Die Privatsphäre ist geschützt

Privatsphäre ist ein geschütztes Gut. Und dies nicht nur durch das im deutschen Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch europarechtlich durch die Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.

Raum zum freien und ungezwungenen Verhalten, das möchte der Gesetzgeber den Menschen mit diesem Recht einräumen. Denn niemand soll befürchten müssen, dass sein privates Verhalten Dritten zur Kenntnis gelangt oder von Dritten beobachtet wird.

In Europa gilt dieser Schutz der Privatsphäre für alle Menschen. Daher bieten wir unsere Dienste auch innerhalb der gesamten EU (und der Schweiz) an. Aber das Recht auf Privatsphäre gilt nicht unbedingt in anderen Ländern der Welt. In den USA zum Beispiel ist das Recht „in Ruhe gelassen zu werden“ nur für die US-Staatsbürger garantiert.

Vater Staat schützt seine Bürger vor allem vor anderen Bürgern, vor sich selbst aber natürlich nicht wirklich. Der Staat darf und muss immer wissen, wie Ihre Privatanschrift lautet. Daher gibt es auch Meldegesetze etc. Die Behörden hingegen veröffentlichen die Privatanschriften nicht wirklich. Nur wer ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, erhält vom Staat weitere Auskünfte. Privatpersonen sind also grundsätzlich privat und für die Öffentlichkeit nicht sichtbar.

Außer, man tritt nun als Unternehmer in Erscheinung. Denn dann geht der Staat davon aus, dass die Kunden eine berechtigtes Interesse haben, zu wissen, wer der Vertragspartner wirklich ist, wer die Internetseite veröffentlicht hat, wer für irreführende Angaben verantwortlich ist etc. Nun gibt es aber viele Personen, die die Schwelle von privat zu unternehmerisch gerade erst überschreiten. Auch für diese gelten natürlich dann die gleichen Pflichten wie für große Unternehmen. Dies kann dann dazu führen, dass noch zu Hause lebende minderjährige Influencer Ihre Privatanschrift veröffentlichen müssen, da auf dem Instagram-Account Werbung zu finden ist.

Tatsächlich war diese Problematik der Auslöser für unser Privatspährenschutz-Paket welches Sie unter https://impressumservice.eu buchen können.

Wer muss ein Impressum angeben?

In dem Digitalen-Dienste-Gesetz (DDG, § 5 DDG) ist geregelt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Pflichtinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.

Man muss also zunächst wissen: Wer oder was ist ein Diensteanbieter? Das Gesetz sagt hierzu selbst, dass Diensteanbieter jeder ist, der eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Abs. 1 DDG).

Problematisch ist nun, dass der Begriff „digitale Dienste“ sehr weit gefasst ist. Es ist einfach nur ein anderer Begriff für „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste“. Hierzu gehören nahezu alle Angebote im Internet, also jede Website und jeder Social-Media-Account, da der Diensteanbieter Informationen über sich auf elektronischem Wege (das Internet) bereitstellt. Somit handelt es sich um einen Informationsdienst.

Richtigerweise gibt es aber die Einschränkung „geschäftsmäßig“. Ohne dieses kleine Wort im Gesetzestext müsste jede private Blogseite oder jeder private Instagram-Account ein Impressum besitzen. Die Impressumspflicht gilt jedoch nur für „geschäftsmäßige“ digitale Dienste.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Begriff „geschäftsmäßig“ nicht mit „gewerblich“ gleichzusetzen ist. Vielmehr liegt ein geschäftsmäßiges Handeln bereits vor, wenn die Internetseite oder der Instagram-Account kommerziell ausgestaltet ist. Hierzu genügt bereits, dass er mittelbar eigene oder fremde Werbung enthält.

Somit ist auch eine Privatperson zur Angabe eines Impressums verpflichtet, wenn sie Werbebanner oder Anzeigen nutzt, durch Links und Verweisungen Geld verdient oder – auch ohne direkten finanziellen Vorteil – offensichtlich die wirtschaftlichen Interessen eines fremden Unternehmens fördert.

Soweit sollte es nun jedem klar sein, der geschäftsmäßig im Internet auftritt, dass er ein Impressum benötigt. Egal ob Influencer oder frisch gestarteter Kleinunternehmer. Aber auch reine Blogger, die weder Werbung schalten noch Produkte bewerben oder verkaufen, können einer Impressumspflicht unterliegen.

Und warum? Weil es das Medienrecht so vorsieht! Auch wenn Blogger sich nicht als Teil der Presse verstehen, betrachtet das Gesetz (jetzt geregelt im Medienstaatsvertrag (MStV, § 18 Abs. 2 MStV) das anders. Dort heißt es:

„Anbieter von digitalen Diensten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

Namen und Anschrift sowie

bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“

Man ist nach dem Medienstaatsvertrag schnell ein Anbieter von digitalen Diensten, da diese „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“ umfassen, die nicht Telekommunikationsdienste sind. Sobald eine Information oder Kommunikation mit der Allgemeinheit stattfindet, ist man Anbieter digitaler Dienste. Und jeder Blogger möchte doch gelesen werden.

