Impressum ohne eigenen Namen?

Viele Blogger, Autoren und Künstler möchten im Netz nicht unter ihrem bürgerlichen Namen auftreten. Der Wunsch ist verständlich und reicht vom Schutz der Familie bis zur Sorge vor Stalking. Spätestens im Impressum stellt sich dann die Frage, ob der Künstlername den echten Namen ersetzen kann. Interessant ist, dass sich die Antwort über die Jahre verschoben hat, und zwar in beide Richtungen zugleich.

Was verlangt das Gesetz überhaupt?

Die Grundregel selbst ist alt und hat mehrere Gesetze überdauert. Schon das Teledienstegesetz und später das Telemediengesetz verlangten den Namen des Anbieters, und seit dem 14. Mai 2024 steht dieselbe Pflicht in § 5 DDG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG müssen Sie Ihren Namen und Ihre ladungsfähige Anschrift angeben, und mit Name ist bei natürlichen Personen der vollständige bürgerliche Vor- und Nachname gemeint. Der Sinn dahinter hat sich nie geändert. Ein Nutzer oder ein Gericht soll Sie zweifelsfrei zuordnen und erreichen können.

Reicht ein eingetragener Künstlername aus?

Allein genügt er nach heutiger Rechtslage in aller Regel nicht, und das war nicht immer so. In der Frühzeit des Internets war die Durchsetzung deutlich lockerer, und eine großzügigere Literaturauffassung ließ einen erkennbaren Künstlernamen genügen. Wer unter seinem Künstlernamen auftrat, kam in der Praxis oft durch. Diese Zeiten sind vorbei. Mit der Professionalisierung der Abmahnpraxis und Entscheidungen wie der des Landgerichts Oldenburg vom 10. April 2020 (Az. 5 O 489/20) hat sich die strenge Linie durchgesetzt. In jenem Fall hatte eine Anbieterin im Impressum einen Aliasnamen mit ihrem echten Nachnamen kombiniert, das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht und zugleich einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß. Die Vermischung eines Künstlernamens mit weiteren Namensbestandteilen kann danach sogar ein neues Pseudonym begründen, das von keiner Privilegierung gedeckt ist.

Damit sind wir bei dem Missverständnis, das ich am häufigsten höre. Der eingetragene Künstlername sei ein Freifahrtschein. Das ist er nicht. Sie können einen Künstlernamen zwar nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG in den Personalausweis und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG in den Reisepass eintragen lassen, sofern Sie unter diesem Namen überregional bekannt sind und dies dem Einwohnermeldeamt glaubhaft machen. Auch der so amtlich dokumentierte Künstlername ersetzt den bürgerlichen Namen im Impressum nach herrschender Meinung aber nicht. Er tritt neben ihn, nicht an seine Stelle. Eine höchstrichterliche Klärung durch ein Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof steht bislang aus, die Linie der Gerichte ist aber eher streng.

Wie sieht ein rechtssicheres Impressum aus?

Rechtssicher ist allein die Kombination. Sie nennen Ihren vollständigen bürgerlichen Namen und führen den Künstlernamen ergänzend, etwa in dieser Form.

Erika Mustermann
(Künstlername Ela Sternenstaub)
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Eine echte Ausnahme wird nur für den Fall diskutiert, dass ein Künstlername eine so hohe Verkehrsbekanntheit erreicht hat, dass er die Person ebenso eindeutig kennzeichnet wie der bürgerliche Name. Das mag auf eine Helene Fischer oder einen Campino zutreffen, nicht aber auf den Blogger mit Nischenpublikum oder den regional bekannten Musiker. Wer sich darauf beruft, trägt im Streitfall die volle Darlegungs- und Beweislast für diese Bekanntheit.

Wie groß ist das Abmahnrisiko heute?

Kleiner als früher, und auch das ist eine Entwicklung der jüngeren Zeit. Während die rechtliche Linie strenger geworden ist, ist das wirtschaftliche Risiko einer Abmahnung spürbar gesunken. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das im Dezember 2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber dem Abmahnmissbrauch bei genau solchen formalen Verstößen einen Riegel vorgeschoben. Bei einer Erstabmahnung wegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, wozu der Impressumsverstoß nach § 5 DDG zählt, kann der Abmahnende nach § 13 Abs. 4 UWG seine Anwaltskosten nicht mehr ersetzt verlangen. Für Unternehmen und Vereine mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern entfällt nach § 13a Abs. 2 UWG bei der ersten Abmahnung zusätzlich die Vertragsstrafe. Die Abmahnung als reines Geschäftsmodell trägt sich damit nicht mehr so wie früher.

