Inhaber von gewerblichen Schutzrechten (Marke, Design, Gebrauchsmuster, Patent oder Urheberrecht) sind geradezu verpflichtet, ihre Schutzrechte zu verteidigen, da sonst Rechtsnachteile wie z.B. Verwirkung und Untergang des Schutzrechtes drohen. Wer daher gegen ein solches Recht eines Dritten verstößt, muss zwangsläufig damit rechnen, dass er abgemahnt wird. Aber auch Wettbewerbsverstöße an sich, müssen abgewehrt werden, da hier eine besonders kurze Verjährungsfrist eine spätere Rechtsverfolgung behindert.
Das rechtlich gebotene Vorgehen ist bei sämtlichen Schutzrechten sehr ähnlich. Grundsätzlich wird zunächst durch eine Berechtigungsanfrage bzw. Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit einräumen die Verletzungshandlung außergerichtlich zu beseitigen und eine Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafebewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen.
Wenn besondere Eile geboten ist oder wenn die Gegenseite die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, wird man den Erlass einer einstweiligen Verfügung (wegen des Unterlassungsanspruchs, nicht wegen des Schadenersatzanspruchs) beantragen. Diese kann von ohne mündliche Verhandlung (soweit eine Schutzschrift vorliegt jedoch meist mit mündlicher Verhandlung) erlassen werden. Nun muss die einstweilige Verfügung binnen eines Monats vollzogen werden, also dem Verletzer durch Gerichtsvollzieher oder von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden.
Der Verletzer hat nun die Möglichkeit gegen die einstweilige Verfügung im Wege des Widerspruchs vorzugehen oder gleich die Erhebung der Hauptsacheklage einzufordern. Soweit der Verletzer die Angelegenheit mit der einstweiligen Verfügung beenden möchte, muss er eine Abschlusserklärung abgeben oder die zunächst geforderte Unterlassungserklärung.
Soweit keine Abschlusserklärung oder strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte der Schutzrechinhaber nun nach angemessener Frist den Verletzer schriftlich auffordern eine Abschlusserklärung abzugeben. Wenn die neuerlich gesetzte Frist verstrichen ist, sollte auch trotz des Vorliegens der einstweiligen Verfügung eine Hauptsacheklage erhoben werden.
In der Hauptsacheklage kann nun neben dem Unterlassungsanspruch auch die Auskunft- und der Schadenersatz eingeklagt werden. Hiebei bietet sich an im Wege der Stufenklage an, zunächst die Auskunft über den Umfang der Verletzung einzuklagen und dann auf Grund der erhaltenen Informationen den Schadenersatz zu berechnen.