Gesetzesbegründung: § 7 enthält die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Marktrücknahme. Vergleichbare Vorschriften existieren mit § 98 UrhG, § 43 DesignG, § 140a Absatz 2 PatG und § 18 Absatz 2 MarkenG. Die Ansprüche unterliegen nach § 9 dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
Gesetzesbegründung: Nummer 1 enthält den Anspruch des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers befindlichen Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern. Er setzt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/943 um.
Der Anspruch richtet sich damit auf die Gegenstände, in denen das Geschäftsgeheimnis selbst enthalten oder verkörpert ist. Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Gegenstände im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers befinden. Unter die Vernichtung fällt bei elektronischen Dateien die Vernichtung sämtlicher eventuell vorhandener Kopien.
2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
Gesetzesbegründung: Nummer 2 enthält den Anspruch des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Rückruf der rechtsverletzenden Produkte. Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/943 um.
Rechtsverletzende Produkte sind nach § 2 Nummer 4 Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen. Der Anspruch auf Entfernung umfasst alle rechtlich zulässigen Methoden. Für die Ansprüche auf Entfernung und Vernichtung reicht aus, dass der Rechtsverletzer eine faktische Verfügungsgewalt über die rechtsverletzenden Produkte besitzt.
3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
Gesetzesbegründung: Nummer 3 enthält den Anspruch des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen. Dass auch die dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte als Unterfall der Marktrücknahme in Betracht kommt, geht aus Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 hervor.
4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
Gesetzesbegründung: Nummer 4 enthält den Anspruch des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte. Der Anspruch setzt Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/943 um.
5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Gesetzesbegründung: Mit dem Anspruch auf Marktrücknahme nach Nummer 5 wird Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/943 umgesetzt. Der Anspruch besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses durch das im Vergleich zur Vernichtung mildere Mittel der Marktrücknahme nicht beeinträchtigt wird.