des vollständigen bürgerlichen Namens, also Vor- und Nachname, sowie einer ladungsfähigen Anschrift. Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Adresse, unter der förmliche Zustellungen wirksam vorgenommen werden können und unter der der Verantwortliche tatsächlich erreichbar ist.

2. Künstlername vs. Pseudonym: Was ist der Unterschied?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Künstlername und Pseudonym häufig gleichgesetzt. Rechtlich besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied, der in der Praxis nicht unterschätzt werden sollte.

Ein Pseudonym ist ein frei gewählter Fantasiename, der keiner behördlichen Registrierung unterliegt. Jede Person kann sich ohne weiteres eines solchen Namens bedienen, ohne dass dieser amtlich erfasst wird. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um einen geschützten Namen im Sinne des Namensrechts, sofern nicht ausnahmsweise durch intensive Nutzung eine entsprechende Verkehrsgeltung entstanden ist. In der Regel dient ein Pseudonym der Anonymisierung oder der kreativen Selbstdarstellung.

Ein Künstlername ist ebenfalls ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name. Er kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in den Personalausweis oder Reisepass eingetragen werden, vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 18 Personalausweisgesetz. Mit der Eintragung wird der Künstlername amtlich dokumentiert und die betreffende Person ist unter diesem Namen registriert. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Name im künstlerischen oder publizistischen Bereich geführt wird und eine gewisse überregionale Bekanntheit sowie Verkehrsgeltung nachgewiesen werden kann.

Wichtig zu wissen ist, dass auch ein amtlich eingetragener Künstlername den bürgerlichen Namen im Rechtsverkehr nicht automatisch ersetzt. Er tritt rechtlich neben den bürgerlichen Namen und stellt eine Ergänzung dar, jedoch keine vollwertige Alternative.

3. Die Rechtsprechung im Detail: Was sagen die Gerichte?

Die entscheidende Frage lautet: Reicht ein Künstlername oder Pseudonym allein aus, um die gesetzlichen Anforderungen an ein Impressum zu erfüllen. Die Rechtsprechung beantwortet dies im Grundsatz klar, differenziert jedoch im Detail.

Reine Pseudonyme genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht. Darüber besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit. Ein nicht amtlich registrierter Fantasiename lässt keinen eindeutigen Rückschluss auf die dahinterstehende natürliche Person zu. Damit wird der Zweck der Impressumspflicht, nämlich die zweifelsfreie Identifizierbarkeit und Verantwortungszuordnung, verfehlt.

Die Verwendung eines bloßen Pseudonyms im Impressum stellt daher regelmäßig einen Verstoß gegen § 5 DDG beziehungsweise gegen die einschlägigen landespressegesetzlichen Vorschriften dar und ist grundsätzlich abmahnfähig.

Bei amtlich eingetragenen Künstlernamen ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Teilweise wird vertreten, ein im Personalausweis eingetragener Künstlername sei dem bürgerlichen Namen gleichzustellen, da er amtlich dokumentiert sei und eine Identifizierbarkeit ermögliche. Dieser Auffassung ist das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 10. April 2020, Az. 5 O 489/20, entgegengetreten. In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Anbieterin von Yogakursen im Impressum nicht ihren vollständigen bürgerlichen Namen verwendet, sondern eine Kombination aus einem Alias und ihrem echten Nachnamen. Das Gericht führte aus, dass die Vermischung eines Künstlernamens mit weiteren Namensbestandteilen ein neues Pseudonym begründen könne, das nicht von einer etwaigen Privilegierung gedeckt sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung eines Landgerichts handelt. Eine höchstrichterliche Klärung durch ein OLG oder gar den Bundesgerichtshof steht bislang aus. Gleichwohl hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung, da sie die eher strenge Linie verdeutlicht. Für Anbieter bedeutet dies ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko, wenn sie im Impressum nicht ihren vollständigen bürgerlichen Namen angeben.

Im Zusammenhang mit der Eintragung von Künstlernamen in Ausweisdokumente haben mehrere Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die sogenannte Verkehrsgeltung präzisiert. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 27. März 2018, Az. 10 A 10810/17, hervorgehoben, dass die bloße Behauptung einer künstlerischen Tätigkeit nicht genügt. Erforderlich ist eine objektiv nachweisbare öffentliche Wahrnehmung, die geeignet ist, den bürgerlichen Namen zu überlagern. Veröffentlichungen im Selbstverlag allein reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 1. März 2018, Az. 25 K 10111/17, ebenfalls betont, dass ein Künstlername nur dann anerkannt werden kann, wenn er in der Öffentlichkeit eine eigenständige Identifizierungsfunktion erfüllt und sich hinreichend vom Geburtsnamen unterscheidet. In ähnlicher Weise hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 29. November 2022, Az. 1 K 22.1228, ausgeführt, dass ein Künstlername die Identität und Individualität der Person anstelle des bürgerlichen Namens zum Ausdruck bringen und entsprechende Verkehrsgeltung erlangt haben muss.

Unter Verkehrsgeltung versteht man, dass ein Name in den maßgeblichen Verkehrskreisen so bekannt ist, dass die betreffende Person unter diesem Namen eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist bei international oder bundesweit bekannten Künstlerpersönlichkeiten ohne weiteres anzunehmen. Bei regional oder nur in engen Nischen bekannten Tätigkeiten wird eine solche Verkehrsgeltung hingegen häufig nicht erreicht.

4. Website-Impressum: Die strengen Anforderungen des § 5 DDG

Wer im Internet geschäftsmäßig tätig ist, etwa über einen Onlineshop, eine kommerzielle Website, einen monetarisierten Blog oder Social-Media-Profile mit Werbeeinnahmen, ist verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Impressum bereitzuhalten.

Für natürliche Personen ergeben sich die Pflichtangaben aus § 5 DDG. Erforderlich sind der vollständige bürgerliche Vor- und Nachname, eine ladungsfähige Anschrift, also die Wohn- oder Geschäftsadresse, eine E-Mail-Adresse sowie ein weiterer unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg, beispielsweise eine Telefonnummer oder ein elektronisches Kontaktformular. Je nach Tätigkeit können zusätzliche Angaben notwendig sein, etwa eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde oder zur geführten Berufsbezeichnung.

Die Frage, ob im Website-Impressum anstelle des bürgerlichen Namens allein ein Künstlername verwendet werden kann, wird von der herrschenden Rechtsprechung im Grundsatz verneint. Nach der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg und der überwiegenden Auffassung in der Literatur genügt ein Künstlername für sich genommen nicht, selbst wenn er im Personalausweis eingetragen ist. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn der Künstler unter diesem Namen überregional in einem Maße bekannt ist, dass eine eindeutige Identifizierbarkeit ohne weiteres gewährleistet ist.

Rechtssicher ist daher die Kombination aus bürgerlichem Namen und ergänzendem Hinweis auf den Künstlernamen.

Beispiel:

Erika Mustermann
(Künstlername: Ela Sternenstaub)
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
E-Mail: kontakt@ela-sternenstaub.de
Telefon: 0123 / 456789

Zwar wird in der Literatur diskutiert, dass bei außergewöhnlich hoher Verkehrsbekanntheit eines Künstlernamens ausnahmsweise dessen alleinige Verwendung ausreichend sein könnte. Bei bundesweit bekannten Persönlichkeiten mag die Identifizierbarkeit auch ohne Angabe des bürgerlichen Namens gewährleistet sein. In der Praxis liegt diese Schwelle jedoch sehr hoch und wird von den meisten Kreativschaffenden nicht erreicht. Zudem träfe im Streitfall den Verwender die Darlegungs- und Beweislast für eine entsprechende Bekanntheit.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich aus anwaltlicher Vorsicht, im Impressum stets den vollständigen bürgerlichen Namen anzugeben und den Künstlernamen lediglich ergänzend zu führen. Dies ist der verlässlichste Weg, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Daher ist dies auch die Variante, die von mir empfohlen wird. Alles andere geschieht auf eigenes Risiko.

5. Buch- und E-Book-Impressum: Landespressegesetze im Fokus

Auch für gedruckte Werke und E-Books besteht eine Impressumspflicht. Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Landespressegesetze der Bundesländer. Die Regelungen sind inhaltlich weitgehend vergleichbar, können jedoch im Detail voneinander abweichen.

Beispielhaft bestimmt § 8 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg, dass auf jedem im Geltungsbereich des Gesetzes erscheinenden Druckwerk Name und Anschrift des Verfassers oder Herausgebers sowie der Druckerei anzugeben sind. Vergleichbare Vorgaben finden sich in den übrigen Landespressegesetzen.

Für Selfpublisher bedeutet dies Folgendes. Wenn Sie als Autor zugleich als Verleger auftreten, sind Sie rechtlich Verfasser und Herausgeber in einer Person. Nach herrschender Auffassung sind in diesem Fall im Impressum des Buches oder E-Books Ihr vollständiger bürgerlicher Name sowie eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ziel ist auch hier die eindeutige Zuordnung und Verantwortlichkeit.

Selbstverständlich dürfen Sie auf dem Cover und der Titelseite unter einem Pseudonym oder Künstlernamen veröffentlichen. Dies ist üblich und von der Kunstfreiheit gedeckt. Für das eigentliche Impressum, das sich regelmäßig im hinteren Teil des Buches oder bei E-Books auf einer gesonderten Seite befindet, empfiehlt es sich jedoch, den bürgerlichen Namen anzugeben. Zwar wird in der Praxis seltener gegen Verstöße nach den Landespressegesetzen vorgegangen als bei Online-Impressen nach § 5 DDG, rechtlich besteht jedoch ein entsprechendes Risiko.

Ein rechtlich vorsichtig gestaltetes Buchimpressum kann etwa wie folgt aufgebaut sein:

Impressum

Autorin: Erika Mustermann
(veröffentlicht unter dem Künstlernamen: Ela Sternenstaub)
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Lektorat: [Name]
Cover-Design: [Name]
ISBN: 978-3-12345-678-9

© 2026 Erika Mustermann
Alle Rechte vorbehalten.

Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen speziell zur Frage der Zulässigkeit reiner Pseudonyme im Buchimpressum sind hier nicht bekannt. In der juristischen Literatur wird jedoch überwiegend eine Parallele zur Rechtsprechung im Onlinebereich hergestellt. Danach genügt ein bloßes Pseudonym nicht, da es die eindeutige Identifizierung der verantwortlichen Person nicht sicherstellt.

Auch wenn die praktische Durchsetzung im Buchbereich weniger intensiv erscheint, verbleibt das rechtliche Risiko. Im Streitfall obliegt es Ihnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass Ihre Impressumsangaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Aus anwaltlicher Vorsicht empfiehlt sich daher auch hier die Angabe des vollständigen bürgerlichen Namens.

6. Die Ausnahme: Verkehrsbekanntheit als schmaler Grat

In der juristischen Literatur und vereinzelt in Gerichtsentscheidungen wird eine Ausnahme für die alleinige Verwendung eines Künstlernamens anerkannt, wenn dieser eine so hohe Verkehrsbekanntheit erreicht hat, dass er die Person ebenso eindeutig identifiziert wie der bürgerliche Name.

Verkehrsgeltung setzt mehrere Voraussetzungen voraus. Der Name muss überregionale Bekanntheit besitzen und darf sich nicht auf lokale oder regionale Kreise beschränken. Er muss derart etabliert sein, dass er in den relevanten Verkehrskreisen einer einzigen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Zudem sollte die Verwendung des Namens im öffentlichen und geschäftlichen Verkehr nachweisbar sein, etwa durch Verträge, Veröffentlichungen, Presseartikel oder Mitgliedschaften in berufsständischen Einrichtungen wie der Künstlersozialkasse.

Typische Beispiele für ausreichend bekannte Namen sind Helene Fischer, Campino, Nena oder Karl Lagerfeld. Weniger wahrscheinlich ist eine ausreichende Bekanntheit bei einem Autor mit 5.000 Instagram-Followern, einem regional bekannten Musiker, einem Blogger mit Nischenpublikum oder einem Youtuber mit 50.000 Abonnenten.

Die Grenzen sind fließend und rechtlich nicht exakt definiert. Es gibt keine festen Kennzahlen wie Follower-Zahl oder Auflagenhöhe, die Verkehrsbekanntheit garantieren. Letztlich entscheidet jedes Gericht im Einzelfall, sodass gerade diese Unsicherheit das größte Risiko für die alleinige Verwendung eines Künstlernamens im Impressum darstellt.

7. Grauzonen und Einzelfallrisiko: Was Sie wissen müssen

Die rechtlichen Grauzonen bei der Verwendung von Künstlernamen oder Pseudonymen im Impressum sind vielfältig und mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Eine häufige Situation ist ein eingetragener Künstlername mit mittlerer Bekanntheit. Sie haben Ihren Künstlernamen im Ausweis eintragen lassen, veröffentlichen seit Jahren Bücher, besitzen etwa 15.000 Instagram-Follower und sind in Ihrer Nische bekannt. Ob dies ausreicht, um nur den Künstlernamen im Impressum zu verwenden, lässt sich nicht verlässlich vorhersagen. Ein Gericht könnte Ihre Bekanntheit als ausreichend ansehen, ein anderes das Gegenteil entscheiden. Im Falle einer Abmahnung oder eines Bußgeldverfahrens müssten Sie nachweisen, dass Ihr Name die erforderliche Verkehrsbekanntheit erreicht, was aufwendig, kostspielig und unsicher ist.

Eine weitere Grauzone betrifft die Kombination aus Künstlername und bürgerlichem Namen. Wird zum Beispiel der Künstler-Vorname mit dem echten Nachnamen kombiniert, etwa „Stella Müller“, entsteht nach Auffassung des LG Oldenburg ein neues Pseudonym, das nicht vom Künstlernamenprivileg gedeckt ist. Ob andere Gerichte dies ebenso sehen, bleibt unklar. Sie bewegen sich damit in einer rechtlichen Grauzone und können sich nicht auf Akzeptanz verlassen.

Auch bei Selfpublishing besteht eine Unsicherheit. Veröffentlichen Sie ein E-Book ausschließlich über Plattformen wie Amazon KDP und geben im Impressum nur Ihr Pseudonym an, greifen die Landespressegesetze formal. In der Praxis werden Verstöße seltener verfolgt als bei Website-Impressen, Abmahnungen sind also selten, aber nicht ausgeschlossen. Das Risiko bleibt bestehen, formal gegen die Pflichtangaben zu verstoßen.

