Urheberbenennung bei Bildern im Internet

Nachdem es im Jahr 2014 im Zusammenhang mit PIXELIO (einer der zahlreichen Bildagenturen/Bilderdatenbanken im Internet) eine recht merkwürdige gerichtliche Entscheidung gab, wurden viele Webseitenbetreiber zumindest etwas sensibilisiert, was die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial auf der eigenen Website angeht.  Das LG Köln hat am 30.1.2014 (Az.: 14 O 427/13) hatte die Problematik zu bewerten, ob es bei der Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL rechtlich notwendig  ist, den Urheber zu benennen. In den Lizenzbedingungen von PIXELIO wurde vereinbart, dass die Nennung des Urhebers direkt am Bild oder am Seitenende erfolgen soll. Wenn aber nun das Bild z.B. durch direkten Link, via Google-Bildersuche oder auch nur durch Rechtsklick „Grafik anzeigen“ durch den Nutzer aufgerufen wird, fehlt diese Urheberbenennung am Bild (und dann auch auf der angezeigten Seite).

Nun ist es aber beim Aufruf der Bild-URL technisch ohne Bearbeitung der Bilddatei gar nicht möglich, den Urheber zu benennen, da ja nur das reine Bild dargestellt wird. Genau dies wird aber durch das Landgericht Köln gefordert. Hier entsteht aber eine neues Problem, denn hierdurch wird das Bild bearbeitet und dies wäre ja ohne Einwilligung des Urhebers auch nicht möglich. Der Fotograf, der die Entscheidung des LG Köln durch seine Abmahnung zu verantworten hatte, verbietet interessanterweise auch gerade diese Bearbeitung. Wer also an die Entscheidung des LG Köln umgesetzt hätte, erhielt dann im schlimmsten Fall gleich wieder eine Abmahnung.

Ziel des Fotografen scheint es in dem konkreten Fall gewesen zu sein, dass keinerlei isolierte Darstellung des Bildes erfolgt. Dies wiederum ist jedoch dem Internet grundsätzlich immanent und durch die Bildersuche z.B. von Google auch gefördert.

Unabhängig von diesem Einzelfall zeigte diese Abmahnung und das hieran anschließende urheberrechtliche Verfahren aber, dass jeder Nutzer von Bildmaterial im Internet ein erhöhtes Augenmerk auf die bestehenden Lizenzbedingungen der von Ihm verwendeten Bilder bzw. Fotografien legen muss.

Jeder der Bilder verwendet, ist in der Pflicht sich zu 100% sicher zu sein, dass er diese auch auf diese Art und Weise verwenden darf und dass er sich bei der Urheberbenennung (oder dem Verzicht hierauf) auch an die Vereinbarung mit dem Urheber hält.

Selbst hatte ich in der Kanzlei unlängst einen absonderlichen Fall, so hat ein Kollege auf der Gegenseite allen ernstes behauptet: „Zur Sache können wir erklären: Unser Mandant hat die streitgegenständlichen Fotos von „Google“ heruntergeladen, also von einem Portal, das jedermann frei zugänglich ist. Bei den verwendeten Fotos fand sich kein Hinweis auf irgendeine Urheberschaft“

Ich hoffe, dass der Kollege hier nur deswegen diesen Satz von sich gegeben hat, weil sein Mandant es so wünschte. Bei uns in der Kanzlei hat diese Mitteilung zur Rechtfertigung für die unberechtigte Bildverwendung für Erheiterung und Verwunderung in gleichem Maße gesorgt. Und vielleicht war es gerade diese Art von Umgang mit fremden Urheberrechten, die den Fotografen im Rahmen der vorstehenden genannten PIXELIO-Entscheidung dazu veranlasst hat, dass er nicht wollte, dass seine Bilder ohne eine unmittelbare Urheberbenennung veröffentlicht werden.

