Lektion 4.5: Berechtigtes Interesse (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f)

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Die Verarbeitung ist erlaubt, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist – aber nur, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.

Diese Rechtsgrundlage erfordert immer eine Abwägung:
Das Unternehmen muss sein eigenes Interesse an der Datenverarbeitung gegen die Interessen und Rechte der betroffenen Person abwägen. Nur wenn das Unternehmensinteresse überwiegt oder zumindest gleichgewichtig ist, darf die Verarbeitung erfolgen.

Beispiele, bei denen ein berechtigtes Interesse oft anerkannt wird:

  • Videoüberwachung des Firmengeländes zum Schutz vor Einbruch und Diebstahl (mit angemessener Kennzeichnung und Beschränkung)
  • Speicherung von Kundendaten zur Betrugsprävention
  • Direktwerbung an Bestandskunden für ähnliche Produkte (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • IT-Sicherheitsmaßnahmen wie die Protokollierung von Zugriffen auf Systeme

Wann überwiegen die Interessen der betroffenen Person?

  • Wenn die Verarbeitung für die Person nicht vorhersehbar war
  • Wenn besonders sensible Daten betroffen sind
  • Wenn es sich um Daten von Kindern handelt
  • Wenn die Verarbeitung weitreichende negative Konsequenzen für die Person haben kann

Für Sie als Mitarbeiter: Sie müssen diese Abwägung nicht selbst durchführen. Das ist Aufgabe der Geschäftsführung, der Rechtsabteilung oder des Datenschutzbeauftragten. Aber Sie sollten wissen, dass diese Rechtsgrundlage existiert und dass sie nicht pauschal als Erlaubnis für alles Mögliche dient. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden kann, fragen Sie nach.

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