§ 10 Haftung des Rechtsverletzers

(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Gesetzesbegründung: § 10 Absatz 1 enthält die Verpflichtung des Rechtsverletzers zu Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 4 verstoßen und damit das Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig erlangt, genutzt oder offengelegt hat. Die Vorschrift setzt Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Die Beweislast für das Verschulden liegt wie im Deliktsrecht üblich bei dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Geschädigten.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt § 10 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich klar, dass § 619a BGB unberührt bleibt. Damit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden zu leisten, wenn sie die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Wird ein Schadenersatzanspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 1 gegenüber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer geltend gemacht, so hat der Arbeitgeber die Vorwerfbarkeit darzulegen und zu beweisen. Im Übrigen sind auch für Schadenersatzansprüche nach § 10 die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beachten (vgl. grundlegend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. September 1994 – GS 1/89 (A)).

(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.

Gesetzesbegründung: Nach Absatz 2 kann der Schadensersatz auch auf der Grundlage des Gewinns berechnet werden, den der Rechtsverletzer durch den Rechtsverstoß erzielt hat (Satz 1), oder auf der Grundlage einer Lizenzanalogie (Satz 2). Die Vorschrift setzt Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Sie entspricht der im Rahmen der Immaterialgüterrechte üblichen dreifachen Schadensberechnung.

(3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 beinhaltet einen Anspruch des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses auf eine Geldentschädigung für erlittene immaterielle Nachteile, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift setzt Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Eine vergleichbare Regelung existiert in § 97 Absatz 2 Satz 4 UrhG. Der Anspruch kann neben oder gesondert von einem Ersatz des Vermögensschadens geltend gemacht werden. Die Voraussetzung der Billigkeit betrifft sowohl das Bestehen des Anspruchs wie auch dessen Höhe.

§ 11 Abfindung in Geld

(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.

Gesetzesbegründung: Die Regelung privilegiert den Rechtsverletzer, der nicht schuldhaft gehandelt hat, also weder vorsätzlich noch fahrlässig. Er kann zur Abwendung eines Anspruches nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld als angemessen erscheint.

Die Regelung setzt Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Sie soll verhindern, dass Fälle, in denen die Rechtsverletzung nur versehentlich erfolgt ist, zu einer unbilligen Vernichtung wirtschaftlicher Werte oder einer unbilligen Behinderung von Wettbewerb und Innovation führen. Sie stellt damit ein Gegengewicht dar zu den Ansprüchen aus den §§ 6 und 7, die grundsätzlich kein Verschulden voraussetzen. Eine vergleichbare Regelung besteht mit § 100 UrhG.

Der Rechtsverletzer wird nur dann nach § 11 befreit, wenn er eine Abfindung anbietet. Voraussetzung für die Abfindung ist, dass dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche aus den §§ 6 und 7 ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde. Das kann dann vorliegen, wenn lediglich ein geringer rechtsverletzender Teil in einem Produkt enthalten ist und dieser nur über eine sehr kostspielige Änderung entfernt werden könnte, insbesondere wenn die Kosten der Änderung weit über der üblicherweise für die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses zu zahlenden Lizenzgebühr liegen würden.

Zuletzt muss die Abfindung in Geld dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als angemessen erscheinen. Hierfür ist eine Einzelabwägung der Interessen beider Seiten vorzunehmen.

(2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 regelt die Bedingungen des Rechts auf Zahlung einer Abfindung nach Absatz 1. Für die Höhe des zu zahlenden Betrages ist nach Satz 1 maßgeblich, was üblicherweise im Rahmen einer Lizenz zu zahlen wäre. Nach Satz 2 ist höchstens der Betrag zu zahlen, den der Inhaber in derselben Dauer des Zeitraumes in dem er dem Rechtsverletzer die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagen können, im Rahmen einer Lizenzvereinbarung erlangt hätte.

§ 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.

Gesetzesbegründung: § 12 sieht die Haftung des Inhabers eines Unternehmens für Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 vor, wenn das Geschäftsgeheimnis im Unternehmen von einem Beschäftigten oder Beauftragten rechtswidrig verletzt worden ist. Vergleichbare Regelungen bestehen mit § 8 Absatz 2 UWG, § 44 DesignG und § 14 Absatz 7 MarkenG.

