Elektronischer Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern über eine Online‑Benutzeroberfläche (z. B. Website oder App) abschließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den Widerrufsbutton nach dem neuen § 356a BGB.
Ziel der Neuregelung ist, dass Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag mindestens genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Dazu gehört eine gut sichtbare Widerrufsfunktion („Vertrag widerrufen“), ein kurzes Widerrufsformular und eine zweistufige Bestätigung („Widerruf bestätigen“) mit anschließender Eingangsbestätigung per E‑Mail.
Wer Online‑Shops, Buchungsportale oder digitale Dienstleistungen im B2C‑Bereich anbietet, sollte die technische Umsetzung rechtzeitig planen und die eigenen Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, AGB, Datenschutzerklärung) anpassen.
Weiterführende Informationen und technische Umsetzung
Eine detaillierte Anleitung zur praktischen Umsetzung – mit Anforderungen an Beschriftung, Platzierung, Formularfelder, Eingangsbestätigung und Checkliste für Entwickler – finden Sie in meinem aktuellen Beitrag:

