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Die DSGVO unterscheidet zwischen „normalen“ personenbezogenen Daten und besonders sensiblen Daten. Diese sensiblen Daten werden in Artikel 9 DSGVO als „besondere Kategorien“ bezeichnet. Für sie gelten strengere Regeln, weil ihr Missbrauch zu besonders schwerwiegenden Nachteilen für die betroffene Person führen kann.
Zu den besonderen Kategorien gehören:
- Gesundheitsdaten: Alle Informationen über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person. Dazu zählen Krankmeldungen, Diagnosen, Informationen über Behinderungen, aber auch die bloße Information, dass jemand einen Arzttermin hat.
- Biometrische Daten zur Identifizierung: Zum Beispiel Fingerabdrücke oder Gesichtserkennungsdaten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung einer Person verwendet werden.
- Genetische Daten: Informationen über die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer Person.
- Daten zur rassischen oder ethnischen Herkunft: Zum Beispiel Angaben zur Nationalität oder Hautfarbe.
- Politische Meinungen: Zum Beispiel die Parteizugehörigkeit oder die Teilnahme an politischen Veranstaltungen.
- Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen: Zum Beispiel die Konfessionszugehörigkeit (die etwa auf der Lohnsteuerbescheinigung steht).
- Gewerkschaftszugehörigkeit: Die Information, ob jemand Mitglied einer Gewerkschaft ist.
- Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung.
Was bedeutet „strengere Regeln“?
Die Verarbeitung dieser Daten ist grundsätzlich untersagt – es sei denn, es greift eine der in Artikel 9 Absatz 2 DSGVO genannten Ausnahmen. Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel vor, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, oder wenn die Verarbeitung im Bereich des Arbeitsrechts erforderlich ist (z. B. muss Ihr Arbeitgeber wissen, ob Sie schwerbehindert sind, um den besonderen Kündigungsschutz zu beachten).
Für Sie als Mitarbeiter gilt: Wenn Sie feststellen, dass Sie mit solchen besonders sensiblen Daten arbeiten, seien Sie besonders sorgfältig. Geben Sie diese Daten niemals ohne klare Anweisung oder Berechtigung weiter. Fragen Sie im Zweifel Ihren Datenschutzbeauftragten.