Die Regelung soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens bei Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen den Ansprüchen des Verletzten deswegen entziehen kann, weil er an der Rechtsverletzung nicht selbst beteiligt war, sondern seine Mitarbeiter tätig geworden sind. Das wäre grundsätzlich möglich, da § 4 Absatz 3 das Verbot einer Erlangung, Nutzung oder Offenlegung bei einem Erhalt des Geschäftsgeheimnisses über Dritte davon abhängig macht, dass der Handelnde entweder vorsätzlich handelt oder fahrlässig nicht weiß, dass ein Verstoß gegen § 4 Absatz 1 oder 2 vorliegt.

Voraussetzung für die Haftung des Inhabers eines Unternehmens über § 12 ist, dass der Rechtsverletzer die Verletzungshandlung in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben im Unternehmen begangen hat. Ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus. Auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens kommt es nicht an. Die Haftung ist akzessorisch an Ansprüche gegen den Rechtsverletzer geknüpft. Leistet der Rechtsverletzer eine Abfindung in Geld nach § 11, können die Ansprüche gegen den Inhaber des Unternehmens nicht geltend gemacht werden. Genauso kann sich der Inhaber eines Unternehmens auf § 11 berufen, wenn der Rechtsverletzer die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt.

Nach Satz 2 gilt die Zurechnung zu dem Inhaber des Unternehmens für den Anspruch aus § 8 Absatz 2 nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft falsch oder unvollständig erteilt hat. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass der Schadensersatzanspruch nach § 8 Absatz 2 anders als die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 ein Verschulden voraussetzt. Um den Schadensersatzanspruch nach § 8 Absatz 2 auch gegen den Inhaber des Unternehmens ausüben zu können, muss ein Organ, ein Beschäftigter oder Beauftragter die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig erteilt haben und diese Art der Auskunftserteilung muss dem Inhaber des Unternehmens zugerechnet werden können.

Auf den Anspruch aus § 10 wird nicht verwiesen, weil dieser anders als die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Verschulden voraussetzen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist jedoch durch § 12 nicht ausgeschlossen, sondern kann sich über die allgemeinen gesetzlichen Regelungen ergeben, zum Beispiel wenn dem Inhaber des Unternehmens die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zuzurechnen ist und dieser schuldhaft gehandelt hat. Von der Haftung des Unternehmensinhabers bleibt eine Haftung des Beschäftigten oder Beauftragten oder Angestellten selbst unberührt.

§ 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.

Gesetzesbegründung: § 13 ist lex specialis zu § 852 BGB. Die Vorschrift regelt einen Herausgabeanspruch gegen den Rechtsverletzer in den Fällen, in denen ein Geschäftsgeheimnis wegen eines Verstoßes gegen § 4 rechtswidrig und schuldhaft durch den Rechtsverletzer erworben, offengelegt oder genutzt wurde. Der Anspruch nach § 13 ist wie der Anspruch nach § 852 BGB auf das beschränkt, was der Rechtsverletzer auf Grund der rechtswidrigen Erlangung, Offenlegung oder Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses erlangt hat. Für den Anspruch wird eine Verjährungsfrist von sechs Jahren festgeschrieben, da Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 lediglich Verjährungsfristen von höchstens sechs Jahren erlaubt. Wegen dieser verjährungsrechtlichen Besonderheiten war eine analoge Anwendung von § 852 BGB nicht möglich.

§ 14 Missbrauchsverbot

Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Gesetzesbegründung: Satz 1 schützt die von einer Klage oder Abmahnung Betroffenen vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme auf Grund von Ansprüchen wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Die Vorschrift setzt Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Eine vergleichbare Vorschrift existiert mit § 8 Absatz 4 UWG.

Ob eine Abmahnung oder Klage missbräuchlich ist, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu entscheiden. § 8 Absatz 4 Satz 1 UWG nennt als Beispiel für einen Missbrauch das Ziel, gegen den Zuwiderhandelnden vorwiegend einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In der Richtlinie (EU) 2016/943 werden in Erwägungsgrund 22 als weitere Beispiele genannt, dass Ansprüche gestellt werden, um den Marktzugang des Antragsgegners in unbilliger Weise zu verzögern oder zu beschränken oder ihn auf andere Weise einzuschüchtern oder ihm Schwierigkeiten zu bereiten.