Wenn Sie Künstlernamen bzw. Pseudonyme, die wie ein normaler Name aus Vor- und Nachnamen bestehen, haben eine geringere Wahrscheinlichkeit, abgemahnt zu werden, da die Konkurrenz ja nicht mit Sicherheit sagen kann, ob es vielleicht doch Ihr echter bürgerlicher Name ist. Aber diesen Tipp haben Sie nicht von mir.

Entscheidend ist, dass Gerichte immer im Einzelfall entscheiden. Faktoren, die dabei eine Rolle spielen können, sind die tatsächliche Bekanntheit Ihres Künstlernamens, Ihr Tätigkeitsumfeld (regional oder überregional), die eindeutige Zuordnung zu Ihrer Person, mögliche Verwechslungsgefahr mit anderen Namen, der Versuch, Identität zu verschleiern, oder Schutzinteressen wie Stalking oder Gewalt. Das Risiko liegt in jedem Fall bei Ihnen als Verwender.

Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum kann rechtliche Folgen haben. Auch wenn der Gesetzgeber die Hürden für kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber erhöht hat, bestehen nach wie vor Risiken.

Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht können Wettbewerber oder qualifizierte Wirtschafts- bzw. Verbraucherverbände Abmahnungen aussprechen. Der zentrale Anspruch einer solchen Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Erstattung von Anwaltskosten ist für Erstverstöße deutlich eingeschränkt. Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern können in der Regel nicht verpflichtet werden, die Anwaltskosten des Abmahnenden zu übernehmen, § 13 Abs. 4 UWG.

Die eigentliche Gefahr liegt in der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung. Mit ihrer Abgabe verpflichten Sie sich vertraglich, den Verstoß künftig nicht zu wiederholen. Für den Fall eines erneuten Fehlers wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Nach § 13a Abs. 2 UWG lautet die Regelung sinngemäß: Bei Erstabmahnungen durch Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, einschließlich § 5 DDG/Impressum) genügt es für Unternehmen oder Vereine mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern, eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe abzugeben, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Wenn die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann der Abmahnende gerichtliche Schritte einleiten.

Darüber hinaus können auch staatliche Behörden Verstöße ahnden. Nach § 28 DDG kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, Zuständigkeit haben die jeweiligen Landesbehörden wie Landesmedienanstalten oder Bezirksregierungen. In der Praxis ist ein Bußgeld jedoch fast nie der erste Schritt. Zunächst wird in der Regel eine Beanstandung ausgesprochen und eine Frist zur Korrektur gesetzt.

Erst bei bewusstem Ignorieren der Aufforderung oder bei vorsätzlicher Täuschung in erheblichem Umfang kommt ein Bußgeldverfahren in Betracht. Bei kleineren Fehlern wie einem falschen Autorennamen ist wohl eher mit einem Bußgeld meist nur im unteren dreistelligen Bereich zu rechnen, falls auf eine Aufforderung der Behörde zur Anpassung des Impressum nicht reagiert wird.

8. Schutzinteressen vs. Impressumspflicht: Stalking, Gewalt und Bedrohung

Ein besonders sensibler Aspekt der Impressumspflicht betrifft berechtigte Schutzinteressen. Wenn Sie Opfer von Stalking, Gewalt oder Bedrohungen sind, kann die Veröffentlichung Ihrer Privatadresse eine reale Gefahr für Sie oder Ihre Familie darstellen. Grundsätzlich gilt die Impressumspflicht ohne Ausnahme. Es gibt kein Gesetz, das bei Schutzinteressen automatisch auf die Angabe des vollständigen Namens oder der Adresse verzichtet. Gleichzeitig stehen hohe Rechtsgüter wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Schutz der Privatsphäre einer vollständigen Offenlegung entgegen und können im Einzelfall Schutzmaßnahmen rechtfertigen.

Auskunftssperre im Melderegister

Eine Auskunftssperre verhindert, dass Dritte Ihre Adresse über das Einwohnermeldeamt erfragen können. Beantragt wird sie bei der zuständigen Meldebehörde, zum Beispiel dem Bürger- oder Einwohnermeldeamt. Voraussetzung ist der Nachweis glaubhafter Gefährdung für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit, zum Beispiel durch Polizeiberichte, einstweilige Verfügungen oder ärztliche Atteste. Eine Auskunftssperre entbindet nicht von der Impressumspflicht, sondern verhindert lediglich die Abfrage über das Melderegister.

Alternative ladungsfähige Anschrift

Sie können Ihre Privatadresse durch eine alternative ladungsfähige Anschrift ersetzen. Dies kann Ihre eigene Büroadresse sein, eine Geschäftsadresse über einen professionellen Impressum-Service oder eine c/o-Adresse bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einer Vertrauensperson, sofern dort Post angenommen und die dort eingehende Post unverzüglich an Sie weitergeleitet wird und Sie eindeutig identifizierbar sind.

Beispiel für ein Impressum mit c/o-Service und Künstlername:

Erika Mustermann
(Künstlername: Ela Sternenstaub)
c/o Impressumservice
Geschäftsadresse XY
12345 Musterstadt
E-Mail: kontakt@ela-sternenstaub.de

Für den deutschsprachigen Raum bietet meine Kanzlei einen entsprechenden Service an:

Gründung einer Gesellschaft (GmbH, UG)

Eine rechtlich mögliche, aber aufwändigere Lösung besteht darin, eine juristische Person zu gründen, etwa eine GmbH oder UG. Damit könnten Sie im Impressum theoretisch die Geschäftsadresse der Gesellschaft angeben, ohne direkt Ihre Privatadresse zu veröffentlichen.

In der Praxis ist diese Lösung jedoch wenig sinnvoll, wenn Sie Ihren eigenen Namen verbergen möchten. Für die Gesellschaft benötigen Sie eine Geschäftsadresse, die nicht zwangsläufig Ihre Privatadresse sein darf, also oft ein Büro oder eine andere ladungsfähige Anschrift. Außerdem muss im Handelsregister ein Geschäftsführer eingetragen werden – in den meisten Fällen sind Sie das selbst – und Ihr Name ist damit öffentlich einsehbar. Die ursprüngliche Intention, Ihre Identität zu schützen, wird dadurch weitgehend aufgehoben.

9. Der Weg zum amtlich eingetragenen Künstlernamen

Ein amtlich eingetragener Künstlername befreit auch nach herrschender Meinung nicht von der Pflicht, den vollständigen bürgerlichen Namen (Vor- und Familienname) im Impressum anzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG). Dennoch kann die Eintragung als zusätzliche Angabe sinnvoll sein – etwa bei Vertragsabschlüssen, Urheberrechtsfragen oder zur Stärkung der eigenen Marke.

Schritt 1: Nachweise vorbereiten

Die Meldebehörde prüft im Ermessen, ob der Name in künstlerischer oder freiberuflicher Tätigkeit etabliert ist und überregionale Verkehrsgeltung hat (§ 2 PAuswG). Sammeln Sie typischerweise folgende Unterlagen:

  • Verträge unter dem Künstlernamen (z. B. Verlags-, Auftritts- oder Lizenzverträge).
  • Publikationen (Bücher, Alben, Artikel, Ausstellungskataloge).
  • Presseberichte oder Erwähnungen.
  • Mitgliedschaftsbescheinigung der Künstlersozialkasse (KSK).
  • Gewerbeanmeldung oder Nachweise zu Auftritten, Lesungen, Konzerten.
  • Social-Media-Profile mit nachweisbarer Reichweite.
  • Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Eintragung; die Belege dienen der Glaubhaftmachung.

Schritt 2: Antrag stellen

Den Antrag richten Sie an das Einwohnermeldeamt (Bürgeramt) Ihres Wohnorts – nicht ans Standesamt. Bringen Sie mit:

  • Gültigen Personalausweis oder Reisepass.
  • Ausgefülltes Formular „Antrag auf Eintragung eines Künstlernamens“ (online oder vor Ort erhältlich).
  • Alle gesammelten Nachweise.

Schritt 3: Behördliche Prüfung

Die Behörde entscheidet nach Ermessen (§ 2 PAuswG). Sie prüft insbesondere:

  • Ob der Name beruflich etabliert ist (kein bloßer Spitzname).
  • Ob überregionale Bekanntheit und Verkehrsgeltung vorliegen.
  • Ob der Name nicht irreführend ist oder gegen gute Sitten verstößt.

Schritt 4: Eintragung und Folgen

Bei Genehmigung erfolgt die Eintragung als zusätzliche Angabe in den Personalausweis (§ 2 PAuswG) und ggf. den Reisepass (§ 3 Abs. 1 PassG).

Kosten: ca. 10–50 € (je nach Gemeinde).

10. Besonderheiten in Österreich: E-Commerce-Gesetz und Mediengesetz

Die Rechtslage in Österreich weist einige Besonderheiten auf, die für Kreativschaffende relevant sind.

Impressumspflicht für Websites und Online-Dienste

Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) und § 25 Mediengesetz (MedienG). Natürliche Personen müssen Vor- und Zuname sowie eine geografische Anschrift angeben. Postfachadressen genügen nicht. Zusätzlich sind Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse erforderlich. Bei unternehmerischer Tätigkeit müssen Unternehmensgegenstand, Rechtsform, Firmenbuchnummer und UID angegeben werden. Für periodische elektronische Medien, zum Beispiel Blogs mit regelmäßigem Content, sind Name und Anschrift des Medieninhabers, Name und Anschrift des Herausgebers sowie die grundlegende inhaltliche Ausrichtung anzugeben.

Künstlername oder Pseudonym im Impressum

Die österreichische Rechtslage ist in diesem Punkt ähnlich streng wie in Deutschland, allerdings gibt es weniger höchstrichterliche Entscheidungen. Nach herrschender Meinung in der Literatur genügt ein Pseudonym allein nicht, um die Anforderungen des § 5 ECG oder § 25 MedienG zu erfüllen. Das Gesetz fordert ausdrücklich den Namen, bei natürlichen Personen Vor- und Zuname, was nach überwiegender Auffassung den bürgerlichen Namen meint. Die Abmahnkultur ist in Österreich deutlich schwächer ausgeprägt als in Deutschland. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten oder Vereine kommen seltener vor. Verstöße gegen das ECG oder MedienG können dennoch mit Verwaltungsstrafen geahndet werden. Zuständig ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Verstöße gegen § 5 ECG können mit Geldstrafen geahndet werden.

Aufgrund der geringeren Rechtsprechungsdichte und der weniger aggressiven Durchsetzung bewegen sich viele österreichische Kreativschaffende in einer größeren Grauzone als ihre deutschen Kollegen. In der Praxis verwenden viele Autoren und Künstler nur ihr Pseudonym im Impressum, ohne dass es zu Konsequenzen kommt.

Wichtig bleibt, dass diese Praxis nicht als rechtssicher gilt. Im Einzelfall kann die Behörde oder ein Wettbewerber dennoch vorgehen. Das Risiko liegt beim Verwender. Die rechtssichere Lösung ist, den vollständigen bürgerlichen Namen im Impressum anzugeben und gegebenenfalls den Künstlernamen ergänzend hinzuzufügen.

Bücher und E‑Books in Österreich

Für Druckwerke gilt das Mediengesetz. Nach § 24 MedienG müssen auf jedem Druckwerk Name und Anschrift des Medieninhabers angegeben werden. Bei Selbstverlag ist der Autor zugleich Medieninhaber und muss diese Angaben selbst machen.

Auf dem Cover darf ein Pseudonym oder Künstlername stehen. Im Impressum sollte jedoch nach herrschender Meinung der bürgerliche Name angegeben werden. In der Praxis wird diese Pflicht bei Büchern und E‑Books weniger streng durchgesetzt als bei Websites, rechtlich bleibt es dennoch ein Verstoß, wenn der Name fehlt.

11. Besonderheiten in der Schweiz: Impressumspflicht nach UWG

Die Schweiz hat im Vergleich zu Deutschland und Österreich eine deutlich liberalere Rechtslage bei der Impressumspflicht – allerdings gibt es auch hier klare Anforderungen.

In der Schweiz gibt es kein eigenes E-Commerce-Gesetz mit expliziter Impressumspflicht. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Anbieter kommerzieller Online-Dienste müssen transparent sein und daher über Name des Anbieters, Kontaktmöglichkeit wie Adresse oder E-Mail informieren. Periodische Publikationen wie Blogs oder Newsletter fallen primär unter das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) in Verbindung mit der RTVV, allerdings gilt dies vor allem für konzessionierte Medien.

In der Praxis verwenden viele Website-Betreiber oder Kreativschaffende nur ihr Pseudonym oder ihren Künstlernamen, vor allem bei kleineren Projekten oder Einzelkünstlern. Solange der Anbieter erreichbar ist und keine Täuschungsabsicht besteht, wird dies oft toleriert. Bei kommerziellen Angeboten wie Verkauf von Produkten oder kostenpflichtigen Dienstleistungen wird jedoch die Angabe des vollständigen Namens und einer ladungsfähigen Adresse als notwendig erachtet, um dem Transparenzgebot des UWG zu genügen.

Die Schweiz bewegt sich in dieser Frage in der größten Grauzone der drei deutschsprachigen Länder. Es gibt keine explizite gesetzliche Impressumspflicht wie in Deutschland oder Österreich, kaum Rechtsprechung dazu, ob ein Pseudonym ausreicht, und die Durchsetzung erfolgt primär über das Wettbewerbsrecht. Bei nicht-kommerziellen Projekten wird die Verwendung eines Pseudonyms in der Praxis meist nicht beanstandet.

Wichtig bleibt, dass dies keine rechtssichere Freikarte ist. Im Streitfall kann auch in der Schweiz fehlende Transparenz problematisch werden, etwa bei einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs oder bei grenzüberschreitenden Aktivitäten.

Denn für Schweizer Kreativschaffende, die auch in Deutschland oder Österreich tätig sind, gelten für diese Aktivitäten die strengeren deutschen oder österreichischen Gesetze. Das Marktortprinzip besagt, dass das Recht des Landes gilt, in dem die Dienstleistung abgerufen wird oder sich die Kunden befinden. Ein Schweizer Autor, der über deutsche Plattformen verkauft, muss also deutsche Impressumsanforderungen erfüllen.

Für Druckwerke gibt es keine bundeseinheitliche Impressumspflicht wie in Deutschland. Aus Gründen von Transparenz und Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, zumindest Name und Kontakt des Autors oder Verlags anzugeben. Viele Schweizer Selfpublisher verwenden nur ihr Pseudonym. Bei Verkauf in Deutschland oder Österreich empfiehlt sich jedoch der bürgerliche Name, um allen Rechtssystemen gerecht zu werden.