Fazit: Name und Anschrift = Impressumspflicht nach § 18 MStV besteht häufig, selbst wenn man nicht geschäftsmäßig tätig ist.

Digital Services Act und Digital Markets Act (Grundlagen)

Die Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 der Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („Digital Services Act“, kurz „DSA“) und die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor („Digital Markets Act“, kurz „DMA“) bilden ein einheitliches Regelwerk, das in der gesamten EU gilt. Sie haben zwei Hauptziele:

  • Schaffung eines sichereren digitalen Raums, in dem die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste geschützt werden;
  • Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch weltweit.

Der DSA wird zum 16. Februar 2024 in der gesamten Europäischen Union unmittelbar anwendbar sein, während der DMA bereits seit dem 2. Mai 2023 gilt.

A. Digital Services Act

Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt der DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

Bezüglich der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten unterscheidet der DSA zwischen fünf verschiedenen Arten von Vermittlungs-Plattformen bzw. deren Größe. In Relation zur Größe und Marktmacht eines Dienstes korrelieren die damit einhergehenden Pflichten gemäß dem DSA in strenger werdender Ausprägung.

Die fünf Instanzen der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten sind:

  1. (alle) Vermittlungsdienste
  2. Hostingdienste
  3. Online-Plattformen
  4. B2C Online-Marktplätze
  5. Sehr große Online-Plattformen

Bitte beachten Sie, dass nachfolgend lediglich die wichtigsten Pflichten dargestellt werden. Weiterführende Informationen sowie Vorgaben zu der entsprechenden Umsetzung finden Sie unter dem jeweiligen Artikel in dem DSA.

I. Vorgaben für (alle) Vermittlungsdienste

Die Regelungsstufe 1 gilt für alle Vermittlungsdienste, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Tätigkeitsbereich. Die insofern anwendbaren Art. 11 bis 15 DSA enthalten allgemeine Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste, z.B. Einrichtung einer Kontaktstelle für Behörden und Nutzer, und besondere Vorgaben für AGB.

Art. 11 DSA

Gemäß Art. 11 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Vermittlungsdiensten eine zentrale Kontaktstelle benennen, damit sie auf elektronischem Wege unmittelbar mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem „Europäisches Gremium für digitale Dienste“ in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.

Nach Art. 11 Abs. 2 DSA sind die entsprechenden Informationen leicht zugänglich zu veröffentlicht und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Zudem müssen gem. Art. 11 Abs. 3 DSA Angaben hinsichtlich der zu der Kommunikation mit der Kontaktstelle zu nutzenden Sprachen vorgenommen werden, wobei mindestens eine der Sprache der Amtssprache des Landes der Hauptniederlassung des jeweiligen Unternehmens entsprechen muss (in Ihrem Fall somit deutsch). Zusätzlich muss eine weitere Sprache benannt werden, die von möglichst vielen Unionsbürgern verstanden wird (z.B. englisch) und die zur Kommunikation mit Ihnen genutzt werden kann.

Art. 12 DSA

Gleichermaßen muss eine solche Kontaktstelle gem. Art. 12 Abs. 1 DSA auch für die Nutzer der jeweiligen Plattform bereitgestellt werden.

Art. 13 DSA

Gemäß Art. 13 Abs. 1 DSA haben Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, schriftlich eine juristische oder natürliche Person zu benennen, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr gesetzlicher Vertreter fungiert.

Art. 14 DSA

Gemäß Art. 14 Abs. 1 DSA haben die Anbieter von Vermittlungsdiensten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen, zu machen. Diese Angaben enthalten Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

Art. 15 DSA

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise klare, leicht verständliche Berichte über die die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

  • die Anzahl der eingegangenen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen und die jeweils ergriffenen Maßnahmen,
  • Einzelheiten über die auf Eigeninitiative durchgeführte Moderation von Inhalten einschließlich der Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für die Moderation von Inhalten zuständigen Personen, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen, und anderer entsprechender Beschränkungen des Dienstes,
  • die Anzahl der Beschwerden,
  • die bei der Moderation von Inhalten eingesetzten automatisierten Mittel, einschließlich Indikatoren für die Genauigkeit, mögliche Fehlerquoten und angewandte Schutzvorkehrungen.

Zudem müssen Anbieter von Online-Plattformen u.a. auch Berichte über 

  • die Anzahl der Beschwerden, die über das interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, und die entsprechenden Entscheidungen,
  • die Anzahl der Streitfälle, die bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen eingereicht wurden, und die Ergebnisse dieser Streitfälle,
  • die Anzahl der Aussetzungen oder Schließungen von Nutzerkonten und deren Gründe bereitstellen.

Den genauen Umfang der notwendigerweise zu veröffentlichenden Angaben finden Sie unter Art. 15 DSA.

II. Vorgaben für Hostingdienste

Unabhängig von der Größe und des Geschäftsfeldes müssen Hostingdienste (hierunter fallen auch Online-Plattformen) die in Art. 16 bis 18 DSA beschriebenen Vorgaben erfüllen.

Art. 16 DSA

Gemäß Art. 16 Abs. 1 DSA müssen durch Verfahren eingerichtet werden, nach denen Personen oder Einrichtungen das Vorhandensein von Einzelinformationen in den jeweiligen Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.Zudem müssen die diesbezüglichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 – Abs. 6 DSA erfüllt sein

Art. 17 DSA

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSA muss allen betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Begründung für alle in Art. 17 Abs. 1 lit. a – lit. d DSA genannten Beschränkungen (z.B. Beschränkungen der Anzeige, Aussetzung oder Schließung des Kontos des Nutzers) vorgelegt werden, die mit der Begründung verhängt wurden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit den jeweiligen Nutzungsbedingungen vereinbar sind:

Art. 18 DSA

Gemäß Art. 18 Abs. 1 DSA muss der Betreiber einer Vermittlungsplattform, soweit er Kenntnis von Informationen erlangt, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, diesen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden melden und diesen alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen.

III. Vorgaben für Online-Plattformen

Gemäß Erwägungsgrund 13 des DSA sind Online-Plattformen eine Unterkategorie der Hostingdienste.

Eine Online-Plattform im Sinne des DSA liegt vor, soweit Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht wird und der Anbieter nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellten Informationen speichert, sondern diese Informationen auch öffentlich verbreitet.

Online-Plattformen treffen neben den Verpflichtungen für Vermittlungsdienste und Hosting-Anbieter zusätzliche spezielle Pflichten des Abschnitts 3 (Art. 19 bis Art. 28) der DSA.

Ausgenommen von diesen speziellen Pflichten (mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 3 DSA) sind jedoch gemäß Art. 19 Abs. 1 DSA Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- (bis 9 Beschäftigte, bis 2 Millionen Euro Umsatz / Jahr) oder Kleinunternehmen (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen Euro Umsatz / Jahr) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 handelt.

Art. 20 DSA

Gemäß Art. 20 Abs. 1 DSA müssen die Anbieter von Online-Plattformen den Nutzern während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen des DSA (z.B. Sperrung eines Nutzerkontos) Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem zur Verfügung stellen, dass eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen die Entscheidung des Anbieters ermöglicht.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 DSA muss dieses interne Beschwerdemanagementsystem leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern.

Art. 21 DSA

Gemäß Art. 21 Abs. 1 DSA haben Nutzer, die von durch den Anbieter einer Online-Plattform getroffenen Maßnahmen (z.B. Sperrung eines Nutzerkontos) betroffen sind, das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des internen Beschwerdemanagementsystems gelöst wurden, eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen.

Art. 22 DSA

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSA müssen die Anbieter von Online-Plattformen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, damit Meldungen, die von in ihrem ausgewiesenen Fachgebiet tätigen vertrauenswürdigen Hinweisgebern übermittelt werden, vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden.

Art. 23 DSA

Gemäß Art. 23 Abs. 1 muss durch die Anbieter von Online-Plattformen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung ausgesetzt werden.

Art. 24 DSA

Art. 24 DSA enthält verschiedenste Transparenzpflichten (z.B. die Veröffentlichung von Nutzerzahlen) für Anbieter von Online-Plattformen.

Gemäß Art. 24 Abs. 3 haben jedoch Klein- und Kleinstunternehmer lediglich dem Koordinator für digitale Dienste am jeweiligen Niederlassungsort und der Kommission auf deren Verlangen und unverzüglich die in Art. 24 Abs. 2 DSA genannten Informationen (durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate) zu übermitteln. Dieser Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission kann zusätzliche Informationen über die in jenem Absatz genannte Berechnung sowie Erläuterungen und Begründungen in Bezug auf die verwendeten Daten verlangen. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Insofern besteht für Klein- und Kleinstunternehmer keine Verpflichtung, die Nutzerzahlen der jeweiligen Plattform gem. Art. 24 Abs. 2 DSA auf der Website zu veröffentlichen.

Art. 25 DSA

Gem. Art. 25 Abs. 1 dürfen Anbieter von Online-Plattformen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden (z.B. durch die Nutzung sog. „Dark-Patterns“).

Art. 26 DSA

Gemäß Art. 26 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen darstellen, sicherstellen, dass Nutzer für jede einzelne Werbung, in der Lage sind, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit u.a. zu erkennen, welche natürliche oder juristische Person sich hinter der Werbung verbirgt und dass es sich bei den angezeigten Informationen überhaupt um Werbung handelt.

Art. 27 DSA

Gemäß Art. 27 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer und verständlicher Sprache die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Möglichkeiten für die Nutzer, diese wichtigen Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, darlegen.

Art. 28 DSA

Gemäß Art. 28 Abs 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen.

IV. Vorgaben für B2C Online-Marktplätze

Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen die vierte Regelungsebene dar. Sie sind zusätzlich zu den allgemeinen Verpflichtungen für Vermittlungsdienste sowie den Vorgaben für Hosting-Anbieter und Online-Plattformen weitergehenden Regelungen unterworfen, die sich aus den Art. 29 bis 32 DSA ergeben.

Ausgenommen von diesen speziellen Pflichten sind jedoch gemäß Art. 29 Abs. 1 DSA abermals Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt.

Art. 30 DSA

Gemäß Art. 30 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von B2C Online-Marktplätzen sicherstellen, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken u.a. einen Identitätsnachweis sowie Angaben zu der Bankverbindung des Unternehmens erhalten haben.

Art. 31 DSA

Gemäß Art. 31 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von B2C Online-Marktplätzen sicherstellen, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass die Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen, Konformität und Produktsicherheitsinformationen nach geltendem Unionsrecht nachkommen können (z.B. Möglichkeit der Einbindung eines Impressums und einer Datenschutzerklärung).

Art. 32 DSA

Gemäß Art. 32 Abs. 1 DSA muss ein Anbieter eines B2C Online-Marktplatzes, welcher unabhängig von den verwendeten Mitteln Kenntnis darüber erlangt, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung von einem Unternehmer über seine Dienste Verbrauchern in der Union angeboten wurde, die Verbraucher, Produkt erworben über folgendes informieren:

  • Die Tatsache, dass das Produkt oder die Dienstleistung rechtswidrig ist,
  • die Identität des Unternehmers sowie
  • die einschlägigen Rechtsbehelfe.

B. Digital Markets Act

Der DMA gilt für zentrale Plattformdienste, die sog. Gatekeeper für in der EU niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der EU niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bereitstellen oder anbieten (Art. 1 Abs. 2 DMA).

Die Bezeichnung „zentrale Plattformdienste“ umfasst Dienste, die auf verschiedenen Medien oder Geräten oder über solche Medien und Geräte bereitgestellt werden, z. B. verbundene Fernsehgeräte oder eingebettete digitale Dienste in Fahrzeugen, insb. Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser und Online-Werbedienste (Erwägungsgrund 14 DMA).

Ein Unternehmen wird als Gatekeeper benannt, wenn es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und hinsichtlich seiner Tätigkeit eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird (Art. 3 Abs. 1 DMA). Als Torwächter wurden im September 2023 z.B. Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft benannt.

Ein erheblicher Einfluss auf den Binnenmarkt wird angenommen, wenn das Unternehmen in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt (Art. 3 Abs. 2 lit. a DMA).

Ein zentraler Plattformdienst, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient wird angenommen, wenn das Unternehmen einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte (Art. 3 Abs. 2 lit. b DMA).

Das Innehabe einer gefestigten Position wird angenommen, wenn der hinsichtlich der zuvor genannten Nutzerzahlen aufgeführte Schwellenwert in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht wurde (Art. 3 Abs. 2 lit. c DMA).

Gemäß des Erwägungsgrundes 24 des DMA können jedoch auch Unternehmen, welche zentrale Plattformdienste bereitstellen und die quantitativen Schwellenwerte des Art. 3 Abs. 1 DMA nicht erreichen, als Gatekeeper eingestuft werden.

Hierbei sollte anhand der allgemeinen objektiven Anforderungen – ihrem erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, ihrer Funktion als wichtiges Zugangstor gewerblicher Nutzer zu Endnutzern und ihrer aktuellen oder für die nahe Zukunft absehbaren gefestigten und dauerhaften Position hinsichtlich ihrer Tätigkeiten – geprüft werden, ob ein zentraler Plattformdienst als Gatekeeper einzustufen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, um ein mittleres, kleines oder Kleinstunternehmen, so sollte bei der Prüfung sorgfältig berücksichtigt werden, ob ein solches Unternehmen in der Lage wäre, die Bestreitbarkeit (= Maß der Zugänglichkeit eines Marktes für einen potenziellen Konkurrenten) der zentralen Plattformdienste beträchtlich zu untergraben, da diese Verordnung in erster Linie auf große Unternehmen mit beträchtlicher wirtschaftlicher Macht anstatt auf mittlere, kleine oder Kleinstunternehmen abzielt.

Videos auf Youtube & Co.

Antworten auf die typischen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Videos

Darf man Videos kommentieren bzw. kritisieren?

Ja, Meinungsfreiheit schützt das Kommentieren und Kritisieren von Videos – selbst dann, wenn es kritisch oder satirisch gemeint ist. Wichtig ist jedoch, dass dabei keine falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Fair und sachlich bleibt man auf der sicheren Seite.

Darf man Ausschnitte aus anderen Videos in eigenen Videos zeigen?

Grundsätzlich gilt: Fremde Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn das Material unter das Zitatrecht fällt. Voraussetzung ist, dass der Ausschnitt notwendig ist, um die eigene Aussage zu untermauern, und die Quelle korrekt angegeben wird. Einfach übernehmen, weil es gut passt, ist jedoch nicht erlaubt.

Darf ich YouTube-Videos einfach verändern?

Nein, Videos sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verändert oder bearbeitet werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Urheber es ausdrücklich erlaubt oder das Video unter einer offenen Lizenz (z. B. Creative Commons) steht.

Wie weit geht das Zitatrecht bei Videos?

Das Zitatrecht erlaubt es, kurze Ausschnitte fremder Werke zu nutzen – aber nur, wenn sie in einen eigenen inhaltlichen Zusammenhang eingebunden sind. Sie dürfen nicht einfach als schmückendes Beiwerk verwendet werden. Außerdem muss immer die Quelle angegeben werden.

Was muss man beim Zitieren beachten?

Ein Zitat muss nicht nur korrekt gekennzeichnet sein, sondern auch einen erkennbaren Zweck haben. Es muss für die eigene Argumentation notwendig sein und darf nicht bloß zur Unterhaltung oder als Füllmaterial dienen. Zudem darf nur so viel übernommen werden, wie für den eigenen Beitrag wirklich erforderlich ist.

Darf ich Inhalte aus dem Fernsehen bzw. der Mediathek kopieren und auf YouTube & Co veröffentlichen?

Inhalte aus dem Fernsehen oder aus Mediatheken sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers ist es daher nicht gestattet, diese auf Plattformen wie YouTube hochzuladen. Auch der Hinweis „Ich verdiene damit kein Geld“ ändert daran nichts.

Was hat es mit der Content-ID von YouTube auf sich?

YouTube verwendet die Content-ID, um geschützte Inhalte automatisch zu erkennen. Rechteinhaber können dann entscheiden, ob sie eine Monetarisierung erlauben, das Video sperren oder eine Entfernung verlangen. Das System ist jedoch nicht unfehlbar, und es gibt Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Sperrungen zu wehren.

Was kann ich tun, wenn meine Inhalte rechtswidrig auf YouTube & Co veröffentlicht werden?

YouTube und andere Plattformen bieten Möglichkeiten, Urheberrechtsverletzungen zu melden. In vielen Fällen lässt sich ein Video über das „Takedown“-Verfahren schnell entfernen. Falls dies nicht ausreicht oder es um größere Schäden geht, kann es sinnvoll sein, rechtliche Schritte einzuleiten – dabei unterstützen wir Sie gern.

Was kann passieren, wenn ich einen Urheberrechtsverstoß rüge, der gar kein Verstoß war?

Wer eine unberechtigte Urheberrechtsrüge erhebt, riskiert selbst rechtliche Konsequenzen. Falsche Abmahnungen können als rechtsmissbräuchlich gelten und Schadensersatzansprüche auslösen. Deshalb sollte man genau prüfen (lassen), ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt.

Kann ich mich auf die Grundsätze zum Fair Use auch in Deutschland berufen?

Nein, das US-amerikanische „Fair Use“-Prinzip gilt in Deutschland nicht. Hier gelten stattdessen das Zitatrecht und andere urheberrechtliche Schrankenregelungen. Was in den USA erlaubt sein könnte, kann in Deutschland eine Urheberrechtsverletzung darstellen – deshalb ist es wichtig, sich an die hier geltenden Regeln zu halten.

Muss der Texter und der Fotograf angegeben werden, wenn der Kunde alle Rechte an den Fotos hat?

Der Urheber (also Texter wenn es wirklich einen Werkcharakter hat und der Fotograf) hat ein Recht auf Urheberbenennung.

Wie dieses Rechte umgesetzt werden soll, obliegt dem Rechteinhaber. Der Fotograf und der Texter können also entscheiden, wie diese genannt werden wollen und wo auf der Internetseite.

Üblicherweise vereinbart man bei Unternehmenswebseiten, mit dem Texte bzw. Fotografen, dass diese überhaupt nicht genannt werden.

Der Website-Inhaber muss aber im Zweifel beweisen können, welche Vereinbarung getroffen wurde.

Wer nur denkt, er müsste niemanden angeben, aber diesbezüglich mit dem Texter oder Fotografen keine Regelung getroffen hat, handelt mit einem gewissen Risiko. Denn nur weil jemand ein Foto oder Text erhält, heißt dies nicht, dass man auch auf seine Rechte auf Urheberbenennung verzichtet hat.

Also, lieber eine Regelung bei dem Start der Zusammenarbeit treffen, als später „teuer“ nachverhandeln zu müssen.

Copyright = Urheberrecht?

Copyright ist die neudeutsche Bezeichnung für das Urheberrecht.

Das Urheberecht entsteht im Gegensatz zu den meisten sonstigen gewerblichen Schutzrechten bereits bei der Erstellung eines Werkes, ohne dass es noch einer Eintragung etc. bedarf.

Des Weiteren ist das Urheberrecht an sich in Deutschland nicht übertragbar. Damit der Urheber sein Werk dennoch adäquat vermarkten kann, sind entsprechende Verwertungsrechte gegeben, welche wiederum übertragen werden können.

Als Symbol für ein bestehendes Copyright wird das © benutzt. Es ist nicht erforderlich, seine Werke (z.B. Texte, Bilder, Software) mit dem © zu versehen, da das Urheberrecht unabhängig von dem Urheberrechtsvermerk besteht. Aber es schreckt sicherlich einige unbedachte Kopierer ab, so dass die Verwendung empfehlenswert ist. Man muss jedoch darauf achten, tatsächlich nur seine eigenen Werke mit einem solchen Vermerk zu versehen, da ein hinter ein fremdes Werk gesetztes © den tatsächlichen Urheber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen und Unterlassung zu fordern.

Berichterstattung und Persönlichkeitsrechte

Can I blog about you without you blocking me?

