Im Sinne dieses Gesetzes ist
Gesetzesbegründung: § 2 setzt die Begriffsbestimmungen aus Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Die Definitionen gelten lediglich für dieses Gesetz.
1. Geschäftsgeheimnis
eine Information
Gesetzesbegründung: Nummer 1 enthält die Definition des Geschäftsgeheimnisses und damit die Vorausset-zung für die Eröffnung des Schutzbereiches der Richtlinie (EU) 2016/943. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst den ebenfalls in der Richtlinie verwendeten Begriff des Know-hows und den im deutschen Recht verwendeten Begriff des Betriebsgeheimnisses, wenn diese Informationen den in den Buchstaben a und b aufgestellten Voraussetzungen genügen, da die Unterscheidung keine praktische Relevanz besitzt. Es kann sich sowohl um technisches wie auch um kaufmännisches Wissen handeln. Ausweislich des Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie (EU) 2016/943 ist Grundlage der Definition des Ge-schäftsgeheimnisses, dass sie Know-how, Geschäftsinformationen und technologische Informationen abdeckt, bei denen sowohl ein legitimes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht als auch die legitime Erwartung, dass diese Vertraulichkeit gewahrt wird. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses, wonach solche Informationen geschützt sind, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die Definition des Geschäftsgeheimnisses entspricht der des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl. 1994 II S. 1438, 1730 – TRIPS). Sie entspricht im Wesentlichen außerdem der von der Rechtsprechung zu § 17 UWG alte Fassung entwickelten Definition des Geschäftsgeheimnisses. Die in den Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Definition des Geschäftsgeheimnisses zu erfüllen.
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
Gesetzesbegründung: Buchstabe a nennt als Voraussetzung, dass die Information weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Ausgeschlossen von der Definition werden damit belanglose Informationen sowie Informationen, die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, generell bekannt sind bzw. die für sie leicht zugänglich sind. Eine Information besitzt wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ohne Zustimmung des Inhabers dessen wissen-schaftliches oder technisches Potenzial, geschäftliche oder finanzielle Interessen, strate-gische Position oder Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflussen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) 2016/943). Geschützt sind daher auch Forschungsergebnisse von Uni-versitäten. Typischerweise werden hierzu zum Beispiel Herstellungsverfahren, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen, Prototypen, Formeln und Rezepte zählen. Kein Geschäftsgeheimnis sind dagegen Informationen, bei denen ein Geheimhaltungsinteresse des Inhabers besteht, die aber rein privat und nicht im geschäftlichen Verkehr verwertbar sind.
b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
Gesetzesbegründung: Buchstabe b fordert den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nach Nummer 2. Nach der Definition des Geschäftsgeheimnisses zu § 17 UWG alte Fassung reichte dagegen ein erkennbarer subjektiver Geheimhaltungswille aus, der sich in objektiven Umständen mani-festiert. Bei den vom Inhaber zu treffenden, den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen handelt es sich dagegen um eine objektive Voraussetzung, für die der Inhaber im Streitfall beweisbelastet ist. Welche Arten von Geheimhaltungsmaßnahmen konkret erfolgen müssen, hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und den konkreten Umständen der Nutzung ab. In Betracht kommen sowohl physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen wie auch vertragliche Sicherungsmechanismen. Es ist nicht erforderlich, jede geheim zu haltende Information gesondert zu kennzeichnen, sondern es können grundsätzlich Maßnahmen für bestimmte Kategorien von Informationen ergriffen werden (zum Beispiel technische Zugangshürden) oder durch allgemeine interne Richtlinien und Anweisungen oder auch in Arbeitsverträgen vorgegeben werden. Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere berücksichtigt werden: der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern. Die Pflicht zu den Umständen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen trifft auch Lizenznehmer, die ebenfalls Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses sein können.
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Gesetzesbegründung: Dies folgt der Vorgabe aus den Erwägungsgründen 14 der Richtlinie, wonach die mit § 2 des Umsetzungsgesetzes zu schaffende Definition so beschaffen sein sollte, dass sie Know-How, Geschäftsinformationen und Technologische Informationen abdeckt, bei denen auch ein „legitimes Interesse“ an ihrer Geheimhaltung besteht. Mit der Aufnahme des „berechtigten Interesses“ in die Definitionsmerkmale des Geschäftsgeheimnisbegriffes soll zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung getragen werden.
2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;
Gesetzesbegründung: § 2 Nummer 2 enthält die Definition des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses aus Arti-kel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/943. Inhaber ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. Hierunter können auch Lizenzinhaber fallen.
3. Rechtsverletzer
jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt;
Gesetzesbegründung: § 2 Nummer 3 enthält die Definition des Rechtsverletzers und setzt Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Rechtsverletzer ist nur derjenige, der gegen § 4 verstößt, ein Verstoß gegen Normen aus anderen Gesetzen fällt nicht unter die Definition.
Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann;
Gesetzesbegründung: Durch die Ergänzung in § 2 Nummer 3 wird klargestellt, dass derjenige nicht Rechtsverletzer ist, der unter den Voraussetzungen des § 5 gehandelt hat. Hierdurch wird insbesondere sichergestellt, dass der Auskunftsanspruch des § 8 Absatz 1 Nummer 4 nicht missbräuchlich gegen Journalisten verwendet werden kann. Der notwendige journalistische Quellenschutz bleibt damit gewährleistet.
4. rechtsverletzendes Produkt
ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.
Gesetzesbegründung: § 2 Nummer 4 enthält die Definition des rechtsverletzenden Produkts aus Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/943. Ein rechtsverletzendes Produkt kann im Einzelfall nicht vorliegen, wenn es nur in geringem Umfang auf rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruht.