Als Rechtsanwalt werde ich regelmäßig mit einer Frage konfrontiert, die für viele Kreativschaffende von existenzieller Bedeutung ist: „Kann ich meinen bürgerlichen Namen im Internet verschweigen und nur unter meinem Künstlernamen oder Pseudonym auftreten?“ Die Motivation dahinter ist vielfältig und oft sehr verständlich: Autoren möchten ihre Privatsphäre schützen, Künstler unter ihrem etablierten Namen bekannt sein, Influencer ihre Familie vor Stalkern bewahren.
Dieser Beitrag von mir soll nicht mehr und nicht weniger sein als eine möglichst vollständige rechtliche Einordnung für Website-Betreiber, Autoren und Selfpublisher in Deutschland, Österreich und der Schweiz rund um das Thema Künstlernamen bzw. Pseudonym im Impressum von Websites und auch eBooks bzw. „echten“ Büchern. Aber um alle Hoffnung auf eine Haftung meinerseits wegen der Inhalte in diesem Artikel zunichte zu machen, dieser Beitrag stellt keine Rechtberatung für Einzelfälle dar und es besteht auch gar keine Garantie, dass Gerichte in jedem Einzelfall immer so entscheiden werden, wie ich es hier dargestellt habe. Es gilt der Spruch: „Zwei Juristen drei Meinungen“. Das Risiko der rechtlichen Bewertung Ihrer individuellen Situation liegt bei Ihnen.
1. Die rechtlichen Grundlagen: § 5 DDG und Landespressegesetze
Die Impressumspflicht in Deutschland dient dem Verbraucherschutz und der Rechtsklarheit. Wer ein kommerzielles oder geschäftsmäßiges Angebot im Internet betreibt oder ein gedrucktes Werk veröffentlicht, muss für Nutzer, Kunden und Behörden eindeutig identifizierbar und erreichbar sein.
Für digitale Dienste wie Websites, Social-Media-Auftritte oder Blogs ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (§ 5 DDG) maßgeblich. Für gedruckte Werke, etwa Bücher, E-Books oder Broschüren, gelten die jeweiligen Landespressegesetze der Bundesländer. Diese verpflichten ebenfalls zur Angabe des vollständigen Namens sowie der Anschrift des Verfassers oder Verlegers, wobei bei einem Selbstverlag regelmäßig Personenidentität besteht.
Sowohl das Digitale-Dienste-Gesetz als auch die Landespressegesetze verlangen die Angabe des vollständigen bürgerlichen Namens, also Vor- und Nachname, sowie einer ladungsfähigen Anschrift. Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Adresse, unter der förmliche Zustellungen wirksam vorgenommen werden können und unter der der Verantwortliche tatsächlich erreichbar ist.
2. Künstlername vs. Pseudonym: Was ist der Unterschied?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Künstlername und Pseudonym häufig gleichgesetzt. Rechtlich besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied, der in der Praxis nicht unterschätzt werden sollte.
Ein Pseudonym ist ein frei gewählter Fantasiename, der keiner behördlichen Registrierung unterliegt. Jede Person kann sich ohne weiteres eines solchen Namens bedienen, ohne dass dieser amtlich erfasst wird. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um einen geschützten Namen im Sinne des Namensrechts, sofern nicht ausnahmsweise durch intensive Nutzung eine entsprechende Verkehrsgeltung entstanden ist. In der Regel dient ein Pseudonym der Anonymisierung oder der kreativen Selbstdarstellung.
Ein Künstlername ist ebenfalls ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name. Er kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in den Personalausweis oder Reisepass eingetragen werden, vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 18 Personalausweisgesetz. Mit der Eintragung wird der Künstlername amtlich dokumentiert und die betreffende Person ist unter diesem Namen registriert. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Name im künstlerischen oder publizistischen Bereich geführt wird und eine gewisse überregionale Bekanntheit sowie Verkehrsgeltung nachgewiesen werden kann.
Wichtig zu wissen ist, dass auch ein amtlich eingetragener Künstlername den bürgerlichen Namen im Rechtsverkehr nicht automatisch ersetzt. Er tritt rechtlich neben den bürgerlichen Namen und stellt eine Ergänzung dar, jedoch keine vollwertige Alternative.
3. Die Rechtsprechung im Detail: Was sagen die Gerichte?
Die entscheidende Frage lautet: Reicht ein Künstlername oder Pseudonym allein aus, um die gesetzlichen Anforderungen an ein Impressum zu erfüllen. Die Rechtsprechung beantwortet dies im Grundsatz klar, differenziert jedoch im Detail.