Als Journalist oder Blogger schreiben Sie über andere Menschen. Möglichst aktuell, möglichst genau – und häufig möglichst privat. Persönliche Informationen wecken das Interesse, veranschaulichen eine Geschichte oder sind die Geschichte selbst.

Auf der anderen Seite steht jedoch häufig eine Person, die kein Interesse an der medialen Verbreitung ihrer privaten Informationen hat. Vielleicht sogar die Information um jeden Preis geheim halten will.

Wie sieht hier die Rechtslage für Sie als Journalisten aus? Mit welchen Rechten anderer Personen geraten Sie in Konflikt? Welchen Ansprüchen könnten Sie ausgesetzt sein und wie können Sie dies vermeiden?

Ein Journalist wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 I GG geschützt. Im Ausgangspunkt sind Grundrechte Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Als objektive Werteordnung strahlt das Grundgesetz jedoch auch auf das Zivilrecht aus. Daher kann sich ein Journalist auch in Streitigkeiten unter Privaten auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen.

Dabei ist der Schutz durch die Pressefreiheit nicht abhängig von der „Qualität“ ihres Beitrags für die öffentliche Meinungsbildung. Die Auswahl der Themen liegt in Ihrer eigenen publizistischen Verantwortung. Auch rein unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, fallen unter den Schutz der Pressefreiheit (BVerfGE 101, 361, 390).

Demgegenüber schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität entwickelt und wahren kann (BVerfGE 35, 202, 220). Dazu gehört auch das Recht auf Selbstdarstellung, also das Recht zu bestimmen, wie sich jemand in der Öffentlichkeit zeigt. Ebenso bietet es Schutz vor der Offenbarung höchstpersönlicher oder intimer Lebenssachverhalte. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Zivilrecht unter Privaten anerkannt.

Veröffentlichen Sie eine private Information geraten die Meinungs- und Pressefreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht miteinander in Konflikt.

Landen Sie als Beklagter Journalist vor Gericht, wird der Richter eine Abwägung zwischen diesen beiden Rechten vornehmen. Als Journalist haben Sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn im konkreten Einzelfall die Reche des anderen Vorrang vor Ihrer Meinungs- und Pressefreiheit genießen.

Entscheidend ist, wie groß das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Ihrem Beitrag ist. Gibt es einen Bezug zu Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen? Dies können die verschiedensten Themen sein, denn die Meinungs- und Pressefreiheit genießt in unserer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung einen sehr hohen Stellenwert (BVerfGE 7, 198, 207ff.). Die Bürger sollen die Möglichkeit haben, sich möglichst breit informieren zu können; dementsprechend sollen Journalisten möglichst frei in Ihrer Arbeit sein.

Auf der anderen Seite wird berücksichtigt, wie sehr die Veröffentlichung der privaten Information in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift. Je näher die Information die Intims- und Privatssphäre berührt, desto stärker schützt das Persönlichkeitsrecht. Weniger schutzwürdig sind Informationen, die die „Sozialsphäre“ einer Person, als sein Leben im öffentlichen Raum betreffen.

Daraus ergibt sich, dass „Personen des öffentlichen Lebens“, wie Politiker, Künstler und Sportler, einen höheren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte erdulden müssen. Bei solchen Menschen besteht zum einen ein nachvollziehbares öffentliches Interesse; zum anderen bewegen sie sich besonders exponiert im öffentlichen Raum.  

Wie können Sie also bei Ihrer Arbeit sicherstellen, dass Sie im Schutz Ihrer Meinungs- und Pressefreiheit veröffentlichen ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen?

Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Denn in jedem Einzelfall muss erneut bestimmt werden, ob die Interessen der Öffentlichkeit oder des Einzelnen überwiegen. Zudem ist es sehr individuell, wann sich eine Person in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. Aber sie können sich als Journalist fragen: Ist diese private Information so wichtig, dass die Öffentlichkeit davon erfahren muss. Dient es der öffentlichen Meinungsbildung oder der Schaulustigkeit und Voyeurismus? Eine einfache Abgrenzung kann sein, ob die Information der Sozialsphäre oder der Privatsphäre zuzuordnen sind. Je eher die Privatsphäre betroffen ist, desto mehr muss die Veröffentlichung gerechtfertigt werden.

Die Intimsphäre ist eine Tabuzone; selbst polizeiliche Ermittler dürfen nur in Ausnahmefällen in diesen Bereich eindringen.

Abmahnung wegen Musik auf Instagram?

Musik auf Instagram ist momentan ein sehr wichtiges Thema, da derzeit Abmahnungen verschickt werden. Es ist rechtlich eigentlich ganz einfach geklärt: Nur rein private Accounts dürfen die komplette Musikbibliothek von Instagram benutzen. Aber was bedeutet das genau?

Es gibt drei Arten von Instagram-Accounts: den persönlichen (privaten) Account, den Creator-Account und den Business-Account. Als Business-Account stehen einem die “richtigen” Songs (also Charts, trendige Sounds und alles, was man auch auf Spotify anhören kann) gar nicht mehr zur Verfügung, sondern nur die Musik der Sound Collection. Wenn Sie aber als Creator unterwegs sind, haben Sie immer noch Zugriff auf die komplette Musikbibliothek, wie auch als persönlicher Account. Das heißt aber nicht, dass man diese Musik auch nutzen darf, denn die Nutzung der Musik zum kommerziellen Zweck ist verboten. “Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt”, so steht es in den Nutzungsbedingungen von Instagram.

Hier stellt sich die Frage: Wann genau ist ein Account denn nur rein privat? Ein Account ist dann privat, wenn man nur für Familie, Freunde und Bekannte postet, ohne damit Geld zu verdienen oder einen kommerziellen Hintergedanken zu haben (z.B. das Bewerben des eigenen Images). Dabei kommt es auch nicht auf die Menge der Follower an oder ob man einen persönlichen Account hat.

Ist die Sound Collection die Lösung? Mit der Sound Collection bietet Instagram bzw. META eine Lösung an, denn die Musik, die dort angeboten wird, ist lizenzfrei und Sie können diese für Posts aller Art verwenden. Instagram schreibt im Hilfebereich: “In der Sound Collection können Nutzer aus über 9.000 lizenzfreien Songs und Sounds auswählen, die sie unbesorgt in Reels und Instagram Stories sowie zu kommerziellen Zwecken (z. B. in Anzeigen) verwenden können.”

Aber warum gibt es diese strengen Regelungen? Stellen Sie sich vor, Sie produzieren einen Song und jeder Instagramnutzer kann auf diesen Song über die Musikbibliothek zugreifen. Dann beginnt ein gewerblicher Account, der bspw. Fleisch aus Massentierhaltung bewirbt, Ihren Song für Storys und Reels zu benutzen. Sie sind aber vielleicht sogar Veganer und können sich gar nicht mit der Massentierhaltung identifizieren und möchten natürlich auch nicht, dass Ihr Song von solchen Accounts genutzt wird. Durch die strengen Regelungen auf Instagram können Sie dagegen vorgehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wenn Sie sicher sein möchten, dass Sie Musik unbesorgt auf Instagram verwenden können, sollten Sie entweder nur lizenzfreie Musik nutzen oder sich die notwendigen Lizenzen besorgen. Auf keinen Fall aber sollten Sie in einem Creator-Account die dort verfügbare Musik blind nutzen.

Urheberbenennung bei Bildern im Internet

Nachdem es im Jahr 2014 im Zusammenhang mit PIXELIO (einer der zahlreichen Bildagenturen/Bilderdatenbanken im Internet) eine recht merkwürdige gerichtliche Entscheidung gab, wurden viele Webseitenbetreiber zumindest etwas sensibilisiert, was die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial auf der eigenen Website angeht.  Das LG Köln hat am 30.1.2014 (Az.: 14 O 427/13) hatte die Problematik zu bewerten, ob es bei der Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL rechtlich notwendig  ist, den Urheber zu benennen. In den Lizenzbedingungen von PIXELIO wurde vereinbart, dass die Nennung des Urhebers direkt am Bild oder am Seitenende erfolgen soll. Wenn aber nun das Bild z.B. durch direkten Link, via Google-Bildersuche oder auch nur durch Rechtsklick „Grafik anzeigen“ durch den Nutzer aufgerufen wird, fehlt diese Urheberbenennung am Bild (und dann auch auf der angezeigten Seite).

Nun ist es aber beim Aufruf der Bild-URL technisch ohne Bearbeitung der Bilddatei gar nicht möglich, den Urheber zu benennen, da ja nur das reine Bild dargestellt wird. Genau dies wird aber durch das Landgericht Köln gefordert. Hier entsteht aber eine neues Problem, denn hierdurch wird das Bild bearbeitet und dies wäre ja ohne Einwilligung des Urhebers auch nicht möglich. Der Fotograf, der die Entscheidung des LG Köln durch seine Abmahnung zu verantworten hatte, verbietet interessanterweise auch gerade diese Bearbeitung. Wer also an die Entscheidung des LG Köln umgesetzt hätte, erhielt dann im schlimmsten Fall gleich wieder eine Abmahnung.

Ziel des Fotografen scheint es in dem konkreten Fall gewesen zu sein, dass keinerlei isolierte Darstellung des Bildes erfolgt. Dies wiederum ist jedoch dem Internet grundsätzlich immanent und durch die Bildersuche z.B. von Google auch gefördert.

Unabhängig von diesem Einzelfall zeigte diese Abmahnung und das hieran anschließende urheberrechtliche Verfahren aber, dass jeder Nutzer von Bildmaterial im Internet ein erhöhtes Augenmerk auf die bestehenden Lizenzbedingungen der von Ihm verwendeten Bilder bzw. Fotografien legen muss.

Jeder der Bilder verwendet, ist in der Pflicht sich zu 100% sicher zu sein, dass er diese auch auf diese Art und Weise verwenden darf und dass er sich bei der Urheberbenennung (oder dem Verzicht hierauf) auch an die Vereinbarung mit dem Urheber hält.

