Lektion 5.2: Informationspflichten (Artikel 13 und 14 DSGVO)

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Streng genommen handelt es sich hier nicht um ein „Recht“, das die betroffene Person aktiv einfordern muss, sondern um eine Pflicht des Unternehmens, von sich aus zu informieren.

Wann muss informiert werden?

  • Wenn Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden (z. B. über ein Formular), muss die Information zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen (Artikel 13).
  • Wenn Daten aus anderen Quellen stammen (z. B. von einem Geschäftspartner übermittelt), muss die Information innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens aber innerhalb eines Monats erfolgen (Artikel 14).

Worüber muss informiert werden? Unter anderem über:

  • Den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten
  • Die Dauer der Speicherung
  • Die bestehenden Betroffenenrechte
  • Das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Für Sie als Mitarbeiter: Diese Informationen werden in der Regel zentral bereitgestellt – zum Beispiel in der Datenschutzerklärung auf der Webseite, in den AGB oder in Informationsblättern. Sie müssen den Text nicht auswendig kennen, aber wissen, wo die Kunden diese Informationen finden können.

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