(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.
Gesetzesbegründung: Die Regelung privilegiert den Rechtsverletzer, der nicht schuldhaft gehandelt hat, also weder vorsätzlich noch fahrlässig. Er kann zur Abwendung eines Anspruches nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld als angemessen erscheint.
Die Regelung setzt Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Sie soll verhindern, dass Fälle, in denen die Rechtsverletzung nur versehentlich erfolgt ist, zu einer unbilligen Vernichtung wirtschaftlicher Werte oder einer unbilligen Behinderung von Wettbewerb und Innovation führen. Sie stellt damit ein Gegengewicht dar zu den Ansprüchen aus den §§ 6 und 7, die grundsätzlich kein Verschulden voraussetzen. Eine vergleichbare Regelung besteht mit § 100 UrhG.
Der Rechtsverletzer wird nur dann nach § 11 befreit, wenn er eine Abfindung anbietet. Voraussetzung für die Abfindung ist, dass dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche aus den §§ 6 und 7 ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde. Das kann dann vorliegen, wenn lediglich ein geringer rechtsverletzender Teil in einem Produkt enthalten ist und dieser nur über eine sehr kostspielige Änderung entfernt werden könnte, insbesondere wenn die Kosten der Änderung weit über der üblicherweise für die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses zu zahlenden Lizenzgebühr liegen würden.
Zuletzt muss die Abfindung in Geld dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als angemessen erscheinen. Hierfür ist eine Einzelabwägung der Interessen beider Seiten vorzunehmen.
(2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Gesetzesbegründung: Absatz 2 regelt die Bedingungen des Rechts auf Zahlung einer Abfindung nach Absatz 1. Für die Höhe des zu zahlenden Betrages ist nach Satz 1 maßgeblich, was üblicherweise im Rahmen einer Lizenz zu zahlen wäre. Nach Satz 2 ist höchstens der Betrag zu zahlen, den der Inhaber in derselben Dauer des Zeitraumes in dem er dem Rechtsverletzer die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagen können, im Rahmen einer Lizenzvereinbarung erlangt hätte.