Selbst hatte ich in der Kanzlei unlängst einen absonderlichen Fall, so hat ein Kollege auf der Gegenseite allen ernstes behauptet: „Zur Sache können wir erklären: Unser Mandant hat die streitgegenständlichen Fotos von „Google“ heruntergeladen, also von einem Portal, das jedermann frei zugänglich ist. Bei den verwendeten Fotos fand sich kein Hinweis auf irgendeine Urheberschaft“

Ich hoffe, dass der Kollege hier nur deswegen diesen Satz von sich gegeben hat, weil sein Mandant es so wünschte. Bei uns in der Kanzlei hat diese Mitteilung zur Rechtfertigung für die unberechtigte Bildverwendung für Erheiterung und Verwunderung in gleichem Maße gesorgt. Und vielleicht war es gerade diese Art von Umgang mit fremden Urheberrechten, die den Fotografen im Rahmen der vorstehenden genannten PIXELIO-Entscheidung dazu veranlasst hat, dass er nicht wollte, dass seine Bilder ohne eine unmittelbare Urheberbenennung veröffentlicht werden.

Der Fotograf hatte in der zweiten Instanz vor dem OLG Köln (Termin vom 15.8.2014 – 6 U 25/14) seinen Antrag übrigens zurückgezogen, so dass das ursprüngliche merkwürdige Entscheidung des LG Köln aus der Welt ist. Es zeigt aber, dass man als Nutzer von Bildern nicht nachlässig sein darf, denn wer sich nicht genau an die Lizenzbedingungen hält, kann so behandelt werden, als hätte er überhaupt keine Lizenz. Und für eine unlizenzierte Bildverwendung, selbst wenn die Bilder auf Google zu finden waren :-), droht nicht nur eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung sondern regelmäßig auch die Forderung von Schadenersatz, meist in Form eine Lizenzzahlung.

Fazit: Jedes Bild auf Ihrer Website bitte genau hinsichtlich der bestehenden Rechte prüfen und tun Sie den Fotografen die gefallen, diese auch zu benennen, falls diese es nicht ausdrücklich nicht wünschen.

Unwirksame urheberrechtliche Abmahnungen

Wenn man von einem Abmahner abgemahnt wird, der sich in der Materie des Gewerblichen Rechtsschutz bzw. Urheberrecht nicht ausreichend gut auskennt, besteht oft die Chance, das die Abmahnung unwirksam ist. Denn der Gesetzgeber hat im Urheberrecht zur Eindämmung von Massenabmahnungen die Hürde für eine wirksame Abmahnung in letzter Zeit immer weiter angehoben. Wenn auf der Gegenseite einen nicht so versierter Anwaltskollege tätig ist, dann sollte man Folgendes bei der Abmahnung besonders aufmerksam prüfen …

1. Wird die Aufzählung der Bedingungen in § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG eingehalten?

Zum einen sollte immer die gemäß Nr. 3 geforderte Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche erfolgen. Hier gibt es immer wieder merkwürde Pauschalangebote ohne eine Differenzierung.

Besonders häufig wird aber die Nr. 4 missachtet. Es ist zwingend erforderlich, dass wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben ist, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Dies ist sogar dann anzugeben, wenn diese gerade nicht über die Verletzung hinausgeht.

Sobald sich in der Abmahnung zusätzlich noch eine Verpflichtung zur Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach einem bestimmten Gegenstandswert oder eine Gerichtsstandsvereinbarung findet, geht diese über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus und dies hat zur Konsequenz, dass dann auch dies in der Abmahnung angegeben werden muss.

2. Was ist die Rechtsfolge wenn die Bedingungen des § 97a Abs. 2 UrhG nicht eingehalten wurden?

Gut, dass Sie das fragen. Denn die Antwort gibt § 97a Abs. 2 UrhG selbst. Dort heißt es „Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.“ Und die Konsequenz einer unwirksamen Abmahnung ist nicht nur, dass der Abmahner dann keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für die Abmahnung hat, sondern § 97a Abs. 4 UrhG geht noch darüber hinaus und regelt: „Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

Fazit: Schon kleine formelle Fehler können dazu führen, dass man trotz eines tatsächlich gegebenen Urheberrechtsverstoß nicht nur keine Gebühren für die Abmahnung an den Abmahnanwalt leisten muss, sondern darüber hinaus sogar noch seine eigenen Anwaltskosten dem Abmahner in Rechnung stellen kann.

Dies mag nun vor allem bei eigentlich berechtigten Abmahnungen moralisch bedenklich erscheinen, der Gesetzgeber wusste aber keinen anderen Weg um Anwälte davon abzuhalten fragwürdige Urheberrechtsverstöße massenhaft abzumahnen und für den Fall, dass es dann doch kein Verstoß gewesen war, lediglich mit „Außer Spesen nichts gewesen“ die Sache auf sich ruhen lassen zu können.

Deswegen achte ich immer vor jeder Abmahnung darauf, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht nur tatsächlich gegeben ist (dies ist selbstverständlich), sondern dass dies auch immer gerichtsfest dokumentiert ist, so dass jede angefangene Abmahnung auch bis zum Ende gerichtlich durchgesetzt werden kann.