Verschwunden ist das Risiko damit nicht. Abgemahnt werden kann weiterhin, und die zuständige Landesbehörde kann nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 DDG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. In der Praxis ist das aber selten der erste Schritt, meist geht eine Beanstandung mit Korrekturfrist voraus. Keine Panik also, ignorieren sollten Sie ein fehlerhaftes Impressum trotzdem nicht.

Wenn es Ihnen im Kern um den Schutz Ihrer Privatanschrift geht, und das ist meistens der eigentliche Punkt, dann setzen Sie am richtigen Hebel an. Nicht der Name, sondern die Wohnadresse lässt sich schützen. Zulässig ist eine andere ladungsfähige Anschrift, etwa eine Geschäftsadresse oder eine c/o-Adresse bei einem seriösen Dienstleister, sofern dort Post zuverlässig angenommen und unverzüglich an Sie weitergeleitet wird. Für den deutschsprachigen Raum bietet meine Kanzlei diesen Service unter impressumservice.eu an.

Damit wir uns richtig verstehen, das alles ist keine Anleitung, das Gesetz zu umgehen. Der vollständige bürgerliche Name gehört ins Impressum, Punkt. Dass die Mischung aus strengerem Recht und zahnloser gewordenem Abmahnwesen in der Praxis zu einer gewissen Gelassenheit führt, dürfen Sie gern zur Kenntnis nehmen. Empfohlen habe ich es Ihnen damit ausdrücklich nicht, das darf ich als Anwalt schließlich auch gar nicht. Wer tiefer einsteigen möchte, gerade bei Büchern, E-Books sowie der Rechtslage in Österreich und der Schweiz, findet die ausführliche Fassung in meinem Leitfaden „Künstlername und Pseudonym im Impressum“ unter https://matutis.de/kuenstlername-und-pseudonym-im-impressum-ein-kleiner-leitfaden/.

Für die Praxis heißt das, der eingetragene Künstlername ist ein sinnvoller Baustein für Verträge, Urheberfragen und die eigene Marke, als Ersatz für den bürgerlichen Namen im Impressum taugt er nach derzeitiger Rechtslage nicht. Wer ganz ohne den echten Namen auskommen will, tut das mit offenen Augen und auf eigenes Risiko.

In Kombination mit unserem Privatsphäreschutz über https://impressumservice.eu wird der Künstlername dann aber doch zu einer schönen Sache. Sie geben zusätzlich Ihren Klarnamen an und halten sich damit vollständig an das geltende Recht, statt darauf zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof den Künstlernamen eines Tages vielleicht doch allein genügen lässt. Ihre private Wohnanschrift bleibt trotzdem geschützt, weil sie über den Impressumservice aus dem öffentlichen Impressum herausgehalten wird. So haben Sie am Ende beides, Rechtssicherheit und ein geschütztes Privatleben, und Ihr Künstlername darf ganz entspannt mit auf die Bühne.

Die Privatsphäre ist geschützt

Privatsphäre ist ein geschütztes Gut. Und dies nicht nur durch das im deutschen Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch europarechtlich durch die Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.

Raum zum freien und ungezwungenen Verhalten, das möchte der Gesetzgeber den Menschen mit diesem Recht einräumen. Denn niemand soll befürchten müssen, dass sein privates Verhalten Dritten zur Kenntnis gelangt oder von Dritten beobachtet wird.

In Europa gilt dieser Schutz der Privatsphäre für alle Menschen. Daher bieten wir unsere Dienste auch innerhalb der gesamten EU (und der Schweiz) an. Aber das Recht auf Privatsphäre gilt nicht unbedingt in anderen Ländern der Welt. In den USA zum Beispiel ist das Recht „in Ruhe gelassen zu werden“ nur für die US-Staatsbürger garantiert.

Vater Staat schützt seine Bürger vor allem vor anderen Bürgern, vor sich selbst aber natürlich nicht wirklich. Der Staat darf und muss immer wissen, wie Ihre Privatanschrift lautet. Daher gibt es auch Meldegesetze etc. Die Behörden hingegen veröffentlichen die Privatanschriften nicht wirklich. Nur wer ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, erhält vom Staat weitere Auskünfte. Privatpersonen sind also grundsätzlich privat und für die Öffentlichkeit nicht sichtbar.