12. Wildwest, auf eigenes Risiko

Keine Einladung zum Rechtsbruch, juristisch gilt unverändert: § 5 DDG für Online-Angebote und die Landespressegesetze für Bücher oder E‑Books verlangen den vollständigen bürgerlichen Namen und eine ladungsfähige Anschrift. Reine Pseudonyme genügen nicht, und selbst eingetragene Künstlernamen helfen nur selten allein. Gerichte werden eher eine strenge Linie fahren.

ABER, weil Praxis und Paragraf nicht immer im Gleichschritt marschieren gibt es in der Realität Unterschiede zwischen der theoretischen Rechtslage und der täglichen Umsetzung.

Abmahnungen sind möglich, aber oft ohne dramatische Eskalation. Wer mit Pseudonym im Online-Impressum auffällt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Für Einzelpersonen sind die Erstattungspflichten für gegnerische Anwaltskosten bei Erstverstößen stark begrenzt und bei einer Erstabmahnungen kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig auch ohne Vertragsstrafe beseitigt werden.

Und auch behördliches Vorgehen erfolgt gestuft. Bußgelder sind möglich, in der Praxis kommt aber zunächst eine Beanstandung mit Frist. Wer zügig korrigiert, sieht meist kein Bußgeld. Bei kleinen Verstößen drohen Geldbußen eher selten und, wenn überhaupt, nur im unteren dreistelligen Bereich – typischerweise bei Ignoranz.

Bei Büchern und E‑Books werden Verstöße seltener verfolgt als bei Websites.

Wenn der Künsterlername bzw. das Pseudonym wie ein normaler Name aussieht, reduziert es das Risiko „erwischt“ zu werden.

Wer es also riskiert und einfach sein Pseudonym bzw. Künstlernamen nutzt und auf die Nennung des bürgerlichen Namens verzichtet, sollte wenigstens seriös vorgehen:

  1. Ladungsfähig erreichbar sein mit echter Geschäftsadresse oder einem seriösen c/o‑Impressum-Service, Postannahme gesichert und Weiterleitung gewährleistet.
  2. Kommunikationswege vollständig halten: E‑Mail plus ein weiterer unmittelbarer Kanal wie Telefon oder Kontaktformular.
  3. Korrekturmöglichkeit jederzeit vefügbar halten, um sofort das Impressum überarbeiten zu können.
  4. Künstlername „härten“, wenn sinnvoll: Eintragung im Ausweis anstreben und Belege für Nutzung und Verkehrsgeltung sammeln (Verträge, Presseartikel, Veröffentlichungen, KSK‑Nachweise).

„Einfach loslegen“ kann in der Praxis oft glimpflich ausgehen, solange man erreichbar ist und Korrekturen zügig umsetzt und keinen Mitbewerber hat, der es auf einen abgesehen hat. Es bleibt jedoch ein bewusst eingegangenes Risiko auf eigene Verantwortung.

Elektronischer Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Onlinehändler, Plattformbetreiber und digitale Dienstleister Verbraucher-Widerrufe über eine klar erkennbare, zweistufige Online-Funktion ermöglichen – den Widerrufsbutton. Grundlage sind die EU-Richtlinie 2023/2673 sowie Anpassungen in § 356a BGB und den Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB. Ziel: Der Widerruf soll so einfach sein wie der Vertragsschluss.

Die gute Nachricht: Technisch wie rechtlich ist das kein unlösbares Problem.

Mit einer sauberen Widerrufsbelehrung, einem gut platzierten Widerrufsbutton und einer schlanken Bestätigungs-E-Mail sind Sie 2026 stressfrei auf Kurs. Und wenn Sie Ihre Rechtstexte ohnehin anfassen: Nutzen Sie den Anlass, AGB und Datenschutzerklärung gleich mit zu aktualisieren und zu vereinheitlichen.

Wichtig: Am 19. Juni 2026 live schalten. Wenn es zuvor freigeschaltet wird, muss man aufpassen, dass es keinen Konfikt mi der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung gibt und man hierdurch ein unnötiges Abmahnrisiko erzeugt. Wobei ich denke, dass man weniger wegen dieser dann sprachlichen Widersprüchlichkeiten bei vorzeitiger Freischaltung abgemahnt wird, als wenn man es deutlich verspätet umsetzt. Wer also den Stichtag nicht genau abpassen kann, sollte lieber früher als später den Button umsetzen. Aber aktuell kennen wir nur die Richtlinie und noch nicht

Wer betroffen ist – und wer nicht

  • Betroffen sind Anbieter von:
    • Waren im Fernabsatz (Online-Shops)
    • Dienstleistungen über Webseiten, Portale und Apps
    • Digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen
    • Finanzdienstleistungen (mit zusätzlichen Informations-/Beratungspflichten)
  • Nicht betroffen: reine E-Mail-Vertragsabschlüsse ohne eigene Online-Benutzeroberfläche

Kernelemente der Neuregelung (2026)

  • Gleichwertiger Widerrufsweg: Der elektronische Widerruf steht neben E-Mail, Brief, Fax und Telefon.
  • Zweistufigkeit: Einstieg über einen klar beschrifteten Button und ein Formular mit finaler Bestätigung („Jetzt widerrufen“).
  • Unverzügliche Eingangsbestätigung: Elektronisch auf dauerhaftem Datenträger (E-Mail) mit Datum/Uhrzeit, Inhalt und Unternehmensangaben.
  • Nachweis & DSGVO: Protokollierung ist Datenverarbeitung; Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Pflicht). Datensparsam, aber nachweisfest.
  • Informationspflichten: AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung müssen den elektronischen Weg ausdrücklich nennen.
  • Unverändert: Die Widerrufsfrist beträgt weiterhin 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB – abhängig von der Vertragsart).

Die Umsetzung in drei Ebenen

EbenePflichtbestandteilePraktische Anforderungen
WiderrufsbuttonEindeutige Beschriftung („Vertrag widerrufen“)Ständig verfügbar, gut sichtbar, leicht erreichbar; nicht in Untermenüs verstecken; ohne Login nutzbar (Gastbestellung)
WiderrufsformularName, Vertragsidentifizierung (z. B. Bestell-/Auftragsnummer), gewünschtes Bestätigungsmedium; Abschluss-Button „Jetzt widerrufen“Schlanke Felder, barrierearm, klare Zusammenfassung vor dem Absenden
EingangsbestätigungWiedergabe der Erklärung, Datum/Uhrzeit, UnternehmensdatenUnverzüglich per E-Mail (dauerhafter Datenträger); revisionssicher protokollieren

Tipp: Eine Bestätigungsseite mit Referenznummer („Widerruf eingegangen“) reduziert Rückfragen und erleichtert die Nachverfolgung.

Copy-ready: Textbausteine für Ihre Website (Stand ab 19. Juni 2026)

Die folgenden Muster sind bewusst „zum Einbauen“ geschrieben. Bitte passen Sie Bezeichnungen, URLs und Vertragsarten an Ihr Angebot an. Da ich die Texte aber nicht ausdrücklich für Sie geschrieben habe, hafte ich auch nicht. Es ist also Ihr eigenes Risiko. Aber Sie dürfen diese einfach kopieren.

Widerrufsbelehrung – Abschnitt zum elektronischen Widerruf

Der Widerruf kann auch über den elektronischen Widerrufsbutton auf unserer Website unter [URL zum Widerrufsbereich] erklärt werden. Nach Absenden erhalten Sie unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung mit den relevanten Angaben (Ihre Erklärung, Datum und Uhrzeit des Eingangs, unsere Unternehmensdaten). Die elektronische Widerrufsmöglichkeit ist dem Widerruf per Brief, E-Mail, Fax oder Telefon gleichgestellt.

AGB-Klausel – elektronische Widerrufsfunktion

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen das gesetzliche Widerrufsrecht nach Maßgabe der Widerrufsbelehrung zu. Der Widerruf kann unter anderem über den elektronischen Widerrufsbutton auf unserer Website unter [URL zum Widerrufsbereich] erklärt werden. Bei Nutzung der elektronischen Widerrufsfunktion wird unverzüglich eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail übermittelt. Der Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist richten sich nach § 355 Abs. 2 BGB und hängen von der Vertragsart ab (Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte).

Datenschutzhinweise – elektronische Widerrufsfunktion

Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem elektronischen Widerruf, um gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung und Dokumentation des Widerrufswegs zu erfüllen (§ 356a BGB). Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Verarbeitete Daten sind insbesondere: Name, E-Mail-Adresse, ggf. Anschrift (soweit für die Vertragsidentifizierung erforderlich), Vertrags-/Bestellangaben (z. B. Bestellnummer), Zeitstempel und technisch bedingt die IP-Adresse (Nachweis, Missbrauchsvermeidung). Die Speicherung erfolgt entsprechend gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (in der Regel 6–10 Jahre, z. B. § 257 HGB, § 147 AO). Empfänger können technische Dienstleister (Auftragsverarbeiter) sowie – im Rahmen gesetzlicher Pflichten – Steuer- oder Rechtsberatung sein. Betroffene Personen haben die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit; zudem besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Praktische Umsetzung: Button, Formular, Bestätigung

  • Button-Beschriftung: „Vertrag widerrufen“ – klar, unmissverständlich, gut sichtbar im Kundenkonto, der Bestellübersicht oder über einen Footer-Link „Widerruf“.
  • Button-Standort: Nicht verstecken; Gäste ohne Konto müssen den Einstieg ebenfalls finden (kein Login-Zwang).
  • Formular-Felder: Name, E-Mail, Bestell-/Auftragsnummer; optional Freitextfeld für Hinweise (z. B. Rücksendeinformationen bei Waren). Vor Absenden kurze Zusammenfassung.
  • Abschluss-Button: „Jetzt widerrufen“.
  • Bestätigungs-E-Mail: Unverzüglich, mit Wiedergabe der Widerrufserklärung, Datum/Uhrzeit, Unternehmensangaben und Referenznummer. Aufbewahrung revisionssicher.

Musterzeile für die Bestätigungs-Mail:

Wir bestätigen den Eingang Ihres Widerrufs vom [Datum, Uhrzeit] zu Vorgang [Bestell-/Auftragsnummer]. Ihre Erklärung: „[Kurzinhalt]“. Unsere Unternehmensangaben: [Firma, Anschrift, Kontakt]. Diese Bestätigung dient Ihrem und unserem Nachweis.

Hinweis: Erst ab dem Stichtag 19. Juni 2026 produktiv schalten. Die Frist ist großzügig – nutzen Sie sie für eine saubere, stressfreie Umsetzung.

Häufige Fehler – und wie sie vermieden werden

  • Versteckter Button: Kein Untermenü, kein Pflicht-Login; Gastbestellungen berücksichtigen.
  • Unklare Beschriftung: Kein „Feedback“ oder „Kontakt“ – Klartext „Vertrag widerrufen“.
  • Fehlende/Unvollständige Bestätigung: E-Mail muss Inhalt, Datum/Uhrzeit und Unternehmensangaben enthalten – unverzüglich.
  • Unsaubere Protokolle: Datensparsam, aber nachweisfest (Zeitstempel, Vorgangs-/Referenz-ID).
  • Datenschutzhinweise vergessen: Die elektronische Widerrufsfunktion braucht eine eigene Passage in der Datenschutzerklärung.
  • Vorzeitiger Rollout: Vor dem 19. Juni 2026 nicht live stellen; sonst Widersprüche zu aktuellen Mustern möglich.

Warum sich 2026 lohnt: Widerrufsbutton als Anlass für bessere Rechtstexte

Die Einführung des Widerrufsbuttons ist der ideale Zeitpunkt, Ihre Widerrufsbelehrung, AGB und Datenschutzerklärung konsistent und verständlich zu gestalten. Einheitliche Begriffe, klare Fristlogik, moderne Sprache und eine saubere DSGVO-Dokumentation senken Rückfragen, erhöhen die Kundenzufriedenheit und liefern belastbare Rechtssicherheit.

Und hier kommen wir ins Spiel. Denn wir übernehmen gern die Prüfung und Aktualisierung Ihrer Rechtstexte – mit präzise abgestimmten Bausteinen, die zu Ihrem Shop, Ihrer Plattform oder App passen. So wird aus der Pflicht elegant die Kür: verständlich, robust und bis zum Stichtag 2026 stressfrei umgesetzt.

Zum Schluss nochmals als Wiederholung eine Kurz-Checkliste für den Go-Live 2026

  • Widerrufsbutton sichtbar und ständig verfügbar
  • Zweistufiger Ablauf mit „Jetzt widerrufen“-Bestätigung
  • Unverzügliche Bestätigungs-E-Mail
  • Revisionssichere Protokollierung (Zeitstempel, Referenz-ID)
  • Aktualisierte Widerrufsbelehrung (inkl. elektronischem Weg, 2026-konform)
  • AGB und Datenschutzerklärung angepasst (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, § 356a BGB, Art. 246a EGBGB)
  • Interne Prozesse und Support geschult

Mit diesen Bausteinen ist der Widerrufsbutton 2026 kein Problem, sondern ein kundenfreundlicher Standard – und Ihre Widerrufsbelehrung (inkl. des oft falsch gesuchten Begriffs „Widerufsbelehrung“) bleibt rechtlich präzise und hervorragend auffindbar.

KI-Verordnung (AI Act): Seit August 2025 gelten scharfe Sanktionen – was Unternehmen jetzt beachten müssen

Seit dem 2. August 2025 ist die nächste Stufe der europäischen KI-Verordnung (AI Act) verbindlich. Was bisher Theorie war, wird nun zur Pflicht – und Verstöße können Unternehmen sehr teuer zu stehen kommen.

Rückblick: Was gilt bereits seit Februar 2025?

Die KI-Verordnung schafft als weltweit erster Rechtsrahmen klare Vorgaben für den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der EU. Schon seit Februar 2025 gelten zentrale Grundregeln:

  • Verbotene KI-Praktiken: Tabu sind z. B. manipulative Systeme, Sozial-Scoring durch Behörden oder Unternehmen, Echtzeit-Biometrie in der Öffentlichkeit (mit engen Ausnahmen) sowie die gezielte Ausnutzung besonders Schutzbedürftiger.
  • Klare Rollen und Verantwortlichkeiten: Anbieter, Betreiber, Importeure und Händler haben jeweils eigene Pflichten – je nach Position in der Wertschöpfungskette.
  • Schulungspflichten: Mitarbeitende, die mit KI-Systemen arbeiten, müssen über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Rahmenbedingungen informiert sein.