Reine Pseudonyme genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht. Darüber besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit. Ein nicht amtlich registrierter Fantasiename lässt keinen eindeutigen Rückschluss auf die dahinterstehende natürliche Person zu. Damit wird der Zweck der Impressumspflicht, nämlich die zweifelsfreie Identifizierbarkeit und Verantwortungszuordnung, verfehlt.
Die Verwendung eines bloßen Pseudonyms im Impressum stellt daher regelmäßig einen Verstoß gegen § 5 DDG beziehungsweise gegen die einschlägigen landespressegesetzlichen Vorschriften dar und ist grundsätzlich abmahnfähig.
Bei amtlich eingetragenen Künstlernamen ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Teilweise wird vertreten, ein im Personalausweis eingetragener Künstlername sei dem bürgerlichen Namen gleichzustellen, da er amtlich dokumentiert sei und eine Identifizierbarkeit ermögliche. Dieser Auffassung ist das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 10. April 2020, Az. 5 O 489/20, entgegengetreten. In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Anbieterin von Yogakursen im Impressum nicht ihren vollständigen bürgerlichen Namen verwendet, sondern eine Kombination aus einem Alias und ihrem echten Nachnamen. Das Gericht führte aus, dass die Vermischung eines Künstlernamens mit weiteren Namensbestandteilen ein neues Pseudonym begründen könne, das nicht von einer etwaigen Privilegierung gedeckt sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung eines Landgerichts handelt. Eine höchstrichterliche Klärung durch ein OLG oder gar den Bundesgerichtshof steht bislang aus. Gleichwohl hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung, da sie die eher strenge Linie verdeutlicht. Für Anbieter bedeutet dies ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko, wenn sie im Impressum nicht ihren vollständigen bürgerlichen Namen angeben.
Im Zusammenhang mit der Eintragung von Künstlernamen in Ausweisdokumente haben mehrere Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die sogenannte Verkehrsgeltung präzisiert. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 27. März 2018, Az. 10 A 10810/17, hervorgehoben, dass die bloße Behauptung einer künstlerischen Tätigkeit nicht genügt. Erforderlich ist eine objektiv nachweisbare öffentliche Wahrnehmung, die geeignet ist, den bürgerlichen Namen zu überlagern. Veröffentlichungen im Selbstverlag allein reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 1. März 2018, Az. 25 K 10111/17, ebenfalls betont, dass ein Künstlername nur dann anerkannt werden kann, wenn er in der Öffentlichkeit eine eigenständige Identifizierungsfunktion erfüllt und sich hinreichend vom Geburtsnamen unterscheidet. In ähnlicher Weise hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 29. November 2022, Az. 1 K 22.1228, ausgeführt, dass ein Künstlername die Identität und Individualität der Person anstelle des bürgerlichen Namens zum Ausdruck bringen und entsprechende Verkehrsgeltung erlangt haben muss.
Unter Verkehrsgeltung versteht man, dass ein Name in den maßgeblichen Verkehrskreisen so bekannt ist, dass die betreffende Person unter diesem Namen eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist bei international oder bundesweit bekannten Künstlerpersönlichkeiten ohne weiteres anzunehmen. Bei regional oder nur in engen Nischen bekannten Tätigkeiten wird eine solche Verkehrsgeltung hingegen häufig nicht erreicht.
4. Website-Impressum: Die strengen Anforderungen des § 5 DDG
Wer im Internet geschäftsmäßig tätig ist, etwa über einen Onlineshop, eine kommerzielle Website, einen monetarisierten Blog oder Social-Media-Profile mit Werbeeinnahmen, ist verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Impressum bereitzuhalten.
Für natürliche Personen ergeben sich die Pflichtangaben aus § 5 DDG. Erforderlich sind der vollständige bürgerliche Vor- und Nachname, eine ladungsfähige Anschrift, also die Wohn- oder Geschäftsadresse, eine E-Mail-Adresse sowie ein weiterer unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg, beispielsweise eine Telefonnummer oder ein elektronisches Kontaktformular. Je nach Tätigkeit können zusätzliche Angaben notwendig sein, etwa eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde oder zur geführten Berufsbezeichnung.