Außer, man tritt nun als Unternehmer in Erscheinung. Denn dann geht der Staat davon aus, dass die Kunden eine berechtigtes Interesse haben, zu wissen, wer der Vertragspartner wirklich ist, wer die Internetseite veröffentlicht hat, wer für irreführende Angaben verantwortlich ist etc. Nun gibt es aber viele Personen, die die Schwelle von privat zu unternehmerisch gerade erst überschreiten. Auch für diese gelten natürlich dann die gleichen Pflichten wie für große Unternehmen. Dies kann dann dazu führen, dass noch zu Hause lebende minderjährige Influencer Ihre Privatanschrift veröffentlichen müssen, da auf dem Instagram-Account Werbung zu finden ist.

Tatsächlich war diese Problematik der Auslöser für unser Privatspährenschutz-Paket welches Sie unter https://impressumservice.eu buchen können.

Wer muss ein Impressum angeben?

In dem Digitalen-Dienste-Gesetz (DDG, § 5 DDG) ist geregelt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Pflichtinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.

Man muss also zunächst wissen: Wer oder was ist ein Diensteanbieter? Das Gesetz sagt hierzu selbst, dass Diensteanbieter jeder ist, der eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Abs. 1 DDG).

Problematisch ist nun, dass der Begriff „digitale Dienste“ sehr weit gefasst ist. Es ist einfach nur ein anderer Begriff für „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste“. Hierzu gehören nahezu alle Angebote im Internet, also jede Website und jeder Social-Media-Account, da der Diensteanbieter Informationen über sich auf elektronischem Wege (das Internet) bereitstellt. Somit handelt es sich um einen Informationsdienst.

Richtigerweise gibt es aber die Einschränkung „geschäftsmäßig“. Ohne dieses kleine Wort im Gesetzestext müsste jede private Blogseite oder jeder private Instagram-Account ein Impressum besitzen. Die Impressumspflicht gilt jedoch nur für „geschäftsmäßige“ digitale Dienste.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Begriff „geschäftsmäßig“ nicht mit „gewerblich“ gleichzusetzen ist. Vielmehr liegt ein geschäftsmäßiges Handeln bereits vor, wenn die Internetseite oder der Instagram-Account kommerziell ausgestaltet ist. Hierzu genügt bereits, dass er mittelbar eigene oder fremde Werbung enthält.

Somit ist auch eine Privatperson zur Angabe eines Impressums verpflichtet, wenn sie Werbebanner oder Anzeigen nutzt, durch Links und Verweisungen Geld verdient oder – auch ohne direkten finanziellen Vorteil – offensichtlich die wirtschaftlichen Interessen eines fremden Unternehmens fördert.

Soweit sollte es nun jedem klar sein, der geschäftsmäßig im Internet auftritt, dass er ein Impressum benötigt. Egal ob Influencer oder frisch gestarteter Kleinunternehmer. Aber auch reine Blogger, die weder Werbung schalten noch Produkte bewerben oder verkaufen, können einer Impressumspflicht unterliegen.

Und warum? Weil es das Medienrecht so vorsieht! Auch wenn Blogger sich nicht als Teil der Presse verstehen, betrachtet das Gesetz (jetzt geregelt im Medienstaatsvertrag (MStV, § 18 Abs. 2 MStV) das anders. Dort heißt es:

„Anbieter von digitalen Diensten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

Namen und Anschrift sowie

bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“

Man ist nach dem Medienstaatsvertrag schnell ein Anbieter von digitalen Diensten, da diese „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“ umfassen, die nicht Telekommunikationsdienste sind. Sobald eine Information oder Kommunikation mit der Allgemeinheit stattfindet, ist man Anbieter digitaler Dienste. Und jeder Blogger möchte doch gelesen werden.

Fazit: Name und Anschrift = Impressumspflicht nach § 18 MStV besteht häufig, selbst wenn man nicht geschäftsmäßig tätig ist.

Digital Services Act und Digital Markets Act (Grundlagen)

Die Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 der Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („Digital Services Act“, kurz „DSA“) und die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor („Digital Markets Act“, kurz „DMA“) bilden ein einheitliches Regelwerk, das in der gesamten EU gilt. Sie haben zwei Hauptziele:

  • Schaffung eines sichereren digitalen Raums, in dem die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste geschützt werden;
  • Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch weltweit.

Der DSA wird zum 16. Februar 2024 in der gesamten Europäischen Union unmittelbar anwendbar sein, während der DMA bereits seit dem 2. Mai 2023 gilt.