Seit August 2025: Sanktionen und neue Pflichten

Mit Inkrafttreten von Kapitel XII greifen nun auch die Sanktionsregelungen. Die Höhe der Bußgelder macht deutlich: KI-Compliance ist Chefsache.

  • Schwerwiegende Verstöße: bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (z. B. verbotene Praktiken).
  • Verstöße im Hochrisiko-Bereich: bis zu 15 Mio. € oder 3 % Umsatz (z. B. Pflichtverletzungen bei Entwicklung oder Einsatz von Hochrisiko-KI).
  • Falsche oder irreführende Angaben gegenüber Behörden: bis zu 7,5 Mio. € oder 1 % Umsatz.

Wie bei der DSGVO gilt: Maßgeblich ist der höhere Wert. Für KMU gelten Erleichterungen. Wichtig: DSGVO-Bußgelder können zusätzlich drohen, wenn personenbezogene Daten betroffen sind.

Governance-Pflichten für Hochrisiko-KI

Unternehmen, die Hochrisiko-KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, müssen ein Risikomanagementsystem etablieren, das Folgendes umfasst:

  • Systematische Identifizierung und Bewertung von Risiken (z. B. Diskriminierung, Fehlentscheidungen, Sicherheitslücken),
  • klare Prozesse zur Risikominimierung,
  • regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen.

Ausblick: Weitere Pflichten ab 2026

Ab dem 2. August 2026 folgen zusätzliche Vorgaben, u. a.:

  • Transparenzpflichten: Kennzeichnung von KI-Interaktionen, Deepfakes und Emotionserkennung.
  • Volle Compliance-Anforderungen für Hochrisiko-KI: Konformitätsbewertungen, Registrierung in der EU-Datenbank und laufende Risikoanalysen.

Mein Rat: Jetzt handeln – konkrete Schritte für Unternehmen

Wer strukturiert vorgeht, vermeidet nicht nur Bußgelder, sondern gewinnt auch Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern. Sinnvoll ist ein Fahrplan in neun Schritten:

  1. Bestandsaufnahme: Alle KI-Systeme im Unternehmen erfassen, kategorisieren und dokumentieren.
  2. Verbotene Praktiken ausschließen: Anwendungen auf Konformität prüfen und unzulässige Systeme sofort stoppen.
  3. Verantwortlichkeiten klären: Zuständigkeiten intern festlegen und Schnittstellen definieren.
  4. Mitarbeitende schulen: Zielgruppenbezogene Trainings zu Risiken und Pflichten einführen.
  5. Risikomanagement etablieren: Risikoanalyse, Maßnahmenplan und Dokumentation aufbauen.
  6. Transparenzpflichten vorbereiten: Klare Kennzeichnung von KI-Interaktionen planen.
  7. Externe Partner prüfen: Dienstleister und Lieferketten in die Compliance einbeziehen.
  8. Regelmäßige Überprüfung: Monitoring und Audits zur kontinuierlichen Einhaltung einführen.
  9. Notfallplan erstellen: Meldewege und Krisenkommunikation für den Ernstfall vorbereiten.

Fazit

Die KI-Verordnung ist längst keine Zukunftsmusik mehr – sie gilt jetzt. Unternehmen, die rechtzeitig handeln, schützen sich nicht nur vor hohen Bußgeldern, sondern stärken zugleich ihre Marktposition. Wer frühzeitig in Compliance investiert, verschafft sich einen klaren Wettbewerbsvorteil.

OS-Plattform ist abgeschaltet!

Die EU-Kommission hat die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zum 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Für Online-Händler und Dienstleister, die bisher auf diese Plattform verlinken mussten, bedeutet das:

Alle Hinweise auf die OS-Plattform müssen entfernt werden, da die Plattform abgeschaltet ist.

Ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform wäre irreführend und könnte abgemahnt werden.

Was ist bedeutet dies konkret? Hinweistext anpassen (dieser sollte nur noch lauten):

Verbraucher-Streitschlichtung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sonderfall Unterlassungserklärung:
Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung bezüglich des OS-Plattform-Hinweises abgegeben hat, sollte diese rechtzeitig kündigen, um keine Vertragsstrafe zu riskieren.

Ein praktischer Leitfaden zum eigenen DSGVO – Löschkonzept

Die Abschnitte 1. bis 5. geben die Grundlagen und ab dem 6. Abschnitt geht der Leitfaden los. Also, Grundlagen erstmal verstehen oder zum Leitfaden springen?

1. Warum ist überhaupt ein Löschkonzepts nach der DSGVO für deutsche Unternehmen und Vereine notwendig?

Ein detailliertes und durchdachtes Löschkonzept ist nach der DSGVO nicht optional, sondern eine rechtliche Verpflichtung. Die Einhaltung der DSGVO, insbesondere der Artikel zur Löschung personenbezogener Daten, ist entscheidend, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Es wurden bereits Bußgelder von bis zu 900.000 EUR im Einzelfall wegen der unterlassenen Löschung von Daten verhängt (vgl. Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen)

Ein effektives Löschkonzept dient jedoch nicht nur der Vermeidung von Sanktionen. Es stärkt auch das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern in den verantwortungsvollen Umgang mit ihren persönlichen Informationen. Im Kern der Löschpflicht steht das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO), welches Einzelpersonen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

2. Rechtliche Grundlagen der Löschpflicht in Deutschland gemäß DSGVO und BDSG

Artikel 17 der DSGVO verpflichtet Unternehmen, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen Bedingungen gehört, dass die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Dies wird als Prinzip der Zweckbindung bezeichnet. Weiterhin besteht eine Löschpflicht, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegt. Auch wenn die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig erfolgt ist, die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung bestehen, oder wenn die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, müssen die Daten gelöscht werden. Besondere Regelungen gelten zudem für Daten von Kindern, die im Zusammenhang mit Online-Diensten erhoben wurden.

Ergänzend zu Artikel 17 DSGVO ist das Prinzip der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO von zentraler Bedeutung. Dieses besagt, dass personenbezogene Daten nur so lange aufbewahrt werden dürfen, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Die Dauer der Datenspeicherung ist somit direkt an den Zweck der Datenverarbeitung gekoppelt.

Allerdings sieht die DSGVO auch Ausnahmen von der Löschpflicht vor (Artikel 17 Absatz 3 DSGVO). Diese Ausnahmen greifen beispielsweise, wenn die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (einschließlich gesetzlicher Aufbewahrungsfristen), oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält in § 35 ergänzende Regelungen. So kann in bestimmten Fällen, insbesondere bei nicht-automatisierter Datenverarbeitung (z.B. Papierakten), anstelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung treten, wenn die Löschung aufgrund der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.

Das Zusammenspiel zwischen dem Recht auf Löschung und den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten stellt eine wesentliche Herausforderung bei der Erstellung eines Löschkonzepts dar. Während die DSGVO die Löschung fordert, existieren zahlreiche Gesetze, wie beispielsweise das Steuer- und Handelsrecht, die eine Aufbewahrung von Daten für bestimmte Zeiträume vorschreiben. Ein sorgfältig ausgearbeitetes Löschkonzept muss diese beiden Anforderungen in Einklang bringen.

3. Die Bedeutung eines Löschkonzepts für die DSGVO-Compliance

Ein gut strukturiertes Löschkonzept ist ein fundamentaler Baustein für die Einhaltung der DSGVO und demonstriert das Engagement eines Unternehmens oder Vereins für den Datenschutz und die Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 DSGVO. Es hilft, Datenschutzrisiken zu minimieren, verhindert die unnötige Speicherung von Daten und sorgt dafür, dass Informationen rechtzeitig gelöscht werden – insbesondere bei Anfragen betroffener Personen.

Klare Regeln und Aufbewahrungsfristen erleichtern den Umgang mit Daten und unterstützen wichtige DSGVO-Grundsätze wie Datenminimierung und Zweckbindung. Mitarbeitende wissen genau, wann und wie Daten gelöscht werden müssen, was Fehler vermeidet und den Datenschutz stärkt.

Ein durchdachtes Löschkonzept spart Zeit und Ressourcen, da Daten systematisch entfernt werden, statt auf einzelne Anfragen reagieren zu müssen. Es optimiert die Datenverwaltung und dient als Nachweis für die Einhaltung der DSGVO gegenüber Behörden.

4. Kernbestandteile eines DSGVO-konformen Löschkonzepts

Ein DSGVO-konformes Löschkonzept umfasst mehrere wesentliche Komponenten, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten gesetzeskonform gelöscht werden.

  • Zunächst ist eine Dateninventur unerlässlich. Hierbei werden alle Arten von personenbezogenen Daten erfasst, die im Unternehmen verarbeitet werden (z.B. Kundendaten, Mitarbeiterdaten, Lieferantendaten etc.). Diese Inventur ist oft eng mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO verbunden.
  • Als Nächstes müssen die Verarbeitungszwecke für jede Datenkategorie klar definiert werden (Prinzip der Zweckbindung).
  • Ebenso wichtig ist die Dokumentation der Speicherorte jeder Datenkategorie (Datenbanken, Server, Cloud-Speicher, physische Dateien, Backups, Archive). Es muss sichergestellt werden, dass die Löschung alle Speicherorte umfasst, einschließlich Backups und Archiven.
  • Ein zentraler Bestandteil sind die Aufbewahrungs- und Löschfristen. Für jede Datenkategorie müssen spezifische Aufbewahrungsfristen festgelegt werden, die auf gesetzlichen Verpflichtungen (z.B. Steuerrecht, Handelsrecht), dem Verarbeitungszweck und berechtigten Interessen basieren. Der Zeitpunkt, ab dem die Löschfrist berechnet wird (z.B. Ende eines Vertrags, Abschluss eines Vorgangs), muss ebenfalls definiert werden.
  • Die Löschverfahren müssen detailliert beschrieben werden, einschließlich der Methoden zur sicheren Datenlöschung (z.B. Überschreiben, Schreddern, Anonymisierung) und der Berücksichtigung verschiedener Datenträger (digital und physisch).
  • Die Verantwortlichkeiten für die Implementierung und Überwachung des Löschkonzepts müssen klar zugewiesen werden (z.B. bestimmte Abteilungen oder Mitarbeiter). Es sollte auch eine verantwortliche Person für Löschanträge benannt werden.
  • Schließlich ist die Dokumentation aller Datenlöschprozesse unerlässlich, einschließlich Zeitpunkt und Art der Löschung (Löschprotokolle).

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) ist nicht nur eine separate Anforderung, sondern ein grundlegendes Element für die Erstellung eines effektiven Löschkonzepts. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten bietet einen umfassenden Überblick über die Datenverarbeitungstätigkeiten, einschließlich Datenkategorien, Verarbeitungszwecke und Speicherorte, die wesentliche Informationen für die Festlegung von Aufbewahrungs- und Löschregeln im Löschkonzept darstellen.

Kleine und mittlere Unternehmen müssen besonders darauf achten, alle Speicherorte zu dokumentieren, da Daten oft über verschiedene Systeme und sogar private Geräte verstreut sein können. Im Gegensatz zu größeren Unternehmen mit zentralisierten Systemen verlassen sich KMUs möglicherweise stärker auf dezentrale Datenspeicherungen (z.B. lokale Festplatten, Tabellenkalkulationen, private E-Mail-Konten). Daher ist eine gründliche Bestandsaufnahme aller potenziellen Speicherorte entscheidend, um eine vollständige Datenlöschung zu gewährleisten.

Die Definition klarer Startzeitpunkte für Löschfristen ist unerlässlich, um Unklarheiten zu vermeiden und eine konsistente Anwendung des Löschkonzepts sicherzustellen. Ohne einen klar definierten Startzeitpunkt (z.B. Ende des Vertrags, Datum der letzten Rechnung) kann es schwierig sein, den Beginn einer Löschfrist zu bestimmen, was zu Inkonsistenzen in der Datenaufbewahrung und potenziellen Verstößen führen kann.

5. Herausforderungen bei der Implementierung eines Löschkonzepts, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Eine der größten technischen Herausforderungen besteht darin, Daten selektiv aus Backup- und Archivsystemen zu löschen. Es ist oft schwierig sicherzustellen, dass Daten vollständig und unwiderruflich aus allen Systemen entfernt werden. Der Konflikt zwischen der DSGVO-Anforderung zur Datenlöschung und der Notwendigkeit von Datensicherungen für Sicherheitszwecke stellt für viele Unternehmen eine erhebliche technische Hürde dar. Während Backups für die Datensicherheit unerlässlich sind (Art. 32 DSGVO), können sie die selektive Datenlöschung erschweren und erfordern eine sorgfältige Planung und möglicherweise spezialisierte Lösungen.

Die Komplexität der rechtlichen Anforderungen, insbesondere die Navigation durch verschiedene Aufbewahrungsfristen und Ausnahmen von der Löschpflicht, kann eine weitere Herausforderung darstellen, insbesondere für Unternehmen ohne juristisches Fachwissen. Die wahrgenommene Komplexität der Datenschutzgesetze kann in KMUs zu Untätigkeit oder zur unvollständigen Implementierung von Löschkonzepten führen. Die Bereitstellung eines umfassenden, aber verständlichen Leitfadens mit praktischen Schritten ist daher entscheidend, um diese Barriere zu überwinden.

Ressourcenbeschränkungen in kleinen Unternehmen (Zeit, Budget, Personal) können die Umsetzung umfassender Datenschutzmaßnahmen, wie die Implementierung eines detaillierten Löschkonzepts, erschweren. Dies erfordert oft eine Priorisierung und Fokussierung auf die wichtigsten Datenverarbeitungstätigkeiten bei der Implementierung eines Löschkonzepts. Angesichts der Einschränkungen müssen KMUs möglicherweise einen schrittweisen Ansatz verfolgen und mit den Datenkategorien beginnen, die das höchste Risiko bergen oder den strengsten gesetzlichen Anforderungen unterliegen.

Ein Mangel an Bewusstsein für die Bedeutung eines Löschkonzepts oder die potenziellen Folgen der Nichteinhaltung kann ebenfalls eine Hürde darstellen. Ältere IT-Systeme (Legacy Systems) verfügen möglicherweise nicht über die Funktionen, die für eine effiziente Datenlöschung erforderlich sind. Schließlich kann die Tatsache, dass Daten über verschiedene Systeme verstreut sind, die konsistente Nachverfolgung und Löschung erschweren.

6. Hier endlich der angekündigte Praxisleitfaden: Schrittweise Erstellung eines Löschkonzepts für KMUs

Die Erstellung eines effektiven Löschkonzepts erfordert einen systematischen Ansatz. Die Erstellung eines Löschkonzepts sollte schrittweise erfolgen und relevante Abteilungen einbinden, um Genauigkeit und Praxistauglichkeit sicherzustellen.