Der Fotograf hatte in der zweiten Instanz vor dem OLG Köln (Termin vom 15.8.2014 – 6 U 25/14) seinen Antrag übrigens zurückgezogen, so dass das ursprüngliche merkwürdige Entscheidung des LG Köln aus der Welt ist. Es zeigt aber, dass man als Nutzer von Bildern nicht nachlässig sein darf, denn wer sich nicht genau an die Lizenzbedingungen hält, kann so behandelt werden, als hätte er überhaupt keine Lizenz. Und für eine unlizenzierte Bildverwendung, selbst wenn die Bilder auf Google zu finden waren :-), droht nicht nur eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung sondern regelmäßig auch die Forderung von Schadenersatz, meist in Form eine Lizenzzahlung.

Fazit: Jedes Bild auf Ihrer Website bitte genau hinsichtlich der bestehenden Rechte prüfen und tun Sie den Fotografen die gefallen, diese auch zu benennen, falls diese es nicht ausdrücklich nicht wünschen.

Unwirksame urheberrechtliche Abmahnungen

Wenn man von einem Abmahner abgemahnt wird, der sich in der Materie des Gewerblichen Rechtsschutz bzw. Urheberrecht nicht ausreichend gut auskennt, besteht oft die Chance, das die Abmahnung unwirksam ist. Denn der Gesetzgeber hat im Urheberrecht zur Eindämmung von Massenabmahnungen die Hürde für eine wirksame Abmahnung in letzter Zeit immer weiter angehoben. Wenn auf der Gegenseite einen nicht so versierter Anwaltskollege tätig ist, dann sollte man Folgendes bei der Abmahnung besonders aufmerksam prüfen …

1. Wird die Aufzählung der Bedingungen in § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG eingehalten?

Zum einen sollte immer die gemäß Nr. 3 geforderte Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche erfolgen. Hier gibt es immer wieder merkwürde Pauschalangebote ohne eine Differenzierung.

Besonders häufig wird aber die Nr. 4 missachtet. Es ist zwingend erforderlich, dass wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben ist, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Dies ist sogar dann anzugeben, wenn diese gerade nicht über die Verletzung hinausgeht.

Sobald sich in der Abmahnung zusätzlich noch eine Verpflichtung zur Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach einem bestimmten Gegenstandswert oder eine Gerichtsstandsvereinbarung findet, geht diese über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus und dies hat zur Konsequenz, dass dann auch dies in der Abmahnung angegeben werden muss.

2. Was ist die Rechtsfolge wenn die Bedingungen des § 97a Abs. 2 UrhG nicht eingehalten wurden?

Gut, dass Sie das fragen. Denn die Antwort gibt § 97a Abs. 2 UrhG selbst. Dort heißt es „Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.“ Und die Konsequenz einer unwirksamen Abmahnung ist nicht nur, dass der Abmahner dann keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für die Abmahnung hat, sondern § 97a Abs. 4 UrhG geht noch darüber hinaus und regelt: „Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

Fazit: Schon kleine formelle Fehler können dazu führen, dass man trotz eines tatsächlich gegebenen Urheberrechtsverstoß nicht nur keine Gebühren für die Abmahnung an den Abmahnanwalt leisten muss, sondern darüber hinaus sogar noch seine eigenen Anwaltskosten dem Abmahner in Rechnung stellen kann.

Dies mag nun vor allem bei eigentlich berechtigten Abmahnungen moralisch bedenklich erscheinen, der Gesetzgeber wusste aber keinen anderen Weg um Anwälte davon abzuhalten fragwürdige Urheberrechtsverstöße massenhaft abzumahnen und für den Fall, dass es dann doch kein Verstoß gewesen war, lediglich mit „Außer Spesen nichts gewesen“ die Sache auf sich ruhen lassen zu können.

Deswegen achte ich immer vor jeder Abmahnung darauf, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht nur tatsächlich gegeben ist (dies ist selbstverständlich), sondern dass dies auch immer gerichtsfest dokumentiert ist, so dass jede angefangene Abmahnung auch bis zum Ende gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Neues Schweizer Datenschutzgesetz: Was Unternehmen wissen müssen

Das neue Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Es ist an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angelehnt, enthält aber auch einige Unterschiede.

