§ 17 Ordnungsmittel

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.

Gesetzesbegründung: § 17 schafft unabhängig von einem bestehenden Titel eine eigenständige prozessuale Grundlage für das Gericht, um auf Antrag sofortige Ordnungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ergreifen zu können. Die Regelungen setzen Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/943 um, wonach bei einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichten zur Wahrung der Vertraulichkeit im Verfahren aus Artikel 9 die Möglichkeit zur Auferlegung von Sanktionen bestehen muss. Auf Grund der teilweise erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen soll die Höhe des Ordnungsgeldes von bis zu 100 000 Euro als Abschreckung wirken. Die Sanktion ist nicht abschließend, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 16 Absatz 2 ein weiteres Verfahren wegen der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses einleiten. Festsetzung und Vollstreckungen schließen strafrechtliche Sanktionen nach § 23 nicht aus.

§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden.

Gesetzesbegründung: § 18 Satz 1 erstreckt die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung auch über den Abschluss des Verfahrens hinaus. Die Vorschrift setzt Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um.

§ 18 Satz 2 lässt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und das Verbot der Nutzung und Offenlegung entfallen, wenn das Gericht das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint oder wenn die in Frage stehenden Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden. In allen übrigen Fällen (stattgebendes Urteil, Vergleich) gilt die Verpflichtung weiter fort, es sei denn die Parteien treffen bei einem Vergleich eine abweichende Regelung.

§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen

(1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen

Gesetzesbegründung: § 19 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verfahren eine gänzliche oder teilweise Begrenzung des Personenkreises, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden. Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Voraussetzung für eine Anwendung von Absatz 1 ist, dass eine Einstufung nach § 16 Absatz 1 erfolgt ist.

Nach Satz 2 kann die Beschränkung des Personenkreises nur erfolgen, wenn nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren überwiegt. Satz 3 stellt sicher, dass jede Partei ausreichendes rechtliches Gehör erhält. Die Beschränkung des Personenkreises darf nur insoweit erfolgen, als dies zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses erforderlich ist. Daher ist auch eine Beschränkung möglich, die mehr als nur eine natürliche Person jeder Partei und ihren jeweiligen Prozessvertreter umfasst. Nach Satz 4 bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

§ 19 Absatz 1 ist entsprechend auf Streitgenossen anzuwenden, nicht jedoch auf Nebenintervenienten, weil dies mit dem Ansatz des Geheimnisschutzes kollidiert. Im Verfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch der Nebenintervenienten durch geeignete Maßnahmen zu wahren.

Der Begriff der „Zuverlässigkeit“ bringt zum Ausdruck, dass bei der Entscheidung über den Zugang zum Prozessstoff einerseits die Grundsätze des Rechts auf rechtliches Gehör, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und ein faires Verfahren sowie andererseits das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung miteinander in Einklang zu bringen sind. Dem Gericht wird hierdurch im Einzelfall die Möglichkeit gegeben, einer Person, die nicht für die vertrauliche Handhabung Gewähr bietet, den Zugang zum Prozessstoff zu untersagen. Hiermit wird auch den bereits in der Verbändeanhörung vereinzelt geäußerten Bedenken Rechnung getragen, dass Geschäftsgeheimnisse durch die Teilnahme unzuverlässiger natürlicher Personen einer Partei am Verfahren gefährdet werden können.

1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder

Gesetzesbegründung: Nummer 1 ermöglicht eine Beschränkung des Personenkreises, der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten erhält, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Regelung ist strenger als § 16 Absatz 1, nach dem lediglich die Geschäftsgeheimnisse bzw. die Dokumente, in denen sie enthalten sind, als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden. § 19 Absatz 1 Nummer 1 beschränkt dagegen den Zugang zu den Dokumenten auf einige Personen. Eine entsprechende Regelung gibt es bislang nicht, da die §§ 172 ff. GVG den Zugang zu Dokumenten unberührt lassen. Der Kreis der Mitarbeiter an dem zuständigen Gericht, der Zugang zu den Gerichtsakten hat, wird durch die Regelung nicht beschränkt. Die Regelung enthält keine Begrenzung des Zugangs zu vom Gericht selbst hergestellten Dokumenten wie dem Protokoll einer mündlichen Verhandlung, solche Dokumente fallen jedoch unter § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1.

2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Gesetzesbegründung: Nach Nummer 2 kann der Personenkreis beschränkt werden, der an mündlichen Verhandlungen teilnehmen kann, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen, und der Zugang zu den die Verhandlung betreffenden Aufzeichnungen oder Protokollen erhält.

Eine entsprechende Regelung gibt es bislang nicht. Nach § 172 Nummer 2 GVG bzw. im Falle einer arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 52 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) kann das Gericht zwar zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen für die Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen. § 172 Nummer 2 GVG setzt allerdings voraus, dass es sich um ein wichtiges Geschäftsgeheimnis handelt, dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde. Der Ausschluss nach § 172 Nummer 2 GVG steht zudem im Ermessen des Gerichts. Dies gilt auch für § 52 Satz 2 ArbGG. Beide Regelungen erlauben außerdem nur den Ausschluss der Öffentlichkeit, nicht jedoch eine Begrenzung des Personenkreises bezüglich der Parteien.

Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,

1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und

Gesetzesbegründung: Nummer 1 regelt die Möglichkeit, auf Antrag die Öffentlichkeit bei Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 auszuschließen. Anders als § 172 Nummer 2 GVG muss es sich nicht um ein wichtiges Geschäftsgeheimnis handeln.

2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 Nummer 2 setzt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/943 um.

(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.

Gesetzesbegründung: Da die Geheimhaltung eines Geschäftsgeheimnisses auch in der Zwangsvollstreckung erforderlich sein kann, ordnet Absatz 3 die Anwendbarkeit der §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 hierauf an. Hierdurch wird geregelt, dass eine in einem Erkenntnisverfahren durch das Gericht der Hauptsache angeordnete Einstufung nach § 16 Absatz 1 oder eine nach § 19 Absatz 1 ausgesprochene Beschränkung auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines in diesem Verfahren erlassenen vollstreckbaren Titels weiterhin gilt. Während § 18 Satz 1 die Fortwirkung der Pflichten zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bei solchen Personen anordnet, die bereits im Erkenntnisverfahren mit dem Geschäftsgeheimnis in Berührung gekommen sind, wird durch § 19 Absatz 3 angeordnet, dass auch solche Parteien, Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die erstmals in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung von dem Geschäftsgeheimnis, dessen Schutz in dem Erkenntnisverfahren nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 angeordnet wurde, in Berührung kommen, die entsprechenden Pflichten zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu erfüllen haben.

Der Umstand, dass die dem Schuldner nach § 750 Absatz 1 Satz 1 ZPO vor oder bei Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellende vollstreckbare Ausfertigung des Urteils hinsichtlich der Geschäftsgeheimnisse, deren Schutz angeordnet wurde, nach Absatz 2 geschwärzt wurde, steht der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage ihrer Zustellung nicht entgegen. Das Gesetz erlaubt bereits jetzt in bestimmten Fällen die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der Zustellung einer vollständig ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gefassten vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils (§ 750 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, auf deren Grundlage das Vollstreckungsorgan tätig wird und die dem Schuldner zuzustellen ist, muss jedoch in jedem Fall die Urteilsformel, soweit deren Inhalt vollstreckt werden soll, enthalten.

Ein Antrag auf eine Schutzentscheidung nach den §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2, die im Erkenntnisverfahren erfolgte, kann jedoch weder erstmals im Verfahren der Zwangsvollstreckung gestellt noch kann eine solche Entscheidung durch Organe der Zwangsvollstreckung erlassen werden. Eine Schutzentscheidung kann nur in einem kontradiktorischen Verfahren durch das Gericht der Hauptsache im Sinne von § 20 Absatz 6 erlassen werden. In dem streng formalisierten Verfahren der Zwangsvollstreckung kann die hierfür notwendige umfassende Interessenabwägung nicht durchgeführt werden. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da die Schutzbedürftigkeit von Geschäftsgeheimnissen, die möglicherweise Gegenstand des Rechtsstreits werden können, regelmäßig bereits im Erkenntnisverfahren zutage treten wird.

§ 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19

(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.

Gesetzesbegründung: Absatz 1 legt den Zeitpunkt fest, ab dem das Gericht der Hauptsache eine Maßnahme nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 treffen kann.

(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 regelt das rechtliche Gehör der anderen Partei. Diese ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen demnach anordnen und die andere Partei erst danach anhören. Das berücksichtigt die Tatsache, dass die den Antrag stellende Partei schutzbedürftig ist und eine Anhörung der anderen Partei vor Anordnung der Maßnahmen den Schutz des Geschäftsgeheimnisses bereits beeinträchtigen kann. Da die andere Partei spätestens nach Anordnung der Maßnahme zu hören ist, kann eine Anhörung auch vor Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit stattfinden, sofern besondere Gründe hierfür sprechen – etwa weil der genaue Personenkreis zu bestimmen ist, dem Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Dokumenten gewährt werden soll. Auf Grund des hohen Schutzbedürfnisses der den Antrag stellenden Partei ist davon auszugehen, dass die anfänglich umfassende Anordnung der Geheimhaltung den Regelfall darstellen wird. Der Zugang des betreffenden Personenkreises zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen wird durch die Möglichkeit zu einem abgestuften Verfahren sichergestellt. Das Gericht kann die von ihm getroffenen Maßnahmen nach Anhörung der Parteien wieder aufheben oder abändern. Die Regelung stellt sicher, dass das Gericht die Einordnung auch ohne entsprechenden Antrag wieder aufheben oder ändern kann, wenn zum Beispiel eine nachträgliche Anhörung der anderen Partei Hinweise gibt, dass ein Geschäftsgeheimnis voraussichtlich nicht vorliegt.

(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 sieht vor, dass die den Antrag stellende Partei für eine Maßnahme nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 lediglich glaubhaft machen muss, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handeln kann.

(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.

Gesetzesbegründung: Die Pflichten der antragstellenden Partei werden in Absatz 4 bestimmt. Diese muss bei der Einreichung von Anträgen nach § 16 Absatz 1 diejenigen Ausführungen in Schriftstücke und sonstigen Unterlagen kennzeichnen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.

(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.

