Zurück zu: Datenschutz Grundschulung
0
Die betroffene Person hat der Verarbeitung ihrer Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke zugestimmt.
Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung:
- Freiwilligkeit: Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Es darf kein Druck ausgeübt werden und keine Nachteile dürfen drohen, wenn die Person nicht zustimmt. Problematisch ist es zum Beispiel, wenn ein Unternehmen eine Dienstleistung nur erbringt, wenn der Kunde einer gar nicht erforderlichen Datenverarbeitung zustimmt (sogenanntes „Koppelungsverbot“).
- Informiertheit: Die Person muss vor der Einwilligung verständlich darüber informiert werden, welche Daten für welchen Zweck verarbeitet werden und wer der Verantwortliche ist. Eine Einwilligung „ins Blaue hinein“ ist unwirksam.
- Bestimmtheit: Die Einwilligung muss sich auf einen konkreten Verarbeitungszweck beziehen. Eine pauschale Einwilligung in „jegliche Datenverarbeitung“ ist unwirksam. Werden Daten für mehrere Zwecke verarbeitet, muss für jeden Zweck eine separate Einwilligung eingeholt werden.
- Eindeutige Handlung: Die Einwilligung muss durch eine aktive Handlung erklärt werden – zum Beispiel durch Ankreuzen eines Kästchens, eine Unterschrift oder einen Klick auf einen Button. Stillschweigen, bereits vorangekreuzte Kästchen oder bloße Untätigkeit gelten nicht als Einwilligung.
- Widerruflichkeit: Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf muss genauso einfach möglich sein wie die Erteilung der Einwilligung. Wichtig: Der Widerruf macht die Verarbeitung, die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs stattgefunden hat, nicht rückwirkend rechtswidrig. Aber ab dem Moment des Widerrufs dürfen die Daten für diesen Zweck nicht mehr verarbeitet werden.
Beispiel: Ein Kunde kreuzt auf einem Formular an: „Ja, ich möchte den monatlichen Newsletter der Firma XY per E-Mail erhalten.“ Das ist eine wirksame Einwilligung für den Newsletter-Versand. Widerruft der Kunde später, muss der Newsletter-Versand an ihn sofort eingestellt werden.