Hier sind die wichtigsten Neuerungen für Unternehmen:

  • Auswirkungsprinzip: Das DSG gilt auch für Unternehmen, die personenbezogene Daten von Schweizer Bürgern verarbeiten, selbst wenn diese außerhalb der Schweiz ansässig sind.
  • Informationspflicht: Betroffene Personen müssen bei der Erhebung personenbezogener Daten über die Datenverarbeitung informiert werden.
  • Datenschutz-Vertretung: Ausländische private Verantwortliche, die in der Schweiz keine Niederlassung haben, müssen eine Datenschutz-Vertretung benennen.
  • Sanktionen: Bei Verstößen gegen das DSG können Geldbußen von bis zu 250.000 Schweizer Franken verhängt werden.

Möchten Sie mehr über das neue Schweizer Datenschutzgesetz erfahren?

Eine etwas ausführlichere Darstellung finden Sie auf unserer Schweizer Website unter: matutis.ch/ueberblick-ueber-das-neue-schweizer-datenschutzgesetz/

Die USA gewährleisten (wieder) ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten

Nachdem das EU-US Privacy Shield im Juli 2020 durch den Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt wurde und hierdurch eine Vielzahl von Vorgaben hinsichtlich der Übertragung personenbezogener Daten in die USA zu beachten waren, hat die Europäische Kommission nunmehr am 10. Juli 2023 durch die Annahme des Angemessenheitsbeschlusses hinsichtlich des neuen EU-US Data Privacy Frameworks (EU-US DPF) festgelegt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau – vergleichbar mit dem der Europäischen Union – für personenbezogene Daten gewährleisten.

Welche Auswirkungen hat das EU-US DPF?
Aufgrund des nun vorliegenden gleichwertigen Schutzniveaus können personenbezogene Daten wieder sicher von der EU in die USA übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass das jeweilige US-Unternehmen unter dem EU-US DPF zertifiziert ist. Eine solche Zertifizierung kann u.a. daran erkannt werden, dass das Unternehmen über die Teilnahme an dem EU-US DPF informiert und einen Link zu dem Vertragswerk bereitstellt.
Es ist dann keine gesonderte Einwilligung des Nutzers hinsichtlich der Datenübertragung in die USA mehr erforderlich. Gleiches gilt für entsprechende Hinweise innerhalb des Cookie-Banners oder der Datenschutzerklärung.

Was muss beachtet werden?
Falls jedoch personenbezogene Daten über das erforderliche Maß hinaus verarbeitet bzw. technisch nicht notwendige Cookies gesetzt werden sollen (technisch nicht notwendig sind Cookies, soweit diese nicht unbedingt erforderlich sind, vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG), ist nach wie vor eine Einwilligung (z.B. im Rahmen eines Cookie-Banners) des jeweiligen Nutzers notwendig.

Im Rahmen dieser Einwilligung muss der Nutzer in klarer und deutlicher Sprache u.a. eingehend über das jeweilige US-Unternehmen sowie die Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie den Zweck der Verarbeitung informiert werden (s. Annex I, Section II. 1. EU-US DPF), und zwar bevor das jeweilige Unternehmen die personenbezogenen Daten verarbeitet.

Den Nutzern muss hierbei eine einfache Möglichkeit geboten werden (z.B. durch Opt-Out), zu wählen, ob ihre personenbezogenen Daten an das US-Unternehmen weitergegeben werden sollen, soweit es sich bei dem jeweiligen US-Unternehmen nicht um einen Auftragsverarbeiter des Datenverantwortlichen handelt.

ACHTUNG: Abweichend hiervon ist bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z.B. rassische/ethnische Herkunft, politische Meinung, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung) durch ein US-Unternehmen immer eine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers (d.h. Opt-in) notwendig.