Lektion 3.4: Datenminimierung

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Der Grundsatz der Datenminimierung verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sein müssen.

Drei Aspekte sind hier enthalten:

  1. Angemessenheit: Die Art der erhobenen Daten muss zum Zweck passen.
  2. Erheblichkeit: Die Daten müssen für den Zweck tatsächlich relevant sein.
  3. Beschränkung auf das Notwendige: Es dürfen nicht mehr Daten erhoben werden als erforderlich.

Praktische Beispiele:

  • Wenn Sie für den Versand eines Pakets die Lieferadresse brauchen, ist es nicht erforderlich, zusätzlich das Geburtsdatum, den Familienstand oder die Anzahl der Kinder des Kunden abzufragen.
  • Wenn Sie für eine Terminvereinbarung den Namen und die Telefonnummer benötigen, müssen Sie nicht auch die Bankverbindung erfragen.
  • Wenn in einem Formular nach dem Geschlecht gefragt wird, sollte geprüft werden, ob diese Information tatsächlich für den angestrebten Zweck benötigt wird.

Der Grundsatz gilt auch für den Zugang zu Daten: Nicht jeder Mitarbeiter muss Zugriff auf alle Daten haben. Sie sollten nur auf die Daten zugreifen können und zugreifen, die Sie für Ihre konkrete Aufgabe tatsächlich brauchen (das sogenannte „Need-to-know-Prinzip“).

Merksatz: Erheben Sie nur die Daten, die Sie wirklich brauchen – nicht die, die „vielleicht nützlich sein könnten“.

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