Satz 2 enthält Gegenansprüche des Abgemahnten oder Beklagten. Liegt eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen vor, kann er Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Satz 3 weist darauf hin, dass andere Ersatzansprüche ebenfalls bestehen können. Hier kommen zum Beispiel Ansprüche nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht.

§ 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

Gesetzesbegründung: § 15 regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit und betrifft den Fall, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bleibt unberührt, so dass die Regelungen zu Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen auch dort Anwendung finden.

(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Gesetzesbegründung: § 15 Absatz 1 weist Streitigkeiten, durch die ein Anspruch aus dem GeschGehG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wird, ausschließlich den Landgerichten zu. Die Regelung orientiert sich an § 13 Absatz 1 Satz 1 UWG und § 143 Absatz 1 PatG. Auf Grund der Gemeinsamkeiten des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen mit dem Recht gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Nutzung der wettbewerbsrechtlichen Erfahrung und Sachkunde der Landgerichte angemessen.

(2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit für die ordentlichen Gerichte ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person bestimmt sich nach den §§ 13 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich nach seinem Wohnsitz oder Sitz. Hat der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nach Satz 2 nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht die Klagen nach Absatz 1 der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 enthält eine Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Klagen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Regelung entspricht § 143 Absatz 2 PatG.

Die Ermächtigung ermöglicht den Ländern, richterliche Sachkunde zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen prozessualen Regeln, zu zentralisieren. Damit kann die richterliche Sachkunde effektiver und arbeitsökonomischer ausgeübt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegenden Geschäftsgeheimnisstreitsachen insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. Bei der Vereinbarung muss es sich um einen Staatsvertrag handeln.

§ 16 Geheimhaltung

(1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.

Gesetzesbegründung: Absatz 1 enthält die Möglichkeit, streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis darstellen können.

Für die Einstufung der streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig ist der Antrag einer Partei erforderlich. Nach § 20 Absatz 3 ist die Glaubhaftmachung der Geschäftsgeheimniseigenschaft durch den Antragsteller ausreichend. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Geschäftsgeheimnisses ist nicht erforderlich.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie der umfassende von der Geheimhaltungspflicht betroffene Personenkreis erweitern den Schutz der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses während eines öffentlichen Verfahrens. Nach bisheriger Rechtslage ist die Anordnung einer Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen lediglich über § 174 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich. Diese Regelung greift jedoch erst ab der mündlichen Verhandlung, nicht bereits ab Klageeinreichung, und untersagt lediglich die spätere Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, nicht jedoch eine Nutzung. Die Verwehrung einer Akteneinsicht an Dritte nach § 299 Absatz 2 der Zivilprozessordnung betrifft nur Dritte, nicht die Verfahrensbeteiligten, und lediglich den Teilbereich der Akteneinsicht. Die richterliche Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit schlägt auf die Justizverwaltung durch, zum Beispiel bei der Akteneinsicht. Bei der Verletzung der Geheimhaltungspflicht kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, unter Umständen auch beamten- oder berufsrechtliche Sanktionen.

(2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.

Gesetzesbegründung: Hat das Gericht die streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft, sind nach Absatz 2 alle Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind oder Zugang zu den Dokumenten besitzen, die Teil des Verfahrens sind, verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens weder nutzen noch offenlegen. Die Verpflichtung gilt nicht für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses. Zugleich wird klargestellt, dass die streitgegenständlichen Informationen in gerichtlichen Verfahren verwertbar sind. Die Verpflichtungen bestehen unabhängig von anderen Vertraulichkeitsverpflichtungen, wie zum Beispiel der Verschwiegenheitsverpflichtung von Beamten. Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können die als vertraulich eingestuften Informationen jedoch im Bereich ihrer Aufgaben verwenden und diese zum Beispiel zur Grundlage eines Beweisbeschlusses machen oder im Urteil hierauf eingehen.

Die Verpflichtungen bestehen allerdings nur, wenn die genannten Personen Kenntnis von den streitgegenständlichen Informationen über das Verfahren erhalten haben. Entsprechend bestehen die Verpflichtungen nicht, wenn die genannten Personen anderweitig von dem Inhalt eines Geschäftsgeheimnisses erfahren haben. In diesem Fall gelten lediglich die Vorschriften des Abschnittes 1 des GeschGehG.