Gesetzesbegründung: Nach Satz 1 ergeht die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss. Angesichts der Tragweite eines stattgebenden Beschlusses muss das Gericht nach Satz 2 die Beteiligten auf die Wirkung und die Folgen eines Verstoßes hinweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei auf die beabsichtigte Zurückweisung und die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Satz 4 kann die Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 16 Absatz 1 und der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Satz 5 verweist darauf, dass im Übrigen die sofortige Beschwerde stattfindet. Die gespaltene Anfechtbarkeit dient einem am Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orientierten Rechtsweg: Wird die Geheimhaltung bzw. Beschränkung angeordnet, soll diese Anordnung erst mit einem etwaigen Rechtsmittel in der Hauptsache überprüft werden. Da der Schutz des Geschäftsgeheimnisses gewährleistet ist, kann die Beeinträchtigung des Beklagten insofern hingenommen werden. Lehnt das erstinstanzliche Gericht hingegen Maßnahmen nach § 16, § 17 oder § 19 ab, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr. In diesem Fall soll die ablehnende Entscheidung zunächst durch sofortige Beschwerde überprüft werden können. Eine sofortige Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen im ersten Rechtszug möglich.

(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist

1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder

2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.

Gesetzesbegründung: Absatz 6 regelt, dass als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts das Gericht des ersten Rechtszuges (Nummer 1) und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht (Nummer 2) anzusehen ist. Die Regelung soll sicherstellen, dass das jeweils mit der Sache befasste Gericht über die Maßnahmen nach § 16 oder § 19 entscheiden kann.

§ 21 Bekanntmachung des Urteils

Gesetzesbegründung: Die Möglichkeit zur Bekanntmachung des Urteils in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, gleich welchen Rechtswegs, soll potentielle Rechtsverletzer abschrecken und der Öffentlichkeit anzeigen, dass Geschäftsgeheimnisse von anderen rechtswidrig genutzt oder offengelegt wurden. Obsiegt der Beklagte, kann mit der Veröffentlichung dessen Ruf wiederhergestellt werden. Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Entsprechende Regelungen bestehen in § 12 Absatz 3 UWG, § 103 UrhG, § 19c MarkenG, § 140e PatG und § 24e Gebrauchsmustergesetz.

(1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Informationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsiegende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der im Urteil genannten Personen in der Urteilsformel bestimmt.

Gesetzesbegründung: Antragsberechtigt ist die Partei, die in einer Geschäftsgeheimnisstreitsache gerichtlich obsiegt hat. Dies kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte sein. Die Bekanntmachungsbefugnis kann auch bei einem teilweisen Obsiegen vorliegen.

Voraussetzung für die Bekanntmachung ist die Darlegung eines berechtigten Interesses. Die Kriterien, die hierfür im Rahmen der Verhältnismäßigkeit maßgeblich sein können, werden in Absatz 2 aufgezählt. Die Bekanntmachung erfolgt auf Kosten der unterliegenden Partei. Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil unter der Berücksichtigung der in der Entscheidung genannten Personen. Berücksichtigt werden können damit auch die Interessen Dritter.

(2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses,

2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und

4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 zählt Kriterien auf, die bei der Beurteilung durch das Gericht, ob die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils oder Informationen über das Urteil hat, berücksichtigt werden müssen. Berücksichtigt werden kann auch der immaterielle Wert. Die Aufzählung ist nicht abschließend, das Gericht kann weitere sachdienliche Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigten.

(3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.

Gesetzesbegründung: Die Bekanntmachung setzt Rechtskraft voraus. Das Gericht kann hiervon jedoch abweichen, wenn ein dringendes Bedürfnis für die Veröffentlichung vor der Rechtskraft besteht.

§ 22 Streitwertbegünstigung

(1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

Gesetzesbegründung: Absatz 1 sieht die Möglichkeit zu einer Streitwertbegünstigung vor, wenn bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Entsprechende Regelungen finden sich in § 12 Absatz 4 UWG, § 144 PatG, § 142 MarkenG und § 54 DesignG.

Die Regelung soll verhindern, dass die Bereitschaft einer wirtschaftlich schwachen Partei zur Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung durch die im Regelfall voraussichtlich hohen Streitwerte bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beeinträchtigt wird. Im Sinne einer Härtefallregelung ist in diesem Fall eine einseitige Streitwertbegünstigung der wirtschaftlich schwächeren Partei möglich. Die Regelung ist neben § 51 Absatz 3 GKG anwendbar, da es vorkommen kann, dass ein Streitwert unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen hoch ausfallen kann. § 12a ArbGG bleibt ebenfalls unberührt.

Für die Herabsetzung ist ein Antrag der Partei erforderlich, die eine Streitwertbegünstigung erreichen möchte. Die Streitwertbegünstigung betrifft nur den Gebührenstreitwert. Die Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung hat ohne Berücksichtigung der Frage des Obsiegens der wirtschaftlich schwächeren Partei zu erfolgen. Allerdings kann das vorprozessuale Verhalten gewürdigt werden, weil die Vorschrift kein leichtfertiges Prozessieren erleichtern soll.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,

2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und

3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 regelt die weiteren Folgen bei Anordnung einer Streitwertbegünstigung nach Absatz 1.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Gesetzesbegründung: Zu einem späteren Zeitpunkt als vor der Verhandlung zur Hauptsache ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag auf Streitwertbegünstigung kann gemäß Satz 3 vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er kann aber auch schriftsätzlich beantragt werden.

