Markeninhaber auswählen

Die Inhaberschaft an einer Marke: Strategische Überlegungen für Gründer und Unternehmen

Die gewählte Struktur beeinflusst die Haftung, die Finanzierbarkeit, die Verwertung im Insolvenzfall und nicht zuletzt die Attraktivität für Investoren.

Dieser Beitrag soll Ihnen eine Einordnung der verschiedenen Modelle der Markeninhaberschaft in Deutschland, Österreich und der Schweiz bieten. Er soll zum Nachdenken anregen und die Komplexität der Entscheidung aufzeigen. Um jedoch jede Hoffnung auf eine Haftung unsererseits für die Inhalte dieses Artikels auszuschließen: Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Steuerberatung für den Einzelfall dar. Es besteht keine Garantie, dass Gerichte oder Finanzbehörden in jedem Fall so entscheiden, wie hier dargestellt. Und Steuerberatung bietet meine Kanzlei sowieso nicht an ;-).

Der rechtliche Rahmen: Wer kann Markeninhaber sein?

In der Praxis kristallisieren sich drei grundlegende Modelle heraus, deren Vor- und Nachteile abgewogen werden müssen:

Model 1: Anmeldung auf den Gründer als natürliche Person.

Model 2: Anmeldung auf die operative Gesellschaft (z. B. die GmbH).

Model 3: Bündelung der Markenrechte in einer separaten Holding- oder IP-Gesellschaft.

Modell 1: Die Marke im Privatvermögen des Gründers

Besonders in der Frühphase eines Unternehmens melden Gründer die Marke oft auf ihren eigenen Namen an. Die Marke verbleibt dadurch im Privatvermögen und wird der operativen Gesellschaft typischerweise durch einen Lizenzvertrag zur Nutzung überlassen.

Vorteile:

  • Im Falle einer Insolvenz der operativen Gesellschaft fällt die Marke nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), da sie nicht zum Gesellschaftsvermögen gehört. Der Gründer behält die Kontrolle.
  • Bei einem Unternehmensverkauf kann der Gründer entscheiden, ob er die Marke mitverkauft oder sie zurückbehält und dem Erwerber lediglich eine Lizenz einräumt.

Steuerliche Aspekte / Fremdvergleichsgrundsatz:

Lizenziert der Gründer die Marke an seine eigene Gesellschaft, stellen die Lizenzgebühren bei der Gesellschaft steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Beim Gründer führen sie zu Einkünften. Die gesamte Vertragsgestaltung muss dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Das bedeutet, der Lizenzvertrag muss so ausgestaltet sein, wie ihn auch voneinander unabhängige Dritte abgeschlossen hätten. Ist die Lizenzgebühr unangemessen hoch, qualifiziert das Finanzamt den übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Diese wird dem Gewinn der GmbH außerbilanziell wieder hinzugerechnet und beim Gründer als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, was die ursprüngliche steuerliche Gestaltung zunichtemacht.

Risiken bei späterer Übertragung auf die Gesellschaft:

Ein häufig unterschätztes Risiko liegt in der späteren Einbringung der Marke in die Gesellschaft. Verlangen Investoren im Rahmen einer Finanzierungsrunde die Übertragung aller wesentlichen Wirtschaftsgüter, wird dieser Vorgang steuerlich als Veräußerung behandelt. Hat die Marke in der Zwischenzeit an Wert gewonnen, muss der Gründer den Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen Buchwert und dem nun höheren Verkehrswert als Veräußerungsgewinn versteuern – und das, ohne dass ihm tatsächlich Geld zufließt. Die genauen steuerlichen Konsequenzen hängen von der Art der Einbringung ab (z. B. als Sacheinlage nach § 20 UmwStG) und sollten unbedingt im Vorfeld steuerlich geprüft werden.

Modell 2: Die Marke im Vermögen der operativen Gesellschaft

Dies ist der Regelfall und entspricht der gängigen Praxis. Die Marke wird direkt von der GmbH angemeldet und ist damit Teil des Gesellschaftsvermögens.

Vorteile:

  • Professionelle Investoren fordern nahezu ausnahmslos, dass alle betriebsnotwendigen immateriellen Vermögenswerte (IP) in der Zielgesellschaft gebündelt sind. Eine Marke im Gesellschaftsvermögen vereinfacht die Unternehmensbewertung (Due Diligence) und den Exit-Prozess.
  • Für Markenrechtsverletzungen haftet grundsätzlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen.