Die Frage, ob im Website-Impressum anstelle des bürgerlichen Namens allein ein Künstlername verwendet werden kann, wird von der herrschenden Rechtsprechung im Grundsatz verneint. Nach der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg und der überwiegenden Auffassung in der Literatur genügt ein Künstlername für sich genommen nicht, selbst wenn er im Personalausweis eingetragen ist. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn der Künstler unter diesem Namen überregional in einem Maße bekannt ist, dass eine eindeutige Identifizierbarkeit ohne weiteres gewährleistet ist.
Rechtssicher ist daher die Kombination aus bürgerlichem Namen und ergänzendem Hinweis auf den Künstlernamen.
Beispiel:
Erika Mustermann
(Künstlername: Ela Sternenstaub)
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
E-Mail: kontakt@ela-sternenstaub.de
Telefon: 0123 / 456789
Zwar wird in der Literatur diskutiert, dass bei außergewöhnlich hoher Verkehrsbekanntheit eines Künstlernamens ausnahmsweise dessen alleinige Verwendung ausreichend sein könnte. Bei bundesweit bekannten Persönlichkeiten mag die Identifizierbarkeit auch ohne Angabe des bürgerlichen Namens gewährleistet sein. In der Praxis liegt diese Schwelle jedoch sehr hoch und wird von den meisten Kreativschaffenden nicht erreicht. Zudem träfe im Streitfall den Verwender die Darlegungs- und Beweislast für eine entsprechende Bekanntheit.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich aus anwaltlicher Vorsicht, im Impressum stets den vollständigen bürgerlichen Namen anzugeben und den Künstlernamen lediglich ergänzend zu führen. Dies ist der verlässlichste Weg, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Daher ist dies auch die Variante, die von mir empfohlen wird. Alles andere geschieht auf eigenes Risiko.
5. Buch- und E-Book-Impressum: Landespressegesetze im Fokus
Auch für gedruckte Werke und E-Books besteht eine Impressumspflicht. Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Landespressegesetze der Bundesländer. Die Regelungen sind inhaltlich weitgehend vergleichbar, können jedoch im Detail voneinander abweichen.
Beispielhaft bestimmt § 8 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg, dass auf jedem im Geltungsbereich des Gesetzes erscheinenden Druckwerk Name und Anschrift des Verfassers oder Herausgebers sowie der Druckerei anzugeben sind. Vergleichbare Vorgaben finden sich in den übrigen Landespressegesetzen.
Für Selfpublisher bedeutet dies Folgendes. Wenn Sie als Autor zugleich als Verleger auftreten, sind Sie rechtlich Verfasser und Herausgeber in einer Person. Nach herrschender Auffassung sind in diesem Fall im Impressum des Buches oder E-Books Ihr vollständiger bürgerlicher Name sowie eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ziel ist auch hier die eindeutige Zuordnung und Verantwortlichkeit.
Selbstverständlich dürfen Sie auf dem Cover und der Titelseite unter einem Pseudonym oder Künstlernamen veröffentlichen. Dies ist üblich und von der Kunstfreiheit gedeckt. Für das eigentliche Impressum, das sich regelmäßig im hinteren Teil des Buches oder bei E-Books auf einer gesonderten Seite befindet, empfiehlt es sich jedoch, den bürgerlichen Namen anzugeben. Zwar wird in der Praxis seltener gegen Verstöße nach den Landespressegesetzen vorgegangen als bei Online-Impressen nach § 5 DDG, rechtlich besteht jedoch ein entsprechendes Risiko.
Ein rechtlich vorsichtig gestaltetes Buchimpressum kann etwa wie folgt aufgebaut sein:
Impressum
Autorin: Erika Mustermann
(veröffentlicht unter dem Künstlernamen: Ela Sternenstaub)
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Lektorat: [Name]
Cover-Design: [Name]
ISBN: 978-3-12345-678-9
© 2026 Erika Mustermann
Alle Rechte vorbehalten.Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen speziell zur Frage der Zulässigkeit reiner Pseudonyme im Buchimpressum sind hier nicht bekannt. In der juristischen Literatur wird jedoch überwiegend eine Parallele zur Rechtsprechung im Onlinebereich hergestellt. Danach genügt ein bloßes Pseudonym nicht, da es die eindeutige Identifizierung der verantwortlichen Person nicht sicherstellt.
Auch wenn die praktische Durchsetzung im Buchbereich weniger intensiv erscheint, verbleibt das rechtliche Risiko. Im Streitfall obliegt es Ihnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass Ihre Impressumsangaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Aus anwaltlicher Vorsicht empfiehlt sich daher auch hier die Angabe des vollständigen bürgerlichen Namens.
6. Die Ausnahme: Verkehrsbekanntheit als schmaler Grat
In der juristischen Literatur und vereinzelt in Gerichtsentscheidungen wird eine Ausnahme für die alleinige Verwendung eines Künstlernamens anerkannt, wenn dieser eine so hohe Verkehrsbekanntheit erreicht hat, dass er die Person ebenso eindeutig identifiziert wie der bürgerliche Name.
Verkehrsgeltung setzt mehrere Voraussetzungen voraus. Der Name muss überregionale Bekanntheit besitzen und darf sich nicht auf lokale oder regionale Kreise beschränken. Er muss derart etabliert sein, dass er in den relevanten Verkehrskreisen einer einzigen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Zudem sollte die Verwendung des Namens im öffentlichen und geschäftlichen Verkehr nachweisbar sein, etwa durch Verträge, Veröffentlichungen, Presseartikel oder Mitgliedschaften in berufsständischen Einrichtungen wie der Künstlersozialkasse.
Typische Beispiele für ausreichend bekannte Namen sind Helene Fischer, Campino, Nena oder Karl Lagerfeld. Weniger wahrscheinlich ist eine ausreichende Bekanntheit bei einem Autor mit 5.000 Instagram-Followern, einem regional bekannten Musiker, einem Blogger mit Nischenpublikum oder einem Youtuber mit 50.000 Abonnenten.
Die Grenzen sind fließend und rechtlich nicht exakt definiert. Es gibt keine festen Kennzahlen wie Follower-Zahl oder Auflagenhöhe, die Verkehrsbekanntheit garantieren. Letztlich entscheidet jedes Gericht im Einzelfall, sodass gerade diese Unsicherheit das größte Risiko für die alleinige Verwendung eines Künstlernamens im Impressum darstellt.
7. Grauzonen und Einzelfallrisiko: Was Sie wissen müssen
Die rechtlichen Grauzonen bei der Verwendung von Künstlernamen oder Pseudonymen im Impressum sind vielfältig und mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
Eine häufige Situation ist ein eingetragener Künstlername mit mittlerer Bekanntheit. Sie haben Ihren Künstlernamen im Ausweis eintragen lassen, veröffentlichen seit Jahren Bücher, besitzen etwa 15.000 Instagram-Follower und sind in Ihrer Nische bekannt. Ob dies ausreicht, um nur den Künstlernamen im Impressum zu verwenden, lässt sich nicht verlässlich vorhersagen. Ein Gericht könnte Ihre Bekanntheit als ausreichend ansehen, ein anderes das Gegenteil entscheiden. Im Falle einer Abmahnung oder eines Bußgeldverfahrens müssten Sie nachweisen, dass Ihr Name die erforderliche Verkehrsbekanntheit erreicht, was aufwendig, kostspielig und unsicher ist.
Eine weitere Grauzone betrifft die Kombination aus Künstlername und bürgerlichem Namen. Wird zum Beispiel der Künstler-Vorname mit dem echten Nachnamen kombiniert, etwa „Stella Müller“, entsteht nach Auffassung des LG Oldenburg ein neues Pseudonym, das nicht vom Künstlernamenprivileg gedeckt ist. Ob andere Gerichte dies ebenso sehen, bleibt unklar. Sie bewegen sich damit in einer rechtlichen Grauzone und können sich nicht auf Akzeptanz verlassen.
Auch bei Selfpublishing besteht eine Unsicherheit. Veröffentlichen Sie ein E-Book ausschließlich über Plattformen wie Amazon KDP und geben im Impressum nur Ihr Pseudonym an, greifen die Landespressegesetze formal. In der Praxis werden Verstöße seltener verfolgt als bei Website-Impressen, Abmahnungen sind also selten, aber nicht ausgeschlossen. Das Risiko bleibt bestehen, formal gegen die Pflichtangaben zu verstoßen.
Wenn Sie Künstlernamen bzw. Pseudonyme, die wie ein normaler Name aus Vor- und Nachnamen bestehen, haben eine geringere Wahrscheinlichkeit, abgemahnt zu werden, da die Konkurrenz ja nicht mit Sicherheit sagen kann, ob es vielleicht doch Ihr echter bürgerlicher Name ist. Aber diesen Tipp haben Sie nicht von mir.