A. Digital Services Act

Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt der DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

Bezüglich der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten unterscheidet der DSA zwischen fünf verschiedenen Arten von Vermittlungs-Plattformen bzw. deren Größe. In Relation zur Größe und Marktmacht eines Dienstes korrelieren die damit einhergehenden Pflichten gemäß dem DSA in strenger werdender Ausprägung.

Die fünf Instanzen der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten sind:

  1. (alle) Vermittlungsdienste
  2. Hostingdienste
  3. Online-Plattformen
  4. B2C Online-Marktplätze
  5. Sehr große Online-Plattformen

Bitte beachten Sie, dass nachfolgend lediglich die wichtigsten Pflichten dargestellt werden. Weiterführende Informationen sowie Vorgaben zu der entsprechenden Umsetzung finden Sie unter dem jeweiligen Artikel in dem DSA.

I. Vorgaben für (alle) Vermittlungsdienste

Die Regelungsstufe 1 gilt für alle Vermittlungsdienste, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Tätigkeitsbereich. Die insofern anwendbaren Art. 11 bis 15 DSA enthalten allgemeine Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste, z.B. Einrichtung einer Kontaktstelle für Behörden und Nutzer, und besondere Vorgaben für AGB.

Art. 11 DSA

Gemäß Art. 11 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Vermittlungsdiensten eine zentrale Kontaktstelle benennen, damit sie auf elektronischem Wege unmittelbar mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem „Europäisches Gremium für digitale Dienste“ in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.

Nach Art. 11 Abs. 2 DSA sind die entsprechenden Informationen leicht zugänglich zu veröffentlicht und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Zudem müssen gem. Art. 11 Abs. 3 DSA Angaben hinsichtlich der zu der Kommunikation mit der Kontaktstelle zu nutzenden Sprachen vorgenommen werden, wobei mindestens eine der Sprache der Amtssprache des Landes der Hauptniederlassung des jeweiligen Unternehmens entsprechen muss (in Ihrem Fall somit deutsch). Zusätzlich muss eine weitere Sprache benannt werden, die von möglichst vielen Unionsbürgern verstanden wird (z.B. englisch) und die zur Kommunikation mit Ihnen genutzt werden kann.

Art. 12 DSA

Gleichermaßen muss eine solche Kontaktstelle gem. Art. 12 Abs. 1 DSA auch für die Nutzer der jeweiligen Plattform bereitgestellt werden.

Art. 13 DSA

Gemäß Art. 13 Abs. 1 DSA haben Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, schriftlich eine juristische oder natürliche Person zu benennen, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr gesetzlicher Vertreter fungiert.

Art. 14 DSA

Gemäß Art. 14 Abs. 1 DSA haben die Anbieter von Vermittlungsdiensten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen, zu machen. Diese Angaben enthalten Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

Art. 15 DSA

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise klare, leicht verständliche Berichte über die die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

  • die Anzahl der eingegangenen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen und die jeweils ergriffenen Maßnahmen,
  • Einzelheiten über die auf Eigeninitiative durchgeführte Moderation von Inhalten einschließlich der Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für die Moderation von Inhalten zuständigen Personen, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen, und anderer entsprechender Beschränkungen des Dienstes,
  • die Anzahl der Beschwerden,
  • die bei der Moderation von Inhalten eingesetzten automatisierten Mittel, einschließlich Indikatoren für die Genauigkeit, mögliche Fehlerquoten und angewandte Schutzvorkehrungen.

Zudem müssen Anbieter von Online-Plattformen u.a. auch Berichte über 

  • die Anzahl der Beschwerden, die über das interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, und die entsprechenden Entscheidungen,
  • die Anzahl der Streitfälle, die bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen eingereicht wurden, und die Ergebnisse dieser Streitfälle,
  • die Anzahl der Aussetzungen oder Schließungen von Nutzerkonten und deren Gründe bereitstellen.

Den genauen Umfang der notwendigerweise zu veröffentlichenden Angaben finden Sie unter Art. 15 DSA.

II. Vorgaben für Hostingdienste

Unabhängig von der Größe und des Geschäftsfeldes müssen Hostingdienste (hierunter fallen auch Online-Plattformen) die in Art. 16 bis 18 DSA beschriebenen Vorgaben erfüllen.