§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Gesetzesbegründung: § 23 entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 17 bis 19 UWG, die anhand der geänderten Anforderungen an das Nebenstrafrecht modernisiert und an die Begriffe des GeschGehG angepasst wurden. Entsprechend der Terminologie in dem zivilrechtlichen Teil des GeschGehG entfällt die bisherige gesetzliche Unterscheidung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen zugunsten der einheitlichen Verwendung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses. Die Unterscheidung hatte zudem bereits bisher keine praktische Relevanz. Die im UWG enthaltene Spezifizierung, dass die Tathandlungen unbefugt erfolgen müssen, wurde gestrichen, da durch die Bezugnahme auf die einzelnen Handlungsverbote in § 4 GeschGehG deutlich wird, dass nur eine auch zivilrechtlich rechtswidrige Handlung nach dem GeschGehG unter die Strafvorschriften fallen kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

Gesetzesbegründung: Absatz 1 enthält die Straftatbestände aus § 17 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung. Bei dem subjektiven Tatbestandsmerkmal zugunsten eines Dritten ergibt sich durch die Richtlinie (EU) 2016/943 und ihre Umsetzung in diesem Gesetz im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage die Änderung, dass dieses bei Vorliegen der Rechtfertigungsgründe aus § 5 ausgeschlossen ist. Hierdurch wird die Möglichkeit eines rechtlich zulässigen Whistleblowings erweitert. Nach bisheriger Rechtslage konnten sich Beschäftigte nach § 17 Absatz 1 UWG alte Fassung strafbar machen, wenn sie Informationen über rechtswidrige Verhaltensweisen des Arbeitgebers an die Strafverfolgungsbehörden oder die Presse weitergaben, weil dies das Merkmal der Mitteilung eines Geschäftsgeheimnisses zugunsten eines Dritten darstellen konnte.

1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,

Gesetzesbegründung: Nummer 1 entspricht § 17 Absatz 2 Nummer 1 UWG alte Fassung und stellt die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannte Handlung unter Strafe. Die Tathandlungen des Verschaffens oder Sicherns wurden durch den im GeschGehG benutzten Begriff der Erlangung ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder

Gesetzesbegründung: Nummer 2 stellt eigene rechtswidrige Vortaten des Handelnden unter Strafe. Dies entspricht einem Teil der Regelung von § 17 Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung. Die Tathandlungen des Verwertens und Mitteilens wurden durch die im GeschGehG verwendeten Begriffe des Nutzens und der Erlangung ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Die Tathandlung des Offenlegens ersetzt das Mitteilen aus § 17 UWG alte Fassung, eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

Gesetzesbegründung: Die Norm entspricht § 17 Absatz 1 UWG alte Fassung und stellt die rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unter Strafe. Ersetzt wurde der Begriff des Dienstverhältnisses durch den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit ebenfalls nicht verbunden, da auch nach § 17 UWG ein Dienstverhältnis im Sinne des BGB nicht Voraussetzung für eine Strafbarkeit war, sondern die Vorschrift alle Beschäftigten eines Unternehmens umfasste.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 bildet zum Teil § 17 Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung ab und stellt die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe, die durch fremde Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt wurden.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Gschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 entspricht § 18 UWG alte Fassung und schützt mit Vorlagen oder Vorschriften technischer Art lediglich eine bestimmte Kategorie von Geschäftsgeheimnissen. Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut wurde ergänzt, dass die anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art geheim sein müssen. Damit geht die bisherige Auslegung der Norm durch Rechtsprechung und Literatur, dass ein Anvertrauen eine fehlende Offenkundigkeit voraussetzt, auch deutlich aus dem Wortlaut der Norm hervor.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 entspricht § 17 Absatz 4 UWG alte Fassung, enthält aber nun eine Qualifikation statt wie bisher ein Regelbeispiel.

(5) Der Versuch ist strafbar.

Gesetzesbegründung: Die Strafbarkeit des Versuchs entspricht § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 UWG alte Fassung. Die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung und der Anstiftung in Absatz 5, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt, entspricht § 19 UWG alte Fassung und trägt dem Gefährdungspotential von derartigen Vorbereitungshandlungen für die geschützten Rechtsgüter Rechnung, da der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen allein von der Geheimhaltung der Information abhängt.

(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.

Gesetzesbegründung: Durch den neu geschaffenen Strafbarkeitsausschluss für Beihilfehandlungen nach dem Vorbild des § 353 b Ab-satz 3a des Strafgesetzbuches (StGB) wird den in der Sachverständigenanhörung im Hinblick auf mögliche Ab-schreckungseffekte auf Journalisten geäußerten Bedenken Rechnung getragen. Die Vorschrift findet unabhängig von den in § 5 normierten Abwägungselementen Anwendung und flankiert damit die in § 5 Nummer 1 geregelte Ausnahme für journalistisches Handeln.