Ein Löschkonzept muss praxisnah und umsetzbar sein. Regelmäßige Schulungen helfen, Mitarbeiter für die Bedeutung der Datenlöschung zu sensibilisieren und eine konsequente Umsetzung sicherzustellen.

Nur wenn das Konzept gelebt wird, trägt es zur DSGVO-Konformität bei.

Die folgenden Schritte bieten eine praktische Anleitung für kleine und mittlere Unternehmen:

Schritt 1: Dateninventur und -mapping

Führen Sie eine gründliche Bestandsaufnahme aller im Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten durch. Identifizieren Sie Datenkategorien (z. B. Kundendaten, Mitarbeiterdaten, Daten von Website-Besuchern), Verarbeitungszwecke und Speicherorte. Erstellen Sie eine Datenübersicht oder ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT). Warum? Nur wer weiß, welche Daten wo gespeichert sind, kann sie sinnvoll verwalten und sicher löschen.

Schritt 2: Aufbewahrungsfristen definieren

Bestimmen Sie für jede Datenkategorie die geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (siehe Steuergesetze, Handelsgesetzbuch etc.). Wenn keine spezifische gesetzliche Frist existiert, legen Sie eine Aufbewahrungsfrist basierend auf dem Verarbeitungszweck und berechtigten Interessen fest und stellen Sie sicher, dass diese nicht länger als notwendig ist (Prinzip der Zweckbindung). Geben Sie den Starttermin für die Aufbewahrungsfrist an (z. B. Ende des Vertrags, letzte Interaktion). Warum? Weil Daten kein Wein sind – sie werden nicht besser, je länger man sie lagert!

Schritt 3: Löschregeln festlegen

Definieren Sie klare Regeln, wann und wie jede Datenkategorie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden soll. Erwägen Sie, wo möglich, eine automatisierte Löschung. Dokumentieren Sie alle Ausnahmen von den Standardlöschregeln (z. B. laufende Rechtsstreitigkeiten). Warum? Klare Regeln verhindern Unsicherheiten und gewährleisten, dass Daten zum richtigen Zeitpunkt gelöscht werden.

Schritt 4: Löschverfahren implementieren

Entwickeln Sie praktische Verfahren zur Durchführung der Datenlöschung unter Berücksichtigung verschiedener Datenformate (digital und physisch) und Speicherorte. Stellen Sie sicher, dass sichere Löschmethoden verwendet werden (z. B. Überschreiben, Schreddern). Berücksichtigen Sie Daten in Backup-Systemen. Warum? Weil Daten nur wirklich weg sind, wenn sie nicht als Zombie im Backup wieder auftauchen!

Schritt 5: Verantwortlichkeiten zuweisen

Weisen Sie klare Rollen und Verantwortlichkeiten für die Implementierung und Überwachung des Löschkonzepts zu. Bestimmen Sie einen Ansprechpartner für Löschanträge. Warum? Ohne klare Zuständigkeiten bleibt die Umsetzung oft liegen – und niemand fühlt sich verantwortlich.

Schritt 6: Löschkonzept und -verfahren dokumentieren

Dokumentieren Sie das gesamte Löschkonzept, einschließlich Datenkategorien, Aufbewahrungsfristen, Löschregeln, -verfahren und Verantwortlichkeiten. Führen Sie Löschprotokolle, in denen Zeitpunkt und Art der Datenlöschung festgehalten werden. Warum? Weil „Vertrauen ist gut, aber Dokumentation ist DSGVO-konform!“

Schritt 7: Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung

Legen Sie einen Zeitplan für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Löschkonzepts fest, um Änderungen in den Datenverarbeitungstätigkeiten, rechtlichen Anforderungen und Geschäftsbedürfnissen Rechnung zu tragen. Warum? Ein veraltetes Löschkonzept hilft genauso wenig wie ein Stadtplan von 1985 für die heutige Verkehrslage.

7. Spezifische Aspekte der Datenlöschung in verschiedenen Unternehmensbereichen

Die Aufbewahrungsfristen für verschiedene Datenkategorien variieren erheblich je nach rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen, was einen maßgeschneiderten Ansatz innerhalb des Löschkonzepts erforderlich macht.

Kundendaten: Typische Aufbewahrungsfristen für Kundendaten richten sich nach steuerrechtlichen Vorgaben für Rechnungen (z.B. 10 Jahre). Löschanträge von Kunden müssen sorgfältig geprüft und, sofern keine zwingenden Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, zeitnah umgesetzt werden. Für Marketingdaten, wie z.B. Newsletter-Abonnentenlisten, gilt, dass die Daten in der Regel nach der Abmeldung des Kunden unverzüglich zu löschen sind.

Mitarbeiterdaten: Die Aufbewahrungsfristen für Personalakten sind vielfältig. Steuerrechtlich relevante Dokumente wie Gehaltsabrechnungen und Lohnsteuerunterlagen müssen in der Regel 6 Jahre aufbewahrt werden. Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber sollten in der Regel spätestens 6 Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens gelöscht werden. Daten ehemaliger Mitarbeiter sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu löschen, wobei gesetzliche Verpflichtungen, wie z.B. potenzielle Ansprüche, berücksichtigt werden müssen.

Lieferanten- und Partnerdaten: Bei Daten von Geschäftspartnern sind die Aufbewahrungsfristen oft durch vertragliche Vereinbarungen und gesetzliche Anforderungen bestimmt. Diese sollten im Löschkonzept entsprechend berücksichtigt werden.

Website- und Online-Dienste-Daten: Die Löschung von Daten von Website-Besuchern (z.B. Protokolle, Cookies) erfolgt gemäß den Datenschutzbestimmungen und gesetzlichen Verpflichtungen. Die Aufbewahrungsdauer sollte dabei auf das notwendige Minimum begrenzt sein.

Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung (z.B. Kunde verlässt das Unternehmen, Mitarbeiter kündigt) löst grundsätzlich die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten aus, wobei Ausnahmen aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen sorgfältig geprüft werden müssen.

Während der Zweck der Verarbeitung mit dem Ende der Beziehung möglicherweise entfällt, erfordern gesetzliche Verpflichtungen oft eine weitere Speicherung für einen bestimmten Zeitraum.

Für KMUs ist es entscheidend, klare Richtlinien für den Umgang mit Initiativbewerbungen und Bewerberdaten festzulegen, um unnötige Speicherung und potenzielle DSGVO-Verstöße zu vermeiden. Diese Daten sollten in der Regel nach Abschluss des Bewerbungsprozesses gelöscht werden, es sei denn, es liegt eine Einwilligung zur längeren Speicherung vor.

Hier eine Liste der typischen Aufbewahungs- und damit auch Löschfristen für verschiedene Datenkategorien:

DatenkategorieGesetzliche Grundlage für die AufbewahrungAufbewahrungsfristBeginn der AufbewahrungsfristLöschfristLöschmethode
KundenrechnungenAO §147, HGB §25710 JahreEnde des Kalenderjahres der RechnungsausstellungNach Ablauf von 10 JahrenSicheres Überschreiben/Schreddern
Geschäftsbriefe (empfangen & gesendet)AO §147, HGB §2576 JahreEnde des Kalenderjahres des Eingangs/AusgangsNach Ablauf von 6 JahrenSicheres Überschreiben/Schreddern
Personalakten (Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerunterlagen)AO §147, HGB §2576 JahreEnde des Kalenderjahres des Ausscheidens des MitarbeitersNach Ablauf von 6 JahrenSicheres Überschreiben/Schreddern
Bewerbungsunterlagen abgelehnter BewerberAGG §156 MonateEnde des BewerbungsverfahrensNach Ablauf von 6 MonatenSicheres Überschreiben/Rücksendung (physisch)
E-Mail-Korrespondenz (geschäftlich relevant)AO §147, HGB §257 (je nach Inhalt)6 oder 10 JahreEnde des Kalenderjahres der KorrespondenzNach Ablauf der entsprechenden FristSicheres Überschreiben
Website-Protokolldateien (Logfiles)Abhängig vom Zweck (z.B. IT-Sicherheit)In der Regel 7 Tage bis 3 MonateZeitpunkt der Erstellung des LogsNach Ablauf der FristAutomatisches Überschreiben
Newsletter-AbonnentenlisteDSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung)Bis Widerruf der EinwilligungZeitpunkt der AbmeldungUnverzüglich nach AbmeldungLöschung aus der Datenbank

8. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung des Löschkonzepts

Die erfolgreiche Umsetzung eines Löschkonzepts erfordert sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen.

Technische Maßnahmen umfassen die Implementierung automatisierter Löschroutinen, wo dies möglich ist. Der Einsatz sicherer Datenlöschsoftware oder -methoden (z.B. Überschreiben, Datenbereinigung) ist ebenso wichtig wie die Sicherstellung der Löschung in allen relevanten Systemen, einschließlich Backups und Archiven. Für physische Datenträger ist eine sichere Entsorgung (z.B. durch Schreddern) notwendig.

Organisatorische Maßnahmen beinhalten die Festlegung klarer Richtlinien und Verfahren für die Datenlöschung. Die Schulung der Mitarbeiter zu ihren Verantwortlichkeiten bei der Datenlöschung ist unerlässlich. Regelmäßige Audits und die Überwachung der Datenlöschprozesse sollten durchgeführt werden. Die Implementierung von Zugriffskontrollen zur Begrenzung der Datenaufbewahrung sowie die Definition von Workflows für die Bearbeitung von Löschanträgen betroffener Personen sind weitere wichtige Maßnahmen.

KMUs mit begrenzter IT-Infrastruktur sollten kostengünstige Lösungen prüfen oder die Datenvernichtung an spezialisierte Anbieter auslagern. Neben technischen Maßnahmen sind klare Richtlinien und Schulungen essenziell, besonders in kleinen Teams, in denen Mitarbeiter mehrere Aufgaben übernehmen. Regelmäßige Überprüfungen stellen sicher, dass das Löschkonzept aktuellen technischen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen entspricht.

9. Dokumentation und Nachweis der Datenlöschung

Eine sorgfältige Dokumentation der Datenlöschung ist unerlässlich, um die Einhaltung der DSGVO nachweisen zu können. Es sollten detaillierte Aufzeichnungen (Löschprotokolle) geführt werden, die festhalten, wann, welche, wie und von wem personenbezogene Daten gelöscht wurden. Das gesamte Löschkonzept, einschließlich Datenkategorien, Aufbewahrungsfristen, Löschregeln, -verfahren und Verantwortlichkeiten, muss umfassend dokumentiert sein.

Auch Löschanträge von betroffenen Personen und deren Bearbeitung, einschließlich Fristen und etwaiger Ablehnungsgründe, sind zu dokumentieren. Werden externe Dienstleister für die Datenvernichtung eingesetzt, sind die entsprechenden Verträge (Auftragsverarbeitungsvertrag – AVV) und Vernichtungszertifikate aufzubewahren.

Die Dokumentation muss auf Anfrage den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden können.

Für KMUs ist die Führung einfacher und leicht zugänglicher Löschprotokolle oft praktischer als die Implementierung komplexer, automatisierter Protokollierungssysteme. Der Fokus sollte auf Genauigkeit und Vollständigkeit und weniger auf Komplexität liegen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation des Löschkonzepts und der Löschaktivitäten kann das Risiko von Bußgeldern und Reputationsschäden im Falle einer Datenpanne oder einer Beschwerde einer betroffenen Person erheblich mindern.

10. Muster/Vorlage für ein Löschkonzept nach DSGVO für kleine Unternehmen

Dieses Muster dient als Vorlage und muss an die spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten Ihres Unternehmens angepasst werden.

Löschkonzept gemäß DSGVO

1. Einleitung und Zweck Dieses Löschkonzept beschreibt die Richtlinien und Verfahren zur Löschung personenbezogener Daten in unserem Unternehmen/Verein [Name des Unternehmens/Vereins], um die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Ziel ist es, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur so lange aufbewahrt werden, wie es für die jeweiligen Verarbeitungszwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

2. Verantwortlichkeiten Die Gesamtverantwortung für die Einhaltung dieses Löschkonzepts liegt bei der Geschäftsleitung. Die operative Umsetzung und Überwachung der Löschprozesse obliegt [Name der verantwortlichen Person/Abteilung].

3. Übersicht der verarbeiteten Datenkategorien (Hier eine Liste der typischen Datenkategorien Ihres Unternehmens einfügen, z.B.:)

  • Kundendaten (Name, Adresse, Kontaktdaten, Bestellhistorie)
  • Mitarbeiterdaten (Personalstammdaten, Gehaltsdaten, Bewerbungsunterlagen)
  • Daten von Website-Besuchern (IP-Adresse, Cookies)
  • Lieferantendaten (Kontaktdaten, Vertragsdaten)

4. Aufbewahrungsfristen für wichtige Datenkategorien (Beispiele)

DatenkategorieGesetzliche GrundlageAufbewahrungsfristBeginn der Frist
KundenrechnungenAO §147, HGB §25710 JahreEnde des Kalenderjahres der Rechnungsausstellung
GeschäftsbriefeAO §147, HGB §2576 JahreEnde des Kalenderjahres des Eingangs/Ausgangs
Bewerbungsunterlagen (abgelehnt)AGG §156 MonateEnde des Bewerbungsverfahrens
Mitarbeiterdaten (Gehaltsabrechnungen)AO §147, HGB §2576 JahreEnde des Kalenderjahres des Ausscheidens

(Diese Tabelle muss durch die für Ihr Unternehmen relevanten Datenkategorien und Fristen ergänzt werden.)

5. Löschverfahren

  • Digitale Daten: Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicher überschrieben oder gelöscht.
  • Physische Daten: Papierdokumente werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist datenschutzkonform geschreddert (mindestens Sicherheitsstufe P-4 gemäß DIN 66399).
  • Backups: Daten in Backup-Systemen werden regelmäßig überprüft und gelöscht, sobald die entsprechenden Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.

6. Umgang mit Löschanträgen betroffener Personen Löschanträge betroffener Personen werden innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel ein Monat) bearbeitet. Es wird geprüft, ob eine Löschpflicht besteht oder ob Ausnahmen (z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten) greifen. Die Bearbeitung wird dokumentiert.

7. Dokumentation der Datenlöschung Jede durchgeführte Datenlöschung wird in einem Löschprotokoll dokumentiert. Dieses Protokoll enthält Datum der Löschung, Art der gelöschten Daten, Verantwortlicher und Löschmethode.

