Lektion 4.3: Vertragserfüllung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b)

0

Die Verarbeitung ist erlaubt, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich ist, oder wenn sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person dient.

Was bedeutet „erforderlich“?
Nicht alles, was im Zusammenhang mit einem Vertrag praktisch oder nützlich wäre, ist automatisch „erforderlich“. Erforderlich ist nur die Verarbeitung, ohne die der Vertrag nicht durchgeführt werden kann.

Beispiele für Vertragserfüllung:

  • Ein Kunde bestellt ein Produkt online. Die Speicherung von Name und Lieferadresse ist erforderlich, um die Ware zuzustellen.
  • Ein Handwerker benötigt die Adresse des Auftraggebers, um die vereinbarte Reparatur vor Ort durchzuführen.
  • Ein Arbeitgeber muss die Bankverbindung seines Mitarbeiters verarbeiten, um das Gehalt überweisen zu können.

Beispiele für vorvertragliche Maßnahmen:

  • Ein Interessent bittet um ein individuelles Angebot. Die Verarbeitung seiner Kontaktdaten und der Anfrage-Details ist erlaubt, um das Angebot erstellen zu können.
  • Ein Bewerber sendet seine Unterlagen. Die Verarbeitung der Bewerbungsdaten ist erlaubt, um das Bewerbungsverfahren durchführen zu können.

Wo endet diese Rechtsgrundlage?
Die Nutzung der Kundendaten für Werbezwecke ist in der Regel nicht zur Vertragserfüllung „erforderlich“. Der Vertrag (z. B. die Lieferung einer Ware) kann auch ohne Werbemaßnahmen erfüllt werden. Für Werbung braucht das Unternehmen daher eine andere Rechtsgrundlage.

Schreibe einen Kommentar