(3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 ergänzt das Akteneinsichtsrecht von Dritten bei einer Einstufung nach Absatz 1.

§ 17 Ordnungsmittel

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.

Gesetzesbegründung: § 17 schafft unabhängig von einem bestehenden Titel eine eigenständige prozessuale Grundlage für das Gericht, um auf Antrag sofortige Ordnungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ergreifen zu können. Die Regelungen setzen Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/943 um, wonach bei einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichten zur Wahrung der Vertraulichkeit im Verfahren aus Artikel 9 die Möglichkeit zur Auferlegung von Sanktionen bestehen muss. Auf Grund der teilweise erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen soll die Höhe des Ordnungsgeldes von bis zu 100 000 Euro als Abschreckung wirken. Die Sanktion ist nicht abschließend, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 16 Absatz 2 ein weiteres Verfahren wegen der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses einleiten. Festsetzung und Vollstreckungen schließen strafrechtliche Sanktionen nach § 23 nicht aus.

§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden.

Gesetzesbegründung: § 18 Satz 1 erstreckt die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung auch über den Abschluss des Verfahrens hinaus. Die Vorschrift setzt Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um.

§ 18 Satz 2 lässt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und das Verbot der Nutzung und Offenlegung entfallen, wenn das Gericht das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint oder wenn die in Frage stehenden Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden. In allen übrigen Fällen (stattgebendes Urteil, Vergleich) gilt die Verpflichtung weiter fort, es sei denn die Parteien treffen bei einem Vergleich eine abweichende Regelung.

§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen

(1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen

Gesetzesbegründung: § 19 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verfahren eine gänzliche oder teilweise Begrenzung des Personenkreises, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden. Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Voraussetzung für eine Anwendung von Absatz 1 ist, dass eine Einstufung nach § 16 Absatz 1 erfolgt ist.

Nach Satz 2 kann die Beschränkung des Personenkreises nur erfolgen, wenn nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren überwiegt. Satz 3 stellt sicher, dass jede Partei ausreichendes rechtliches Gehör erhält. Die Beschränkung des Personenkreises darf nur insoweit erfolgen, als dies zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses erforderlich ist. Daher ist auch eine Beschränkung möglich, die mehr als nur eine natürliche Person jeder Partei und ihren jeweiligen Prozessvertreter umfasst. Nach Satz 4 bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

§ 19 Absatz 1 ist entsprechend auf Streitgenossen anzuwenden, nicht jedoch auf Nebenintervenienten, weil dies mit dem Ansatz des Geheimnisschutzes kollidiert. Im Verfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch der Nebenintervenienten durch geeignete Maßnahmen zu wahren.

Der Begriff der „Zuverlässigkeit“ bringt zum Ausdruck, dass bei der Entscheidung über den Zugang zum Prozessstoff einerseits die Grundsätze des Rechts auf rechtliches Gehör, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und ein faires Verfahren sowie andererseits das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung miteinander in Einklang zu bringen sind. Dem Gericht wird hierdurch im Einzelfall die Möglichkeit gegeben, einer Person, die nicht für die vertrauliche Handhabung Gewähr bietet, den Zugang zum Prozessstoff zu untersagen. Hiermit wird auch den bereits in der Verbändeanhörung vereinzelt geäußerten Bedenken Rechnung getragen, dass Geschäftsgeheimnisse durch die Teilnahme unzuverlässiger natürlicher Personen einer Partei am Verfahren gefährdet werden können.

1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder

Gesetzesbegründung: Nummer 1 ermöglicht eine Beschränkung des Personenkreises, der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten erhält, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Regelung ist strenger als § 16 Absatz 1, nach dem lediglich die Geschäftsgeheimnisse bzw. die Dokumente, in denen sie enthalten sind, als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden. § 19 Absatz 1 Nummer 1 beschränkt dagegen den Zugang zu den Dokumenten auf einige Personen. Eine entsprechende Regelung gibt es bislang nicht, da die §§ 172 ff. GVG den Zugang zu Dokumenten unberührt lassen. Der Kreis der Mitarbeiter an dem zuständigen Gericht, der Zugang zu den Gerichtsakten hat, wird durch die Regelung nicht beschränkt. Die Regelung enthält keine Begrenzung des Zugangs zu vom Gericht selbst hergestellten Dokumenten wie dem Protokoll einer mündlichen Verhandlung, solche Dokumente fallen jedoch unter § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1.