Entscheidend ist, dass Gerichte immer im Einzelfall entscheiden. Faktoren, die dabei eine Rolle spielen können, sind die tatsächliche Bekanntheit Ihres Künstlernamens, Ihr Tätigkeitsumfeld (regional oder überregional), die eindeutige Zuordnung zu Ihrer Person, mögliche Verwechslungsgefahr mit anderen Namen, der Versuch, Identität zu verschleiern, oder Schutzinteressen wie Stalking oder Gewalt. Das Risiko liegt in jedem Fall bei Ihnen als Verwender.
Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum kann rechtliche Folgen haben. Auch wenn der Gesetzgeber die Hürden für kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber erhöht hat, bestehen nach wie vor Risiken.
Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht können Wettbewerber oder qualifizierte Wirtschafts- bzw. Verbraucherverbände Abmahnungen aussprechen. Der zentrale Anspruch einer solchen Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Erstattung von Anwaltskosten ist für Erstverstöße deutlich eingeschränkt. Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern können in der Regel nicht verpflichtet werden, die Anwaltskosten des Abmahnenden zu übernehmen, § 13 Abs. 4 UWG.
Die eigentliche Gefahr liegt in der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung. Mit ihrer Abgabe verpflichten Sie sich vertraglich, den Verstoß künftig nicht zu wiederholen. Für den Fall eines erneuten Fehlers wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Nach § 13a Abs. 2 UWG lautet die Regelung sinngemäß: Bei Erstabmahnungen durch Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, einschließlich § 5 DDG/Impressum) genügt es für Unternehmen oder Vereine mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern, eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe abzugeben, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Wenn die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann der Abmahnende gerichtliche Schritte einleiten.
Darüber hinaus können auch staatliche Behörden Verstöße ahnden. Nach § 28 DDG kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, Zuständigkeit haben die jeweiligen Landesbehörden wie Landesmedienanstalten oder Bezirksregierungen. In der Praxis ist ein Bußgeld jedoch fast nie der erste Schritt. Zunächst wird in der Regel eine Beanstandung ausgesprochen und eine Frist zur Korrektur gesetzt.
Erst bei bewusstem Ignorieren der Aufforderung oder bei vorsätzlicher Täuschung in erheblichem Umfang kommt ein Bußgeldverfahren in Betracht. Bei kleineren Fehlern wie einem falschen Autorennamen ist wohl eher mit einem Bußgeld meist nur im unteren dreistelligen Bereich zu rechnen, falls auf eine Aufforderung der Behörde zur Anpassung des Impressum nicht reagiert wird.
8. Schutzinteressen vs. Impressumspflicht: Stalking, Gewalt und Bedrohung
Ein besonders sensibler Aspekt der Impressumspflicht betrifft berechtigte Schutzinteressen. Wenn Sie Opfer von Stalking, Gewalt oder Bedrohungen sind, kann die Veröffentlichung Ihrer Privatadresse eine reale Gefahr für Sie oder Ihre Familie darstellen. Grundsätzlich gilt die Impressumspflicht ohne Ausnahme. Es gibt kein Gesetz, das bei Schutzinteressen automatisch auf die Angabe des vollständigen Namens oder der Adresse verzichtet. Gleichzeitig stehen hohe Rechtsgüter wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Schutz der Privatsphäre einer vollständigen Offenlegung entgegen und können im Einzelfall Schutzmaßnahmen rechtfertigen.
Auskunftssperre im Melderegister
Eine Auskunftssperre verhindert, dass Dritte Ihre Adresse über das Einwohnermeldeamt erfragen können. Beantragt wird sie bei der zuständigen Meldebehörde, zum Beispiel dem Bürger- oder Einwohnermeldeamt. Voraussetzung ist der Nachweis glaubhafter Gefährdung für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit, zum Beispiel durch Polizeiberichte, einstweilige Verfügungen oder ärztliche Atteste. Eine Auskunftssperre entbindet nicht von der Impressumspflicht, sondern verhindert lediglich die Abfrage über das Melderegister.
Alternative ladungsfähige Anschrift
Sie können Ihre Privatadresse durch eine alternative ladungsfähige Anschrift ersetzen. Dies kann Ihre eigene Büroadresse sein, eine Geschäftsadresse über einen professionellen Impressum-Service oder eine c/o-Adresse bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einer Vertrauensperson, sofern dort Post angenommen und die dort eingehende Post unverzüglich an Sie weitergeleitet wird und Sie eindeutig identifizierbar sind.
