Copyright Rechtsanwalt

Ist das schon ein „Werk“, oder kann dies kopiert werden?

Das Urheberrecht schützt sprachliche Texte als „Werke der Literatur“, wenn diese sich vom Alltäglichen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben und individuelle Züge haben.

Keine Angst, die Texte müssen nicht eine besondere gedankliche oder sprachliche Tiefe haben oder besonders künstlerisch sein.

Es reicht aus, wenn diese Individualität aufweisen.

Es können daher auch lediglich berichtende Zeitungsartikel oder Blogbeiträge, die sich mit irgendeinem mehr oder weniger interessanten Thema auseinandersetzen als „Werke der Literatur“ geschützt sein.

Auf Grund meines oben gewählten großartigen Titels ist dieser Text schon besonders individuell und daher auch urheberrechtlich als Werk der Literatur einzuordnen. Und wenn es dieser Texte geschafft hat, dann doch nahezu jeder andere Blogartikel, der noch viel länger ist als dieser Post.

Denn in den meisten Blogbeiträgen kommen ja gerade die individuellen Züge des Bloggers zum Ausdruck. Und es ist auch nicht wichtig, dass die Texte besonders lang sind, Hauptsache sie sind originell und gehen über das Übliche hinaus.

Damit ist auch klar, dass die ganzen Bot-Kommentare auf Instagram keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Etwas genauer muss man dies bei sog. Gebrauchstexten betrachten (z.B. Produktbeschreibungen). Hier kommt es darauf an, dass die Schwelle des Durchschnittlichen, Handwerksmäßigen, Alltäglichen und Banalen überschritten wird.

Ein solcher Text muss also deutlich von dem üblichen abweichen. Auch hier muss also die Individualität sichtbar werden (mehr als bei einem sonstigen Text). Daher sollten Sie auch bei reinen Gebrauchstexten, wie bei der Beschreibung eines Produkts, darauf achten Ihren besonderen Stil zu nutzen.

Gut wer einen eigenen Stil hat.