(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.
Gesetzesbegründung: Absatz 1 legt den Zeitpunkt fest, ab dem das Gericht der Hauptsache eine Maßnahme nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 treffen kann.
(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.
Gesetzesbegründung: Absatz 2 regelt das rechtliche Gehör der anderen Partei. Diese ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen demnach anordnen und die andere Partei erst danach anhören. Das berücksichtigt die Tatsache, dass die den Antrag stellende Partei schutzbedürftig ist und eine Anhörung der anderen Partei vor Anordnung der Maßnahmen den Schutz des Geschäftsgeheimnisses bereits beeinträchtigen kann. Da die andere Partei spätestens nach Anordnung der Maßnahme zu hören ist, kann eine Anhörung auch vor Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit stattfinden, sofern besondere Gründe hierfür sprechen – etwa weil der genaue Personenkreis zu bestimmen ist, dem Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Dokumenten gewährt werden soll. Auf Grund des hohen Schutzbedürfnisses der den Antrag stellenden Partei ist davon auszugehen, dass die anfänglich umfassende Anordnung der Geheimhaltung den Regelfall darstellen wird. Der Zugang des betreffenden Personenkreises zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen wird durch die Möglichkeit zu einem abgestuften Verfahren sichergestellt. Das Gericht kann die von ihm getroffenen Maßnahmen nach Anhörung der Parteien wieder aufheben oder abändern. Die Regelung stellt sicher, dass das Gericht die Einordnung auch ohne entsprechenden Antrag wieder aufheben oder ändern kann, wenn zum Beispiel eine nachträgliche Anhörung der anderen Partei Hinweise gibt, dass ein Geschäftsgeheimnis voraussichtlich nicht vorliegt.
(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
Gesetzesbegründung: Absatz 3 sieht vor, dass die den Antrag stellende Partei für eine Maßnahme nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 lediglich glaubhaft machen muss, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handeln kann.
(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
Gesetzesbegründung: Die Pflichten der antragstellenden Partei werden in Absatz 4 bestimmt. Diese muss bei der Einreichung von Anträgen nach § 16 Absatz 1 diejenigen Ausführungen in Schriftstücke und sonstigen Unterlagen kennzeichnen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.
Gesetzesbegründung: Nach Satz 1 ergeht die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss. Angesichts der Tragweite eines stattgebenden Beschlusses muss das Gericht nach Satz 2 die Beteiligten auf die Wirkung und die Folgen eines Verstoßes hinweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei auf die beabsichtigte Zurückweisung und die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Satz 4 kann die Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 16 Absatz 1 und der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Satz 5 verweist darauf, dass im Übrigen die sofortige Beschwerde stattfindet. Die gespaltene Anfechtbarkeit dient einem am Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orientierten Rechtsweg: Wird die Geheimhaltung bzw. Beschränkung angeordnet, soll diese Anordnung erst mit einem etwaigen Rechtsmittel in der Hauptsache überprüft werden. Da der Schutz des Geschäftsgeheimnisses gewährleistet ist, kann die Beeinträchtigung des Beklagten insofern hingenommen werden. Lehnt das erstinstanzliche Gericht hingegen Maßnahmen nach § 16, § 17 oder § 19 ab, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr. In diesem Fall soll die ablehnende Entscheidung zunächst durch sofortige Beschwerde überprüft werden können. Eine sofortige Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen im ersten Rechtszug möglich.
(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist
1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder
2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.
Gesetzesbegründung: Absatz 6 regelt, dass als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts das Gericht des ersten Rechtszuges (Nummer 1) und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht (Nummer 2) anzusehen ist. Die Regelung soll sicherstellen, dass das jeweils mit der Sache befasste Gericht über die Maßnahmen nach § 16 oder § 19 entscheiden kann.