§ 353b StGB regelt die Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Beamte und andere Geheimnisträger. Die dor-tige Situation weist deutliche Parallelen zur rechtsverletzenden Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen auf.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Strafprozess wurde die Vorschrift des § 353b Absatz 3a StGB in der 17. Legislaturperiode in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Übertragung des Regelungsansatzes dieser Norm auf § 23 stellt klar, dass normales journalistisches Handeln keine Strafbarkeit wegen Beihilfe begründet. Damit werden die Wertungen des Kernstrafrechts auf das Nebenstrafrecht übertragen und so die Widerspruchs-freiheit der Gesamtrechtsordnung sichergestellt.

(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.

Gesetzesbegründung: Absatz 7 Satz 1 verweist auf § 5 Nummer 7 StGB. Dies entspricht § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 4 und § 19 Absatz 5 UWG alte Fassung. Im Vergleich zur bisherigen Fassung verweist Absatz 6 Satz 2 anstatt auf eine konkrete Strafandrohung nun auf die §§ 30 und 31 StGB. Dies beseitigt das Ungleichgewicht, dass ansonsten im Fall des § 22 Absatz 2 eine Anstiftung oder versuchte Anstiftung mit der gleichen Strafandrohung belegt wäre wie die Verwirklichung als Haupttäter. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 StGB ist die Strafe nun für die Absätze 1 bis 4 nach § 49 Absatz 1 StGB zu mildern.

(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Gesetzesbegründung: Das Strafantragserfordernis entspricht § 17 Absatz 5, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 UWG alte Fassung.

Geschäftsleitung – Geschäftsführer als Datenschutzbeauftragter? Ein Spiel mit dem Feuer!

Datenschutzbeauftragte – Wer muss und wer darf nicht?

Unternehmen und Behörden sind sich oft bewusst, dass sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB) benennen müssen. Doch bei der Auswahl der Person passieren häufig Fehler, die schwerwiegende Folgen haben können. Insbesondere das Risiko hoher Bußgelder und eines langwierigen Rechtsstreits ist nicht zu unterschätzen, wenn ein unqualifizierter oder ungeeigneter Datenschutzbeauftragter benannt wird. Es ist entscheidend, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und entsprechend zu handeln.

Warum Datenschutzbeauftragte nicht aus der Geschäftsführung stammen dürfen

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Geschäftsführer oder eine Führungskraft aus der IT-Abteilung zum Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Dies erscheint vielen Unternehmen als praktisch, ist unzulässig. Der Grund ist klar: Ein Datenschutzbeauftragter hat die Aufgabe, das Unternehmen in Datenschutzfragen zu überwachen. Wenn diese Person jedoch gleichzeitig operative Entscheidungen trifft oder ein Eigeninteresse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens hat, entsteht ein Interessenkonflikt. Der DSB würde sich im schlimmsten Fall selbst kontrollieren. Ein solcher Interessenkonflikt kann die Unabhängigkeit und Objektivität des Datenschutzbeauftragten gefährden und somit den Schutz der personenbezogenen Daten beeinträchtigen.

Die Konsequenzen einer fehlerhaften Benennung können erheblich sein. Auch wenn alle anderen Datenschutzmaßnahmen korrekt umgesetzt sind, reicht allein dieser Fehler aus, um hohe Bußgelder nach sich zu ziehen.

Grundlagen: Wer muss einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreiben in bestimmten Fällen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten vor. Doch wann genau ist dies erforderlich?

  1. Mindestanzahl an Mitarbeitenden:
    Wenn ein Unternehmen mindestens 20 Mitarbeitende beschäftigt, die regelmäßig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß § 38 Absatz 1 BDSG verpflichtend. Dies bedeutet, dass bereits der routinemäßige Abruf von Daten oder die Arbeit am Computer ausreichend ist. Viele Unternehmen unterschätzen, wie schnell diese Grenze erreicht wird, und riskieren damit eine empfindliche Geldstrafe.
  2. Behörden und öffentliche Stellen:
    Gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO müssen auch Behörden und öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten benennen, sofern sie personenbezogene Daten verarbeiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Gerichte, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln.
  3. Regelmäßige Überwachung von Personen:
    Unternehmen, deren Kerngeschäft in der regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen besteht – etwa durch umfangreiche Videoüberwachung oder das systematische Sammeln von Daten über das Nutzerverhalten auf einer Webseite – müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO.
  4. Verarbeitung sensibler Daten:
    Unternehmen, die regelmäßig besonders sensible Daten verarbeiten – wie Gesundheitsdaten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen – sind ebenfalls zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO. Dies betrifft beispielsweise Arztpraxen, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen.
  5. Datenschutz-Folgenabschätzung:
    Unternehmen, die Verarbeitungen durchführen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO unterliegen, sind fast immer verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Denn die Umstände, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig machen, führen in der Regel auch zur Erfüllung der Kriterien aus Artikel 37 DSGVO.

Die Risiken einer falschen oder fehlenden Benennung

Wenn kein qualifizierter Datenschutzbeauftragter benannt wird, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist, drohen empfindliche Bußgelder. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass personenbezogene Daten unzureichend geschützt werden, was zu weiteren rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen kann. Besonders problematisch wird es, wenn der Datenschutzbeauftragte nicht unabhängig oder fachlich nicht ausreichend qualifiziert ist. Die DSGVO verlangt in Artikel 37 Absatz 5, dass der DSB über die erforderliche Fachkunde im Bereich des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt. Unternehmen, die diese Anforderungen missachten, setzen sich und ihre Geschäftsführung unnötigen Risiken aus. Gemäß Artikel 83 Absatz 4 DSGVO können Strafen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Auch wenn die Bußgelder für Datenschutzverstöße in den Medien oft im Mittelpunkt stehen, ist es wichtig zu betonen, dass Datenschutzverletzungen das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner nachhaltig schädigen können. Eine nachträgliche Korrektur solcher Fehler ist meist teurer und komplizierter als von Anfang an die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.

