Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.
Gesetzesbegründung: § 12 sieht die Haftung des Inhabers eines Unternehmens für Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 vor, wenn das Geschäftsgeheimnis im Unternehmen von einem Beschäftigten oder Beauftragten rechtswidrig verletzt worden ist. Vergleichbare Regelungen bestehen mit § 8 Absatz 2 UWG, § 44 DesignG und § 14 Absatz 7 MarkenG.
Die Regelung soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens bei Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen den Ansprüchen des Verletzten deswegen entziehen kann, weil er an der Rechtsverletzung nicht selbst beteiligt war, sondern seine Mitarbeiter tätig geworden sind. Das wäre grundsätzlich möglich, da § 4 Absatz 3 das Verbot einer Erlangung, Nutzung oder Offenlegung bei einem Erhalt des Geschäftsgeheimnisses über Dritte davon abhängig macht, dass der Handelnde entweder vorsätzlich handelt oder fahrlässig nicht weiß, dass ein Verstoß gegen § 4 Absatz 1 oder 2 vorliegt.
Voraussetzung für die Haftung des Inhabers eines Unternehmens über § 12 ist, dass der Rechtsverletzer die Verletzungshandlung in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben im Unternehmen begangen hat. Ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus. Auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens kommt es nicht an. Die Haftung ist akzessorisch an Ansprüche gegen den Rechtsverletzer geknüpft. Leistet der Rechtsverletzer eine Abfindung in Geld nach § 11, können die Ansprüche gegen den Inhaber des Unternehmens nicht geltend gemacht werden. Genauso kann sich der Inhaber eines Unternehmens auf § 11 berufen, wenn der Rechtsverletzer die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt.
Nach Satz 2 gilt die Zurechnung zu dem Inhaber des Unternehmens für den Anspruch aus § 8 Absatz 2 nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft falsch oder unvollständig erteilt hat. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass der Schadensersatzanspruch nach § 8 Absatz 2 anders als die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 ein Verschulden voraussetzt. Um den Schadensersatzanspruch nach § 8 Absatz 2 auch gegen den Inhaber des Unternehmens ausüben zu können, muss ein Organ, ein Beschäftigter oder Beauftragter die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig erteilt haben und diese Art der Auskunftserteilung muss dem Inhaber des Unternehmens zugerechnet werden können.
Auf den Anspruch aus § 10 wird nicht verwiesen, weil dieser anders als die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Verschulden voraussetzen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist jedoch durch § 12 nicht ausgeschlossen, sondern kann sich über die allgemeinen gesetzlichen Regelungen ergeben, zum Beispiel wenn dem Inhaber des Unternehmens die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zuzurechnen ist und dieser schuldhaft gehandelt hat. Von der Haftung des Unternehmensinhabers bleibt eine Haftung des Beschäftigten oder Beauftragten oder Angestellten selbst unberührt.