2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Gesetzesbegründung: Nach Nummer 2 kann der Personenkreis beschränkt werden, der an mündlichen Verhandlungen teilnehmen kann, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen, und der Zugang zu den die Verhandlung betreffenden Aufzeichnungen oder Protokollen erhält.

Eine entsprechende Regelung gibt es bislang nicht. Nach § 172 Nummer 2 GVG bzw. im Falle einer arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 52 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) kann das Gericht zwar zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen für die Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen. § 172 Nummer 2 GVG setzt allerdings voraus, dass es sich um ein wichtiges Geschäftsgeheimnis handelt, dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde. Der Ausschluss nach § 172 Nummer 2 GVG steht zudem im Ermessen des Gerichts. Dies gilt auch für § 52 Satz 2 ArbGG. Beide Regelungen erlauben außerdem nur den Ausschluss der Öffentlichkeit, nicht jedoch eine Begrenzung des Personenkreises bezüglich der Parteien.

Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,

1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und

Gesetzesbegründung: Nummer 1 regelt die Möglichkeit, auf Antrag die Öffentlichkeit bei Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 auszuschließen. Anders als § 172 Nummer 2 GVG muss es sich nicht um ein wichtiges Geschäftsgeheimnis handeln.

2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 Nummer 2 setzt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/943 um.

(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.

Gesetzesbegründung: Da die Geheimhaltung eines Geschäftsgeheimnisses auch in der Zwangsvollstreckung erforderlich sein kann, ordnet Absatz 3 die Anwendbarkeit der §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 hierauf an. Hierdurch wird geregelt, dass eine in einem Erkenntnisverfahren durch das Gericht der Hauptsache angeordnete Einstufung nach § 16 Absatz 1 oder eine nach § 19 Absatz 1 ausgesprochene Beschränkung auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines in diesem Verfahren erlassenen vollstreckbaren Titels weiterhin gilt. Während § 18 Satz 1 die Fortwirkung der Pflichten zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bei solchen Personen anordnet, die bereits im Erkenntnisverfahren mit dem Geschäftsgeheimnis in Berührung gekommen sind, wird durch § 19 Absatz 3 angeordnet, dass auch solche Parteien, Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die erstmals in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung von dem Geschäftsgeheimnis, dessen Schutz in dem Erkenntnisverfahren nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 angeordnet wurde, in Berührung kommen, die entsprechenden Pflichten zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu erfüllen haben.

Der Umstand, dass die dem Schuldner nach § 750 Absatz 1 Satz 1 ZPO vor oder bei Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellende vollstreckbare Ausfertigung des Urteils hinsichtlich der Geschäftsgeheimnisse, deren Schutz angeordnet wurde, nach Absatz 2 geschwärzt wurde, steht der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage ihrer Zustellung nicht entgegen. Das Gesetz erlaubt bereits jetzt in bestimmten Fällen die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der Zustellung einer vollständig ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gefassten vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils (§ 750 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, auf deren Grundlage das Vollstreckungsorgan tätig wird und die dem Schuldner zuzustellen ist, muss jedoch in jedem Fall die Urteilsformel, soweit deren Inhalt vollstreckt werden soll, enthalten.

Ein Antrag auf eine Schutzentscheidung nach den §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2, die im Erkenntnisverfahren erfolgte, kann jedoch weder erstmals im Verfahren der Zwangsvollstreckung gestellt noch kann eine solche Entscheidung durch Organe der Zwangsvollstreckung erlassen werden. Eine Schutzentscheidung kann nur in einem kontradiktorischen Verfahren durch das Gericht der Hauptsache im Sinne von § 20 Absatz 6 erlassen werden. In dem streng formalisierten Verfahren der Zwangsvollstreckung kann die hierfür notwendige umfassende Interessenabwägung nicht durchgeführt werden. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da die Schutzbedürftigkeit von Geschäftsgeheimnissen, die möglicherweise Gegenstand des Rechtsstreits werden können, regelmäßig bereits im Erkenntnisverfahren zutage treten wird.