Art. 16 DSA

Gemäß Art. 16 Abs. 1 DSA müssen durch Verfahren eingerichtet werden, nach denen Personen oder Einrichtungen das Vorhandensein von Einzelinformationen in den jeweiligen Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.Zudem müssen die diesbezüglichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 – Abs. 6 DSA erfüllt sein

Art. 17 DSA

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSA muss allen betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Begründung für alle in Art. 17 Abs. 1 lit. a – lit. d DSA genannten Beschränkungen (z.B. Beschränkungen der Anzeige, Aussetzung oder Schließung des Kontos des Nutzers) vorgelegt werden, die mit der Begründung verhängt wurden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit den jeweiligen Nutzungsbedingungen vereinbar sind:

Art. 18 DSA

Gemäß Art. 18 Abs. 1 DSA muss der Betreiber einer Vermittlungsplattform, soweit er Kenntnis von Informationen erlangt, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, diesen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden melden und diesen alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen.

III. Vorgaben für Online-Plattformen

Gemäß Erwägungsgrund 13 des DSA sind Online-Plattformen eine Unterkategorie der Hostingdienste.

Eine Online-Plattform im Sinne des DSA liegt vor, soweit Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht wird und der Anbieter nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellten Informationen speichert, sondern diese Informationen auch öffentlich verbreitet.

Online-Plattformen treffen neben den Verpflichtungen für Vermittlungsdienste und Hosting-Anbieter zusätzliche spezielle Pflichten des Abschnitts 3 (Art. 19 bis Art. 28) der DSA.

Ausgenommen von diesen speziellen Pflichten (mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 3 DSA) sind jedoch gemäß Art. 19 Abs. 1 DSA Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- (bis 9 Beschäftigte, bis 2 Millionen Euro Umsatz / Jahr) oder Kleinunternehmen (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen Euro Umsatz / Jahr) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 handelt.

Art. 20 DSA

Gemäß Art. 20 Abs. 1 DSA müssen die Anbieter von Online-Plattformen den Nutzern während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen des DSA (z.B. Sperrung eines Nutzerkontos) Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem zur Verfügung stellen, dass eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen die Entscheidung des Anbieters ermöglicht.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 DSA muss dieses interne Beschwerdemanagementsystem leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern.

Art. 21 DSA

Gemäß Art. 21 Abs. 1 DSA haben Nutzer, die von durch den Anbieter einer Online-Plattform getroffenen Maßnahmen (z.B. Sperrung eines Nutzerkontos) betroffen sind, das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des internen Beschwerdemanagementsystems gelöst wurden, eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen.

Art. 22 DSA

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSA müssen die Anbieter von Online-Plattformen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, damit Meldungen, die von in ihrem ausgewiesenen Fachgebiet tätigen vertrauenswürdigen Hinweisgebern übermittelt werden, vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden.

Art. 23 DSA

Gemäß Art. 23 Abs. 1 muss durch die Anbieter von Online-Plattformen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung ausgesetzt werden.

Art. 24 DSA

Art. 24 DSA enthält verschiedenste Transparenzpflichten (z.B. die Veröffentlichung von Nutzerzahlen) für Anbieter von Online-Plattformen.

Gemäß Art. 24 Abs. 3 haben jedoch Klein- und Kleinstunternehmer lediglich dem Koordinator für digitale Dienste am jeweiligen Niederlassungsort und der Kommission auf deren Verlangen und unverzüglich die in Art. 24 Abs. 2 DSA genannten Informationen (durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate) zu übermitteln. Dieser Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission kann zusätzliche Informationen über die in jenem Absatz genannte Berechnung sowie Erläuterungen und Begründungen in Bezug auf die verwendeten Daten verlangen. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Insofern besteht für Klein- und Kleinstunternehmer keine Verpflichtung, die Nutzerzahlen der jeweiligen Plattform gem. Art. 24 Abs. 2 DSA auf der Website zu veröffentlichen.

Art. 25 DSA

Gem. Art. 25 Abs. 1 dürfen Anbieter von Online-Plattformen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden (z.B. durch die Nutzung sog. „Dark-Patterns“).

Art. 26 DSA

Gemäß Art. 26 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen darstellen, sicherstellen, dass Nutzer für jede einzelne Werbung, in der Lage sind, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit u.a. zu erkennen, welche natürliche oder juristische Person sich hinter der Werbung verbirgt und dass es sich bei den angezeigten Informationen überhaupt um Werbung handelt.

Art. 27 DSA

Gemäß Art. 27 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer und verständlicher Sprache die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Möglichkeiten für die Nutzer, diese wichtigen Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, darlegen.