Checkliste: Haben Sie den richtigen Datenschutzbeauftragten benannt?

– Gibt es in Ihrem Unternehmen mindestens 20 Mitarbeitende, die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten?

– Verarbeitet Ihr Unternehmen sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen)?

– Überwacht Ihr Unternehmen regelmäßig und systematisch Personen (z. B. durch Videoüberwachung)?

Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, dann benötigen Sie wohl einen Datenschutzbeauftragen. Wenn Sie keinen haben, dann treten Sie schnell mit uns in Verbindung, wir können das übernehmen.

Wenn Sie bereits einen Datenschutzbeauftragten haben, dann wird es jetzt spannend:

– Ist Ihr Datenschutzbeauftragter Teil der Geschäftsführung oder IT-Abteilung?

– Fehlt Ihrem Datenschutzbeauftragten die erforderliche Fachkompetenz im Bereich Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis?

Wenn Sie hier nun eine Frage mit „Ja“ beantwortet haben, sollten Sie dringend prüfen, ob eine externe Lösung für Ihr Unternehmen sinnvoll wäre. Denn dann haben Sie offensichtlich in Ihrem Unternehmen ein selbst gesetztes Risiko und stehen im schlimmsten Fall so da, als ob Sie überhaupt keinen Datenschutzbeauftragten hätten (inkl. aller Konsequenzen wie z.B. Bußgeld).

Denken Sie daran, dass externe Datenschutzbeauftragte den Vorteil der Unabhängigkeit bieten, und spezialisiert auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben sind. In unserer Kanzlei steht Ihnen RA Cornelius Matutis mit seinem Team als erfahrener externer Datenschutzbeauftragter zur Verfügung, um Ihnen zu einer sicheren und gesetzeskonformen Lösung zu verhelfen.

Datenschutz in Arztpraxen (immer wieder ärgerlich)

Es ist 10:00 Uhr an einem Montagmorgen, im Empfangsbereich einer Hausarztpraxis wird ein Anruf von der zuständigen MFA entgegengenommen. Die im angrenzenden Warteraum befindlichen Patienten werden sodann Zeugen des folgenden Gesprächs:

MFA: „Schönen Guten Tag, wie kann ich Ihnen helfen?

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Ach, Frau Meier, schön, dass Sie anrufen. Wie geht es Ihnen denn? Einen kleinen Moment bitte, ich schaue in Ihre Akte.“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Ja, dass verstehe ich. Eine Psoriasis kann sehr unangenehm sein.“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Natürlich können wir ein Rezept für das entsprechende Medikament vorbereiten. Zum Datenabgleich benötigen wir noch Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Ah ja, der 10. Januar 1960. Sie wohnen nach wie vor in der Müllergasse 10?“

Anruferin: *unverständlich*

MFA: „Sehr schön. Wie geht es denn Ihrem werten Gatten?“

Anruferin: …

Den Rest des Gespräches ersparen wir Ihnen.

A. Gesetzliche Rahmenbedingungen

Arztpraxen verarbeiten täglich eine Vielzahl sensibler Informationen, wobei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hohe Anforderungen an den Schutz dieser Daten stellt. Die DSGVO gilt hierbei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der Zentralbegriff des Datenschutzrechtes – die „personenbezogenen Daten“ – wird definiert als jede Information, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bezieht.

Gemäß Art. 9 DSGVO zählen Gesundheitsdaten zu den besonders schutzwürdigen Kategorien personenbezogener Daten. Hierunter fallen beispielsweise Informationen über die körperliche und geistige Gesundheit der Patienten, Diagnosen, Behandlungen, Laborergebnisse und vieles mehr. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, wobei sich in Arztpraxen eine entsprechende Rechtfertigung der Verarbeitung in der Regel aus der Einwilligung des Patienten ergibt bzw. dies z.B. im Rahmen der Versorgung oder Behandlung erforderlich oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person notwendig ist.

 „Verarbeitung“ meint „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.“

B. Auswirkungen

Was bedeuten die obigen Ausführungen nun für das Eingangs dargestellte Telefonat?

I. Personenbezogene Daten

Bei den im Rahmen des Gesprächs den weiteren in der Praxis befindlichen Personen bekanntgewordenen Informationen handelt es sich neben „normalen“ personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) auch um solche, welche einem besonderen Schutz unterliegen. Hierbei handelt es sich zum einen um Gesundheitsdaten, zum anderen aber auch um Daten zur sexuellen Orientierung aufgrund der Frage nach dem „werten Gatten“.