8. Überprüfung und Aktualisierung Dieses Löschkonzept wird regelmäßig, mindestens einmal jährlich, überprüft und bei Bedarf aktualisiert, um Änderungen in den Datenverarbeitungstätigkeiten oder rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

Datum der Erstellung: [Datum] Nächste Überprüfung: [Datum] Unterschrift Geschäftsleitung:

Dieses Muster bietet einen strukturierten Rahmen, der an die spezifischen Gegebenheiten jedes Unternehmens angepasst werden muss. Es ist wichtig zu betonen, dass jede Firma einzigartige Datenverarbeitungstätigkeiten und rechtliche Verpflichtungen hat. Das Muster sollte daher als Ausgangspunkt dienen und mit den konkreten Informationen des jeweiligen Unternehmens gefüllt werden.

11. Fazit und Ausblick

Es ist wichtig zu betonen, dass der Datenschutz und somit auch das Löschkonzept keine einmaligen Projekte sind, sondern fortlaufende Prozesse, die regelmäßige Überprüfung und Anpassung erfordern. Gern auch mit uns als Ihrem externen Datenschutzbeauftragten an Ihrer Seite.

Logos in Thumbnails und Vorschaubildern: Was ist erlaubt?

Logos in Thumbnails oder Vorschaubildern sind in der Social-Media-Welt weit verbreitet. Creator, Influencer und Unternehmen nutzen bekannte Markenlogos, um Aufmerksamkeit zu erregen oder den Wiedererkennungswert einer Marke auszunutzen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung fremder Logos sind komplex und betreffen sowohl das Markenrecht als auch das Urheberrecht.

Markenrecht: Wann darf man fremde Logos nutzen?

Ein Logo ist meist markenrechtlich geschützt – entweder als eingetragene Marke oder als geschäftliches Kennzeichen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen rechtlich dagegen vorgehen kann, wenn sein Logo unerlaubt verwendet wird.

Wann ist die Nutzung markenrechtlich unproblematisch?

  • Wenn das Logo nur informativ verwendet wird, etwa in einem Review oder einer Berichterstattung
  • Wenn keine Verwechslungsgefahr entsteht, also klar ist, dass der Ersteller des Inhalts nicht selbst zur Marke gehört
  • Wenn es nicht als Werbemittel eingesetzt wird, um eigene Produkte oder Dienstleistungen hervorzuheben

Wann kann es problematisch werden?

  • Wenn das Logo so eingesetzt wird, dass es aussieht, als gäbe es eine Kooperation oder ein Sponsoring
  • Wenn das Logo dazu dient, die eigene Marke oder ein eigenes Produkt attraktiver zu machen
  • Wenn durch die Verwendung ein falscher Eindruck über die Verbindung zum Unternehmen entsteht

Merke: Ein fremdes Logo sollte nur als sachlicher Hinweis auf das besprochene Unternehmen oder Produkt verwendet werden – nicht als Eyecatcher für Werbezwecke.

Urheberrecht: Ist ein Logo ein geschütztes Werk?

Neben dem Markenrecht kommt das Urheberrecht ins Spiel, weil Firmenlogos als Werke der bildenden oder angewandten Kunst geschützt sein können. Nach deutschem Recht besteht Urheberrechtsschutz, wenn eine Gestaltung eine gewisse kreative Eigenart (Schöpfungshöhe) aufweist. Selbst einfachere Logos können geschützt sein, sofern sie als individuell gestaltet gelten.

Darf ich ein fremdes Logo einfach in mein Thumbnail einfügen?
Falls das Logo urheberrechtlich geschützt ist, benötigen Sie eine Erlaubnis (Lizenz).

Das Zitatrecht erlaubt eine Nutzung nur, wenn das Logo selbst analysiert oder kritisch besprochen wird – das trifft auf die meisten Thumbnails nicht zu.

Fazit: Wer sicher gehen will, nutzt fremde Logos nur, wenn es für eine neutrale Berichterstattung erforderlich ist und dabei keine falschen Assoziationen geweckt werden.

Brand Guidelines: Wie Unternehmen die Nutzung regeln

Viele Unternehmen haben Branding-Richtlinien, die festlegen, wie ihr Logo genutzt werden darf. Dort stehen oft Vorgaben zu:

Farben und Platzierung
Schriftarten
Vermerken wie ™ oder ®

Diese Guidelines sind zwar keine Gesetze, aber es lohnt sich, sie zu beachten, um Konflikte zu vermeiden. Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt den Rechteinhaber direkt nach einer Erlaubnis.

Wie hoch ist das Risiko einer Abmahnung?

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen gegen die unautorisierte Nutzung seines Logos vorgehen. In der Praxis sind jedoch viele Firmen nachsichtig, wenn das Logo neutral eingebunden wird – vor allem bei kleineren Kanälen. Kritisch wird es, wenn die Marke durch die Nutzung verwässert wird oder wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Best Practices zu Logos in Thumbnails / Vorschaubildern

✅ Richtige Nutzung:

Das Logo nur zur reinen Information nutzen, z. B. in Reviews oder Nachrichten
Deutlich machen, dass keine Partnerschaft mit dem Unternehmen besteht
Falls möglich, Brand Guidelines einhalten oder eine Genehmigung einholen


❌ Vermeide diese Fehler:

Das Logo als reines Werbemittel oder Eyecatcher verwenden
Eine Kooperation vortäuschen, die nicht existiert

💡 Tipp: Wer ganz sicher gehen will, hält sich an die Brand Guidelines oder fragt beim Unternehmen direkt nach.

Tipp zum Schluss:

Und wer auf Nummer sicher gehen will, dass sein Social-Media-Auftritt auf Instagram, TikTok, LinkedIN oder Facebook den rechtlichen Vorgaben entspricht, sollte nicht versäumen unser Angebot der Prüfung des Social-Media-Accounts zu nutzen.

Darf man KI Protokoll führen lassen bzw. die KI mitschreiben lassen?

Online-Meetings sind im Berufsalltag längst unverzichtbar geworden – von Projektbesprechungen bis hin zu Vertragsverhandlungen finden zahlreiche Termine virtuell statt. Doch wie können wir diese Treffen effizienter gestalten, ohne in rechtliche Stolperfallen zu geraten?

Künstliche Intelligenz (KI) verspricht hierbei eine enorme Arbeitserleichterung: Mithilfe spezieller Tools lassen sich Gespräche automatisch verschriftlichen, was die Protokollierung und spätere Nachbereitung deutlich vereinfacht. Allerdings sollte der Einsatz solcher Lösungen gut durchdacht sein, da hier sowohl strafrechtliche als auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten sind.

1. Strafrechtliche Aspekte und die Bedeutung des § 201 StGB

Sobald Gespräche ohne Kenntnis oder Einwilligung der Teilnehmenden aufgezeichnet oder transkribiert werden, kann dies gegen § 201 StGB verstoßen. Diese Vorschrift schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort und stellt heimliche Aufnahmen unter Strafe.

Eine wesentliche Frage ist dabei, ob bereits die bloße Nutzung eines KI-Dienstes zur Transkription als „Aufzeichnung“ gilt. In der Praxis befinden wir uns hier in einer rechtlichen Grauzone, bei der besondere Vorsicht geboten ist. Denn auch wenn die eigentliche Audioaufnahme nicht dauerhaft gespeichert wird, kann schon das kurze Erfassen oder Zwischenspeichern zur automatisierten Transkription als potenzielles „Aufzeichnen“ gewertet werden.

    • Keine heimliche Aufnahme: Sämtliche Personen im Meeting müssen vorher wissen, dass Inhalte erfasst und verarbeitet werden. Aus strafrechtlicher Sicht ist es unerheblich, ob die Aufnahme nur kurz zwischengespeichert oder dauerhaft gespeichert wird.
    • Einwilligung aller Beteiligten: Sind die Teilnehmenden im Vorfeld ausdrücklich informiert und haben zugestimmt, kann das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung minimiert werden.

    Gerade in betrieblichen Umgebungen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Treffen nicht öffentlich sind. Daher ist ein Einverständnis aller Teilnehmenden zwingende Voraussetzung für jede Art der Aufzeichnung oder Transkription.

    2. Datenschutzrechtliche Anforderungen nach der DSGVO

    Neben dem Strafrecht spielt die DSGVO eine entscheidende Rolle bei der Nutzung von KI-Tools zur Protokollierung. Denn sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, greift die europäische Datenschutz-Grundverordnung. Besonders wichtig sind dabei:

    • Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO: Häufig erfolgt die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses. Wird eine Einwilligung herangezogen, muss diese freiwillig, informiert und nachweisbar sein. Ein berechtigtes Interesse hingegen bedarf einer sorgfältigen Abwägung.
    • Grundsätze des Art. 5 DSGVO: Dazu zählen insbesondere die Zweckbindung (Verarbeitung nur für zuvor festgelegte Zwecke), Datenminimierung (nur notwendige Informationen erfassen) sowie Speicherbegrenzung (Löschfristen festlegen und einhalten).
    • Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO: Wer externe Dienstleister für die KI-betriebene Transkription einbindet, benötigt in der Regel einen Auftragsverarbeitungsvertrag, der sicherstellt, dass die Datenverarbeitung vollständig DSGVO-konform erfolgt.

    3. Praxisleitfaden: So gelingt ein rechtssicherer Einsatz von KI-Tools

    Um KI-gestützte Protokollierung rechtskonform zu gestalten, empfiehlt es sich, einige wesentliche Schritte zu beachten:

    • Transparente Kommunikation: Bereits in der Einladung zum Online-Meeting sollte deutlich werden, dass ein KI-Tool eingesetzt wird, um das Gespräch zu protokollieren. So haben die Teilnehmenden Gelegenheit, vorab zu entscheiden, ob sie damit einverstanden sind.
    • Einwilligung oder Alternative: Die sicherste Variante ist die ausdrückliche Einwilligung aller Beteiligten. Ist das in einem bestimmten Kontext nicht realisierbar, braucht es eine tragfähige Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Möglichkeit zum Widerspruch.
    • Datensparsamkeit: Es sollte nur das aufgezeichnet werden, was zwingend erforderlich ist. Unnötige Informationen oder private Aspekte haben im Transkript nichts zu suchen.
    • Schutz der aufgezeichneten Daten: Eine Verschlüsselung der Dateien ist ebenso unerlässlich wie der Einsatz sicherer Speicherorte und strenger Zugriffsrechte.
    • Lösch- und Aufbewahrungsfristen: Steht der Verwendungszweck fest, sollten die Daten nicht länger aufbewahrt werden, als für diesen Zweck notwendig.

    4. Fazit: Chancen nutzen, Fallstricke vermeiden

    Künstliche Intelligenz kann Unternehmen und Organisationen bei der Protokollierung von Online-Meetings spürbar entlasten. Allerdings muss klar sein, dass dafür strafrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind. Heimliche Aufzeichnungen sind tabu, und es braucht die Einwilligung aller Teilnehmenden, um rechtliche Risiken zu verringern. Wer darüber hinaus die Vorgaben der DSGVO einhält, schützt nicht nur die eigene Organisation, sondern auch die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten.

    Wer sich also fragt, „Darf man KI Protokoll führen lassen?“ oder „Darf man KI mitschreiben lassen?“, findet die Antwort in einer transparenten Handhabung und der Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen. Mit einem sorgfältigen Konzept und offener Kommunikation lässt sich das Potenzial von KI-Tools voll ausschöpfen, ohne in Konflikt mit geltenden Gesetzen zu geraten. Auf diese Weise wird die digitale Zusammenarbeit nicht nur effizienter, sondern bleibt auch rechtssicher.

     

    KI-Schulung & KI-Recht: So machen Sie Ihr Unternehmen fit für die Zukunft

    Am 2. Februar 2025 ist ein weiterer Teil der EU-KI-Verordnung (KI-VO) in Kraft getreten. Diese neuen Regelungen haben weitreichende Auswirkungen auf den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Unternehmen.

    Warum KI-Kompetenz unverzichtbar ist

    Durch die neue Verordnung wächst der Bedarf an fundiertem KI-Wissen, das weit über reine Technikkenntnisse hinausgeht. Es ist entscheidend, dass Ihre Beschäftigten nicht nur den Umgang mit der Technologie beherrschen, sondern auch die rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen kennen. Nur so lassen sich Risiken minimieren und das volle Potenzial von KI ausschöpfen.

    Ihre Vorteile auf einen Blick:

    Risikominimierung
    – Gut geschulte Teams vermeiden Fehler und senken Haftungsrisiken.

    Innovation
    – KI-kompetente Mitarbeiter entwickeln kreative Lösungen und treiben Fortschritt voran.

    Effizienz
    – Wer KI souverän nutzt, spart Zeit und Ressourcen.

    Wettbewerbsvorteil
    – Unternehmen mit starkem KI-Know-how setzen sich in der digitalen Wirtschaft durch.

    KI-VO als Chance: Mit gezielter KI-Schulung den Vorsprung sichern

    Die neue EU-KI-Verordnung wird von vielen als Herausforderung gesehen – dabei bietet sie zugleich enorme Chancen. Wer jetzt in systematische KI-Schulungen investiert, legt den Grundstein für langfristigen Erfolg und signalisiert unter anderem:

    Vertrauen und Transparenz
    Ein dokumentierter KI-Einsatz stärkt das Vertrauen von Kunden, Investoren und Mitarbeitenden.

    Innovationsförderung
    Nutzen Sie KI gezielt für neue Produkte und effizientere Prozesse.

    Markterweiterung
    Erschließen Sie neue Geschäftsfelder, bevor es Ihre Wettbewerber tun.

    Umfang der Schulungspflicht: Wer muss sich weiterbilden?

    Die Pflicht zur Schulung betrifft alle Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen – unabhängig von ihrer Größe oder dem Umfang der Nutzung. Besonders relevant ist dies für:

    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die KI-Systeme bedienen oder betreuen
    • Führungskräfte, die KI-gestützte Entscheidungen treffen
    • IT- und Entwicklungsteams, die KI-Anwendungen implementieren

    Ziel der Schulungen ist es, sicherzustellen, dass alle Beteiligten über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.

    Was muss eine KI-Schulung abdecken?