Nachteile:

  • Im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft fällt die Marke vollständig in die Insolvenzmasse und wird vom Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubiger verwertet.

Modell 3: Die Bündelung von Markenrechten in einer Holding- oder IP-Gesellschaft

Für wachsende Unternehmen oder Konzerne bietet die Strukturierung über eine Holding erhebliche Vorteile. Dabei hält eine separate Gesellschaft (die Holding) die Markenrechte und lizenziert sie an eine oder mehrere operative Tochtergesellschaften.

Vorteile:

  • Die wertvollen Markenrechte sind vom operativen Risiko der Tochtergesellschaften isoliert. Im Falle einer Insolvenz einer Tochtergesellschaft verbleibt die Marke im Vermögen der Holding.
  • Steuerliche Gestaltung:
    • Lizenzgebühren sind bei der Tochtergesellschaft Betriebsausgaben.
    • Gewinnausschüttungen der Tochter an die Holding sind dank des Schachtelprivilegs (§ 8b KStG) zu 95 % steuerfrei.
    • Auch Gewinne aus dem Verkauf von Tochtergesellschaften sind bei der Holding zu 95 % steuerfrei.

Wichtige Voraussetzungen und Risiken:

  • Auch hier müssen die Lizenzgebühren zwischen den verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und sauber dokumentiert werden (§ 1 AStG, § 90 Abs. 3 AO).
  • Die pauschale Aussage, eine reine IP-Holding sei von der Gewerbesteuer befreit, ist mit Vorsicht zu genießen. Die gewerbesteuerliche Behandlung ist komplex und hängt stark von der konkreten Ausgestaltung ab (z. B. rein vermögensverwaltend vs. gewerblich geprägt).
  • Reine Briefkastenfirmen ohne Personal, Geschäftsräume und tatsächliche Verwaltungstätigkeit werden steuerlich nicht anerkannt (Stichwort: Gestaltungsmissbrauch, BEPS-Initiative).

Rechtslage in Österreich

Die Lizenzierung von einer privat gehaltenen Marke oder einer Holding an eine operative Gesellschaft ist ebenfalls eine übliche Gestaltungsform. Lizenzentgelte sind beim Lizenznehmer Betriebsausgaben und führen beim Lizenzgeber zu Einkünften. Auch hier gelten der Fremdvergleichsgrundsatz und die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Bei grenzüberschreitenden Lizenzierungen nach Deutschland sind zudem die Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht und zur Quellensteuer sorgfältig zu prüfen und mit dem Doppelbesteuerungsabkommen abzustimmen.

Rechtslage in der Schweiz:

Die Eintragung auf die operative Gesellschaft oder eine IP-Holding ist auch hier gängige Praxis. Lizenzgebühren mindern den steuerbaren Gewinn und unterliegen auf Ebene der Holding der Gewinnsteuer. Die Angemessenheit der Verrechnungspreise richtet sich ebenfalls nach den OECD-Leitlinien, woraus entsprechende Dokumentations- und Substanzerfordernisse folgen. Eine schweizerische Besonderheit sind mögliche kantonale Steuervorteile für Holding-Strukturen, wobei im Verhältnis zu Deutschland und Österreich die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und Regelungen zur Quellen- oder Hinzurechnungsbesteuerung entscheidend sind.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Wahl des richtigen Modells ist keine pauschale, sondern eine strategische Einzelfallentscheidung.

  1. In der Vorgründungsphase kann die Anmeldung auf den Gründer pragmatisch sein, um die Marke zu sichern.
  2. Sobald eine operative Gesellschaft gegründet wird und die Marke deren Kerngeschäft darstellt, ist die Übertragung auf die Gesellschaft dringend anzuraten, um steuerliche Nachteile bei einer späteren, wertgesteigerten Übertragung zu vermeiden und für Investoren attraktiv zu sein. Nur wenn ein kontinuierliches Insolvenzrisiko im Raum steht, wäre es zum Schutz der Marke besser diese nicht zu übertragen.
  3. Für wachsende Unternehmen mit Expansionsplänen oder dem Ziel des bestmöglichen Schutzes von Vermögenswerten ist die Holding-Struktur der professionelle Standard.