II. Verarbeitungsvorgang

Vorliegend kommt eine Verarbeitung der zuvor genannten personenbezogenen Daten durch Offenlegung in Betracht. „Offenlegung“ bezeichnet den Vorgang, Dritten Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen, wodurch sich die Zahl derjenigen Stellen, die Kenntnis von den Daten haben, ggf. vervielfacht, worin auch die spezifische Gefahr der Offenlegung liegt.[1] Eine Offenlegung kann mittels Übermittlung, Verbreitung oder einer anderen Form der Bereitstellung geschehen und es kommt nicht darauf an, ob die Daten mündlich weitergegeben werden oder ob dies beispielsweise in Form eines Briefes, einer E-Mail oder einer Veröffentlichung in einem Internet-Forum erfolgt.[2] Unerheblich ist zudem, ob der Adressat oder jemand anders tatsächlich Kenntnis genommen hat.[3]

1. Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO

Zu beachten ist jedoch, dass die Offenlegung an ein Dateisystem gebunden sein muss, damit der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist.[4]

Die vorliegend zur Offenlegung genutzte Form der mündlichen Übermittlung ist eine nicht automatisierte Verarbeitung von Daten, da Sie nicht unmittelbar mittels eines Dateisystems, also einer „strukturierte[n] Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist […]“ (Art. 4 Nr. 6 DSGVO) durchgeführt wird, sondern sich in Form von Denk- und Sprechprozessen bei den beteiligten Parteien abspielt. Diese Form der Verarbeitung fällt lediglich dann unter die Normen der DSGVO, soweit die offengelegten Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.[5]

Insofern muss bei den, den Personen im Warteraum bekanntgewordenen, Informationen hinsichtlich der Herkunft der Daten unterschieden werden.

a. Name

Wenngleich der Name der Patientin Frau Meier in der Patientenakte vermerkt sein dürfte, entstammte dieser zum Zeitpunkt der Offenlegung unmittelbar dem Gespräch und eben nicht einem Dateisystem, sodass dessen Preisgabe nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterliegt.

b. Gesundheitsdaten

Die Angaben zur Diagnose der Frau Müller wurde von der MFA der Patientenakten entnommen. Mithin ist hinsichtlich dieses Datums der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet.

c. Geburtsdatum und Anschrift

Auch die Angaben zum Geburtsdatum und der Anschrift der Frau Müller wurden dem Dateisystem entnommen, sodass auch hier der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist.

d. Sexuelle Orientierung

Die Angaben zur sexuellen Orientierung der Frau Müller entstammen höchstwahrscheinlich nicht der Patientenakte, sondern dem Gedächtnis der MFA, sodass diesbezüglich der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist.

2. Verarbeitung

Sowohl die Gesundheitsdaten also auch das Geburtsdatum und die Anschrift wurden gegenüber Dritten, den wartenden Patienten, offenbart, sodass eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO vorliegt.

3. Rechtfertigung

Gründe, welche diese Verarbeitung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte keine Einwilligung (Art. 6 I a DSGVO bzw. Art. 9 II a DSGVO) der betroffenen Personen hinsichtlich der Offenlegung Ihrer Daten gegenüber anderen Patienten vorliegen.

4. Ergebnis

Somit erfolgt im Falle des Geburtsdatums und der Anschrift die Verarbeitung durch die MFA nicht rechtmäßig und im Falle der Gesundheitsdaten eine Missachtung des Verbots der Verarbeitung, sodass ein Verstoße

III. Folgen

Die unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 6 DSGVO) oder ein Verstoß gegen die Pflichten bei Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten (Art. 9 DSGVO), mithin auch die unberechtigte Offenlegung wie zuvor geschildert, kann ein Bußgeld von bis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr nach sich ziehen (Art. 83 V DSGVO).

Die genaue Höhe der Geldbuße hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art und Schwere des Verstoßes, der Anzahl der betroffenen Personen, dem Grad des Verschuldens und den getroffenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die in Artikel 83 genannten Beträge Höchstgrenzen darstellen.

So wurde beispielsweise gegen ein Krankenhaus ein Bußgeld in Höhe von EUR 400.000,00 verhängt, da insbesondere zu viele Mitarbeiter/innen Zugriff auf zu viele Patientendaten hatten und das Berechtigungskonzept mangelhaft war.

In einem anderen Fall wurde ein Bußgeld in Höhe von EUR 20.000,00 gegen einen Arzt verhängt, welcher im Zuge der Corona-Pandemie Rezepte in einem Behälter an der Außenwand seiner Praxis hinterlassen hatte, sodass diese vollkommen ungeschützt für jedermann zugänglich waren.

IV. Maßnahmen

Anhang dieses kleinen Beispiels lässt sich erkennen, dass bereits ein einfaches Telefonat unangenehme finanzielle Folgen für Arztpraxen haben und auch deren Reputation nachhaltig schädigen kann. Aus diesem Grund ist ein durchdachtes Datenschutzkonzept und auch die Schulung der Mitarbeiter unabdingbar, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden.

PRO-Tipp: Praxisgemeinschaft oder MVZ? Dann muss ggf. ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Infos hierzu -> https://dsgvo-anwalt.eu/dsvgo-guide-fuer-arztpraxen-und-praxisgemeinschaften/


[1] Reimer in Sydow/Marsch, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 68.

[2] Ernst in Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 30.

[3] Ebd.

[4] 13. Tätigkeitsbericht des BayLDA 2023, S. 39.

[5] Gola in Gola/Heckmann, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 2 Rn. 11.