    Eine umfassende Schulung sollte:

    ✔️ Den sicheren und verantwortungsvollen Einsatz von KI gewährleisten
    ✔️ Mitarbeiter gezielt auf den Umgang mit KI vorbereiten
    ✔️ Rechtliche und ethische Aspekte der KI-Nutzung vermitteln

    So setzen Unternehmen die Schulungspflicht um

    Um die Schulungspflicht zu erfüllen, sollten Unternehmen frühzeitig folgende Schritte einleiten:

    1. Bestandsaufnahme
      Identifizieren Sie alle genutzten KI-Tools und die betroffenen Teams.
    2. Schulungsstrategie
      Ermitteln Sie den erforderlichen Kompetenzbedarf und wählen Sie geeignete Formate (z. B. E-Learning, Workshops, externe Seminare).
    3. Dokumentation
      Halten Sie jede durchgeführte Schulung nachweisbar fest. Das erleichtert den Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden.
    4. Kontinuierliche Weiterbildung
      KI-Technologien entwickeln sich rasant weiter. Regelmäßige Updates zu aktuellen Trends und Entwicklungen sind daher essenziell.

    Tipp: Binden Sie den Betriebsrat frühzeitig ein, um eine breite Akzeptanz und eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.

    Konsequenzen bei Nichteinhaltung

    Noch gibt es keine festgelegten Strafen für Unternehmen, die ihrer Schulungspflicht nicht nachkommen. Dennoch sollten Firmen sich der potenziellen Risiken bewusst sein:

    ⚠️ Haftung für Schäden, die durch mangelnde KI-Kompetenz entstehen (z.B. DSGVO-Verstöße)
    ⚠️ Mögliche behördliche Maßnahmen, sobald entsprechende Aufsichtsstellen aktiv werden
    ⚠️ Verlust von Wettbewerbsvorteilen, wenn Mitbewerber frühzeitig auf Schulung setzen

    Da sich die genauen Anforderungen noch weiter konkretisieren, ist es ratsam, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und bereits jetzt proaktiv zu handeln.

    Mit einem durchdachten Schulungskonzept legen Sie den Grundstein für den zukunftsfähigen Einsatz von KI. So können Sie nicht nur rechtliche Vorgaben einhalten, sondern auch Innovationskraft und Wettbewerbsvorteile sichern.

    Mal sehen, ob wir als Kanzlei nicht hier demnächst eine entsprechende online Mitarbeiterschulung für unsere Mandanten zur Verfügung stellen. 😉

    Domaingrabbing: Was tun bei Domainstreitigkeiten?

    Stellen Sie sich vor, Sie haben eine brillante Geschäftsidee entwickelt, eine Marke angemeldet oder ein Unternehmen gegründet. Der nächste logische Schritt: Eine passende Domain sichern, um Ihr Online-Angebot sichtbar und zugänglich zu machen. Doch dann die Ernüchterung: Ihre Wunschdomain ist bereits vergeben und wird von einer dritten Person zum Verkauf angeboten – ohne dass auf der Website Inhalte oder eine Nutzung zu erkennen sind. Dieses Szenario ist nicht nur frustrierend, sondern wirft auch rechtliche und strategische Fragen auf. Willkommen in der Welt des Domaingrabbings.

    Was ist Domaingrabbing?

    Unter Domaingrabbing versteht man den Erwerb und die Registrierung von Domains durch Personen oder Unternehmen mit der Absicht, diese zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend weiterzuverkaufen oder unrechtmäßig Vorteile daraus zu ziehen. Oftmals handelt es sich dabei um Domains, die bekannte Markennamen, Unternehmensnamen oder vielversprechende Schlagwörter enthalten. Ziel ist es, den eigentlichen Rechteinhabern – also Markeninhabern oder Unternehmen – diese Domains teuer anzubieten.

    Das Domaingrabbing unterscheidet sich von der legitimen Registrierung freier Domains: Es geht dabei gezielt um die Ausnutzung von Marken- oder Namensrechten.Was ist Domaingrabbing?

    Domaingrabbing bezeichnet das unberechtigte Registrieren, Halten oder Nutzen von Internetdomains, die mit den Marken, Namen oder Geschäftsfeldern anderer Personen oder Unternehmen assoziiert werden. Ziel ist es meist, Profit aus der missbräuchlichen Nutzung zu schlagen, sei es durch Weiterverkauf, Umleitung des Verkehrs oder Schädigung des Rufs des eigentlichen Rechteinhabers.

    Formen des Domaingrabbings

    1. Cybersquatting

    Cybersquatting ist die klassische Form des Domaingrabbings. Hierbei registrieren Personen oder Unternehmen absichtlich Domains, die identisch oder ähnlich zu bekannten Marken oder Firmennamen sind. Ziel ist es oft, diese Domains zu überhöhten Preisen an die betroffenen Unternehmen zu verkaufen. Ein Beispiel wäre die Registrierung von „NikeShoes.com“ durch einen Dritten, der keine Verbindung zu Nike hat.

    2. Typosquatting

    Beim Typosquatting nutzen Domaingrabber Tippfehler oder ähnliche Schreibweisen aus, die Benutzer beim Eingeben von URLs machen. Beispielsweise könnte anstelle von „Google.com“ eine Domain wie „Gooogle.com“ registriert werden. Besucher, die sich vertippen, landen auf der falschen Website, die oft dazu genutzt wird, Schadsoftware zu verbreiten oder Daten abzugreifen. Typosquatting ist besonders perfide, da es von menschlichen Fehlern lebt und selbst aufmerksamen Nutzern passieren kann.

    3. Domain-Name-Front-Running

    Bei dieser Methode werden Domainregistrierungen blockiert, indem Registrare Suchanfragen von potenziellen Käufern ausspähen. Basierend auf diesen Daten werden die begehrten Domains gezielt registriert, um sie später mit Gewinn weiterzuverkaufen.

    4. Newsjacking und Event-Squatting

    Diese Form des Domaingrabbings nutzt aktuelle Ereignisse, Trends oder Prominente aus. Zum Beispiel könnte ein Domaingrabber während einer beliebten Veranstaltung Domains wie „Olympia2024Tickets.com“ registrieren, um entweder gefälschte Produkte anzubieten oder Traffic auf eigene Plattformen zu leiten.

    5. Reverse Domain Name Hijacking

    Umgekehrt gibt es auch missbräuchliche Versuche, Domains durch unlautere Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen. Hierbei beschuldigen Unternehmen oder Einzelpersonen die Domaininhaber zu Unrecht des Cybersquattings, um die Domain für sich zu sichern.

    Warum ist Domaingrabbing problematisch?

    Für Markeninhaber und Unternehmen bedeutet Domaingrabbing nicht nur einen finanziellen Verlust, sondern auch einen Image- und Wettbewerbsschaden.

    1. Eingeschränkte Online-Präsenz: Ohne die passende Domain wird es schwieriger, die Zielgruppe online zu erreichen.
    2. Hohe Kosten: Oft verlangen Domaingrabber astronomische Summen für den Verkauf der Domain.
    3. Rechtsrisiken: Die Nutzung von Alternativdomains oder ähnlichen Namen könnte zu Verwechslungen und rechtlichen Konflikten führen.
    4. Markenschädigung: Eine Domain mit Ihrem Markennamen, die von Dritten betrieben wird, kann Ihr Image negativ beeinflussen.

    Unter welchen Voraussetzungen haben Domaingrabber die bessere rechtliche Position?

    Obwohl Domaingrabbing oft als rechtswidrig angesehen wird, gibt es Situationen, in denen der Domaingrabber rechtlich im Vorteil sein kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Registrierung der Domain nicht klar gegen geltendes Marken- oder Namensrecht verstößt. Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen, unter denen Sie trotz einer identischen Marke oder eines Unternehmensnamens keine Aussicht auf rechtlichen Erfolg haben:

    1. Kein Markenschutz vor der Domainregistrierung: Wenn die Domainregistrierung vor Ihrer Markeneintragung oder vor der Etablierung Ihres Unternehmensnamens erfolgt ist, genießt der Domaingrabber Priorität. Ohne bestehenden Markenschutz zum Zeitpunkt der Domainregistrierung ist es schwer, rechtliche Ansprüche geltend zu machen.
    2. Generische oder beschreibende Begriffe: Domains, die aus allgemeinen oder beschreibenden Begriffen bestehen, wie beispielsweise „fahrrad.de“ oder „fitnessstudio.com“, können von jedermann registriert werden. Selbst wenn Sie eine Marke besitzen, die diese Begriffe enthält, können Sie in der Regel nicht erfolgreich gegen den Domaininhaber vorgehen, da generische Begriffe keinen absoluten Markenschutz genießen.
    3. Fehlende Verwechslungsgefahr: Wenn die Domain nicht offensichtlich mit Ihrer Marke oder Ihrem Unternehmen assoziiert wird und keine Verwechslungsgefahr besteht, wird ein rechtlicher Anspruch schwierig. Dies gilt insbesondere, wenn der Domaingrabber keine Inhalte bereitstellt, die auf Ihre Marke oder Ihr Unternehmen Bezug nehmen.
    4. Gutgläubige Registrierung: Wenn der Domaingrabber nachweisen kann, dass die Domainregistrierung ohne Kenntnis Ihrer Marke oder Ihres Unternehmens erfolgte und keine unlauteren Absichten vorlagen, ist eine rechtliche Durchsetzung kaum möglich. Dies ist beispielsweise bei internationalen Domainregistrierungen häufig der Fall.
    5. Rein spekulative Nutzung: Solange der Domaingrabber die Domain nicht aktiv nutzt, um Ihre Marke zu schädigen, und lediglich auf einen Verkauf spekuliert, wird es schwer, eine rechtswidrige Handlung nachzuweisen.
    6. Freie Domainendungen: Falls Ihre Marke nur in spezifischen Regionen oder Branchen geschützt ist, könnte der Domaingrabber eine andere Domainendung (z. B. .com statt .de) nutzen, ohne gegen Ihr Markenrecht zu verstoßen.

    Diese Faktoren zeigen, dass das Domaingrabbing in einigen Fällen rechtlich zulässig ist und Unternehmen gut beraten sind, proaktiv gegen potenzielle Konflikte vorzugehen.

    Rechtliche Grundlagen und Schutzmechanismen

    Glücklicherweise gibt es rechtliche Rahmenbedingungen, die gegen Domaingrabbing vorgehen. Dabei spielt vor allem das Marken- und Namensrecht eine wichtige Rolle:

    • Markengesetz (MarkenG): Wenn Ihre Marke registriert ist, können Sie gegen die Nutzung einer entsprechenden Domain vorgehen, da hier in der Regel eine Verletzung Ihres Markenrechts vorliegt.
    • Namensrecht: Auch wenn Ihr Unternehmensname nicht als Marke registriert ist, genießen Sie Schutz durch das Namensrecht (§ 12 BGB).

    Wie können Sie sich schützen?

    Um das Risiko von Domaingrabbing zu minimieren, sollten Sie proaktiv handeln:

    1. Frühzeitige Domainregistrierung: Registrieren Sie Ihre Wunschdomain so früh wie möglich, idealerweise parallel zur Markenanmeldung.
    2. Markenrecherche: Prüfen Sie vorab, ob Ihre gewählte Marke bereits verwendet wird, und lassen Sie sie dann umgehend registrieren.
    3. Monitoring: Nutzen Sie Tools, um potenzielle Verletzungen Ihrer Markenrechte durch Domaingrabbing frühzeitig zu erkennen.

    Was tun, wenn Ihre Wunschdomain belegt ist?

    Wenn Ihre Wunschdomain bereits vergeben ist, sollten Sie folgende Schritte prüfen:

    1. Kontaktaufnahme: Versuchen Sie, den aktuellen Domaininhaber zu kontaktieren und eine Einigung zu erzielen. Oftmals können solche Konflikte ohne rechtliche Schritte gelöst werden.
    2. Prüfung rechtlicher Ansprüche: Klären Sie mit einem Experten, also am besten mit uns, ob es sich um rechtswidriges Domaingrabbing handelt und ob rechtliche Ansprüche bestehen.
    3. Domainstreitverfahren: Wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann ein Streitverfahren angestrengt werden, um die Domain übertragen zu lassen.
    4. Alternative Domains: Prüfen Sie, ob andere Domainendungen (z. B. .net, .org) oder Abwandlungen infrage kommen.

    Intermezzo: Das Dispute-Verfahren vor der DENIC

    Warum ein Dispute-Verfahren vor der DENIC sinnvoll ist

    Ein Dispute-Verfahren lohnt sich, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein besseres Recht an einer .de-Domain zusteht als dem aktuellen Inhaber. Häufige Konstellationen, in denen dies der Fall ist:

    1. Markenrechte: Die Domain enthält Ihren geschützten Markennamen oder eine ähnliche Bezeichnung.
    2. Geschäftliche Bezeichnungen: Ihr Firmenname oder ein geschäftliches Kennzeichen wird unberechtigt genutzt.
    3. Namensrechte: Ihr Vorname, Nachname oder ein geschützter Künstlername wurde ohne Ihre Zustimmung registriert.
    4. Andere Kennzeichenrechte: Beispielsweise Titelrechte von Büchern, Zeitschriften oder anderen Werken.

    Ein Dispute-Verfahren kann auch bei sogenanntem „Cybersquatting“ hilfreich sein, wenn Domains blockiert werden, um später einen Verkauf zu erzwingen oder Wettbewerber zu behindern. Das Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Rechte zu sichern und rechtlich durchzusetzen.

    Voraussetzungen für ein Dispute-Verfahren

    Damit die DENIC einen Dispute-Eintrag vornimmt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Nachweis eines besseren Rechts Sie müssen belegen können, dass Sie ein vorrangiges Recht an der Domain haben. Das kann beispielsweise eine Markenurkunde, ein Handelsregisterauszug oder der Nachweis über Ihr Namensrecht sein. Die Nachweise sollten eindeutig und aktuell sein.
    2. Formgerechter Antrag Der Antrag auf Eintragung des Dispute-Status muss schriftlich bei der DENIC gestellt werden. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Website der DENIC. Digitale Anträge per E-Mail werden in der Regel nicht akzeptiert.
    3. Einziger Antragsteller Für jede Domain kann nur ein Dispute-Eintrag vorgenommen werden. Der frühere Eingang eines Antrags hat Vorrang.
    4. Gebührenfreiheit Die DENIC erhebt für den Dispute-Eintrag keine Verwaltungsgebühren. Mögliche Kosten entstehen nur durch die rechtliche Begleitung oder ein anschließendes Gerichtsverfahren.