Beispiel für ein Impressum mit c/o-Service und Künstlername:
Erika Mustermann
(Künstlername: Ela Sternenstaub)
c/o Impressumservice
Geschäftsadresse XY
12345 Musterstadt
E-Mail: kontakt@ela-sternenstaub.deFür den deutschsprachigen Raum bietet meine Kanzlei einen entsprechenden Service an:
- www.impressumservice.eu für Deutschland
- www.impressumservice.at für Österreich
- www.adressschutz.ch für die Schweiz
Gründung einer Gesellschaft (GmbH, UG)
Eine rechtlich mögliche, aber aufwändigere Lösung besteht darin, eine juristische Person zu gründen, etwa eine GmbH oder UG. Damit könnten Sie im Impressum theoretisch die Geschäftsadresse der Gesellschaft angeben, ohne direkt Ihre Privatadresse zu veröffentlichen.
In der Praxis ist diese Lösung jedoch wenig sinnvoll, wenn Sie Ihren eigenen Namen verbergen möchten. Für die Gesellschaft benötigen Sie eine Geschäftsadresse, die nicht zwangsläufig Ihre Privatadresse sein darf, also oft ein Büro oder eine andere ladungsfähige Anschrift. Außerdem muss im Handelsregister ein Geschäftsführer eingetragen werden – in den meisten Fällen sind Sie das selbst – und Ihr Name ist damit öffentlich einsehbar. Die ursprüngliche Intention, Ihre Identität zu schützen, wird dadurch weitgehend aufgehoben.
9. Der Weg zum amtlich eingetragenen Künstlernamen
Ein amtlich eingetragener Künstlername befreit auch nach herrschender Meinung nicht von der Pflicht, den vollständigen bürgerlichen Namen (Vor- und Familienname) im Impressum anzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG). Dennoch kann die Eintragung als zusätzliche Angabe sinnvoll sein – etwa bei Vertragsabschlüssen, Urheberrechtsfragen oder zur Stärkung der eigenen Marke.
Schritt 1: Nachweise vorbereiten
Die Meldebehörde prüft im Ermessen, ob der Name in künstlerischer oder freiberuflicher Tätigkeit etabliert ist und überregionale Verkehrsgeltung hat (§ 2 PAuswG). Sammeln Sie typischerweise folgende Unterlagen:
- Verträge unter dem Künstlernamen (z. B. Verlags-, Auftritts- oder Lizenzverträge).
- Publikationen (Bücher, Alben, Artikel, Ausstellungskataloge).
- Presseberichte oder Erwähnungen.
- Mitgliedschaftsbescheinigung der Künstlersozialkasse (KSK).
- Gewerbeanmeldung oder Nachweise zu Auftritten, Lesungen, Konzerten.
- Social-Media-Profile mit nachweisbarer Reichweite.
- Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Eintragung; die Belege dienen der Glaubhaftmachung.
Schritt 2: Antrag stellen
Den Antrag richten Sie an das Einwohnermeldeamt (Bürgeramt) Ihres Wohnorts – nicht ans Standesamt. Bringen Sie mit:
- Gültigen Personalausweis oder Reisepass.
- Ausgefülltes Formular „Antrag auf Eintragung eines Künstlernamens“ (online oder vor Ort erhältlich).
- Alle gesammelten Nachweise.
Schritt 3: Behördliche Prüfung
Die Behörde entscheidet nach Ermessen (§ 2 PAuswG). Sie prüft insbesondere:
- Ob der Name beruflich etabliert ist (kein bloßer Spitzname).
- Ob überregionale Bekanntheit und Verkehrsgeltung vorliegen.
- Ob der Name nicht irreführend ist oder gegen gute Sitten verstößt.
Schritt 4: Eintragung und Folgen
Bei Genehmigung erfolgt die Eintragung als zusätzliche Angabe in den Personalausweis (§ 2 PAuswG) und ggf. den Reisepass (§ 3 Abs. 1 PassG).
Kosten: ca. 10–50 € (je nach Gemeinde).
10. Besonderheiten in Österreich: E-Commerce-Gesetz und Mediengesetz
Die Rechtslage in Österreich weist einige Besonderheiten auf, die für Kreativschaffende relevant sind.