Was bedeutet die KI-Verordnung für Unternehmen?

Am 21. Mai 2024 wurde die KI-Verordnung (AI Act) von der EU offiziell verabschiedet. Diese Verordnung ist das erste umfassende Gesetz weltweit zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz. Sie soll einheitliche Vorgaben für die Entwicklung und Nutzung von KI in der EU schaffen. Doch was bedeutet das für Unternehmen, die KI-Systeme wie ChatGPT, Gemini oder Copilot nutzen?

Was bedeutet die KI-Verordnung für Unternehmen?

Wer ist betroffen? Die Verordnung gilt für Entwickler und Nutzer von KI-Systemen, also für Unternehmen, die KI erstellen und solche, die KI verwenden.

Risikobasierter Ansatz: Die Verordnung bewertet KI-Systeme nach ihrem Risiko für Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte von Menschen. Dabei werden vier Risikostufen unterschieden, die unterschiedliche Anforderungen an die Unternehmen stellen:

  1. Unannehmbare Risiken:
    • Praktiken, die als unannehmbar eingestuft werden, sind strikt verboten. Dazu gehört beispielsweise Social Scoring, bei dem das Verhalten von Menschen bewertet und klassifiziert wird. Solche Praktiken werden als unvereinbar mit den Grundrechten angesehen und sind daher nicht erlaubt.
  2. Hochrisiko-KI-Systeme:
    • Diese Systeme haben das Potenzial, erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte von Personen zu haben. Beispiele hierfür sind KI-Systeme zur biometrischen Identifizierung oder zur Entscheidungsfindung im Personalmanagement. Für diese Systeme gelten strenge Compliance-Maßnahmen:
      • Risikobewertung: Vor der Einführung muss eine gründliche Risikobewertung durchgeführt werden, um potenzielle Gefahren zu identifizieren und zu minimieren.
      • Daten-Governance: Es müssen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität und -integrität getroffen werden, um Verzerrungen (Bias) zu vermeiden und repräsentative Ergebnisse zu sichern.
      • Technische Dokumentation: Es muss umfassende technische Dokumentation erstellt werden, die den Zweck und die ordnungsgemäße Verwendung des KI-Systems beschreibt.
      • Menschliche Aufsicht: Die Systeme müssen so gestaltet sein, dass eine menschliche Aufsicht gewährleistet ist, um bei Fehlfunktionen oder unerwarteten Ergebnissen eingreifen zu können.
  3. General-Purpose KI:
    • Diese Kategorie umfasst große, vielseitig einsetzbare KI-Modelle wie ChatGPT. Für diese Systeme gelten spezifische Transparenzpflichten:
      • Offenlegung: Unternehmen müssen offenlegen, wenn sie Inhalte verwenden, die von generativen KI-Systemen wie ChatGPT erstellt wurden.
      • Information der Betroffenen: Wenn KI-Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung genutzt werden, müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden.
  4. Allgemeine Pflichten:
    • Für alle anderen KI-Systeme gelten allgemeine Vorgaben, die sicherstellen sollen, dass die Systeme sicher und verantwortungsvoll genutzt werden:
      • Schulung und Kompetenz: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten, ausreichend geschult sind und die Risiken sowie Nutzungsmöglichkeiten dieser Systeme verstehen.
      • Datenschutz und Cybersicherheit: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit und den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten, insbesondere bei der Nutzung von KI-Systemen, die mit sensiblen Daten arbeiten.
      • Dokumentation: Es müssen technische Dokumentationen und Nutzungshinweise bereitgestellt werden, die den Zweck und die ordnungsgemäße Verwendung der KI-Systeme beschreiben.

Dieser risikobasierte Ansatz soll sicherstellen, dass KI-Systeme verantwortungsvoll eingesetzt werden und gleichzeitig Innovationen gefördert werden. Unternehmen sollten sich mit den spezifischen Anforderungen vertraut machen und ihre Systeme entsprechend klassifizieren und anpassen.

Open-Source-KI-Systeme: Diese sind im Regelfall von der Verordnung ausgenommen, es sei denn, sie fallen unter Hochrisiko-KI-Systeme oder verbotene Praktiken.

Übergangsfristen:

  • 6 Monate: Vorschriften über verbotene KI-Systeme treten in Kraft.
  • 24 Monate: Allgemeine Vorgaben, inklusive Transparenzpflichten für generative KI-Systeme.
  • 36 Monate: Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme.

Fazit: Unternehmen können weiterhin fortschrittliche KI-Systeme wie ChatGPT, Gemini oder Copilot nutzen. Die meisten Unternehmen müssen in Bezug auf ihre aktuelle Praxis wenig ändern. Es ist wichtig, dass Unternehmen sich gründlich informieren und sicherstellen, dass sie alle relevanten Regelungen einhalten, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Keine Angst! Die KI-Verordnung bringt neue Herausforderungen, aber auch Chancen. Unternehmen sollten die neuen Regeln als Möglichkeit sehen, ihre Prozesse sicherer und transparenter zu gestalten. Mit der richtigen Vorbereitung können Unternehmen die Vorteile von KI-Systemen weiterhin voll ausschöpfen, ohne rechtliche Risiken einzugehen. Für weitere Informationen oder Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.