    Ablauf des Dispute-Verfahrens

    1. Antragstellung Sie stellen den Antrag auf Eintragung des Dispute-Status bei der DENIC und fügen die erforderlichen Nachweise bei. Die DENIC prüft die Unterlagen und informiert Sie über das Ergebnis.
    2. Eintragung des Dispute-Status Wird Ihrem Antrag entsprochen, trägt die DENIC den Dispute-Status für die betreffende Domain ein. Dies bedeutet, dass die Domain vom aktuellen Inhaber weiterhin genutzt, aber nicht auf Dritte übertragen werden kann. Im Fall einer Kündigung wird die Domain direkt auf Sie übertragen.
    3. Verhandlung mit dem Domaininhaber Nach der Eintragung des Dispute-Status bietet es sich an, den Domaininhaber direkt zu kontaktieren, um eine Übertragung oder einen Vergleich zu verhandeln. Häufig lässt sich hier eine Einigung erzielen, ohne dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.
    4. Gerichtliche Klärung (falls erforderlich) Sollte der Domaininhaber sich nicht kooperationsbereit zeigen, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Ein rechtskräftiges Urteil bestätigt Ihren Anspruch und ermöglicht die rechtliche Durchsetzung der Domainübertragung.

    Ergebnisse eines Dispute-Verfahrens

    Ein erfolgreiches Dispute-Verfahren kann unterschiedliche Ergebnisse haben:

    1. Übertragung der Domain Die Domain wird auf Sie übertragen, entweder durch eine freiwillige Abtretung oder aufgrund eines gerichtlichen Urteils.
    2. Verhinderung der Weitergabe Selbst wenn Sie sich nicht sofort durchsetzen, verhindert der Dispute-Status, dass die Domain an Dritte übertragen wird. Dies gibt Ihnen Zeit, Ihre rechtlichen Schritte zu planen.
    3. Kompromisslösung Häufig lässt sich eine einvernehmliche Einigung erzielen, etwa durch den Ankauf der Domain zu einem angemessenen Preis.
    4. Verlängerung des Dispute-Status Der Dispute-Status ist auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch verlängert werden, wenn rechtliche Schritte eingeleitet werden.

    Häufige Fragen zum Dispute-Verfahren

    • Kann ich mehrere Dispute-Einträge beantragen? Nein, pro Domain ist nur ein Dispute-Eintrag möglich. Der erste Antragsteller erhält den Vorrang.
    • Wie lange dauert ein Dispute-Verfahren? Die Eintragung erfolgt in der Regel zeitnah nach Antragsstellung. Die Dauer weiterer Schritte hängt von der Komplexität des Falls ab.
    • Muss ich einen Anwalt hinzuziehen? Die Eintragung selbst können Sie grundsätzlich eigenständig beantragen. Für eine rechtssichere Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen wir Sie gerne.

    Fazit: Vorsorge ist besser als Nachsorge

    Domaingrabbing ist eine ernstzunehmende Problematik, die nicht nur finanzielle, sondern auch rechtliche und strategische Auswirkungen auf Markeninhaber und Unternehmen hat. Der beste Schutz ist eine frühzeitige und umfassende Vorsorge. Registrieren Sie Ihre Marken und Domains zeitgleich und lassen Sie sich bei rechtlichen Fragen von einem erfahrenen Anwalt beraten. Sollten Sie bereits Opfer von Domaingrabbing geworden sein, stehen Ihnen rechtliche Mittel zur Verfügung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

    Urheberrecht bei Memes

    Diese witzigen Bilder oder kurzen Videos mit prägnanten Sprüchen begegnen uns täglich in sozialen Medien, Chats und Foren. Oft wirken Memes spontan und unbeschwert, doch tatsächlich unterliegen sie dem Urheberrecht. Wie schnell man sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen kann, wird klar, wenn man bedenkt, dass viele Memes aus bereits bestehenden Werken bestehen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu den rechtlichen Aspekten von Memes im deutschen Recht – insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und mögliche Rechtsverletzungen.

    1. Warum das Urheberrecht bei Memes wichtig ist

    Stellen Sie sich vor, Sie haben ein einzigartiges Foto oder eine Grafik erstellt. Plötzlich sehen Sie Ihr Werk als Meme im Internet, ohne dass Sie davon wussten – und vielleicht sogar in einem Kontext, den Sie gar nicht gutheißen. Das ist mehr als nur ärgerlich, denn das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt geistige Schöpfungen wie Bilder, Texte und Videos. Es gewährt dem Urheber umfassende Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte an seinem Werk.

    Genau deswegen ist es wichtig, sich mit dem Urheberrecht bei Memes auseinanderzusetzen. Wer ein Meme erstellt, sollte wissen, wie er das Ausgangsmaterial rechtssicher verwendet. Umgekehrt sollten Urheber ihre Rechte kennen, um unerwünschte Verwendungen zu verhindern. Beim Memes-Erstellen gibt es zahlreiche Fallstricke, angefangen bei unklaren Lizenzrechten bis hin zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

    Gerade in Zeiten, in denen sich Bilder und Videos rasend schnell verbreiten und viral gehen können, ist es umso bedeutender, die geltenden Regeln zu kennen und zu beachten. Denn auch bei scheinbar kleinen Verstößen können Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Gerichtsverfahren drohen.

    2. Die rechtlichen Grundlagen für Memes im Überblick

    Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet den Kern der gesetzlichen Grundlagen, die beim Thema Memes relevant werden. Dabei geht es einerseits darum, bestehende Werke zu schützen, andererseits aber auch kreative Ausdrucksformen zu ermöglichen, die auf bereits vorhandenem Material beruhen.

    2.1 Grundsätzliches Urheberrecht (§ 15 ff. UrhG)

    Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes und verleiht ihm das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in anderer Weise zu verwerten. Sobald ein Werk eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist – also individuell geprägt und nicht rein alltäglich ist –, genießt es Urheberrechtsschutz. Bei Bildern, Fotografien und Grafiken ist dies fast immer der Fall. Auch Texte, Musik und Videos sind grundsätzlich geschützt.

    Gerade Memes beruhen oft auf Fotos, die jemand anderes geschossen hat, oder auf Screenshots aus Filmen, Serien oder Videospielen. Schon die Verbreitung dieser Inhalte über soziale Netzwerke kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn der Berechtigte (Urheber oder Rechteinhaber) nicht zugestimmt hat und keine gesetzliche Erlaubnis greift.

    2.2 Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG)

    Seit 2021 enthält das Urheberrechtsgesetz eine neue Vorschrift, § 51a UrhG, die eine wichtige Ausnahme für Karikaturen, Parodien und Pastiches schafft. Dieser Paragraph ist zentral für die rechtliche Beurteilung von Memes, Parodien und ähnlichen Werken im deutschen Urheberrecht.

    § 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche
    Die zentrale Aussage des § 51a UrhG lautet:
    „Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.“

    Das bedeutet, dass Sie urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers nutzen dürfen, wenn Sie sie für eine Karikatur, Parodie oder ein Pastiche verwenden.

    Was bedeuten die einzelnen Begriffe?

    • Karikatur: Eine Karikatur ist eine überzeichnete, oft humorvolle Darstellung einer Person oder Sache. Sie dient der Kritik oder der satirischen Auseinandersetzung mit einem Thema. Typische Merkmale sind die Verzerrung von Merkmalen und die Zuspitzung auf das Wesentliche.
    • Parodie: Eine Parodie ahmt ein bekanntes Werk auf humorvolle oder satirische Weise nach. Sie kann sich auf den Stil, den Inhalt oder einzelne Elemente des Originals beziehen. Ziel ist es, das Original zu verfremden und dadurch eine neue Bedeutung zu schaffen. Wichtig ist die erkennbare Auseinandersetzung mit dem Original.
    • Pastiche: Ein Pastiche ist eine Nachahmung des Stils eines Künstlers oder Werkes, oft mit dem Ziel, eine Hommage zu erweisen oder eine bestimmte Atmosphäre zu erzeugen. Im Gegensatz zur Parodie fehlt dem Pastiche in der Regel die kritische oder satirische Auseinandersetzung mit dem Original. Es kombiniert Elemente verschiedener Werke zu einem neuen Ganzen.

    Wichtige Aspekte des § 51a UrhG:

    • Veröffentlichtes Werk: § 51a UrhG bezieht sich nur auf bereits veröffentlichte Werke. Ein unveröffentlichtes Werk darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers für eine Karikatur, Parodie oder ein Pastiche verwendet werden.
    • Eigenständige Auseinandersetzung: Das Werk muss eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Original darstellen. Eine bloße Kopie oder geringfügige Veränderung reicht nicht aus. Es muss eine eigene schöpferische Leistung erkennbar sein.
    • Keine kommerzielle Nutzung ohne Zustimmung: Auch wenn die Nutzung im Rahmen von § 51a UrhG grundsätzlich erlaubt ist, gilt dies in der Regel nicht für die kommerzielle Nutzung. Sobald Sie mit Ihrem Werk Geld verdienen (z. B. durch den Verkauf von T-Shirts mit einem Meme), benötigen Sie in der Regel die Zustimmung des Urhebers des Originalwerks. Andernfalls liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

    Beispiele für die Anwendung von § 51a UrhG

    • Parodie: Ein Meme, das ein bekanntes Gemälde nachstellt, aber die dargestellten Personen durch Comicfiguren ersetzt und den Bildtitel humorvoll abändert, wäre wahrscheinlich als Parodie zulässig.
    • Pastiche: Ein Meme, das verschiedene Elemente aus Filmen eines Regisseurs kombiniert, um eine bestimmte Stimmung oder Aussage zu erzeugen, könnte als Pastiche gelten.
    • Keine Parodie/Pastiche: Das einfache Hinzufügen eines Textes zu einem unveränderten Bild ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dem Bildinhalt wäre keine Parodie oder kein Pastiche und somit urheberrechtlich problematisch.

    Zusammenfassend ermöglicht § 51a UrhG die freie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches. Dies ist wichtig für die Meinungs- und Kunstfreiheit. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die eigenständige Auseinandersetzung mit dem Originalwerk. Nur wenn das Meme eine neue künstlerische Botschaft oder einen eigenständigen humorvollen bzw. satirischen Charakter hat, greift die Ausnahme.

    2.3 Zitatrecht (§ 51 UrhG)

    Das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG erlaubt die Verwendung fremder Werke in einem eigenen Werk, sofern das Zitat eine funktionale Begründung hat und korrekt gekennzeichnet ist. Das bloße „Draufpappen“ eines Bildausschnittes, um ein Meme lustiger zu gestalten, reicht in der Regel nicht aus. Das Zitat muss dem eigenen Werk dienen, zum Beispiel indem es inhaltlich erläutert oder diskutiert wird.

    Beispiel für zulässige Nutzung:
    Ein Meme, das ein fremdes Bild zeigt und dieses kommentiert, kritisiert oder in einen diskursiven Kontext stellt, könnte unter das Zitatrecht fallen. Wenn jedoch lediglich ein fremder Ausschnitt verwendet wird, ohne dass dieser eine inhaltliche Auseinandersetzung darstellt, wird das Zitatrecht in der Regel nicht greifen.

    3. Was ist bei Memes streng verboten (und führt zu Rechtsverletzungen)?

    Auch wenn Memes oft humorvoll sind, können sie schnell in den Bereich rechtlicher Verstöße geraten. Folgende Punkte sollten Sie besonders beachten:

    1. Unveränderte Übernahme
      Die unveränderte Nutzung eines fremden Bildes oder Textes ohne Erlaubnis ist eine klare Urheberrechtsverletzung. Gerade wenn Sie ein Bild einfach kopieren und als Ihr eigenes Meme verbreiten, fehlt es an einer notwendigen kreativen Eigenleistung.
    2. Verletzung von Persönlichkeitsrechten
      Neben dem Urheberrecht existieren auch Persönlichkeitsrechte, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild. Wenn eine Person erkennbar in einem Meme verwendet wird, ohne Zustimmung, kann dies deren Persönlichkeitsrechte verletzen.
    3. Kommerzielle Nutzung ohne Zustimmung
      Sobald ein Meme für Werbung, Merchandising oder ähnliche kommerzielle Zwecke genutzt wird, erhöht sich das Risiko rechtlicher Konsequenzen erheblich. Die meisten Ausnahmen des Urheberrechts (z. B. für Parodien) werden bei eindeutig gewerblicher Nutzung enger ausgelegt.
    4. Diffamierende oder ehrverletzende Darstellungen
      Unabhängig vom Urheberrecht können Memes auch in den Bereich der Strafbarkeit (z. B. Beleidigung) oder des Zivilrechts (Ehrverletzung, üble Nachrede) fallen. Eine scherzhafte Absicht schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen, wenn der Inhalt eine Person beleidigt oder diffamiert.

    4. Der Graubereich: Wann sind Memes rechtlich problematisch?

    Der Unterschied zwischen einem zulässigen Meme und einer Rechtsverletzung liegt oft im Detail. Gerichte betrachten im Streitfall stets objektive Kriterien:

    • Liegt ein klarer satirischer Zweck oder eine eigenständige künstlerische Aussage vor?
    • Ist das fremde Werk nur Mittel zum Zweck, oder wird es praktisch eins zu eins kopiert?
    • Gibt es eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk?

    Je weiter sich Ihr Meme vom Originalwerk entfernt und je höher Ihr eigener kreativer Beitrag ist, desto wahrscheinlicher bewegen Sie sich rechtlich auf sicherem Boden.

    5. Risiken und Konsequenzen bei Rechtsverletzungen durch Memes

    Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen:

    1. Abmahnungen
      Die häufigste Folge einer Urheberrechtsverletzung ist eine Abmahnung durch den Rechteinhaber. In der Regel werden Unterlassungserklärungen und Schadensersatzforderungen geltend gemacht.
    2. Gerichtsverfahren
      Scheitert eine außergerichtliche Einigung, kann es zu einer Klage kommen, bei der ein Gericht über die Rechtsverletzung entscheidet.
    3. Strafrechtliche Aspekte
      Beleidigende oder volksverhetzende Inhalte in Memes können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, wenn sie Straftatbestände wie Beleidigung oder Volksverhetzung erfüllen.

    Fazit: Memes dürfen lustig sein – aber nur im Rahmen des Urheberrechts

    Memes sind quasi das Salz in der Suppe des Internets: scharf, kreativ und manchmal auch pikant. Doch § 51a UrhG stellt klar, dass nicht jedes lustige Bild mit einer Beschriftung darunter automatisch eine Parodie oder Karikatur ist. Einfach ein Bild kopieren und mit „witzig“ beschriften? Leider nein – dafür braucht es mehr als nur gute Laune, nämlich eine eigenständige, kreative Aussage.

    Wer sicher gehen will, sollte die rechtlichen Grundlagen genau prüfen. Humor ist großartig, aber Abmahnungen sind es nicht. Also: Bleiben Sie kreativ – aber mit einem Sinn für Recht und Gesetz!