Impressumspflicht für Websites und Online-Dienste
Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) und § 25 Mediengesetz (MedienG). Natürliche Personen müssen Vor- und Zuname sowie eine geografische Anschrift angeben. Postfachadressen genügen nicht. Zusätzlich sind Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse erforderlich. Bei unternehmerischer Tätigkeit müssen Unternehmensgegenstand, Rechtsform, Firmenbuchnummer und UID angegeben werden. Für periodische elektronische Medien, zum Beispiel Blogs mit regelmäßigem Content, sind Name und Anschrift des Medieninhabers, Name und Anschrift des Herausgebers sowie die grundlegende inhaltliche Ausrichtung anzugeben.
Künstlername oder Pseudonym im Impressum
Die österreichische Rechtslage ist in diesem Punkt ähnlich streng wie in Deutschland, allerdings gibt es weniger höchstrichterliche Entscheidungen. Nach herrschender Meinung in der Literatur genügt ein Pseudonym allein nicht, um die Anforderungen des § 5 ECG oder § 25 MedienG zu erfüllen. Das Gesetz fordert ausdrücklich den Namen, bei natürlichen Personen Vor- und Zuname, was nach überwiegender Auffassung den bürgerlichen Namen meint. Die Abmahnkultur ist in Österreich deutlich schwächer ausgeprägt als in Deutschland. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten oder Vereine kommen seltener vor. Verstöße gegen das ECG oder MedienG können dennoch mit Verwaltungsstrafen geahndet werden. Zuständig ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Verstöße gegen § 5 ECG können mit Geldstrafen geahndet werden.
Aufgrund der geringeren Rechtsprechungsdichte und der weniger aggressiven Durchsetzung bewegen sich viele österreichische Kreativschaffende in einer größeren Grauzone als ihre deutschen Kollegen. In der Praxis verwenden viele Autoren und Künstler nur ihr Pseudonym im Impressum, ohne dass es zu Konsequenzen kommt.
Wichtig bleibt, dass diese Praxis nicht als rechtssicher gilt. Im Einzelfall kann die Behörde oder ein Wettbewerber dennoch vorgehen. Das Risiko liegt beim Verwender. Die rechtssichere Lösung ist, den vollständigen bürgerlichen Namen im Impressum anzugeben und gegebenenfalls den Künstlernamen ergänzend hinzuzufügen.
Bücher und E‑Books in Österreich
Für Druckwerke gilt das Mediengesetz. Nach § 24 MedienG müssen auf jedem Druckwerk Name und Anschrift des Medieninhabers angegeben werden. Bei Selbstverlag ist der Autor zugleich Medieninhaber und muss diese Angaben selbst machen.
Auf dem Cover darf ein Pseudonym oder Künstlername stehen. Im Impressum sollte jedoch nach herrschender Meinung der bürgerliche Name angegeben werden. In der Praxis wird diese Pflicht bei Büchern und E‑Books weniger streng durchgesetzt als bei Websites, rechtlich bleibt es dennoch ein Verstoß, wenn der Name fehlt.
11. Besonderheiten in der Schweiz: Impressumspflicht nach UWG
Die Schweiz hat im Vergleich zu Deutschland und Österreich eine deutlich liberalere Rechtslage bei der Impressumspflicht – allerdings gibt es auch hier klare Anforderungen.
In der Schweiz gibt es kein eigenes E-Commerce-Gesetz mit expliziter Impressumspflicht. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Anbieter kommerzieller Online-Dienste müssen transparent sein und daher über Name des Anbieters, Kontaktmöglichkeit wie Adresse oder E-Mail informieren. Periodische Publikationen wie Blogs oder Newsletter fallen primär unter das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) in Verbindung mit der RTVV, allerdings gilt dies vor allem für konzessionierte Medien.
In der Praxis verwenden viele Website-Betreiber oder Kreativschaffende nur ihr Pseudonym oder ihren Künstlernamen, vor allem bei kleineren Projekten oder Einzelkünstlern. Solange der Anbieter erreichbar ist und keine Täuschungsabsicht besteht, wird dies oft toleriert. Bei kommerziellen Angeboten wie Verkauf von Produkten oder kostenpflichtigen Dienstleistungen wird jedoch die Angabe des vollständigen Namens und einer ladungsfähigen Adresse als notwendig erachtet, um dem Transparenzgebot des UWG zu genügen.
