Die Grundlagen für Arztpraxen
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben einige Regeln aufgestellt, die bestimmen, ob Ihre Praxis einen Datenschutzbeauftragten benötigt. Schauen wir uns das genauer an:
Die wichtigsten Kriterien
1. Behörden und öffentliche Stellen: Keine Sorge, wenn Ihre Praxis keine Behörde ist, können Sie diesen Punkt abhaken.
2. Umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung: Wenn Ihre Praxis beispielsweise umfassende Überwachungssysteme oder systematische Datenanalysen einsetzt, sollten Sie einen Datenschutzbeauftragten in Betracht ziehen.
3. Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten: Arztpraxen verarbeiten natürlich Gesundheitsdaten. Aber es muss eine umfangreiche Verarbeitung vorliegen, damit ein Datenschutzbeauftragter notwendig wird.
4. 20 oder mehr Mitarbeiter: Sobald Ihre Praxis 20 oder mehr Personen beschäftigt, die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten, sind Sie laut § 38 BDSG verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Das umfasst sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte.
5. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Wenn Ihre Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten Ihrer Patienten darstellt, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Dies trifft z.B. zu, wenn Sie neue Technologien einführen. Im Falle, dass dies bei Ihnen der Fall ist, ist nach § 38 BDSG ebenfalls ein Datenschutzbeauftragter zu benennen.
Praxisbeispiele
- Einzelpraxis: Sie sind vermutlich auf der sicheren Seite und brauchen keinen DSB, es sei denn, Sie betreiben umfangreiche Überwachung.
- Gemeinschaftspraxis: Mit mehreren Ärzten und vielen Daten sowie über 20 Mitarbeitern müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen (das gilt für alle Unternehmen, also selbst wenn Sie keine Arztpraxis mit diesen besonderen Kategorien von Daten wie den gesundheitsbezogene Daten wären).
- Praxisgemeinschaft: Viele Spezialisten und umfangreiche Datenverarbeitungen machen den Datenschutz komplex. Hier ist ein Datenschutzbeauftragter oft unverzichtbar, selbst wenn es gar nicht 20 Beschäftigte wären.
Warum einen externen Datenschutzbeauftragten?
Jetzt fragen Sie sich vielleicht, warum Sie einen externen DSB beauftragen sollten. Hier kommen die Vorteile:
- Unabhängigkeit: Ein externer DSB bietet objektive Beratung und ist nicht in die internen Strukturen Ihrer Praxis eingebunden.
- Fachwissen: Wir haben tiefes Know-how im Datenschutz und müssen nicht erst „geschult“ werden.
- Kosteneffizienz: Unsere Dienstleistungen sind erschwinglich und bieten einen klaren Pauschalpreis (nämlich jährlich 1.800 EUR zzgl. USt.).
- Flexibilität und Verfügbarkeit: Wir sind als Kanzlei unkompliziert für Sie und Ihre Mitarbeiter erreichbar und beantworten Ihre Fragen schnell und praxisnah.
Was ist die Konsequenz, wenn Sie einfach die Pflicht zur Bennennung eines Datenschutzbeauftragten ignorieren?
Was passiert, wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen, aber keinen haben? Oder wenn Sie sich als Praxisinhaber selbst als DSB ernannt haben? Die DSGVO sieht bei Verstößen empfindliche Strafen vor:
Bußgelder: Bei fehlender Benennung eines DSB können Bußgelder bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.
Reputationsschäden bei Datenpannen: Datenschutzverstöße können das Vertrauen Ihrer Patienten schwer beschädigen und ohne Datenschutzbeauftragten Ihnen eine wichtige Fachkraft, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sorgt.
Unsere Leistungen
Wir bieten umfassende Beratung und Unterstützung, um die DSGVO-Anforderungen in Ihrer Praxis umzusetzen. Mit unserer Unterstützung können Sie die DSGVO-Anforderungen sicher und effizient erfüllen. So können Sie sich voll und ganz auf Ihre Patienten konzentrieren, während wir uns um den Datenschutz kümmern.
Holen Sie sich am Besten jetzt gleich ein Angebot über nachfolgendes Formular ein und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Praxis datenschutzsicher machen!