Art. 28 DSA

Gemäß Art. 28 Abs 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen.

IV. Vorgaben für B2C Online-Marktplätze

Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen die vierte Regelungsebene dar. Sie sind zusätzlich zu den allgemeinen Verpflichtungen für Vermittlungsdienste sowie den Vorgaben für Hosting-Anbieter und Online-Plattformen weitergehenden Regelungen unterworfen, die sich aus den Art. 29 bis 32 DSA ergeben.

Ausgenommen von diesen speziellen Pflichten sind jedoch gemäß Art. 29 Abs. 1 DSA abermals Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt.

Art. 30 DSA

Gemäß Art. 30 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von B2C Online-Marktplätzen sicherstellen, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken u.a. einen Identitätsnachweis sowie Angaben zu der Bankverbindung des Unternehmens erhalten haben.

Art. 31 DSA

Gemäß Art. 31 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von B2C Online-Marktplätzen sicherstellen, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass die Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen, Konformität und Produktsicherheitsinformationen nach geltendem Unionsrecht nachkommen können (z.B. Möglichkeit der Einbindung eines Impressums und einer Datenschutzerklärung).

Art. 32 DSA

Gemäß Art. 32 Abs. 1 DSA muss ein Anbieter eines B2C Online-Marktplatzes, welcher unabhängig von den verwendeten Mitteln Kenntnis darüber erlangt, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung von einem Unternehmer über seine Dienste Verbrauchern in der Union angeboten wurde, die Verbraucher, Produkt erworben über folgendes informieren:

  • Die Tatsache, dass das Produkt oder die Dienstleistung rechtswidrig ist,
  • die Identität des Unternehmers sowie
  • die einschlägigen Rechtsbehelfe.

B. Digital Markets Act

Der DMA gilt für zentrale Plattformdienste, die sog. Gatekeeper für in der EU niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der EU niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bereitstellen oder anbieten (Art. 1 Abs. 2 DMA).

Die Bezeichnung „zentrale Plattformdienste“ umfasst Dienste, die auf verschiedenen Medien oder Geräten oder über solche Medien und Geräte bereitgestellt werden, z. B. verbundene Fernsehgeräte oder eingebettete digitale Dienste in Fahrzeugen, insb. Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser und Online-Werbedienste (Erwägungsgrund 14 DMA).

Ein Unternehmen wird als Gatekeeper benannt, wenn es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und hinsichtlich seiner Tätigkeit eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird (Art. 3 Abs. 1 DMA). Als Torwächter wurden im September 2023 z.B. Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft benannt.

Ein erheblicher Einfluss auf den Binnenmarkt wird angenommen, wenn das Unternehmen in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt (Art. 3 Abs. 2 lit. a DMA).

Ein zentraler Plattformdienst, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient wird angenommen, wenn das Unternehmen einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte (Art. 3 Abs. 2 lit. b DMA).

Das Innehabe einer gefestigten Position wird angenommen, wenn der hinsichtlich der zuvor genannten Nutzerzahlen aufgeführte Schwellenwert in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht wurde (Art. 3 Abs. 2 lit. c DMA).

Gemäß des Erwägungsgrundes 24 des DMA können jedoch auch Unternehmen, welche zentrale Plattformdienste bereitstellen und die quantitativen Schwellenwerte des Art. 3 Abs. 1 DMA nicht erreichen, als Gatekeeper eingestuft werden.

Hierbei sollte anhand der allgemeinen objektiven Anforderungen – ihrem erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, ihrer Funktion als wichtiges Zugangstor gewerblicher Nutzer zu Endnutzern und ihrer aktuellen oder für die nahe Zukunft absehbaren gefestigten und dauerhaften Position hinsichtlich ihrer Tätigkeiten – geprüft werden, ob ein zentraler Plattformdienst als Gatekeeper einzustufen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, um ein mittleres, kleines oder Kleinstunternehmen, so sollte bei der Prüfung sorgfältig berücksichtigt werden, ob ein solches Unternehmen in der Lage wäre, die Bestreitbarkeit (= Maß der Zugänglichkeit eines Marktes für einen potenziellen Konkurrenten) der zentralen Plattformdienste beträchtlich zu untergraben, da diese Verordnung in erster Linie auf große Unternehmen mit beträchtlicher wirtschaftlicher Macht anstatt auf mittlere, kleine oder Kleinstunternehmen abzielt.