Die Schweiz bewegt sich in dieser Frage in der größten Grauzone der drei deutschsprachigen Länder. Es gibt keine explizite gesetzliche Impressumspflicht wie in Deutschland oder Österreich, kaum Rechtsprechung dazu, ob ein Pseudonym ausreicht, und die Durchsetzung erfolgt primär über das Wettbewerbsrecht. Bei nicht-kommerziellen Projekten wird die Verwendung eines Pseudonyms in der Praxis meist nicht beanstandet.
Wichtig bleibt, dass dies keine rechtssichere Freikarte ist. Im Streitfall kann auch in der Schweiz fehlende Transparenz problematisch werden, etwa bei einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs oder bei grenzüberschreitenden Aktivitäten.
Denn für Schweizer Kreativschaffende, die auch in Deutschland oder Österreich tätig sind, gelten für diese Aktivitäten die strengeren deutschen oder österreichischen Gesetze. Das Marktortprinzip besagt, dass das Recht des Landes gilt, in dem die Dienstleistung abgerufen wird oder sich die Kunden befinden. Ein Schweizer Autor, der über deutsche Plattformen verkauft, muss also deutsche Impressumsanforderungen erfüllen.
Für Druckwerke gibt es keine bundeseinheitliche Impressumspflicht wie in Deutschland. Aus Gründen von Transparenz und Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, zumindest Name und Kontakt des Autors oder Verlags anzugeben. Viele Schweizer Selfpublisher verwenden nur ihr Pseudonym. Bei Verkauf in Deutschland oder Österreich empfiehlt sich jedoch der bürgerliche Name, um allen Rechtssystemen gerecht zu werden.
12. Wildwest, auf eigenes Risiko
Keine Einladung zum Rechtsbruch, juristisch gilt unverändert: § 5 DDG für Online-Angebote und die Landespressegesetze für Bücher oder E‑Books verlangen den vollständigen bürgerlichen Namen und eine ladungsfähige Anschrift. Reine Pseudonyme genügen nicht, und selbst eingetragene Künstlernamen helfen nur selten allein. Gerichte werden eher eine strenge Linie fahren.
ABER, weil Praxis und Paragraf nicht immer im Gleichschritt marschieren gibt es in der Realität Unterschiede zwischen der theoretischen Rechtslage und der täglichen Umsetzung.
Abmahnungen sind möglich, aber oft ohne dramatische Eskalation. Wer mit Pseudonym im Online-Impressum auffällt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Für Einzelpersonen sind die Erstattungspflichten für gegnerische Anwaltskosten bei Erstverstößen stark begrenzt und bei einer Erstabmahnungen kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig auch ohne Vertragsstrafe beseitigt werden.
Und auch behördliches Vorgehen erfolgt gestuft. Bußgelder sind möglich, in der Praxis kommt aber zunächst eine Beanstandung mit Frist. Wer zügig korrigiert, sieht meist kein Bußgeld. Bei kleinen Verstößen drohen Geldbußen eher selten und, wenn überhaupt, nur im unteren dreistelligen Bereich – typischerweise bei Ignoranz.
Bei Büchern und E‑Books werden Verstöße seltener verfolgt als bei Websites.
Wenn der Künsterlername bzw. das Pseudonym wie ein normaler Name aussieht, reduziert es das Risiko „erwischt“ zu werden.
Wer es also riskiert und einfach sein Pseudonym bzw. Künstlernamen nutzt und auf die Nennung des bürgerlichen Namens verzichtet, sollte wenigstens seriös vorgehen:
- Ladungsfähig erreichbar sein mit echter Geschäftsadresse oder einem seriösen c/o‑Impressum-Service, Postannahme gesichert und Weiterleitung gewährleistet.
- Kommunikationswege vollständig halten: E‑Mail plus ein weiterer unmittelbarer Kanal wie Telefon oder Kontaktformular.
- Korrekturmöglichkeit jederzeit vefügbar halten, um sofort das Impressum überarbeiten zu können.
- Künstlername „härten“, wenn sinnvoll: Eintragung im Ausweis anstreben und Belege für Nutzung und Verkehrsgeltung sammeln (Verträge, Presseartikel, Veröffentlichungen, KSK‑Nachweise).
„Einfach loslegen“ kann in der Praxis oft glimpflich ausgehen, solange man erreichbar ist und Korrekturen zügig umsetzt und keinen Mitbewerber hat, der es auf einen abgesehen hat. Es bleibt jedoch ein bewusst eingegangenes Risiko auf eigene Verantwortung.
